{"status":"available","doknr":"OLD301438","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0725.13U211.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-25","aktenzeichen":"13 U 211/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin macht Ansprüche aus einem am 25.05.1998 von der\nBeklagten ausgestellten, am 09.08.1998 in K. zahlbaren Wechsel über\n100.000,00 DM geltend (Kopie des Wechsels Bl. 6, 72 GA). Bezogene\nist die D. (im folgenden: D.), die den Wechsel angenommen hat und\nsich inzwischen in Vermögensverfall befindet. Auf der Rückseite\nträgt der Wechsel zunächst den maschinengeschriebenen Vermerk:\n\n3\n\n \n\n4\n\n\"AMOUNTING RECEIVED: DEM\n100.000,00\"\n\n5\n\nund darunter in einigem Abstand die Unterschrift der Beklagten.\nVon der D. ist der Wechsel sodann an die Klägerin und von dieser an\ndie L. indossiert worden.\n\n6\n\nGrundlage der Wechselhingabe von der Beklagten an die D. war,\ndass die Beklagte diese mit Keramikprodukten beliefert hatte.\nUnstreitig hatte die D. acht Warenrechnungen im Gesamtbetrag von\n117.283,27 DM per Verrechnungsscheck vom 11.05.1998 (Kopie Bl. 123\nGA) bezahlt und dafür von der Beklagten mit Schreiben vom\n21.05.1998 (Bl. 124 GA) den hier streitigen sowie einen weiteren\nWechsel über 17.283,27 DM übersandt bekommen.\n\n7\n\nNach Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen\nder Bezogenen am 31.07.1998 (Bl. 79 f GA) wurde der Wechsel von\ndieser nicht eingelöst, woraufhin die L. ihn gegen Zahlung der\nWechselsumme nebst Zinsen und Kosten an die Klägerin zurückgab.\n\n8\n\nIm vorliegenden Wechselprozess nimmt die Klägerin die Beklagte\nals Ausstellerin und Indossantin des Wechsels in Anspruch.\n\n9\n\nSie hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin 100.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem\nBasiszinssatz ab dem 09.08.1998 zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen;\n\nihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren\nvorzubehalten.\n\n13\n\nSie hat eingewandt, es handele sich nur dem äußeren Schein nach\num einen Wechsel. In Wirklichkeit habe sie auf dem damals nicht\nausgefüllten Wechselformular lediglich eine Quittung erteilen\nwollen. Um eine solche habe sie die spätere Gemeinschuldnerin\ngebeten und dazu erklärt, es handele sich lediglich um eine\nFormalie, die sie gegenüber ihrer Bank zu erfüllen habe und die die\nBeklagte zu nichts verpflichte. Sie, die Beklagte, sei bereits seit\nBeginn der 90iger Jahre gefälligkeitshalber entsprechend verfahren,\njeweils nachdem die Gemeinschuldnerin die betreffenden Rechnungen\nfristgerecht durch Verrechnungsscheck bezahlt gehabt habe. Die\nQuittierung sei in der Weise erfolgt, dass die D. ihr ein\nunausgefülltes deutsches Wechselformular geschickt und sie nach\nderen Weisung auf der Vorderseite an die angegebene Stelle ihren\nFirmenstempel mit Unterschrift und auf der Rückseite den\nobenstehenden Vermerk angebracht und unter diesen ebenfalls ihre\nUnterschrift gesetzt habe. Der vorstehende Vermerk in englischer\nSprache bedeute übersetzt: \"Betrag erhalten: DM 100.000,00\". Sie\nhabe keine Kenntnis davon gehabt, dass die spätere\nGemeinschuldnerin die Wechselformulare abredewidrig weiter\nausgefüllt und zur Kreditbeschaffung verwendet habe. Es fehle daher\nsowohl an einem formwirksamen Wechsel wie auch an einem\nBegebungsvertrag.\n\n14\n\nDes weiteren hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich auf\nder Rückseite des Wechsels ein (gestrichener) Bezahlt-Vermerk\nbefinde.