{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2001/9_U_15_01urteil20010724","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0724.9U15.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2001-07-24","aktenzeichen":"9 U 15/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2000 verkündete Teil-Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 370/00 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten\nist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat zu Recht dem Klageantrag auf Erteilung von\nAuskunft als erste Stufe der erhobenen Stufenklage stattgegeben.\nDen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug\ngenommen wird, ist zu folgen.\n\n1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß § 2314 Abs. 1 BGB\nein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses in dem\nvom Landgericht zugesprochenen Umfang zu.\n\nNach dieser Vorschrift kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn er\nnicht Erbe ist, von den Erben Auskunft verlangen.\n\nSo liegt es hier.\n\na) Auf Grund der letztwilligen Verfügung der Mutter der Parteien\nvom 30.09.1987, die sie in Ergänzung zum Erbvertrag vom 13.11.1957\ngetroffen hat (\"...Meinem Sohn W. entziehe ich von allem, was ich\nbesitze, alles...\"), sind beim Tod der Erblasserin die Beklagten\nErben geworden; der Kläger ist nicht Erbe.\n\nDie Abänderung des zwischen der Mutter und dem bereits im\nOktober 1967 verstorbenen Vater der Parteien geschlossenen Ehe- und\nErbvertrages vom 13.11.1957 durch die letztwillige Verfügung der\nMutter vom 30.09.1987 war rechtlich zulässig. Insoweit lag eine\nBefreiung von der erbvertraglichen Bindung vor (vgl.\nPalandt-Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 2289, Rn 3, 8 mit weiteren\nNachweisen). Die Eheleute hatten nämlich im Erbvertrag verfügt,\ndass die Erbeinsetzung der Kinder als einseitige letztwillige\nVerfügung des Überlebenden gelten sollte, und zwar ohne\nvertragliche Bindung.\n\nb) Der Kläger ist nach § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB\npflichtteilsberechtigt. Er ist als Abkömmling der Erblasserin durch\nVerfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen\nworden.\n\nDie in der letzwilligen Verfügung der Erblasserin vom 30.09.1987\nenthaltene Entziehung des Pflichtteils gegenüber dem Kläger (...\nMeinem Sohn W. entziehe ich den Pflichtteil wegen seines\nLebenswandels, seiner Lebensführung und insbesondere des Verhaltens\nmir gegenüber, mit dem er mich als seine Mutter psychisch gequält\nhat ...\") ist unwirksam. Die Pflichtteilsentziehung ist nicht in\nder durch § 2336 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Form erfolgt. Nach\ndieser Vorschrift muss der Grund der Entziehung zur Zeit der\nTestamentserrichtung bestehen und in der Verfügung angegeben\nwerden. Daran fehlt es hier.\n\nWeder der hier in erster Linie in Betracht kommende\nPflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Nr. 5 BGB noch die Gründe\nnach den Nummern 2 und 3 der Vorschrift, auf die sich die Beklagten\nebenfalls berufen, sind formgerecht angegeben worden.\n\nErforderlich ist die Angabe eines zutreffenden Kernsachverhalts.\nHierbei geht es nicht darum, dass der Erblasser zum Ausdruck\nbringt, unter welchen der im Gesetz angeführten\nEntziehungstatbestände er seinen Entziehungsgrund einordnet.\nVielmehr kommt es auf eine (gewisse) Konkretisierung des Grundes\noder der Gründe an, auf die er die Entziehung stützen will (vgl.\nBGHZ 94, 36 (40), offenlassend für\n\n§ 2333 Nr. 5 BGB; OLG Köln, ZEV 1998, 144; Palandt-Edenhofer,\nBGB, 60. Aufl, § 2336, Rn 2; Soergel-Dieckmann, BGB, 12. Aufl., §\n2336, Rn 6, 7; Münchener Kommentar - Frank, BGB, 3. Aufl., 2336, Rn\n7; Staudinger-Olshausen, BGB, 13. Bearbeitung, § 2336, Rn 11, 12 ).\nDer Erblasser muss nicht notwendig den Sachverhalt für die\neinzelnen Tatbestandsmerkmale genau darlegen. Er muss aber mit\nhinreichender Bestimmtheit ersichtlich machen, auf welche\nVerfehlungen die Entziehung gestützt wird. Dies ergibt sich aus dem\nSinn und Zweck der Vorschrift des § 2336 Abs. 2 BGB. Die\nWiederholung des Gesetzeswortlauts ist nicht ausreichend. Der\nFormzwang soll nicht nur spätere Beweisbarkeit der Motivation des\nErblassers bei der Entziehungsentscheidung sichern, sondern darüber\nhinaus den Erblasser wegen der Folgen der Pflichtteilsentziehung\nzum verantwortlichen Testieren anhalten (vgl. BGHZ 94, 36 (40);\nSoergel-Dieckmann, a.a.O., § 2336, Rn 6). Eine konkrete Begründung\nist zudem unverzichtbar, weil die Entziehung andernfalls auf solche\nVorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht\nbestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und\nvom Richter für begründet erklärt werden (BGH, a.a.O.). Diese\nGesichtspunkte gelten für alle Entziehungsgründe. Auch im Fall des\n§ 2333 Nr. 5 BGB ist die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes\nnicht ausreichend (vgl. OLG Köln, ZEV 1998, 144 (146); Soergel -\nDieckmann, a.a.O., § 2336, Rn 7; Staudinger-Olshausen, a.a.O., §\n2336, Rn 12). Das Reichsgericht hat für den Grund des § 2333 Nr. 5\nBGB dann eine Ausnahme zugelassen, \"wenn von vornherein jeder\nZweifel ausgeschlossen ist, welche Tatsachen der Erblasser mit dem\nin Rede stehenden Ausdruck habe treffen wollen (vgl. RGZ 95,24).