{"status":"available","doknr":"OLD301426","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0726.7U188.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"7 U 188/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 1.2.1994 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, bei dem\nsie mit ihrem PKW M.B. mit dem PKW des Beklagten zu 1), der bei der\nBeklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, kollidierte. Der von\nrechts kommende Beklagte zu 1) war unter Verletzung der Vorfahrt\nder Klägerin nach links in die vorfahrtsberechtigte Straße\nabgebogen. Die Klägerin konnte trotz eingeleiteter Vollbremsung den\nZusammenstoß nicht verhindern. Die Art der von der Klägerin dabei\nerlittenen Verletzungen ist zwischen den Parteien streitig. Sie\nwurde einen Tag wegen eines HWS-Schleudertraumas und einer Prellung\ndes linken Armes stationär und in der Folgezeit regelmäßig ambulant\nbehandelt. Sie klagte weiter über nicht abklingende erhebliche\nNackenschmerzen, Rotationseinschränkungen bei Bewegung des Halses,\nTaubheit in drei Fingern, Schwindelgefühle, Kopfschmerzen,\nKiefergelenksbeschwerden und weitere Beschwerden. Wegen der\nEinzelheiten insoweit wird auf die zahlrE. zu den Akten gelangten\närztlichen Atteste und Gutachten verwiesen. Die Klägerin, die von\nBeruf Finanzbeamtin ist, war bis Ende 1994 krank geschrieben. Ab\nJanuar 1995 nahm sie ihre Berufstätigkeit mit zunächst auf die\nHälfte, ab 1996 auf etwa 30 Stunden reduzierter Arbeitszeit wieder\nauf. Zum 30.6.1999 wurde sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit auf\nBetreiben ihres Dienstherrn einstweilig in den vorzeitigen\nRuhestand versetzt.\n\n3\n\nDie Beklagte zu 2) regulierte den der Klägerin entstandenen\nSachschaden und leistete insgesamt 26.000.- DM auf den materiellen\nund immateriellen Personenschaden, allerdings unter dem Vorbehalt\nder Rückforderung.\n\n4\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe bei dem Unfall vom 1.2.1994\neine Distorsion der Halswirbelsäule verbunden mit einem schweren\nHWS-Schleudertrauma erlitten. Sie hat die Folgebeschwerden primär\ndarauf zurückgeführt, dass es durch den Zusammenstoß zu einer\nVerdrehung der Wirbelsäule gekommen sei, die zu einer dauerhaften\nschmerzhaften Schiefstellung der Wirbelsäule geführt habe. Sollten\ndie Beschwerden allerdings psychische Ursachen haben, würde dies an\nder Haftung der Beklagten nichts ändern. Sie sei nicht mehr in der\nLage, ihren Beruf beschwerdefrei auszuüben. Längeres Sitzen,\ninsbesondere in Nackenbeugehaltung, sei nicht möglich. Ebenso seien\ndie meisten Haushaltstätigkeiten nur beschränkt oder gar nicht mehr\nmöglich. Ferner könne sie zahlreiche Freizeitaktivitäten nicht mehr\nausüben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nKlagebegründung Bezug genommen.\n\n5\n\nSie hat unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen\nerstinstanzlich ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt, das sie\nmit insgesamt mindestens 35.000.- DM beziffert hat. Ferner hat sie\ngeltend gemacht fiktiven Hausfrauenschaden, den sie mit 26 Stunden\npro Woche zu 15.- DM/Stunde für die Zeit von Februar bis November\n1994 und mit 13 Stunden pro Woche zu 15.- DM/Stunde für die Zeit ab\nJanuar 1995 ansetzt. Weiter hat sie begehrt die Differenz zwischen\nihrem vollen Nettomonatsgehalt und dem tatsächlichen Einkommen.\nHausfrauenschaden und Verdienstausfall hat sie auch für die Zukunft\nverlangt, den Verdienstausfall allerdings begrenzt auf das Jahr\n2022, der Vollendung ihres 65. Lebensjahres. Schließlich hat sie\nFeststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und\nimmaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 1.2.1994 begehrt,\nsoweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung\nübergegangen sind. Wegen der genauen Fassung der Anträge wird auf\ndie Klageschrift Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Beklagten haben behauptet, die von der Klägerin geklagten\nBeschwerden seien nicht auf den Unfall vom 1.2.1994 zurückzuführen.\nDass die Klägerin ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe, bestreiten\nsie mit Nichtwissen. Sie behaupten, die Differenzgeschwindigkeit\nzum Zeitpunkt des Aufpralls sei zu gering gewesen, als dass es zu\neinem HWS-Trauma habe kommen können. Die Beschwerden der Klägerin\nberuhten vielmehr auf einer schicksalsmäßig erworbenen Fehlstellung\nder Hals-Wirbelsäule mit Schwerpunkt im Bereich des 5. und 6.