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen\nwird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und\nihr gleichzeitig die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren\nvorbehalten. Es hat Wechselerklärung, Indossament und\nBegebungsvertrag als wirksam, den (gestrichenen) Bezahlt-Vermerk\nder L. dagegen als unerheblich angesehen.\n\n16\n\nMit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren\nKlageabweisungsantrag weiter. Unter Wiederholung und Ergänzung\nihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend: Für die\nAuslegung einer Wechselerklärung seien auch solche Umstände\nheranzuziehen, die einem am Begebungsvertrag nicht beteiligten\nDritten bekannt seien oder von ihm unschwer erkannt werden könnten.\nZudem müsse bei der Auslegung von Wechselerklärungen der\nZusammenhang der Gesamturkunde und der erkennbare Zweck der\neinzelnen Erklärungen berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall\nhabe sich für die Klägerin aus dem Umstand, dass das Formular auf\nseiner Vorderseite erkennbar nicht von ihr, sondern von der D.\nausgefüllt worden sei, sowie aus dem zitierten Quittierungsvermerk\nauf der Rückseite ergeben, dass sie nur eine Zahlungsquittung habe\nerteilen, nicht aber eine wechselrechtliche Verpflichtung habe\neingehen wollen. Insbesondere auch nach dem für die Formwirksamkeit\neiner etwaigen Wechselerklärung maßgeblichen portugiesischen Recht\nlasse sich der Urkunde lediglich eine Zahlungsquittung, nicht aber\neine Wechselerklärung entnehmen (Beweis:\nSachverständigengutachten).\n\n17\n\nEbenso fehle es an einem wirksamen Begebungsvertrag, da sie -\ndie Beklagte - und die D. sich einig gewesen seien, dass sie mit\nihrer Unterschrift auf dem übersandten Formular lediglich die\nScheckzahlung quittiere, nicht aber ihrerseits eine Verpflichtung\neingehe. So sei es zwischen ihnen ausdrücklich besprochen gewesen\n(Beweis: Zeuge S.).\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\nUnter Abänderung des angefochtenen\n\n20\n\n \n\n21\n\nUrteils die Klage abzuweisen;\n\n22\n\n2.) der Beklagten nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch\nselbstschuldnerische\n\n23\n\nBürgschaft einer deutschen Bank oder\n\n24\n\nSparkasse stellen zu dürfen.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\nbei Anordnung von Sicherheitsleistung\n\n27\n\n \n\n28\n\nder Klägerin zu gestatten,\nSicherheit\n\n29\n\n \n\n30\n\nauch durch selbstschuldnerische\nBürg-\n\n31\n\n \n\n32\n\nschaft einer deutschen Großbank\noder\n\n33\n\n \n\n34\n\nöffentlichen Sparkasse zu leisten.\n\n35\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres\nerstinstanzlichen Vortrags.\n\n36\n\nWegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze\nnebst der eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n37\n\nDie Akten 85 O 13/99 LG Köln = 6 U 144/99 OLG Köln = XI ZR\n104/00 BGH waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auch auf\nihren Inhalt wird verwiesen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n39\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zulässig,\nin der Sache selbst jedoch nicht begründet.\n\n40\n\nZu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der\nWechselsumme von 100.000,00 DM nebst der zur Höhe unstreitigen\nZinsen verurteilt.