{"status":"available","doknr":"OLD301469","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0718.13U244.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"13 U 244/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Beklagte war gemeinsam mit Herrn H. Gesellschafter der H.\n& S. OHG (zunächst GbR), die bei der Klägerin ein\nKontokorrentkonto (Nr. ...) mit einem Kontokorrentkredit in Höhe\nvon 200.000,00 DM unterhielt. Den Kontokorrentkreditvertrag vom\n07.02.1996 unterzeichneten die beiden Gesellschafter am 12.02.1996\nzugleich als persönlich Mitverpflichtete. Mit notariellem Vertrag\nvom 23.08.1996 wurde die H. & S. OHG (im folgenden nur noch:\nOHG) unter Auflösung ohne Abwicklung mit der von denselben\nGesellschaftern im Jahre 1995 gegründeten H.u.S. GmbH (im folgenden\nnur noch: GmbH) im Wege der Aufnahme durch Übertragung des\nVermögens der OHG als Ganzes auf die GmbH gemäß § 2 Ziffer 1 UmwG\nmit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.1996 verschmolzen. Die\nVerschmelzung wurde am 21.11.1996 im Handelregister des Sitzes der\nGmbH eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt stand das von der Klägerin in\nder Folgezeit für den Zahlungsverkehr der GmbH genutzte, jedoch\nunverändert auf den Namen der OHG fortgeführte Kontokorrentkonto\nnach - bestrittener - Angabe der Klägerin mit 156.760,13 DM im\nSoll. Mit Schreiben vom 06.05.1998 - gerichtet an die OHG bzw.\nNachfolgerin GmbH und dem Beklagten sowie Herrn H. gleichlautend\nübermittelt - kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung\nfristlos und bezifferte den zum 07.05.1998 auf ein Abwicklungskonto\numgebuchten fälligen Sollsaldo des Kontokorrentkontos ... auf\n136.719,24 DM.\n\n3\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund seiner persönlichen\nMitverpflichtungserklärung zum Kontokorrentkreditvertrag vom\n07.02.1996 sowie aufgrund der §§ 128, 159 Abs.1 HGB für den\nvorgenannten Abwicklungssaldo, den sie zum 14.12.1999 auf\n143.912,85 DM hochgerechnet hat (gemäß Aufstellung Bl. 23 GA), in\nAnspruch.\n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\n \n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n143.912,85 DM nebst 7,94% Zinsen seit dem 15.12.1999 zu zahlen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n8\n\nEr hat die Auffassung vertreten, durch eine dem\nKontokorrentkonto am 27.09.1996 gutgeschriebene Scheckzahlung in\nHöhe von 220.000,00 DM, durch die das Konto kurzfristig einen\nHabensaldo von 58.192,63 DM auswies, von seiner Haftung für den von\nder OHG in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit frei geworden zu\nsein. Vorsorglich hat er auch die Höhe des Kündigungssaldos von\nangeblich 136.719,24 DM wie auch die Fortentwicklung dieses Saldos\nbestritten und beanstandet, dass es keine verbindlichen\nRechnungsabschlüsse der Klägerin gebe; ein von ihr angeführter\nRechnungsabschluss per 30.03.1998 sei weder der GmbH noch ihm\nselbst zugegangen.\n\n9\n\nMit Urteil vom 04.09.2000, auf das Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen, weil nicht ersichtlich sei,\ninwieweit es sich bei dem Abschlusssaldo nach Kündigung des\nGirovertrages um Altverbindlichkeiten der OHG aus dem\nKontokorrentkreditvertrag vom 07.02.1996 handele. Der Beklagte\nhafte nur für den bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung am 21.11.1996\naufgelaufenen - bestrittenen - Saldo; dass und inwieweit sich der\nSaldenstand zum Kündigungszeitpunkt noch auf Altverbindlichkeiten\nder OHG zum Zeitpunkt des rechtlichen Wirksamwerdens der\nVerschmelzung beziehe, sei dem Vorbringen der Klägerin nicht zu\nentnehmen. Für die von der Klägerin zugelassenen Verfügungen der\nGmbH über das auf den Namen der OHG fortgeführte Konto hafte der\nBeklagte nicht.