\nHalswirbelkörpers. Soweit überhaupt Beschwerden auf den Unfall\nzurückzuführen seien, könne allenfalls von einer vollen\nArbeitsunfähigkeit und entsprechender Einschränkung der\nHausfrauentätigkeit in den ersten vier Wochen und einer 50%igen\nEinschränkung in den folgenden vier Wochen ausgegangen werden. Dies\nrechtfertige daher allenfalls einen ersatzfähigen Hausfrauenschaden\nvon 2.340.- DM und ein Schmerzensgeld von 3.500.- DM. Den nach\nAuffassung der Beklagten damit bereits überzahlten Betrag von\n20.160.- DM hat die Beklagte zu 2) im Wege der Widerklage von der\nKlägerin zurückverlangt.\n\n7\n\nDas Landgericht hat ein (mehrfach ergänztes) neurologisches\nGutachten, ein neuroradiologisches Zusatzgutachten und ein\nhals-nasen-ohren-ärztliches Zusatzgutachten eingeholt und auf\ndieser Grundlage die Klage abgewiesen und der Widerklage\nstattgegeben. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die\nBeschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Nach den\neingeholten Gutachten habe die Klägerin ein leichtes bis\nmittelschweres HWS-Distorsionstrauma erlitten, das nach wenigen\nWochen vollständig abgeklungen sei. Derart langwierige Folgen seien\nmit der Annahme eines normalen HWS-Traumas nicht vereinbar. Auch\ndie objektiven Befunde gäben keine Anhaltspunkte für fortdauernde\norganische Veränderungen. Die Beschwerden könnten daher nur mit der\nfestgestellten schicksalsmäßig erworbenen degenerativen Veränderung\nder Halswirbelsäule erklärt werden.\n\n8\n\nMit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung rügt die\nKlägerin vor allem, dass das Landgericht zu Unrecht § 287 ZPO nicht\nangewandt habe. Die Frage der Folgewirkungen nach festgestelltem\nHWS-Distorsionstrauma sei eine Frage der haftungsausfüllenden\nKausalität, so dass § 287 ZPO anwendbar sei. Dem zufolge hätten\nauch die Gutachter falsche rechtliche Prämissen zur Kausalität\nzugrunde gelegt. Ferner sei das Landgericht dem Vortrag, wonach die\nBeschwerden auch Folge einer schweren unfallbedingten\npsychologischen Belastung sein könnten, nicht nachgegangen.\nSchließlich greift die Klägerin das neurologische Gutachten von\nProf. N. an.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n1.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, über den gezahlten Betrag von 3.500.- DM hinaus an die\nKlägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem\n22.2.1996 zu zahlen,\n\n14\n\n2.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an die Klägerin 108.925,20 DM nebst 4% Zinsen aus\n21.138,13 DM seit dem 22.2.1996 und weiteren 4% Zinsen aus\n87.787,07 DM seit dem 3.1.2000 zu zahlen,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n3.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an die Klägerin monatlich, beginnend mit dem 1.1.2000\nfiktiven Hausfrauenschaden in Höhe von 877,50 DM monatlich und\nVerdienstausfall bis Januar 2022 (Vollendung des 65. Lebensjahres\nder Klägerin) in Höhe von monatlich 1080,22 DM zu zahlen,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n4.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nfestzustellen, dass die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren\nzukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem\nVerkehrsunfall vom 1.2.1994 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht\nauf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n5.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Widerklage abzuweisen,\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n6.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nhilfsweise, der Klägerin nachzulassen,\neine Sicherheit auch durch Stellung einer unbedingten und\nunbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen\nzugelassenen deutschen Kreditinstitutes leisten zu dürfen.\n\n42\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n43\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n44\n\nSie verteidigen das angegriffene Urteil. § 287 ZPO finde keine\nAnwendung, da es ihrer Ansicht nach bereits an dem Nachweis fehle,\ndass die Klägerin überhaupt unfallbedingt Verletzungen erlitten\nhabe. Bei Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h könne kein HWS-Trauma\nauftreten. Dass die Aufprallgeschwindigkeit höher gelegen habe,\nwerde bestritten. Die eingeholten Gutachten seien sachlich\nzutreffend und übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die\ngeklagten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien.