{"status":"available","doknr":"OLD301436","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0725.11U201.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-25","aktenzeichen":"11 U 201/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist führt zu\neinem vorläufigen Erfolg des Klägers.\n\n4\n\nDas Landgericht hat die Klage\nverfahrensfehlerhaft abgewiesen. Nach dem Verfahrensstand zum\nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht\nhätte dem Vortrag des Klägers nachgegangen oder er zumindest zu\nweiterem Beweisantritt aufgefordert werden müssen.\n\n5\n\n1. Der Senat folgt dem Vorbringen des\nKlägers in der Berufungsbegründung nicht, soweit dort davon\nausgegangen wird, auf die Frage, ob das Fahrzeug seinerzeit\ngestohlen wurde, komme es nicht an. Falls das Fahrzeug dem\nVorbesitzer R.V. nicht gestohlen, sondern von diesem zum Zweck des\nVersicherungsbetruges weggegeben wurde, hat der Kläger gutgläubig\nEigentum erworben (§§ 932 Abs. 1, 935 Abs. 1 BGB). Der Beklagte\nhaftet in diesem Fall nicht für die Nichterfüllung der ihm nach §\n433 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegenden Eigentumsverschaffungspflicht,\nmithin auch nicht gemäß § 440 Abs. 2 BGB. Das fehlende Eigentum hat\nder Kläger als Käufer zu beweisen (Palandt/Putzo, 60.Aufl., §§ 440,\n441 Rn. 6 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch § 442 BGB).\n\n6\n\nDieser Beweis erübrigt sich nicht\ndeshalb, weil das Fahrzeug im Rahmen der Ermittlungen wegen des\nDiebstahlsverdachts sichergestellt wurde und deshalb von einem\nRechtsmangel auszugehen ist. Der Kläger beruft sich darauf, die\nSicherstellung sei gemäß § 94 StPO erfolgt. Bereits daran bestehen\nnach dem Inhalt der Ermittlungsakte Zweifel. Es ist daraus nicht\nklar zu erkennen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die\nSicherstellung erfolgte. Ebenso wenig ist erkennbar, auf welcher\nGrundlage der Kläger es gestattet hat, dass die streitverkündete\nbelgische Versicherungsgesellschaft das Fahrzeug durch ein\nTransportunternehmen bei ihm hat abholen lassen (vgl. in diesem\nZusammenhang auch das an das Landgericht gerichtete Schreiben des\nPolizeipräsidiums T. vom 30.06.1998, Bl. 61 d.A., und die darauf\nfolgende Mitteilung der Kammer vom 13.07.1998, Bl. 42 R d.A.). Nach\ndem Akteninhalt liegt dem wohl die in dem Schreiben des\nBundeskriminalamtes an die KI W. vom 13.07.1998 (Bl. 46 d.A.)\nvertretene Auffassung zugrunde, die belgische\nVersicherungsgesellschaft sei \"die legale Eigentümerin\", das\nFahrzeug könne an sie ausgehändigt werden (tatsächlich wurde das\nFahrzeug der Rückholfirma am 22.07.1998 übergeben, vgl. Schriftsatz\ndes Klägers vom 14.09.1998, Bl. 50 d.A., und die\nÜbergabebescheinigung, Bl. 51 d.A.). Worauf allerdings die\nEinschätzung des Bundeskriminalamtes beruhte, ist nicht\nnachvollziehbar. Ein berechtigter Anlass zur Herausgabe an den\nVersicherer, den der Beklagte gegen sich gelten lassen muss,\nbestand jedenfalls nur dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich\ngestohlen worden war, der Kläger es also an den Eigentümer bzw. den\ndiesen entschädigenden Versicherer herausgeben durfte. Die\nSicherstellung des Fahrzeugs als solche, auch soweit sie gemäß § 94\nStPO erfolgt sein sollte, begründet keinen Rechtsmangel und mithin\nkeinen Anspruch des Klägers aus § 440 Abs. 2 BGB (vgl. LG Bonn NJW\n1977, 1822 f.; Palandt/Putzo, a.a.O., § 434 Rn. 7; Soergel/Huber,\n12.Aufl., § 434 Rn. 69; Staudinger/Köhler, 13.Aufl., § 434 Rn. 11;\nzweifelnd MK-H.P. Westermann, 3.Aufl., § 434 Rn. 10; a.A.