\n\n41\n\nNachdem die Klägerin nach Konkurseröffnung über das Vermögen der\nbezogenen D. die Wechselsumme an die L. gezahlt hat, steht ihr\ngegenüber der Beklagten als Ausstellerin und Indossantin des\nWechsels gemäß Art. 9 Abs. 1, 15 Abs. 1, 44 Abs.6, 49 WG ein\nentsprechender Rückgriffsanspruch zu.\n\n42\n\nVoraussetzung für die Haftung der Beklagten sind in jedem Falle\neine formwirksame Wechselerklärung sowie ein wirksamer\nBegebungsvertrag, für Art. 15 Abs. 1 WG außerdem ein wirksames\nIndossament der Beklagten (Art. 13 WG). Bezüglich aller Punkte ist\nder Vortrag der Beklagten letztlich unerheblich. Soweit das\nLandgericht in der angefochtenen Entscheidung über weite Passagen\ndas Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Köln vom 17.03.2000 in der -\nbis auf unwesentliche Abweichungen - gleichgelagerten Parallelsache\n6 U 144/99 OLG Köln zitiert hat, welches vom Bundesgerichtshof\nbestätigt worden ist, kann sich auch der erkennende Senat den\nzutreffenden Ausführungen in vollem Umfange anschließen. Die\nhiesige Berufung zeigt nichts auf, was zu einer Abänderung der\nangefochtenen Entscheidung Veranlassung gäbe.\n\n43\n\nBei Auslegung der auf der Wechselurkunde abgegebenen\nErklärungen der Beklagten ergibt sich - entgegen deren Auffassung -\naus dem Vermerk auf der Rückseite \"AMOUNTING RECEIVED: DEM\n100.000,00\" keineswegs, dass die Beklagte nur eine Quittung über\nden Erhalt von 100.000,00 DM hat ausstellen wollen. Wenn überhaupt,\nkönnte allenfalls ihre Unterschrift auf der Rückseite in diesem\nSinne gedeutet werden. Der Vermerk nebst Unterschrift kann aber\nnicht erklären, wieso die Beklagte die Wechselurkunde auch auf der\nVorderseite unterschrieben hat. Dort hat sie unzweifelhaft eine\neigenständige Wechselerklärung abgegeben. Dies gilt angesichts des\nvorgedruckten Formulartextes selbst dann, wenn der Wechsel erst\nnachträglich von der bezogenen D. ausgefüllt worden ist, wie die\nBeklagte unwidersprochen vorträgt. Im übrigen ist auch nicht\nersichtlich, wieso dieser Umstand für Dritte erkennbar gewesen sein\nsoll. Selbst wenn die Beklagte den vorgedruckten deutschen Text\nnicht verstanden hätte, müsste sie sich diesen aufgrund ihrer\nUnterschriftsleistung zurechnen lassen.\n\n44\n\nHinzu kommt, dass sich aus dem\nSchreiben der Beklagten vom 21.05.1998, mit welchem diese den\nunterschriebenen Wechsel an die Bezogene zurückgesandt hat, ganz\neindeutig ergibt, dass die Beklagte sich sehr wohl bewusst war,\ndass es sich bei dieser Urkunde um einen Wechsel handelte, sie\ndiesen als Ausstellerin unterschrieben und damit eine\nWechselverbindlichkeit begründet hatte. In diesem Schreiben heißt\nes nämlich:\n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\n\"... we are sending back the Bill of\nExchange dully signed as drawer and amounting DEM 100.000,00 ... as\nreceipt.\" (Unterstreichung durch Senat).\n\n48\n\nÜbersetzt bedeutet dies: ... wir senden\nihnen den Wechsel (\"Bill of Exchange\") zurück, ordnungsgemäß\nunterzeichnet als Aussteller (\"as drawer\") und sich belaufend auf\n100.000,00 DM ....als Empfangbescheinigung.\n\n49\n\nDer von der Beklagten auf der Rückseite\ndes Wechsels unterschriebene Vermerk \"AMOUNTING RECEIVED: DEM\n100.000,00\" machte dabei nicht nur als reine Quittung, sondern\ngerade auch als Erklärung auf der Wechselurkunde durchaus Sinn.\nDenn damit wurde für Dritte, insbesondere für eine diskontierende\nBank, deutlich gemacht, dass es sich nicht um einen Warenwechsel,\nsondern um einen Finanzwechsel handelte (vgl. dazu BGH, NJW 80,\n931; Baumbach/Hefermehl, WG und SchG, 22. Aufl., Einleitung WG Rn.