\nEine etwaige psychologische Fehlverarbeitung des Unfalls durch die\nKlägerin sei den Beklagten nicht anzulasten.\n\n45\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines\npsychiatrischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses\nwird auf das Gutachten von Prof. Dr. P. vom 20.10.2000 (Bl. 467\nff.), ergänzt durch die Stellungnahme vom 21.2.2001 (Bl. 526 ff.),\nBezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des\nParteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze\neinschließlich der Anlagen, namentlich der ärztlichen Atteste und\nGutachten, verwiesen.\n\n46\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n47\n\nDie Berufung ist zulässig und hat in der Sache auch überwiegend\nErfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Folgebeschwerden\nsind auf den Unfall vom 1.2.1994 zurückzuführen und die darauf\ngestützten Ansprüche auf materiellen und immateriellen\nSchadensersatz sind von den Beklagten zu tragen (§§ 7 StVG, 823,\n843, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG).\n\n48\n\n1.\n\n49\n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich\nder Senat anschließt, erstreckt sich die Ersatzpflicht des für\neinen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen\nSchädigers grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen\ndes von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (BGHZ\n132, 341, 343 ff.; BGH NJW 1997, 1640; BGH NJW 1998, 813; BGHZ 137,\n142; BGH NJW 2000, 862 ff.). Der Grundsatz, dass eine besondere\nSchadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich\nzuzurechnen ist, dieser sich nicht darauf berufen kann, ein weniger\nanfälliger Mensch hätte die eingetretenen Folgewirkungen nicht\nerlitten, gilt auch für psychische Schäden, die aus einer\nbesonderen seelischen Labilität des Geschädigten erwachsen (so\nschon BGHZ 20, 137,139). Der Schädiger hat also auch für seelisch\nbedingte Folgeschäden, auch wenn sie auf einer neurotischen\nFehlverarbeitung beruhen, grundsätzlich einzustehen (BGHZ 132, 341,\n345). Unter der Voraussetzung, dass die haftungsbegründende\nGesundheitsschädigung feststeht, es sich bei der Frage psychischer\nFolgewirkungen also um haftungsausfüllende Kausalität handelt,\nfindet dabei die Beweiserleichterung des § 287 ZPO Anwendung, so\ndass für die Unfallursächlichkeit der Folgewirkungen eine\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht (std. BGH-Rechtsprechung,\nvgl. etwa BGH NJW 1998, 810). Begrenzungen der Haftung ergeben sich\nallerdings in zwei Richtungen: zum einen darf es sich bei den\nseelisch bedingten Folgeschäden nicht um eine Renten- oder\nBegehrensneurose handeln, zum anderen darf keine extreme\nSchadensdisposition vorliegen, bei der bereits ganz geringfügige\n(Bagatell-)Ereignisse zu Folgeschäden führen, die in grobem\nMissverhältnis zum Anlass stehen (BGHZ 132, 341, 348). Ein leichtes\nHWS-Schleudertrauma steht der Annahme einer Bagatellursache aber\nentgegen (BGH NJW 1998, 810,811; BGH NJW 2000, 862,863).\n\n50\n\n2.\n\n51\n\nDass die Klägerin tatsächlich aufgrund des Unfalls vom 1.2.1994\nein mindestens leichtes HWS-Schleudertrauma erlitten hat und damit\nsowohl die haftungsbegründende Kausalität gegeben ist als auch\nkeine Bagatellursache für die weiteren (seelisch bedingten)\nBeschwerden anzunehmen ist, steht zur sicheren Überzeugung des\nSenats fest. Ausnahmslos alle die Klägerin behandelnden Ärzte und\nalle Gutachter sind von einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule\nals unmittelbare Folge der Kollision der Fahrzeuge ausgegangen.\nBesondere Aussagekraft kommt dabei dem von den Beklagten selbst\nvorgelegten Bericht des die Klägerin am Unfalltag behandelnden\nArztes im St. M.-Hospital D. vom 2.2.1994, dem Leiter der\nchirurgischen Abteilung, Privat-Dozent Dr. E., zu, der ein\nHWS-Schleudertrauma diagnostizierte. Ebenfalls zeitnah bestätigten\ndiese Diagnose der Orthopäde Dr. B. am 3.2.1994 und der Neurologe\nS. am 8.2.1994. Keiner der die Klägerin später behandelnden oder\ngutachterlich untersuchenden Ärzte hat auch nur geringste Zweifel\nan dieser Diagnose geäußert, alle haben vielmehr einmütig aus der\nArt der als glaubhaft empfundenen Beschwerden der Klägerin ein\nHWS-Trauma als sicher vorausgesetzt, namentlich auch die von der\nBeklagten zu 2) eingeschalteten Gutachter K. und H. (Anlage K16, S.