\n\n10\n\nMit ihrer Berufung bezeichnet die Klägerin den Sollstand auf dem\nGirokonto der OHG zum 21.11.1996 mit 156.760,13 DM als unstreitig\nund behauptet, ab diesem Zeitpunkt (Wirksamkeit der Verschmelzung)\nseien Bewegungen auf dem Girokonto nur noch von der GmbH veranlasst\nund durchgeführt worden, insbesondere sämtliche Scheckgutschriften\nnur zugunsten der GmbH erfolgt. Es sei nicht ihre Aufgabe, die\nweitere Entwicklung des Girokontos aufzuzeigen, da sie ohnehin nur\nden zum Kündigungszeitpunkt auf 136.719,24 DM reduzierten Saldo\ngeltend mache. Eine Rückführung des Sollsaldos der OHG nach dem\n21.11.1996 sei als Erfüllungseinwand vom Beklagten darzulegen und\nzu beweisen.\n\n11\n\nUnter Fortschreibung des Abwicklungskontos bis zum 20.04.2000\nauf 151.597,07 DM (gemäß Aufstellung Bl. 165 GA) beantragt die\nKlägerin nunmehr,\n\n12\n\n \n\n13\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 151.597,07 DM\nnebst 7,94% Zinsen seit dem 21.04.2000 zu zahlen,\n\n14\n\n \n\n15\n\nhilfsweise ihr bei einem\nVollstreckungsschutzausspruch zu gestatten, Sicherheit auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\nihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder\nRaiffeisenbank zu leisten.\n\n18\n\nDer Beklagte beanstandet mit der Berufungserwiderung in erster\nLinie, dass die Klägerin den Saldo im Verschmelzungszeitpunkt\nweiterhin nicht substantiiert dargelegt und weder einen Nachweis\ndurch Rechnungsabschluss noch auch nur einen Kontoauszug zum\nVerschmelzungszeitpunkt vorgelegt habe. Der Beklagte vertritt\nferner weiterhin die Auffassung, mit seiner dem Konto der OHG am\n27.09.1996 gutgeschriebenen Scheckzahlung über 220.000,00 DM seien\nderen Verbindlichkeiten aus der Kontoverbindung getilgt worden. In\nder Folgzeit (noch vor dem 21.11.1996) seien von dem Konto nur noch\nvier Abbuchungen über insgesamt 57.121,16 DM zu Lasten der OHG\nerfolgt, so dass die Kontoverbindung der OHG rechnerisch mit einem\npositiven Saldo in Höhe von 1.071,47 DM abschließe. Im Übrigen\nbegrenze sich seine Haftung ohnehin auf den niedrigsten nach dem\nWirksamwerden der Verschmelzung gezogenen Saldo eines periodischen\nRechnungsabschlusses. Sofern die Klägerin solche\nRechnungsabschlüsse nicht vorlege, müsse davon ausgegangen werden,\ndass sich der Saldo zwischenzeitlich auf Null reduziert gehabt\nhabe.\n\n19\n\nWegen aller Einzelheiten des zweitinstanzlichen\nParteivorbringens wird auf die bis zur Berufungsverhandlung\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die\nKlägerin hat mit Schriftsatz vom 05.07.2001 die Wiedereröffnung der\nmündlichen Verhandlung beantragt; wegen der hierzu angeführten\nGründe wird auf jenen Schriftsatz nebst umfangreicher Anlagen\nverwiesen. Der Beklagte hat einer Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung mit Schriftsatz vom 06.07.2001 widersprochen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt erfolglos.\n\n22\n\nDie Berufungserwiderung beanstandet mit Recht, dass die\nKlägerin schon den zum 21.11.1996 (= Wirksamwerden der\nVerschmelzung) auf 156.760,13 DM bezifferten Sollsaldo des\nGirokontos ... (nach Kündigung als Abwicklungskonto unter Nr. ...