{"status":"available","doknr":"OLD301468","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0718.13U229.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"13 U 229/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einer\nnotariellen Urkunde des Notars H. in F. vom 04.03.1997, UR-Nr.:\n290/1997 H, in welcher er zugunsten der Beklagten eine Grundschuld\nauf dem von ihm erworbenen Wohnungseigentum in Höhe von 277.000,--\nDM bestellt und im Umfang der bestellten Grundschuld auch die\npersönliche Haftung übernommen sowie sich der sofortigen\nZwangsvollstreckung unterworfen hat, für unzulässig zu\nerklären.\n\n3\n\nDurch Vermittlung eines Maklers, des Zeugen D., mit dem der\nKläger befreundet war, erwarb der Kläger aufgrund notariell\nbeurkundeten Kaufvertrages vom 24.01.1997, UR-Nr.: 100/1997 H des\nNotars H. in F. (Bl. 23 ff. d.A.), von einer Firma H.GmbH (im\nfolgenden: H.) eine ca. 70 qm große Eigentumswohnung im Hause B. in\nL., einem sanierten Altbau, zum Preise von 277.290,-- DM. Zur\nFinanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger, der als\nMaschinenführer tätig ist und zum damaligen Zeitpunkt ein\nJahreseinkommen in Höhe von ca. 70.000,-- DM hatte, nach einer von\nder Beklagten unter dem 29.01.1997 abgegebenen\nFinanzierungsbestätigung (Bl. 132 d.A.), mit dieser unter dem\n11./15.02.1997 einen Darlehensvertrag (Bl. 59 ff. d.A.). Die sich\ndaraus ergebenden Belastungen betragen nach Angaben des Klägers\nmonatlich 1.314,40 DM an Zins- und Tilgungsleistungen sowie 375,--\nDM an Beiträgen für im Zusammenhang mit dem Darlehen abgeschlossene\nLebensversicherungen. Streitig ist zwischen den Parteien, wie es\nzur Vermittlung und zum Abschluss des Darlehensvertrags gekommen\nist. Unstreitig hatte der Kläger keinen unmittelbaren Kontakt mit\nder Beklagten. Er hat behauptet, der Abschluss des\nDarlehensvertrages sei ebenfalls über den Zeugen D. und einen\nMitarbeiter der H. erfolgt; die Beklagte hat insoweit behauptet,\nder Darlehensvertrag sei über den Bezirksleiter der D.B.AG, den\nZeugen H., vermittelt worden, diesem seien auch die Unterlagen zur\nWeiterleitung an den Kläger übersandt worden.\n\n4\n\nDurch notarielle Urkunde des Notars H. in F. vom 04.03.1997,\nUR-Nr.: 290/1997 H (Bl. 69 ff. d.A.), bestellte der Kläger\nzugunsten der Beklagten eine Buchgrundschuld in Höhe eines Betrages\nvon 277.000,-- DM auf dem von ihm erworbenen Wohnungseigentum,\nübernahm die persönliche Haftung für die Zahlung in Höhe des\nGrundschuldbetrages und unterwarf sich insoweit der sofortigen\nZwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen\n(Ziffer II. der Urkunde).\n\n5\n\nMit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29.04.1999 (Bl. 92 ff.\nd.A.) erklärte der Kläger gegenüber der H. die Wandelung des\nKaufvertrages wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie\nvorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Er machte\ngeltend, die verkaufte Wohnung habe lediglich drei, und nicht, wie\nim Kaufvertrag vorgesehen, vier Zimmer. Des weiteren sei\nzugesichert worden, die Vermietung sei kein Problem, die Wohnungen\ngingen weg \"wie warme Semmeln\", was jedoch nicht zutreffe. Zudem\nsei der Eindruck erweckt worden, die Verluste aus dem\nImmobiliengeschäft könnten mit den gesamten Abzügen seiner\nEinkünfte gegengerechnet werden, was tatsächlich jedoch