{"status":"available","doknr":"OLD301475","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0718.17W167.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"17 W 167/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO\nstatthafte sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Ihr\nZiel ist die Absetzung der zugunsten der Klägerin berücksichtigten\nGebühren und Auslagen eines Verkehrsanwaltes in Höhe von 1.699,40\nDM aus der Kostenausgleichung.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur\nerstrebten Ausnahme der angemeldeten Verkehrsanwaltskosten aus der\nKostenausgleichung für das erstinstanzliche Verfahren.\n\n4\n\nDie von der in S. ansässigen Klägerin mit Schriftsatz vom\n21.6.2000 angemeldete Korrespondenzanwaltsgebühr nebst\nAuslagen-pauschale der Rechtsanwälte Dr. S. und Kollegen aus S. war\nim Rahmen der vorzunehmenden Kostenausgleichung nicht als\nerstattungsfähiger Posten zu berücksichtigen.\n\n5\n\nNach der vom Senat in seinem Beschluß vom 3.11.1999 (17 W 201/99\n- in: OLG-Report Köln 2000, 33 ff.) vertretenen Rechtsauffassung\nist davon auszugehen, dass es einer Prozeßpartei grundsätzlich\nnicht mehr zuzumuten ist, einen auswärtigen\nProzessbevoll-mächtigten persönlich aufzusuchen und direkt zu\ninformieren, wenn die Entfernung zwischen dem Ort, an dem sich ihr\nWohn- oder Geschäftssitz befindet, und dem Ort des Prozeßgerichts\nsowie dem Kanzleiort des Prozeßbevollmächtigten mehr als 40 km\nbeträgt.\n\n6\n\nEine Ausnahme hiervon ist unter anderem dann zu machen, wenn es\nsich bei der Sache, um die es für die auswärtige Prozeßpartei geht,\num eine Routineangelegenheit handelt, welche lediglich bei häufig\nvorkommenden typischen Rechtsangelegenheiten anzunehmen ist. Ob das\nbei dem hier verfolgten wettbewerbsrechtlichen\nUnterlassungsbegehren angenommen werden kann, ist durchaus\nrechtlich zweifelhaft, bedarf indes letztlich keiner abschließenden\nBeantwortung durch den Senat.\n\n7\n\nEin weiterer Ausnahmefall von der Unzumutbarkeit unmittelbarer\nKontaktaufnahme zu dem auswärtigen Prozeßbevollmächtigten ist nach\nder Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) dann gegeben, wenn die\nProzeßpartei als größeres Unternehmen oder Institution eine eigene\nRechtsabteilung besitzt oder ihr die Einrichtung einer solchen\nzuzumuten ist, insbesondere, wenn das Unternehmen überregional\ntätig, wie etwa bei einer deutschen Großbank (Senat, a.a.o.,\n34).\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier in bezug auf die Klägerin\nvor:\n\n9\n\nDie Klägerin ist eine Verbraucherzentrale, die 18\nBeratungsstellen in B.-W. unterhält und insgesamt (einschl.\nTeilzeitstellen) 71 Mitarbeiter beschäftigt. Zu ihren\nsatzungsmäßigen Aufgaben gehört die \"Wahrnehmung der Interessen der\nVerbraucher durch Aufklärung und Beratung\" und in diesem Rahmen\nunter anderem die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher\nUnterlassungsansprüche nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Im Jahre\n2000 waren \"knapp 100 UWG-Gerichtsverfahren anhängig\", wie sie in\nihrem Schriftsatz vom 6.4.2001 vorträgt. Bei solchem Zuschnitt\nihrer Verbandstätigkeit war bzw. ist der Klägerin - wenn sie nicht\nbereits über eine eigene Rechtsabteilung verfügen sollte - die\nEinrichtung einer solchen zuzumuten. Unter diesen Umständen kann\nfür die Klägerin die Zuziehung eines Korrespondenzanwalts an ihrem\nSitz S. nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendig im Sinne von §§ 91 ZPO, 52 BRAGO angesehen werden.\n\n10\n\nDemgemäß ergibt sich folgende Kostenausgleichung:\n\n11\n\nI. Verfahren erster Instanz:\n\n12\n\nDie erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Parteien\nbetragen:\n\n13\n\nfür die Klägerin - unter Abzug der Verkehrsanwaltskosten -\ninsgesamt 3.352,40 DM,\n\n14\n\nfür die Beklagte 2.890,00 DM.\n\n15\n\nVon dem sich nach Addition ergebenden Gesamtbetrag von 6.242,40\nDM trägt die Klägerin 1/5, mithin 1.248,48 DM.\n\n16\n\nNach Abzug der eigenen Kosten von 3.352,40 DM ergibt sich ein\nErstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.103,92 DM.\n\n17\n\nII. Verfahren zweiter Instanz:\n\n18\n\nDie erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Parteien\nbetragen:\n\n19\n\nfür die Klägerin 4.102,92 DM,\n\n20\n\nfür die Beklagte 3.537,00 DM.\n\n21\n\nVon dem sich nach Addition ergebenden Betrag von 7.639,92 DM\nträgt die Klägerin 1/5, mithin 1.527,98 DM.\n\n22\n\nNach Abzug der eigenen Kosten von 4.102,92 DM ergibt sich ein\nErstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.574,94 DM.\n\n23\n\nIII. Gerichtskosten erster Instanz:\n\n24\n\nInsoweit besteht - wie der Rechtspfleger ausgeführt hat - ein\nErstattungsanspruch in Höhe von 1.572,00 DM.\n\n25\n\nDen sich nach Addition der drei Einzelerstattungsbeträge von\n2.103,92 DM, 2.574,94 DM und 1.572,00 DM ergebenden Gesamtbetrag\nvon 6.250,86 DM kann die Klägerin von der Beklagten an Kosten\nerstattet verlangen. der angefochtene Beschluß war dementsprechend\nabzuändern.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n27\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.359,52 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-18/17-w-167-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-18/17-w-167-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301475","retrieved":"2026-07-09 03:26:54.578894+00:00"}}