\ngeführt) nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Sie hat hierzu aus\nder vorprozessualen Korrespondenz lediglich mehrere Schreiben an\nRechtsanwalt K. vorgelegt, in denen dieser Saldo von ihr als\nErgebnis einer Ermittlung dargestellt wird, auf die sich die\nParteien - der Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt K. - bei einem\nam 07.09.1998 in der Rechtsabteilung der Klägerin geführten\nGespräch verständigt haben. Hierzu heißt es in dem Schreiben der\nKlägerin vom 12.03.1999 (Bl. 67 f. GA):\n\n23\n\n\"Sehr geehrter Herr K., in dem am\n07.09.98 gemeinsam mit Ihnen und Herrn D. in der Rechtsabteilung\ngeführten Gespräch hatten wir bereits Einverständnis über die\nRechtslage und die weitere Behandlung der Angelegenheit erzielt.\nWir verblieben, dass der Kontostand zum Zeitpunkt der Verschmelzung\nermittelt würde. Alle Umsätze, die nach dem Zeitpunkt der\nVerschmelzung noch auf H. & S. OHG gezahlt werden würden\n[gemeint: gezahlt worden seien], sollten zur Entschuldung des\nermittelten Kontostandes führen. Eine Prüfung der Umsätze seit\nVerschmelzung hat ergeben, dass sich keine positive Differenz nach\nVerrechnung der Gutschriften für H. & S. und nach Abzug der\nebenfalls noch durchgeführten Belastungen zur Reduzierung des zum\nVerschmelzungsstichtages [gemeint: 21.11.1996 als Zeitpunkt des\nWirksamwerdens der Verschmelzung] ermittelten Sollsaldos ergeben\nhat. ....... Nur zur Verdeutlichung: mit rechtlicher Außenwirkung\nuns gegenüber ist die Verschmelzung auf H. + S. erst mit Wirkung\nvom 21.11.1996 (vgl. Handelsregisterauszug - HR B 944) erfolgt.\n....... Aus der Aufnahme von Gutschriften für die H. + S. auf dem\nnicht umgeschriebenen Konto lassen sich die von Ihnen gezogenen\nRückschlüsse nicht herleiten. Dies beruhte auf der eigenen\nEntscheidung Ihres Mandanten, der weiterhin im eigenen Interesse\ndie seinen Kunden bekannte Geschäftsverbindung nutzen wollte. Da\nwir Verfügungen nur im Rahmen der eingehenden Gutschriften\nzuließen, war dies wirtschaftlich für uns akzeptabel. Vielmehr\nergab sich sogar zugunsten Ihres Mandanten eine geringfügige\nReduzierung der Inanspruchnahme zum Zeitpunkt der Verschmelzung in\nHöhe von DM 156.760,13 auf DM 132.374,04.\"\n\n24\n\nDie Klägerin hat trotz der Beanstandung des Beklagten bis zum\nSchluss der Berufungsverhandlung nicht einmal einen Tagesauszug mit\ndem zum 21.11.1996 behaupteten Saldo vorgelegt, geschweige denn\ndiesen Tagessaldo nachvollziehbar auf einen vorausgegangenen\nverbindlichen Rechnungsabschluss zurückgeführt. Das wird den\nanerkannten prozessualen Anforderungen an die Darlegung eines\neingeklagten Saldos aus einem Kontokorrentkredit nicht gerecht: Die\nder Saldoberechnung zugrunde liegenden gegenseitigen Ansprüche und\nLeistungen sind so substantiiert darzulegen, dass dem Gericht eine\nvollständige rechnerische und rechtliche Überprüfung möglich ist\n(z.B. BGH NJW 1991, 2908 = WM 1991, 2908; Nobbe, Bankrecht,\nRWS-Skript 261, Rz. 116; Schimansky in: Bankrechtshandbuch, 2.