{"status":"available","doknr":"OLD301456","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0720.19W19.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-20","aktenzeichen":"19 W 19/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässigen Beschwerden sind teilweise\nbegründet.\n\n3\n\nDer Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass\nsich der Gegenstandswert für ein selbständiges Beweisverfahren nach\ndem Streitwert der Hauptsache richtet (OLGR Köln 1992, 305; ebenso:\nZöller/Herget, 22. Auflage 2001, § 3 ZPO Rn 16 mwN; nunmehr auch\nder 7. Zivilsenat, OLGR Köln 1999, 246 ff; zuletzt: OLG Köln - 11.\nZivilsenat - OLGR 2001, 160 sowie OLG Düsseldorf, MDR 2001, 649)\nund der tatsächliche (\"richtige\") Hauptsachewert nach dem Ergebnis\ndes Beweisverfahrens zugrunde zu legen ist, bezogen allerdings auf\nden Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des\nAntragstellers (Senat, OLGR Köln 1999, 356 f.; ebenso: Herget, aaO;\nWerner/Pastor: Der Bauprozess, 9. Auflage 1999, Rn 146; OLGe Köln\nund Düsseldorf, jeweils aaO), wobei eine bereits erfolgte\nStreitwertfestsetzung gem. § 25 Abs. 2 S. 2 GKG abzuändern ist\n(Senat, aaO; MK-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Auflage 2000, § 3 ZPO Rn 115;\nOLGR Köln - 11. Zivilsenat - 2001, 60; OLGR Stuttgart 1999, 294,\n295; Schneider, MDR 2000, 1230/1231).\n\n4\n\nIm vorliegenden Fall hat der Sachverständige in seinem\nschriftlichen Gutachten entsprechend dem Antrag unter 6) sämtliche\nKosten für die erforderlichen Maßnahmen geschätzt, um das\nHausgrundstück im Keller- und Erdgeschoßbereich gegen das\nEindringen von Feuchtigkeit, insbesondere Oberflächenwasser durch\ndie Giebelwand/Grenzmauer zu schützen. Dazu gehört neben der\nVerlegung einer Dränage (3.000.- DM) und zweier Kontroll- und\nReinigungsschächten (1.000.- DM) entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführer auch das Anbringen einer Sperrschicht in der\nGrenzwand (21.000.- DM). Wenn die Antragstellerin, auf deren\nobjektives Interesse zum Zeitpunkt der Antragstellung es allein\nankommt, eine derart umfassende und weitgehende Frage stellt, muß\nsie auch die entsprechende Antwort hinnehmen - und gegebenenfalls\nbezahlen.\n\n5\n\nDie \"Bedarfspositionen\" (Pumpen- und Sickerschacht für 4.000.-\nDM und Innenabdichtung für 16.000.- DM) sind jedoch bei der\nBemessung des Interesses nicht zu berücksichtigen, da sich aus den\nAusführungen des Sachverständigen nicht ergibt, daß sie mit einiger\nSicherheit anfallen und ggfls. zusätzliche Kosten auslösen.\nVielmehr kommt eine Innenabdichtung nach seinen Ausführungen nur\nbei den von außen nicht zugänglichen Stellen als weniger geeignete\nAlternative in Betracht, so daß entsprechende Beträge bei der\nAußenabdichtung wegfallen.\n\n6\n\nSoweit die Antragsgegnerin zu 2) die Kostenschätzung des\nSachverständigen bezüglich der vertikalen Abdichtung (45.000.- DM)\nunter Vorlage einer Rechnung über fast 13.000.- DM beanstandet,\nschätzt der Senat den tatsächlichen objektiven Aufwand abweichend\nvon den Feststellungen des Sachverständigen auf 25.000.- DM. Der\nSachverständige hat nämlich trotz der Besichtigung der Baustelle\neine allgemeine Schätzung anhand eines Fachbuches vorgenommen. Der\nSenat hält aufgrund seiner in vielen Bauprozessen gewonnenen\nErfahrungen bei Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten - die\nBaustelle war schon komplett eingerichtet - und unter\nZugrundelegung örtlicher Preise einen Betrag von insgesamt 25.000.-\nDM für objektiv jedenfalls ausreichend. Demgegenüber erscheint die\nvon der Antragsgegnerin zu 2) vorgelegte Rechnung vom 13.06.01\nerheblich unter den tatsächlichen allgemein zu zahlenden Kosten zu\nliegen. Dies ergibt sich u. a. auch aus einem Vergleich mit der von\nder Antragsgegnerin zu 2) vorgelegten Rechnung, ausgestellt an den\nAntragsgegner zu 1), vom 30.10.1996 (Bl. 99 ff. d.A.) über die\ndamals durchgeführten Abdichtungsarbeiten an demselben Gebäude, die\nteilweise mangelhaft ausgeführt worden sind, wie der\nSachverständige festgestellt hat.\n\n7\n\nInsgesamt ergibt sich demnach ein Kostenaufwand von (25.000.- DM\n+ 21.000. DM + 3.000.- DM + 1.000. DM =) 50.000.- DM.\n\n8\n\nGem. § 25 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde\ngebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-20/19-w-19-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-20/19-w-19-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301456","retrieved":"2026-07-09 03:26:52.917377+00:00"}}