nur\nhinsichtlich der Lohnsteuer, nicht dagegen auch in Ansehung der\nSozialversicherungsbeiträge möglich sei. Wegen der fehlenden\nweitergehenden Abzugsmöglichkeit sei das ganze Immobilienengagement\nfür ihn wirtschaftlich sinnlos. Mit weiterem Schreiben vom gleichen\nTage teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Zahlungen auf\ndas Darlehen einstellen werde. Schließlich focht er durch Schreiben\nseiner Bevollmächtigten vom 15.09.1999 (Bl. 98 f. d.A.) auch den\nDarlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an,\ndie Beklagte habe ihn über die Risiken des finanzierten Geschäfts\narglistig getäuscht, indem sie jegliche Aufklärung unterlassen\nhabe.\n\n6\n\nWegen der begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages betreibt\nder Kläger ein vor dem Landgericht L. anhängiges Verfahren (4 0\n275/99) gegen die H.. Das Landgericht hat in diesem Verfahren, das\nnoch nicht abgeschlossen ist, Beweis erhoben zur Frage der für die\nWohnung des Klägers im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages\nzu erwartenden Miethöhe. In dem eingeholten schriftlichen\nSachverständigengutachten (Bl. 351 ff. d.A.; Ergänzungsgutachten\nBl. 365 ff. d.A.) kommt die Sachverständige Dr. S. zu dem Ergebnis,\ndass eine monatliche Nettomiete in Höhe von 848,64 DM als\nrealisierbar anzusehen ist (Bl. 361 d.A.).\n\n7\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe vor\nAbschluss des Darlehensvertrages ihre ihm gegenüber bestehenden\nBeratungspflichten verletzt. Sie müsse sich auch die Erklärungen\nund das Wissen des Zeugen D. zurechnen lassen. Jedenfalls diesem\nsei bekannt gewesen, dass das von ihm seinerzeit erzielte\nJahreseinkommen in Höhe von 70.000,-- DM aufgrund einer\nUnfallverletzung im Jahre 1996 für die Zukunft gefährdet gewesen\nsei, insbesondere weil er eine Umschulungsmaßnahme in Aussicht\ngenommen habe. Die ihm gegenüber gegebenen Zusicherungen seien\nnicht eingetreten; so sei die Wohnung erst später fertiggestellt\nworden und ein angenommener Mietpreis in Höhe von 1.000,-- DM habe\nnicht realisiert werden können. Der Kläger hat des weiteren die\nAuffassung vertreten, die Beklagte sei in seinem Interesse\nverpflichtet gewesen, sich einen genauen Überblick über seine\nBonität und seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen. Im\nübrigen sei auch der Beklagten, wie allgemein, bekannt gewesen,\ndass zu jener Zeit in L. ein hoher Leerstand von Wohnungen\ngeherrscht habe. Der Kläger hat schließlich behauptet, der\nKaufpreis in Höhe von 277.290,-- DM sei überhöht, da die Wohnung\neinen weitaus niedrigeren Verkehrswert gehabt habe.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Zwangsvollstreckung aus der\nvollstreckbaren Urkunde des Notars H., F., vom 04.03.1997 - UR-Nr.:\n290/1997 H - für unzulässig zu erklären, soweit sie aus der\nbetreffenden Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen\npersönlichen Haftung des Klägers betrieben wird.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat behauptet, der Zeuge D. sei nicht von ihr mit der\nVermittlung von Darlehensverträgen beauftragt gewesen, er sei\njedenfalls nicht in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden. Die\nBeklagte hat bestritten, dass Angaben zu einer angeblichen\nSteuerersparnis, zur erzielbaren Miete und zur Vermietbarkeit der\nWohnung gemacht worden seien. Ihr sei auch nichts von einem\netwaigen Wegfall des Einkommens des Klägers, welches ihr im übrigen\nmit 80.000,-- DM brutto angegeben worden sei, bekannt gewesen.