\nEin solcher Ausnahmefall ist vorliegend indes nicht gegeben.\nHinzukommt, dass die Auffassung des Reichsgerichts im Jahre 1919,\ndas den Gesetzeswortlaut \"ehrloser und unsittlicher Lebenswandel\nwider den Willen des Erblassers\" für deutlich genug hielt, von den\ndamaligen Wertvorstellungen geprägt war, die sich im Laufe der Zeit\ngeändert haben und vielfältiger geworden sind (vgl. dazu Leisner,\nNJW 2001,126). Diese Entwicklung erfordert erst recht im Hinblick\nauf den Zweck des § 2336 Abs. 2 BGB eine konkrete Angabe des\nEntziehungsgrundes.\n\nAus der Formulierung der Erblasserin in der letztwilligen\nVerfügung vom 30.09.1987 ist nicht zu entnehmen, welche Tatsachen\nsie meint. Die Worte \"Lebenswandel\", \"Lebensführung\", \"insbesondere\ndes Verhaltens mir gegenüber, mit dem er mich als seine Mutter\npsychisch gequält hat\", sind nicht auf einen konkreten Sachverhalt\nbezogen.\n\nDie von den Beklagten hierzu behaupteten Tatsachen finden in dem\nText der letztwilligen Verfügung keine Stütze. Es ist noch nicht\neinmal schlagwortartig ein konkreter Umstand genannt, warum die\nErblasserin das Verhalten des Klägers -etwa im privaten Umfeld oder\ngesellschaftsrechtlichen Bereich des Familienunternehmens -\nmissbilligt. Dies ist aber mindestens zu fordern.\n\nDer Entziehungsgrund muss für den Leser der Verfügung objektiv\nerkennbar formuliert sein. Eine Begründung, die nur dem\nPflichtteilsberechtigten oder nur bestimmten Personen verständlich\nist, genügt nicht (vgl. Staudinger-Olshausen, a.a.O., § 2336 Rn\n12).\n\nAnhaltspunkte für eine vorsätzliche körperliche Misshandlung im\nSinne von § 2333 Nr. 2 BGB oder ein Verbrechen oder ein schweres\nvorsätzliches Vergehen im Sinne von § 2333 Nr. 3 BGB sind aus der\nletztwilligen Verfügung nicht erkennbar.\n\nc) Schließlich ergibt sich aus § 2336 Abs. 4 BGB, dass im Falle\ndes § 2333 Nr. 5 BGB der Grund für die Entziehung auch noch zum\nZeitpunkt des Erbfalls bestehen muss (vgl. Palandt-Edenhofer,\na.a.O., § 2336, Rn 2; Münchener Kommentar - Frank, a.a.O., § 2336,\nRn 5). Die behaupteten Vorgänge im privaten Bereich des Klägers\nbetreffen jedoch die Zeit vor seiner Ehescheidung.\n\nd) Die Frage, ob die behaupteten Umstände überhaupt eine\nEntziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB rechtfertigen, konnte\ndemnach offenbleiben.\n\ne) Dass gegen das Pflichtteilsrecht, insbesondere gegen die\nVorschrift des § 2333 BGB verfassungsrechtliche Bedenken bestehen,\ndie sich auf die Rechtsposition der Beklagten auswirken, vermag der\nSenat nicht zu erkennen.\n\nDie Garantie des Erbrechts in Art. 14 Abs.1 S. 2 GG überlässt es\ndem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen.\nDie Erbrechtsgarantie weist das Erbrecht dem bürgerlichen Recht zu.\nDamit ist der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber in besonderem\nMaße Raum gegeben.\n\nDie Testierfreiheit umfasst als Bestandteil der\nErbrechtsgarantie das Recht des Erblassers, zu seinen Lebzeiten\neinen gesetzlichen Erben von der Nachlassbeteiligung auszuschließen\nund auf den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken (vgl. dazu\nBVerfG, NJW 2001, 141 (142) mit weiteren Nachweisen;\nPalandt-Edenhofer, vor § 1922, Rn 4). Die Testierfreiheit wird\ndurch das Pflichtteilsrecht begrenzt (BVerfG, a.a.O.). Damit ist\nauch das Pflichtteilsentziehungsrecht umfasst. Eine Mindestteilhabe\nam Nachlass, jedenfalls der Kinder, ist unter Berücksichtigung von\nArt. 6 Abs. 1 GG - auch im Wandel der Wertvorstellungen - nicht zu\nbeanstanden (vgl. BGH, NJW 1999, 566 (568); Palandt-Edenhofer,\na.a.O., vor § 2303, Rn 2 jeweils mit weiteren Nachweisen; zur\nDiskussion Leisner, NJW 2001, 126). Der Gesichtspunkt der möglichen\nBeeinträchtigung des Familienunternehmens tritt demgegenüber\nzurück.\n\nAbzustellen ist im übrigen bei der verfassungsrechtlichen\nBeurteilung der Pflichtteilsentziehung auf die Verhältnisse und\nWertvorstellungen im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung.\n\n2. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.\nDie Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor. Für eine\nAussetzung nach § 148 ZPO im Hinblick auf das Verfahren BVerfG, 1\nBvR 1644/00,welches einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft,\nbestand kein Grund.\n\n3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546\n\nAbs. 2 ZPO festzusetzen.\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\nund Wert der Beschwer der Beklagten: 20.000,-- DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-24/9-u-15-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2333","ref_norm":"2333","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2336","ref_norm":"2336","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-24/9-u-15-01","retrieved":"2026-10-25 20:21:57.984159+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2001-07-24/9-u-15-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"9. 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