\n19 unten) und die gerichtlich beauftragten Gutachter. Auch dem\nSenat ist nichts ersichtlich, was die Diagnose der Ärzte in Zweifel\nziehen könnte. Der Unfall war ein solcher, der typischerweise mit\neinem HWS-Trauma verbunden ist (frontaler Aufprall auf ein\nHindernis), die von der Klägerin geklagten Beschwerden (heftige\nKopf- und Nackenschmerzen, Schwindel usw.) entsprechen dem\nKrankheitsbild. Auch das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2),\ndie immerhin 26.000.- DM an die Klägerin ausgezahlt hat und selbst\njetzt noch eine Einstandspflicht wegen erheblicher\nGesundheitsbeeinträchtigung für die ersten acht Wochen nach dem\nUnfallereignis anerkennt, lässt sich nur damit erklären, dass die\nBeklagten selbst von einer entsprechenden Verletzung ausgehen.\n\n52\n\nDie Beklagten stützen ihr Bestreiten des HWS-Traumas mit\nNichtwissen auf die anhand der vorgelegten Fotos (Anlage B 1)\nersichtlichen Schäden am PKW der Klägerin, woraus sich ergeben\nsoll, dass die Aufprallgeschindigkeit nicht mehr als 20 km/h\nbetragen haben könne, sowie auf die These, dass ein Aufprall mit\neiner Differenzgeschwindigkeit bis zu 20 km/h nicht zu einem\nHWS-Schleudertrauma führen könne. Schon diese letzte Annahme ist\nallerdings unrichtig, denn die \"Harmlosigkeitsgrenze\" von\nGeschwindigkeitsänderungen, die nicht mehr zu einem HWS-Trauma\nführen können, liegt - wie in der Rechtsprechung mehrfach\nentschieden wurde - bei 10 bis 11 km/h, keinesfalls aber erst bei\n20 km/h (vgl. etwa KG VersR 1997, 1416; OLG Hamburg r+s 1998, 63;\nOLG Hamm VersR 1999, 990; KG VersR 2001, 597). Nicht\nnachvollziehbar ist dem Senat aber auch, wie die Beklagten aus den\nSchäden am PKW der Klägerin auf eine Differenzgeschwindigkeit von\nnur 20km/h folgern können. Die Schäden am Frontbereich des PKW sind\nganz beträchtlich und haben nach dem von der Beklagten zu 2)\nanerkannten Schadensgutachten der Kfz-Prüfstelle D. dazu geführt,\ndass am Fahrzeug der Klägerin, immerhin ein erst rund 10 Jahre\nalter M.B., ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand und das\nnicht mehr fahrbereite Fahrzeug nur noch einen Restwert von 1000.-\nDM hatte. Angesichts all dessen war das von den Beklagten\nbeantragte Unfallrekonstruktionsgutachten, das eine\nAufprallgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h ergeben sollte, nicht\neinzuholen. Unabhängig davon wäre ein solches Gutachten aber auch\nungeeignet gewesen. Der Senat vermag aus eigener auf zahlreichen\nProzessen beruhenden Sachkunde zu beurteilen, dass ein Gutachter\nnur anhand der auf den Fotos zu erkennenden Sachschäden nicht in\nder Lage ist, mit der notwendigen Sicherheit die exakte\nAufprallgeschwindigkeit zu ermitteln.\n\n53\n\n3.\n\n54\n\nDass die von der Klägerin geklagten Beschwerden tatsächlich\nbestehen und dass sie auf einer Fehlverarbeitung des erlittenen\nHWS-Traumas beruhen, steht mit der notwendigen hohen\nWahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) fest aufgrund der Ausführungen des\nSachverständigen Prof. Dr. P., die den Senat überzeugt haben. Der\nSachverständige ist nach sehr eingehender Untersuchung der Klägerin\nund nach Auswertung aller vorhandenen ärztlichen Unterlagen zu dem\nErgebnis gelangt, dass die Beschwerden sich durchgehend als\nVerspannungen der Muskulatur darstellten und damit zwar körperlich\nseien, aber nicht auf einer biologisch fassbaren Krankheit\nberuhten. Es handele sich um funktionelle Störungen, die auf einer\nentsprechend disponierten Persönlichkeit der Klägerin und ihrer Art\nder Erlebnisverarbeitung beruhten. Dass die geklagten Beschwerden\nauf das Unfallereignis zurückzuführen seien, hat der\nSachverständige als ganz überwiegend wahrscheinlich und damit als\npraktisch sicher dargestellt (er hat lediglich die rein\ntheoretische Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Klägerin\nnahezu zeitgleich einen weiteren, vergleichbaren Unfall erlitten\nhabe, wofür allerdings nicht der geringste Hinweis spricht).