\n\n13\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 10.08.2000\n(Bl. 235 ff. d.A.), auf dessen Inhalt wegen der weiteren\nEinzelheiten verwiesen wird, die Klage mit der Begründung\nabgewiesen, dass der Kläger weder den Darlehensvertrag wirksam\nangefochten habe noch die Beklagte wegen\nAufklärungspflichtverletzung hafte. Für eine arglistige Täuschung\ndurch die Beklagte fehle es schon nach dem Vortrag des Klägers an\njedem Anhalt. Die Beklagte müsse sich auch nicht ein etwaiges\nFehlverhalten der H. zurechnen lassen, da dem Kläger die Beklagte\nund die H. nicht gewissermaßen als eine Vertragspartei gegenüber\ngetreten seien und das auslösende Moment für den Abschluss der\nVerträge das Zureden des mit dem Kläger befreundeten Zeugen D.\ngewesen sei. Ob die Verträge für den Kläger wirtschaftlich sinnvoll\ngewesen seien, könne dahinstehen, da die Beklagte eine\nBeratungspflicht jedenfalls nicht verletzt habe. Der Kläger sei von\ndem Zeugen D. beraten worden, für die Beklagte habe kein Anlass\nbestanden, unmittelbar ein Beratungsgespräch mit dem Kläger zu\nführen. Im übrigen sei der Darlehensvertrag erst einige Zeit nach\ndem Kaufvertrag geschlossen worden, so dass für den Kläger ohnehin\neine Finanzierung erforderlich gewesen sei.\n\n14\n\nDer Kläger verfolgt mit der - nach Zustellung des Urteils am\n24.08.2000 - am 20.09.2000 eingegangenen und rechtzeitig\nbegründeten Berufung sein ursprüngliches Begehren weiter. Er ist\nder Ansicht, die Beklagte müsse sich das Verhalten der H. und des\nZeugen D. zurechnen lassen, da die H. und die Beklagte eng\nmiteinander verbunden seien; sie stünden in ständiger Verbindung\nund permanentem Informationsaustausch; die Beklagte habe 10 weitere\nWohnungen in dem Objekt finanziert und 10 weitere Projekte der H.\nin L. durch Darlehensvergabe unterstützt. Ein unmittelbarer Kontakt\nzu der Beklagten habe nicht bestanden, alle Erklärungen und\nUnterlagen seien über die H. oder den Zeugen D. an die Beklagte\ngelangt. Mit dieser sei die Finanzierung auch schon vor Abschluss\ndes Kaufvertrages abgesprochen gewesen, jedenfalls hätten die H.\nund der Zeuge D. darauf hingewiesen, dass die Finanzierung durch\ndie Beklagte gesichert sei. Auch im Werbeprospekt habe die H.\nangegeben, sie arbeite langjährig mit starken Finanzpartnern\nzusammen; einer davon sei eben die Beklagte. Eine\nAufklärungspflicht der Beklagten ergibt sich nach Ansicht des\nKlägers daraus, dass die Beklagte \"als erfahrener Finanzier\" habe\nerkennen müssen, dass eine Steuerersparnis für den Kläger\nausgeschlossen gewesen sei; für sie sei die wirtschaftliche\nUnsinnigkeit des Vorhabens für den Kläger augenfällig gewesen.\nZudem bestehe eine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt, dass\ndie Beklagte über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen sei;\nsie habe ein starkes Eigeninteresse an dem Zustandekommen des\nKaufvertrages gehabt.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nunter Abänderung des am 10.08.2000\nverkündeten Urteils des Landgerichts Köln, 15 0 126/00, die\nZwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars H.,\nF., vom 04.03.1997, UR-Nr.: 290/1997 H für unzulässig zu erklären,\nsoweit sie aus der betreffenden Urkunde wegen der in Höhe der\nGrundschuld übernommenen persönlichen Haftung des Klägers betrieben\nwird.