\n65; Art. 17 Rn. 54).\n\n50\n\nDer räumliche Abstand zwischen diesem\nVermerk und der darunter befindlichen Unterschrift der Beklagten\nspricht im übrigen dagegen, dass es sich - selbst bei isolierter\nBetrachtung dieser Erklärung auf der Rückseite - um eine bloße\nQuittung handeln sollte. Die Unterschrift auf der Rückseite eines\nWechsels stellt nämlich grundsätzlich ein Blankoindossament i. S.\nv. Art. 13 Abs. 2 WG dar. Ein zusätzlicher Vermerk des Inhalts\n\"Inhalt empfangen\" ist, wenn sich nicht aus dem Zusammenhang\neindeutig etwas anderes ergibt, lediglich als ein dem\nBlankoindossament hinzugefügtes Valuten-Empfangsbekenntnis zu\nverstehen, wie schon das Reichsgericht in einer Entscheidung aus\ndem Jahre 1914 (abgedruckt in JW 1914, 533) ausgeführt hat. Hier\nist unstreitig, dass die Beklagte vor Ausstellung des\nstreitgegenständlichen sowie eines weiteren Wechsels über 17.283,27\nDM einen Verrechnungsscheck über den Gesamtbetrag von 117.283,27 DM\nzur Bezahlung von acht Warenrechnungen erhalten hat. Angesichts\ndessen sowie des bereits zitierten Schreibens der Beklagten vom\n21.05.1998 ergeben sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür,\ndass der vorgenannte Vermerk anders auszulegen wäre als im Sinne\neines Valuten-Empfangsbekenntnisses. Im Parallelverfahren 6 U\n144/99 OLG Köln war der Abstand zwischen dem Vermerk \"AMOUNTING\nRECEIVED...\" und der Unterschrift der Beklagten sogar noch größer\n(vgl. Bl. 6 RBA).\n\n51\n\nKeinesfalls kann - entgegen der\nAuffassung der Beklagten - ihre Unterschrift auf der Rückseite des\nWechsels als Quittierung des Erhalts nicht der Valuta, sondern der\nWechselsumme verstanden werden. Wie bereits der 6. Zivilsenat im\nParallelverfahren mit Recht ausgeführt hat, würde dies\nwirtschaftlich keinen Sinn machen, da die Unterschriftsleistung der\nBeklagten auf der Rückseite des Wechsels zur gleichen Zeit erfolgte\nwie ihre Unterzeichnung auf der Vorderseite, mit der die\nWechselschuld (überhaupt erst) begründet wurde.\n\n52\n\nDer Hinweis der Beklagten auf die\nGeltung portugiesischen Rechts kann der Berufung ebenfalls nicht\nzum Erfolg verhelfen. Es ist zwar richtig, dass nach Art. 92 Abs. 1\nWG bezüglich der Formvorschriften portugiesisches Recht anwendbar\nist. Wie aber das Landgericht - in Zitierung der Entscheidung des\n6. Zivilsenates im Parallelverfahren - mit Recht ausgeführt hat,\nist das portugiesische Recht bezüglich der Art. 1 - 78 WG mit dem\ndeutschen Recht identisch (vgl. das Abkommen über das Einheitliche\nWechselgesetz bei Baumbach/Hefermehl, Anhang 6a zum WG). Inwiefern\ndie Auslegung der Erklärungen der Beklagten auf dem Wechselformular\nnach portugiesischem Recht etwas anderes ergeben soll als nach\ndeutschem Recht, wird von der Berufung nicht aufgezeigt. Die\nbewusste ordnungsgemäße Zeichnung eines Wechselformulars als\nAussteller ist nicht zu vereinbaren mit der bloßen Erklärung, einen\nbestimmten Geldbetrag erhalten zu haben. Eine solche\nWidersprüchlichkeit duldet keine Rechtsordnung. Es bedurfte deshalb\ndazu auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens.\n\n53\n\nSteht somit fest, dass es sich um einen formgültigen Wechsel\nhandelt, den die Beklagte sowohl als Ausstellerin wie auch als\nIndossantin unterzeichnet hat, so ist aufgrund des Schreibens der\nBeklagten vom 21.05.1998 des weiteren der erforderliche\nBegebungsvertrag über die Wechselhingabe mit der D. als bewiesen\nanzusehen. Einer Vernehmung des jetzt erstmalig benannten Zeugen S.