\nAufl., § 47 Rz. 44a). Wenn der Kontokorrentsaldo für einen\nbestimmten Zeitpunkt vorprozessual nicht streitig war (schon dies\nist hier indessen unklar), kann der Gläubiger zwar zunächst an\ndiesen Saldo anknüpfen und sich auf die Darlegung danach\neingetretener Änderungen beschränken. Näheres Vorbringen zu den\neinzelnen im Saldo zusammengefassten gegenseitigen Forderungen,\nzurückgehend bis auf das letzte Saldoanerkenntnis, ist indessen\ninsoweit geboten, als der Beklagte den Saldo - sei es auch nur\nglobal - bestreitet (BGH, a.a.O.). Da die Klägerin diesen\nAnforderungen, die durch die Benennung ihrer Mitarbeiter für die\nRichtigkeit des Saldos (zum Zeitpunkt der Verschmelzung und zum\nKündigungszeitpunkt) nicht ersetzt werden können, selbst in der\nBerufungsinstanz nicht nachgekommen ist, muss es schon deshalb bei\nder Klageabweisung verbleiben.\n\n25\n\nEs besteht auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der\nmündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung\ndes BGH (z.B. NJW 1993, 134; NJW 1999, 2123; NJW 2000, 142) ist das\nGericht zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung\nnur verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, dass\ndie bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten\nmündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur\nAusübung des Fragerechts bestanden hätte oder wenn durch\nVersäumnisse oder Ungeschicklichkeiten des Gerichts oder durch\nandere Umstände im Verfahren bis zum Schluss der mündlichen\nVerhandlung eine vollständige und sachgerechte Erklärung der\nParteien unterblieb. Dagegen ist die Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung nicht geboten, wenn diese ohne Verfahrensfehler\ngeschlossen wurde und eine Partei entgegen § 296a ZPO neue\nAngriffs- oder Verteidigungsmittel unzulässig nachreicht. In\nletzterem Fall beruht der neue Vortrag nicht auf einer Verletzung\nder richterlichen Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs,\nsondern auf einer eigenen prozessualen Sorgfaltspflichtverletzung\nder Partei. Sie hat keinen Anspruch darauf, deren Folgen durch\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Nachholung ihres\nVorbringens auszugleichen.\n\n26\n\nSo liegt der Fall hier. Die Klägerin kann nicht davon überrascht\nworden sein, dass der Senat dem erneuten Bestreiten des\nKontokorrentsaldos zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens\nder Verschmelzung (21.11.1996) Bedeutung beimisst. Es ist\nschlechterdings unverständlich, wie die Klägerin der Meinung sein\nkonnte, den Saldo zum Verschmelzungstag \"hinreichend und\nsubstantiiert dargelegt zu haben\" (Seite 2 des Schriftsatzes vom\n05.07.2001). Von der Klägerin als großer Sparkasse darf erwartet\nwerden, dass sie die Anforderungen an die schlüssige Darlegung\neines Saldos aus einem Kontokorrentkonto - erklärtermaßen zu ihrem\nforensischen Alltag gehörend - kennt. Wenn sie dem gleichwohl nicht\nRechnung trägt, stattdessen den Saldo in der Berufungsbegründung\nfür unstreitig erklärt und selbst nach dezidiertem erneuten\nBestreiten des Gegners in der Berufungserwiderung keine\nVeranlassung sieht, den allgemein anerkannten Anforderungen an die\nDarlegung eines bestrittenen Kontokorrentsaldos nachzukommen, dann\nhat sie dies fraglos selbst zu verantworten.