\n\n55\n\nDas Gutachten ist in seinen Ergebnissen eindeutig und es ist in\nsich einleuchtend und widerspruchsfrei. Seine Annahme, dass es sich\nnicht um biologisch fassbare Ursachen handeln könne, hat der\nSachverständige auf die körperliche Untersuchung der Klägerin und\ndie Auswertung der vorhandenen Unterlagen gestützt, die keinen\norganischen Befund ergeben haben. Die Annahme, dass eine zur\nFehlverarbeitung von Erlebnissen neigende Persönlichkeit der\nKlägerin vorliege, hat er nicht nur darauf gestützt, sondern\nschlüssig weiter auf Anhaltspunkte, die sowohl vor dem Unfall\n(\"rheumatoide Arthritis\" als weitere funktionelle Störung) als auch\nnach dem Unfall (Unfallneurose, die auch von der Psychologin T.\nbestätigt wird) lagen. Dabei hat der Senat keinen Zweifel, dass der\nsehr erfahrene und vom Senat wiederholt in vergleichbaren Fällen\nherangezogene Sachverständige ein unbedingt verlässliches\nUrteilsvermögen bei der Beurteilung persönlichkeitsbedingter\nUrsachen besitzt. Die Annahme schließlich, dass die Beschwerden als\nFolge des Unfallereignisses und keines sonstigen Ereignisses\nanzusehen sind, ist überzeugend mit den Erwägungen begründet\nworden, dass die Beschwerden im Anschluss an den Unfall erstmalig\naufgetreten und seitdem im wesentlichen unverändert geblieben sind,\ndass es sich um Beschwerden handelt, die typischerweise nach\nDistorsionstraumen auftreten, dass die Beschwerden dem\nUntersuchungsbefund entsprechen und dass sie nicht auf\ndegenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule beruhen. Besonders\nüberzeugungskräftig ist dabei das erstgenannte Argument.\nTatsächlich gibt es nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die\nKlägerin bereits vor dem Unfall vom 1.2.1994 über ähnliche\nBeschwerden geklagt habe. Kein ärztliches Attest gibt insoweit\neinen Anhaltspunkt, obwohl sie sich teilweise durchaus über mehr\noder minder lange zurück liegende Erkrankungen verhalten, wie das\nBeispiel der 1983 aufgetretenen rheumatoiden Arthritis zeigt, und\nauch die Beklagten tragen keine anderweitigen Tatsachen vor.\n\n56\n\nDem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. stehen auch\nnicht die Erkenntnisse der anderen eingeholten\nSachverständigengutachten entgegen. Insbesondere das neurologische\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. (aber auch etwa das von\nder Beklagten zu 2) eingeholte Gutachten K./H.) kommt vor allem\ndeshalb zu dem Ergebnis, dass die Beschwerden der Klägerin nicht\nauf dem Unfall vom 1.2.1994 beruhen könnten, weil es auszuschließen\nsei, dass ein HWS-Distorsionstrauma derart lang andauernde\nWirkungen verursache. Gemeint sind damit ausschließlich biologisch\nfassbare Wirkungen, womit sich kein Widerspruch zu dem Gutachten P.\nergibt. Im übrigen aber schließt auch der vom Landgericht\nbeauftragte Sachverständige N. gerade nicht aus, dass - wenn auch\nnur in wenigen Fällen - chronische Beschwerden durchaus auf\npsychologischer Basis zu erklären seien, wie auch der von ihm\nherangezogenen Studie aus Litauen zu entnehmen ist. Dass er diese\nmögliche Ursache hier nicht in Erwägung gezogen hat (möglicherweise\nwegen einer verengenden Beweisfrage), ist ein gewichtiges Manko\ndieses Gutachtens und macht es ungeeignet zur Widerlegung des\nGutachtens P.. Auch die von ihm angenommene Erklärung für die\nBeschwerden der Klägerin, die in der degenerativen, nicht\nunfallbedingten Veränderung der Wirbelsäule im Segment C5/6 liegen\nsoll, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen. Ob eine derartige\nVeränderung zudem überhaupt geeignet wäre, die Beschwerden der\nKlägerin zu erklären, was der Sachverständige P. wiederum verneint,\nmag letztlich dahinstehen. Jedenfalls gibt es keinerlei Erklärung\ndafür, warum Beschwerden, die auf einer längst bestehenden\nVeränderung der Wirbelsäule beruhen sollen, gerade dann erstmals\nauftreten, wenn die Wirbelsäule in Form eines HWS-Traumas verletzt\nwird, gleichwohl aber das Auftreten der Beschwerden unabhängig von\ndem Trauma sein soll. Auch das neuroradiologische und erst Recht\ndas hals-nasen-ohren-ärztliche Zusatzgutachten haben keine\nErkenntnisse gefördert, die den Annahmen des Sachverständigen P.\nwidersprechen.