\nzu der Behauptung der Beklagten, nach dem ausdrücklich erklärten\nWillen der Vertragspartner habe es sich bei der abgegebenen\nErklärung der Beklagten lediglich um eine Empfangsquittung handeln\nsollen, bedurfte es insoweit nicht. Zum einen ist der\ndiesbezügliche Vortrag der Beklagten angesichts des gegensätzlichen\nSchreibens vom 21.05.1998 als unsubstantiiert anzusehen. Zum\nzweiten kommt eine solche Beweiserhebung deshalb nicht in Betracht,\nweil es sich vorliegend um einen Wechselprozess handelt. Der\nMahnbescheid war entsprechend dem Antrag der Klägerin ausdrücklich\nals \"Wechsel-Mahnbescheid\" bezeichnet worden (Bl 22 GA), so dass\ndaraus mit Übergang ins streitige Verfahren nach § 703 a Abs. 2 S.\n1 Nr. 1 ZPO ein Wechselprozess geworden ist. Aus diesem Grunde ist\nder Beklagten im angefochtenen Urteil auch die Geltendmachung ihrer\nRechte im Nachverfahren vorbehalten worden (§ 599 ZPO). Die\nKlägerin hat bisher nicht gemäß § 596 ZPO vom Urkundsprozess\nAbstand genommen. Sie beruft sich im Gegenteil auch in der\nBerufungserwiderung erneut darauf, dass es sich hier um einen\nWechselprozess handelt. Eine Zeugenvernehmung war deshalb schon\nnach § 595 Abs. 2, 3 ZPO ausgeschlossen.\n\n54\n\nUnabhängig davon haftet die Beklagte\nder am Ersterwerb des Wechsels nicht beteiligten Klägerin aber in\njedem Falle auch aus Rechtsscheingründen gemäß Art. 10, 17 WG (vgl.\nBaumbach/Hefermehl a. a. O., Einleitung WG, Rn. 30).\n\n55\n\nDie Beklagte hat schließlich auch nicht substantiiert\nvorgetragen oder gar bewiesen, dass sie bereits auf ihre\nWechselschuld gezahlt und diese damit zum Erlöschen gebracht hätte.\nWie bereits unter Ziffer 1) ausgeführt worden ist, kann mit dem\nVermerk \"AMOUNTING RECEIVED: DEM 100.000,00\" wegen der\ngleichzeitigen Unterzeichnung des Wechsels auf der Vorderseite\ndurch die Beklagte als Ausstellerin nicht die Bezahlung gerade der\nWechselschuld quittiert worden sein. Soweit die Beklagte in erster\nInstanz des weiteren auf den gestrichenen \"Bezahlt-Vermerk\" auf der\nRückseite des Wechsel am unteren Ende der Indossamentenkette\nverwiesen hat, hat die Klägerin den zugrundeliegenden Vorgang\nnachvollziehbar dahingehend erläutert, dass die L. diesen Vermerk\nzunächst aufgedruckt habe, als diese ihr den entsprechenden Betrag\ngutgeschrieben habe; bei Nichteinlösung des Wechsels sei ihr der\nBetrag dann wieder rückbelastet und der Bezahlt-Vermerk von der L.\ngestrichen worden. Dem ist die Beklagte nicht mehr\nentgegengetreten, und auch die Berufung ist darauf nicht gestützt\nworden.\n\n56\n\n4) Nach allem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.\n\n57\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht\nauf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n§§ 708 Nr. 4, 10; 711 ZPO.\n\n58\n\nStreitwert: 100.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-25/13-u-211-00","cited_norms":[{"jurabk":"WG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"WG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 599","ref_norm":"599","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 703a","ref_norm":"703a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-25/13-u-211-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301438","retrieved":"2026-07-09 03:26:51.405076+00:00"}}