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen und ihr zu\ngestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten\nzu können.\n\n19\n\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet\nnach wie vor, der Darlehensvertrag sei durch den Direktor der\nDeutschen Bausparkasse, den Zeugen H., vermittelt worden; alle\nUnterlagen seien ihr über den Zeugen zugeleitet und die für den\nKläger bestimmten Unterlagen diesem übergeben worden. Sie habe\nzudem keinen Bezug zu der Bauträgermaßnahme der H. und verfüge über\nkeine weitergehenden Kenntnisse als der Kläger; dieser habe\ninsoweit auch nicht konkret vorgetragen. Im übrigen sei der Kläger\nnicht erkennbar schutzbedürftig gewesen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens\nwird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der\neingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat\nin der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine\nwirksame Anfechtung des Darlehensvertrages und eine Haftung der\nBeklagten wegen Verletzung von Beratungspflichten verneint. Die von\nder Beklagten in Ansehung der persönlichen Haftung des Klägers in\nAussicht genommene Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde\ndes Notars H. vom 04.03.1997, UR-Nr.: 290/1997 H, ist damit\nzulässig.\n\n23\n\n1.\n\n24\n\nDer Kläger ist nicht zur Anfechtung des Darlehensvertrages wegen\narglistiger Täuschung berechtigt, da die Beklagte weder durch\neigenes noch durch zuzurechnendes positives Tun Dritter noch durch\nunterlassene Aufklärung über aufklärungspflichtige Tatsachen\narglistig getäuscht hat.\n\n25\n\na)\n\n26\n\nZutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass\ndem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden kann, dass und\ninwieweit die Beklagte durch eigenes Tun den Kläger arglistig vor\noder bei Vertragsschluss getäuscht haben soll. Diesbezüglich\nenthält auch das Berufungsvorbringen keine weiteren Ausführungen.\nSoweit dort einzelne Tatsachen eher beiläufig angeführt werden, wie\netwa die behauptete Unwirtschaftlichkeit des ganzen Geschäfts für\nden Kläger, die fehlende Realisierbarkeit des angenommenen\nMietzinses, die schwierige Vermietbarkeit und eine Bauverzögerung,\nnimmt der Kläger dies zum Anlass, der Beklagten eine unterlassene\nAufklärung vorzuwerfen. Dagegen behauptet er nicht, dass die\nBeklagte ihn entweder selbst oder etwa infolge Zurechnung der\nentsprechenden Erklärungen des Zeugen D. und der Mitarbeiter der H.\ngetäuscht habe. Würde er letzteres geltend machen wollen, müsste\nder Kläger im einzelnen die angeblich eine arglistige Täuschung\ndurch die H. begründenden bzw. die die nicht eingehaltenen\nZusicherungen betreffenden Tatsachen, so wie sie Gegenstand des\nVerfahrens vor dem LG L. sind, auch vorliegend einführen und im\neinzelnen vortragen. Dies tut er indes nur ansatzweise und\nbeiläufig. Bereits aus dem Inhalt des an die Beklagte gerichteten\nAnfechtungsschreibens wird deutlich, dass Grundlage der Anfechtung\neine unterlassene Aufklärung sein soll. Dies ist grundsätzlich auch\nmöglich, denn im Rahmen des § 123 BGB kommt eine Täuschung nicht\nnur durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen, sondern\nauch