\n\n57\n\nSchließlich vermögen auch die Angriffe der Beklagten gegen das\nGutachten dessen Beweiskraft nicht zu erschüttern. Sie stützen sich\nvor allem auf das hierzu eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Poeck,\nder sich mit den vorliegenden Attesten und\nSachverständigengutachten auseinandersetzt, allerdings die Klägerin\nnicht selbst untersucht hat. Dabei läuft die Auseinandersetzung mit\ndem Gutachten P. im wesentlichen darauf hinaus, dass er mehr oder\nminder lakonisch und ohne detaillierte Begründung Einzelaussagen\ndes gerichtlichen Gutachters für zustimmungswürdig oder nicht\nzustimmungswürdig hält, im Kern und im Ergebnis aber offenbar nicht\nzu einer anderen Bewertung kommen will. So sieht auch er die\nBeschwerden der Klägerin als psychisch verursacht an. Wenn er als\nzentrales Ergebnis festhält, dass die Beschwerden nicht auf den\nUnfall, sondern auf die fortbestehende Auseinandersetzung um die\nAnerkennung der von der Klägerin empfundenen Unfallfolgen\nzurückzuführen seien (so S. 16 seiner Stellungnahme), so stellt\ndies in medizinischer Hinsicht keinen Widerspruch zu den\nErkenntnissen des Sachverständigen P. dar, sondern lediglich eine\nFehlbewertung der Kausalitätsfrage in rechtlicher Hinsicht. Dies\ngilt auch für die Feststellung, jeder andere Kampf der Klägerin um\nihr \"gutes Recht\" hätte die glE. Beschwerden auslösen können, denn\ndies ändert nichts an der rechtlich allein maßgeblichen Tatsache,\ndass die hier in Rede stehenden Beschwerden durch den Unfall und\ndas HWS-Schleudertrauma verursacht wurden und nicht durch ein\nanderes Ereignis. Haftungsrechtlich kommt es allein darauf an, dass\ndie psychische Störung ohne den Unfall nicht aufgetreten wäre (BGH\nVersR 1991, 432).\n\n58\n\n4.\n\n59\n\nEs fehlt auch nicht etwa deshalb am Zurechnungszusammenhang,\nweil die Klägerin eine Renten- oder Begehrensneurose entwickelt\nhätte, die in einem neurotischen Streben nach Versorgung und\nSicherheit besteht und das äußere Unfallereignis nur zum Anlass\nnimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens\nauszuwE.. Eine solche Rentenneurose haben die insoweit darlegungs-\nund beweispflichtigen Beklagten nicht einmal konkret behauptet.\nAllenfalls kann der Stellungnahme des Prof. Dr. Poeck entnommen\nwerden, dass er zu dieser Annahme tendiert, was die Beklagten sich\nzu eigen machen. Dem stehen allerdings die Ausführungen des\nSachverständigen P. entgegen, der eine solche Form der psychischen\nFehlverarbeitung gerade nicht festgestellt und der Annahme einer\nRentenneurose im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens sogar\nausdrücklich widersprochen hat. Auch der Senat sieht keine\nAnhaltspunkte für eine Begehrens- oder Rentenneurose. Dagegen\nspricht schon, dass die Klägerin in keiner Phase zu erkennen\ngegeben hat, nicht mehr arbeiten zu wollen. Das Gegenteil hat sie\nnicht nur vorgetragen und nicht nur allen Gutachtern gegenüber\nerklärt, sondern augenfällig in die Tat umgesetzt, da sie\nunstreitig von sich aus ihren Dienst 1995 zumindest teilweise\nwieder aufgenommen hat und auch die einstweilige Zurruhesetzung\nnicht auf ihr Betreiben erfolgte.\n\n60\n\n5.\n\n61\n\nDas von der Klägerin danach zu beanspruchende Schmerzensgeld war\nauf insgesamt 20.000.- DM (abzüglich der von den Beklagten bereits\ngeleisteten 3.500.-DM) festzusetzen. Dabei hat der Senat\nanspruchserhöhend die mit nunmehr fast siebeneinhalb Jahren sehr\nlange Dauer der Beschwerden berücksichtigt, die schon im\nkörperlichen Bereich nicht unerheblich sind. Die in den\nSachverständigengutachten wiedergegebenen von der Klägerin\ngeschilderten nach wie vor bestehenden Beschwerden (Kopfschmerzen,\nVerspannungen im Nacken, Schwindel, Kiefergelenksbeschwerden u.a.)\nsind von den Sachverständigen als glaubhaft dargestellt worden. Der\nSenat sieht insoweit keinen Anlass zu durchgreifenden Zweifeln.\nDerartige Beschwerden, die nachvollziehbar eine Vielzahl von\nAktivitäten beeinträchtigen oder ausschließen, sind auf die lange\nDauer gesehen als gewichtig anzusehen. Noch schwerer wiegen die\npsychischen Beeinträchtigungen, insbesondere die Einbußen an\nLebensfreude und Selbstwertgefühl, die mit den eingeschränkten\nEntfaltungsmöglichkeiten der noch relativ jungen Klägerin, vor\nallem aber mit der Beschränkung und inzwischen sogar dem völligen\nVerlust der Möglichkeit, einem Beruf nachzugehen, verbunden sind.\nDer Vergleich mit einem \"normalen\" leichten oder mittelschweren\nHWS-Trauma, das nach einem überschaubar kurzen Zeitraum abklingt\nund das mit einem Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 2.000.-\nbis 5.000.