\nErman/Grunewald, 10.Aufl., § 434 Rn. 5).\n\n7\n\n2. Fehlerhaft ist das Landgericht davon\nausgegangen, es könne den Kläger hinsichtlich der danach\nstreitentscheidenden Frage, ob das Fahrzeug gestohlen war, als\nbeweisfällig ansehen und die Klage abweisen. Damit hat das\nLandgericht verfahrensfehlerhaft seiner Pflicht zur Beweiserhebung\nund seiner Hinweispflicht (§ 139 Abs. 1 ZPO) nicht genügt.\n\n8\n\nDer Kläger hat sich in erster Instanz\nfür den Diebstahl des Fahrzeugs auf das Zeugnis der ermittelnden\nPolizeibeamten bezogen; der Beklagte hat für den von ihm\nbehaupteten Versicherungsbetrug ebenfalls den KOK B. und weitere\nZeugen, darunter den (früheren) Eigentümer und einen Mitarbeiter\nder Streitverkündeten, benannt und ferner Beweis für Indiztatsachen\nangetreten, die gegen einen Diebstahl sprechen können.\n\n9\n\nDer Rechtsstreit nahm sodann folgenden\nVerlauf: Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 12.03.1998 die\nParteien darauf hingewiesen hatte, dass möglicherweise eine\nBeweislastumkehr in Betracht zu ziehen sei (Bl. 29 f. d.A.). In dem\nHinweisbeschluss vom 23.10.1998 (Bl. 65 ff. d.A.) hat das\nLandgericht sodann Zweifel an der Identität des vom Kläger\ngekauften Fahrzeugs mit dem in der Ermittlungsakte behandelten\nFahrzeug geäußert. Mit Verfügung vom 02.12.1998 (Bl. 83 f. d.A.)\nhat der Berichterstatter sodann darauf hingewiesen, dass es sich\nempfehle, den Rechtsstreit bis zum Abschluss des\nErmittlungsverfahrens auszusetzen, insbesondere um im Rahmen des\nvorliegenden Zivilrechtsstreits eine zeit- und verfahrensaufwendige\nRechtshilfevernehmung der \"zentralen Zeugen\" in Belgien zu\nvermeiden. Die Aussetzung ist sodann erfolgt. Mit Schriftsatz vom\n03.08.1999 hat der Kläger um Fortsetzung des Rechtsstreits gebeten,\nda sich der Diebstahl des PKW aus der Ermittlungsakte ergebe. Mit\ndem Hinweis, dass die beigezogenen Ermittlungsakten für das\n\"Verschwinden des Fahrzeugs\" nach Ansicht der Staatsanwaltschaft\nwenig aufschlussreich seien und wegen der Einstellung des\nVerfahrens nach § 205 StPO (Verschwinden des Beschuldigten) weitere\nErkenntnisse nicht zu erwarten seien, hat das Landgericht sodann\ndie Anordnung der Aussetzung des Rechtsstreits aufgehoben (Bl. 95\nd.A.) und nach mündlicher Verhandlung das angefochtene Urteil\nverkündet.\n\n10\n\nDas Landgericht hat offenbar gesehen,\ndass die Klage in Anbetracht des Verfahrensablaufs nicht ohne\nWeiteres mit der Begründung abgewiesen werden durfte, die\nBeweisantritte des Klägers seien unzureichend. Es führt in dem\nangefochtenen Urteil aus, der Prozessbevollmächtigte des Klägers\nhabe im Verhandlungstermin erklärt, die benannten Zeugen hätten\nkeine über den Inhalt der Strafakte hinaus gehenden Erkenntnisse.