durch Verschweigen in Betracht, wenn hinsichtlich der\nverschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Der\nUmfang einer solchen Aufklärungspflicht richtet sich vorliegend\nnach den in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen zur\nRisikoaufklärung von Banken hinsichtlich der Verwendung von\nDarlehen, insbesondere soweit diese im Rahmen von steuersparenden\nBauherren- und Erwerbermodellen gewährt werden. Insoweit sind die\nfür eine etwaige Anfechtung zum Tragen kommenden Gesichtspunkte\ndieselben, jedenfalls aber keine weitergehenden, wie die bei der\nBeurteilung einer etwaigen Pflichtverletzung bei Anbahnung oder\nAbwicklung des Vertrages. Es wird daher auf die nachfolgenden\nAusführungen (2.) zur Frage der Haftung der Beklagten wegen\netwaiger Aufklärungspflichtverletzung, die im Ergebnis zu verneinen\nist, Bezug genommen.\n\n27\n\nb)\n\n28\n\nSoweit gleichwohl nach dem Vorbringen des Klägers eine Täuschung\ndurch Vorspiegelung falscher Tatsachen wegen etwaiger falscher\nAngaben in Betracht zu ziehen ist, scheitert eine Anfechtung\nteilweise bereits an der fehlenden Darlegung der eine positive\nKenntnis begründenden Umstände oder einer bewussten Vorspiegelung\nfalscher Tatsachen, jedenfalls aber an einer Zurechnung etwaiger\nErklärungen des Zeugen D. und der Mitarbeiter der H. zu Lasten der\nBeklagten.\n\n29\n\nHinsichtlich der mit der Fertigstellung des Objekts\nzusammenhängenden und vom Kläger beanstandeten Umstände ist nicht\nersichtlich, inwieweit diese bei Vertragsschluss bereits bekannt\ngewesen sein sollen und inwieweit diesen eine bewusste Täuschung zu\nLasten des Klägers zugrunde liegt. So bestehen keine Anhaltspunkte\ndafür und es wird auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass die\neingetretene Bauverzögerung bereits bei Vertragsschluss absehbar\nund den Mitarbeitern der H. und dem Zeugen D. bekannt war. Die\nVerzögerung hätte im übrigen auch lediglich dazu geführt, dass die\nerwarteten Mietzinseinnahmen sich erst wenige Monate später\neingestellt hätten. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, ob und\ninwieweit für ihn die Tatsache von Bedeutung war, dass es sich um\neine 4-Zimmer- und nicht um eine 3-Zimmer-Wohnung handeln sollte.\nVon Bedeutung könnte dies, da die Wohnung nicht vom Kläger selbst\nbewohnt werden sollte, sondern als Anlageobjekt diente, lediglich\ndann sein, wenn dies trotz gleicher Fläche Auswirkungen auf die\nVermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses hätte. Dies macht der\nKläger aber nicht geltend. Auch ist völlig ungeklärt, wie es zu der\nfehlerhaften Angabe im Kaufvertrag gekommen und ob über die Anzahl\nder Zimmer zuvor gesprochen worden ist.\n\n30\n\nAls Vorspiegelung falscher Tatsachen ernsthaft in Erwägung zu\nziehen sind lediglich etwaige falsche Angaben zu der\nVermietbarkeit, der Miethöhe sowie der Rentabilität.\n\n31\n\nIn Ansehung der Vermietbarkeit bleibt zunächst offen, ob es sich\nbei den behaupteten Angaben der Mitarbeiter der H. um falsche\nTatsachen oder ob lediglich, auch für den Kläger erkennbar, um\nwerbemäßige Anpreisungen gehandelt hat. Der Kläger hat darüber\nhinaus in keiner Weise dargelegt, welche Bemühungen er hinsichtlich\nder Vermietung der Wohnung unternommen hat.