- DM angemessen abgegolten sein mag, versagt vollständig,\nwenn sich die Beschwerden, wie bei der Klägerin, nicht bessern und\ndamit die Hoffnung auf ein beschwerdefreies Leben zunehmend\nschwindet. Anspruchsmindernd war allerdings zu berücksichtigen,\ndass diese Folgen auf einer psychischen Prädisposition und damit\neiner vorhandenen Schadensneigung der Klägerin beruhen (vgl. BGH\nNJW 1996, 2425, 2427; NJW 1997, 455).\n\n62\n\n6.\n\n63\n\nDie Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz ihres\nVerdienstausfalls. Dabei hat sie zutreffend die Differenz zwischen\nden Nettodienstbezügen, die ihr bei Vollzeittätigkeit zustünden,\nund den tatsächlich erhaltenen Dienst- bzw. Versorgungsbezügen\nzugrunde gelegt. Diese Differenzbeträge hat die Klägerin in der\nKlageschrift samt den zugehörigen Anlagen K 9 - 12 sowie im\nSchriftsatz vom 14.5.2001 nachvollziehbar vorgerechnet und durch\nBescheinigungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung\nbelegt. Die Beklagten haben gegen die Berechnung keine Einwände\nerhoben. Demnach sind folgende Beträge zugrunde zu legen:\n\n64\n\nfür 1995 12.962,64 DM\n\n65\n\nfür 1996 7.450,29 DM\n\n66\n\nfür 1997 7.097,48 DM\n\n67\n\nfür 1998 7.848,94 DM\n\n68\n\nfür 1999 7.507,85 DM\n\n69\n\nfür 2000 14.167,49 DM\n\n70\n\n57.034,69 DM.\n\n71\n\nInsgesamt errechnet sich damit für den Zeitraum bis Dezember\n2000 ein Verdienstausfall von 57.034,69 DM. Hinzu kommen die von\ndem Klageantrag zu 3.) erfassten Beträge bis zum Mai 2001\n(Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung). Insoweit hat die\nKlägerin den Einkommensverlust mit \"etwa 1.180.- DM\" beziffert, was\nunter Berücksichtigung der gegenüber dem Jahr 2000 unveränderten\nVerhältnisse zwar folgerichtig erscheint, aber im Hinblick auf §\n308 ZPO nicht zugrunde gelegt werden kann. Denn der in der\nmündlichen Verhandlung trotz entsprechendem Hinweis gestellte\nAntrag zu 3.) aus der Berufungsbegründung vom 27.12.1999 ist auf\neinen Betrag von 1080,22 DM begrenzt. Damit ergibt sich für den\nZeitraum bis Mai 2001 ein weiterer Betrag von 5.401,10 DM (5 x\n1080,22 DM), womit der gesamte Verdienstausfall von Januar 1995 bis\nMai 2001 einen Betrag von\n\n72\n\n62.435,79 DM\n\n73\n\nergibt.\n\n74\n\n7.\n\n75\n\nDie Klägerin kann ferner grundsätzlich fiktiven\nHausfrauenschaden beanspruchen (§ 843 Abs.1 BGB), allerdings nicht\nin dem von ihr begehrten Umfang. In der Klageschrift vom 5.2.1996\nhat sie nur geltend gemacht, dass bestimmte Verrichtungen im\nHaushalt unfallursächlich \"nicht mehr wie früher beschwerdefrei\"\nausgeführt werden könnten, nämlich Bügeln, Staubsaugen in\nNackenbeugehaltung, Bodenwischen, Fegen, Essenszubereitung an\nArbeitsplatte und Herd, Griffe an hohe Schränke oder Regale durch\nstarke Kopf-Nackenbeuge nach hinten. Gar nicht mehr möglich seien\nihr (nur) solche Hausfrauentätigkeiten, die längere Zeit als 20 bis\n30 Minuten in Anspruch nähmen. In diesem eingeschränkten Sinne\nstimmen die Beeinträchtigungen mit den von den Gutachtern für\nglaubhaft erachteten Beschwerden überein, so dass der Senat keine\nBedenken hat, sie zugrunde zu legen. Eine Geldentschädigung kann\ndie Klägerin aber nur für solche Tätigkeiten verlangen, die ihr\naufgrund der Beschwerden nicht mehr zumutbar sind und für die sie\neine Hilfskraft benötigen würde. Zumutbar ist es der Klägerin aber,\ndie häuslichen Aufgaben so zu verteilen, dass die Arbeiten\nmöglichst beschwerdefrei ausgeführt werden können, also etwa\naufschiebbare Tätigkeiten (Bügeln oder Reinigen) dann zu erledigen,\nwenn keine Kopf- oder Nackenschmerzen vorhanden sind, und insgesamt\nhäusliche Aufgaben zeitlich zu strecken. Da die Klägerin\nalleinstehend ist und seit dem Unfall nicht mehr oder jedenfalls\nnicht mehr vollzeitbeschäftigt war, besteht hierzu grundsätzlich\nauch die Möglichkeit.\n\n76\n\nInsgesamt erscheint es dabei angemessen (§ 287 ZPO), den\nAnspruch auf Hausfrauenschaden zu begrenzen auf die Zeit, in der\ndie Klägerin berufstätig war, denn seit der vorläufigen\nZurruhesetzung kann sie völlig über ihre Zeit disponieren und\nhäusliche Arbeiten frei verteilen, sich also auch jederzeit\nnotwendige Ruhepausen gönnen. Aber auch für die Zeit ihrer\nteilweisen Erwerbstätigkeit leuchtet nicht ein, dass sie, wie sie\ngeltend macht für die Hälfte der häuslichen Tätigkeiten auf fremde\nHilfe angewiesen sein sollte. Hier legt der Senat vielmehr einen\nAufwand von 7 Stunden wöchentlich (also eine Stunde täglich)\nzugrunde, der als Durchschnittswert zu verstehen ist. Er gilt\nunabhängig von der beruflichen Belastung sowie unabhängig davon, ob\neine Phase stärkerer oder weniger starker körperlicher\nBeeinträchtigung vorgelegen hat. Der von der Klägerin angesetzte\nStundensatz von 15.