\n\n27\n\nIm Übrigen trägt die Berufung der Klägerin auch nicht dem\nUmstand Rechnung, dass die Haftung des Beklagten - sowohl in seiner\nEigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der\nübertragenden OHG als auch aufgrund seiner\nMitverpflichtungserklärung für den der OHG gewährten\nKontokorrentkredit - hinsichtlich des hier in Rede stehenden, für\nden Geschäftsverkehr der aufnehmenden GmbH ohne Umschreibung\nfortgeführten Girokontos in zweifacher Hinsicht begrenzt ist: zum\neinen auf die Höhe des Tagessaldos zum Zeitpunkt der Wirksamkeit\nder Verschmelzung (21.11.1996), zum anderen auf den niedrigsten\nsich in der Folgezeit bis zum Kündigungszeitpunkt (06.05.1998)\nergebenden periodischen Rechnungsabschlusssaldo. Da mit der\naufnehmenden Verschmelzung (§ 2 Nr.1 UmwG) anders als bei einem\nbloßen Wechsel der Rechtsform an die Stelle der OHG ein neuer,\nselbständiger Rechtsträger getreten ist, begründet die Fortsetzung\ndes Girovertrages und Kontokorrentkreditverhältnisses mit der GmbH\nauch aus der persönlichen Mithafterklärung des Beklagten für den\nder OHG eingeräumten Kontokorrentkredit nicht dessen Mithaft für\neine in der Zeit nach dem 21.11.1996 eingetretene Erhöhung des\nDebetsaldos (vgl. BGH NJW 1993, 1917 - betr. Bürgschaft bei\nÜbergang der Hautschuld auf einen neuen Rechtsträger). Vielmehr\nkommen dem Beklagten alle Reduzierungen des Saldos bis zum\nKündigungszeitpunkt zugute, allerdings nur, soweit sie zur\nReduzierung eines periodischen - nicht notwendig anerkannten -\nRechnungsabschlusssaldos geführt haben (vgl. BGH NJW 1968, 2102 NJW\n1974, 100 - betr. Ausscheiden eines Gesellschafters; BGH NJW 1985,\n3007 - betr. Bürgenhaftung nach Kündigung der Bürgschaft für ein\nlaufendes Kontokorrent). Es geht somit bei der vom Landgericht\nvermissten und von der Klägerin mit der Berufung ebenfalls nicht\nnachgeholten Darlegung der weiteren Kontoentwicklung bis hin zu dem\neingeklagten Kündigungssaldo zunächst einmal um die von der\nKlägerin zu erfüllenden Schlüssigkeitsanforderungen. Wie sich der\nAbschlusssaldo zusammensetzt, muss derjenige, der ihn geltend\nmacht, im einzelnen darlegen; für streitige Positionen gilt dann,\ndass der Gläubiger des Überschusses die Aktiv- und der Gegner die\nPassivposten zu beweisen hat (BGH NJW 1996, 719 = WM 1996, 192).\nAuch insoweit hat es die Klägerin selbst zu verantworten, dass sie\nihrer Darlegungslast bis zum Schluss der Berufungsverhandlung nicht\nnachgekommen ist, sondern das Versäumte erst mit dem Antrag auf\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (gemäß Schriftsatz vom\n05.07.2001 nebst Anlagen) nachzuholen versucht. Da die Klägerin\ndavon ausgeht, dass dem Beklagten nur solche Reduzierungen des\nDebetsaldos nach dem 21.11.1996 zugute kommen können, die sich aus\nbestimmungsgemäßen Buchungen für und gegen die GbR bzw. OHG sowie\nfür und gegen den Beklagten und dessen Mitgesellschafter H.\nergeben, wäre sie aus ihrer Sicht sogar gehalten gewesen, sämtliche\nKontobewegungen ab diesem Zeitpunkt im einzelnen so aufzuzeigen,\ndass eine solche Zuordnung in Abgrenzung zu den die GmbH\nbetreffenden Buchungen nachvollziehbar wird. An einer der Klägerin\nvorzuwerfenden prozessualen Sorgfaltspflichtverletzung, die einer\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei sachgerechter\nErmessensausübung entgegensteht, ist daher auch insoweit nicht\nvorbeizukommen.\n\n28\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97\nAbs.1, 108, 709 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n29\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin durch dieses\nUrteil: 136.719,24 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-18/13-u-244-00","cited_norms":[{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-18/13-u-244-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301469","retrieved":"2026-07-09 03:26:54.072573+00:00"}}