\nDer Kläger bestreitet in der Berufungsbegründung unter\nBeweisantritt, dass sein Prozessbevollmächtigter eine solche\nÄußerung im Termin getan habe. Dem muss nicht weiter nachgegangen\nwerden. Selbst wenn der Anwalt sich derart geäußert haben sollte,\nreichte es nicht aus, ihn - wie in dem angefochtenen Urteil weiter\nausgeführt wird - nunmehr im Termin darauf hinzuweisen, die früher\nerwogene Beweislastumkehr komme angesichts des Inhalts der\nErmittlungsakte nicht in Betracht, die Kammer halte den Kläger für\nbeweispflichtig und dieser Beweis sei nicht geführt. Es erscheint\nbereits verfehlt, die Erklärung des Anwalts dahin zu\ninterpretieren, aus einer Vernehmung der Polizeibeamten würden\nkeine über den zum Teil unklaren Inhalt der Ermittlungsakte hinaus\ngehenden Erkenntnisse gewinnen lassen. Immerhin ergeben sich aus\nder Akte, insbesondere dem Vorgang der zur Aushändigung des\nFahrzeugs an den Versicherer geführt hat, Anhaltspunkte für einen\nüber den Akteninhalt hinaus gehenden Kenntnisstand der\nErmittlungsbehörden, von denen der Kläger keine Kenntnis hat und zu\ndenen er naturgemäß keine Einzelheiten vortragen kann. Darüber\nhinaus hätte der Kläger mit ausreichender Deutlichkeit darauf\nhingewiesen werden müssen, dass nach der nunmehr, nach fast\ndreijähriger Prozessdauer, von der Kammer vertretener Auffassung\neine Klageabweisung nur durch Ergänzung der Beweisangebote, etwa\ndurch Benennung der \"zentralen\" belgischen Zeugen auch durch den\nKläger verhindert werden konnte. Aus dem der angefochtenen\nEntscheidung zu entnehmenden Hinweis, auf den der Terminsvertreter\ndes Klägers offensichtlich nicht richtig reagiert hat, ergab sich\ndies nicht.\n\n11\n\nDas angefochtene Urteil beruht auf dem\nVerfahrensverstoß. Bei zutreffender Verfahrensweise hätte sich der\nKläger - wie jetzt in der Berufungsbegründung - ergänzend Beweis\ndurch Benennung des Zeugen V. antreten können.\n\n12\n\n3. Der Senat verweist den Rechtsstreit\ngemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurück. Über den bisher unter\ndem Vorbehalt der Notwendigkeit der Bestellung eines zugelassenen\nAnwalts gestellten Antrag des Streitverkündeten soll daher\nebenfalls nicht im Berufungsverfahren entschieden werden; ob und\nmit welchen Anträgen die Streitverkündete ihr mit Schriftsatz vom\n04.05.2001 angekündigtes Rechtsschutzziel weiter verfolgen will,\nwird anlässlich der Fortsetzung des Rechtsstreits in erster Instanz\nzu klären sein.\n\n13\n\nVon einer eigenen Sachentscheidung (§\n540 ZPO) hat der Senat abgesehen, da die Streitverkündete, der\nbelgische Versicherer, aufgrund der erst im Berufungsverfahren\nerfolgten Streitverkündung erstmals dort aufgetreten ist, und es\ndaher nicht sinnvoll erscheint, erstmals in zweiter Instanz Beweis\nzu erheben.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung ist dem\nLandgericht zu übertragen, da noch nicht feststeht, welche Partei\nendgültig obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nDie Beschwer keiner Partei übersteigt\n60.000,00 DM.\n\n16\n\nBerufungsstreitwert: 48.200,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-25/11-u-201-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 442","ref_norm":"442","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-25/11-u-201-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301436","retrieved":"2026-07-09 03:26:51.227813+00:00"}}