- DM ist nicht zu beanstanden, wird von den\nBeklagten auch nicht bestritten. Pro Woche sind daher ab Ende März\n1994 bis zur Beendigung der Berufstätigkeit im Juni 1999 also 105.-\nDM zu ersetzen.\n\n77\n\nDamit errechnet sich der Hausfrauenschaden wie folgt:\n\n78\n\n- Februar/Ende März 1994 (8 Wochen)\n\n79\n\n(diesen Betrag erkennen die Beklagten an): 2.340.- DM\n\n80\n\n- Ende März - Mitte November 1994 (33 Wochen): 3.465.- DM\n\n81\n\nJanuar - Dezember 1995 (52 Wochen): 5.460.- DM\n\n82\n\nJanuar - Dezember 1996 (52 Wochen): 5.460.- DM\n\n83\n\nJanuar - Dezember 1997 (52 Wochen): 5.460.- DM\n\n84\n\nJanuar - Dezember 1998 (52 Wochen): 5.460.- DM\n\n85\n\nJanuar - Juni 1999 (26 Wochen): 2.730.- DM\n\n86\n\ninsgesamt: 30.375.- DM.\n\n87\n\n8.\n\n88\n\nInsgesamt errechnet sich der Zahlungsanspruch hinsichtlich der\nmateriellen Schäden (also ohne Schmerzensgeld) wie folgt:\n\n89\n\nVerdienstausfall: 62.435,79 DM\n\n90\n\nHausfrauenschaden: 30.375,00 DM\n\n91\n\nabzüglich geleisteter Zahlungen: 22.500,00 DM\n\n92\n\ngesamt: 70.310,79 DM.\n\n93\n\n9.\n\n94\n\nDer nach § 258 ZPO grundsätzlich zulässige Antrag zu 3.) auf\nkünftige wiederkehrende Leistungen ist im Hinblick auf das unter 7.\nGesagte hinsichtlich des Hausfrauenschadens unbegründet. Sollten\nsich die derzeitigen Verhältnisse wesentlich ändern, sind die\nBeklagten allerdings auch weiterhin zur Zahlung verpflichtet, was\nin der Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle\nSchäden zum Ausdruck gekommen ist.\n\n95\n\nAuch hinsichtlich des zukünftigen Verdienstausfalls war dieser\nAntrag nur in geringem Umfang erfolgreich, denn es steht nicht mit\nhinreichender Sicherheit fest (vgl. RGZ 145, 196; Zöller-Greger\nZPO, 22.Aufl. 2001 § 258 Rn. 1), dass der Klägerin für die Zukunft\nüberhaupt ein Anspruch zusteht, geschweige denn in der geltend\ngemachten Höhe von monatlich 1080,22 DM. Wie der Sachverständige\nProf. Dr. P. überzeugend ausgeführt hat, ist die Gesundheitsstörung\nder Klägerin grundsätzlich reversibel und stellt keinen\nDauerschaden dar. Nach Beendigung des Rechtsstreits um die\nAnerkennung der Ansprüche der Klägerin bestehen reelle\nHeilungschancen. Es ist daher durchaus möglich, dass die Klägerin\nin absehbarer Zeit wieder voll in ihrem alten Beruf (oder einem\nanderen) tätig sein kann. Zwar mag diese Chance nicht so groß sein\nwie bei einer einmaligen finanziellen Abgeltung (diese wäre nur im\nVergleichswege zu erreichen gewesen), aber sie ist noch derart\ngroß, dass eine Titulierung von monatlichen Zahlungen nicht möglich\nist. Insoweit kommt nur ein als sicher zu überblickender Zeitraum\nbis Ende des Jahres 2001 in Betracht. Im übrigen gilt das zum\nFeststellungsantrag bezüglich des Hausfrauenschadens Gesagte\nentsprechend.\n\n96\n\n10.\n\n97\n\nDer auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen\nmateriellen und immateriellen Schäden gerichtete Antrag zu 4.) ist\nzulässig und begründet. Weitere materielle und immaterielle Schäden\nsind nach dem bisher Gesagten ohne weiteres möglich.\n\n98\n\n11.\n\n99\n\nDie Widerklage ist nach dem bisher Gesagten unbegründet.\n\n100\n\n12.\n\n101\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n102\n\nStreitwert:\n\n103\n\nKlageantrag zu 1): 26.500.- DM\n\n104\n\nKlageantrag zu 2)und 3):\n\n105\n\nNach § 17 Abs.2 GKG gilt bei Klagen auf\n\n106\n\nwiederkehrende Leistungen der fünffache\n\n107\n\nJahresbetrag (877,50 DM + 1080,22 DM x\n\n108\n\n60 Monate = 117.463,20 DM) zuzüglich den\n\n109\n\nbei Klageeinreichung fälligen Beträgen\n\n110\n\n(§ 17 Abs.4 GKG = 40.944,86 DM, errechnet\n\n111\n\ngemäß Berufungsbegründung Bl. 10,11).\n\n112\n\nAbzuziehen ist der von den Beklagten\n\n113\n\nanerkannte Betrag von 2.340.- DM. 156.068,06 DM\n\n114\n\nKlageantrag zu 4) (Feststellung) 10.000,00 DM\n\n115\n\nWiderklage(§ 19 I 3 GKG): 0,00 DM.\n\n116\n\nGesamt: 192.567,20 DM.\n\n117\n\nBeschwer für die Klägerin: unter 60.000.- DM\n\n118\n\nBeschwer für die Beklagten: über 60.000.- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-26/7-u-188-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-26/7-u-188-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301426","retrieved":"2026-07-09 03:26:50.376330+00:00"}}