\n\n32\n\nIn Ansehung der Miethöhe ist der Unterschied zwischen der\nzunächst angenommenen Nettomiete (1.000,-- DM) und der nach dem im\nVerfahren vor dem LG L. eingeholten und vom Kläger in das\nvorliegende Verfahren eingeführten Sachverständigengutachten\ntatsächlich erzielbaren Nettomiete (848,64 DM) nicht so groß, dass\ndies nicht zwanglos auch auf eine lediglich fahrlässige\nFehleinschätzung der konkreten Marktverhältnisse zurückgeführt\nwerden kann. Durch diese Abweichung ist auch nicht indiziert, dass\nbezüglich der erwarteten Miete eine ins Blaue hinein aufgestellte\nBehauptung abgegeben worden\n\n33\n\nist.\n\n34\n\nHinsichtlich der Rentabilität ist bereits zweifelhaft, ob das\nGeschäft für den Kläger überhaupt unrentabel bzw. wirtschaftlich\nunsinnig war. Der Kläger trägt zunächst keine konkreten\nBerechnungen vor, die sich im Ergebnis als falsch herausgestellt\nhätten. Er macht lediglich geltend, er sei davon ausgegangen, dass\ndie \"Verluste\" nicht nur von den Steuern, sondern von seinen\nAbzügen insgesamt, d. h. auch von den Sozialversicherungsbeiträgen,\nabgezogen werden könnten. Ob ihm dies in dieser Form gesagt oder\nvorgerechnet worden ist, dazu trägt er zum einen nicht konkret vor.\nZum anderen dürfte es auch nur auf das Ergebnis ankommen, d.h. wie\nviel an Ersparnis insgesamt für ihn zu Buche steht. Im übrigen\nleitet der Kläger die Unwirtschaftlichkeit daraus her, dass einer\nSteuerersparnis von ca. 1.000,00 DM Ausgaben von 2.014,40 DM\n(1.314,40 DM Darlehenszinsen, 375,00 DM\nLebensversicherungsbeiträge, 325,00 DM Hausgeld) gegenüber stünden.\nBei dieser Berechnung wird allerdings vergessen, die zu erwartenden\nMieteinnahmen mit einzubeziehen. Dass die Eigentumswohnung sich\nauch ohne Mieteinnahmen selbst tragen sollte, behauptet auch der\nKläger nicht und kann bei aller vorgetragenen Unbedarftheit\n(Verlustabzug auch von den Sozialversicherungsbeiträgen) nicht\nangenommen werden. Bezieht man aber die erwarteten Mieteinnahmen\nvon 1.000,00 DM in die Berechnung ein, dann würde sich das Objekt\ntatsächlich in etwa selbst tragen und wäre jedenfalls nicht\nunrentabel. Auch wenn man berücksichtigt, dass nach dem\nSachverständigengutachten in dem Verfahren vor dem LG L. die\nerzielbaren Nettomieteinnahmen monatlich lediglich ca. 850,00 DM\nstatt 1.000,00 DM betragen, führt dies nicht dazu, den Erwerb der\nEigentumswohnung als wirtschaftlich unsinnig anzusehen (ebenfalls\nnicht bei 800,00 DM tatsächlich erzielter Nettomieteinnahme ab dem\n01.11.2000). Sollten die - erwarteten - Mieteinnahmen dagegen bei\nder Ermittlung der Steuerersparnis schon - fiktiv - berücksichtigt\ngewesen sein, hätte es auch für den Kläger ohne weiteres auf der\nHand gelegen, dass die von der H. und dem Zeugen D. angegebene\nSteuerersparnis nicht die Gesamtkosten, noch nicht einmal die\nKosten des Kredits würde decken können.\n\n35\n\nSelbst wenn sich insoweit falsche Angaben des Zeugen D. bzw. der\nMitarbeiter der H. feststellen ließen, wären diese der Beklagten\nnicht nach §§ 166, 278 BGB zuzurechnen, sondern der Zeuge D. bzw.\ndie Mitarbeiter der H. als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB\nanzusehen.\n\n36\n\nDie Frage einer etwaigen Zurechnung des Verhaltens und der\nKenntnis Dritter entscheidet sich nach ständiger Rechtsprechung\n(BGH WM 1996, 2105; NJW 2000, 3558, 3559; NJW 2001, 358 f.; Senat\nWM 1999, 1817 f.) aufgrund einer die Interessen beider Parteien\nwertenden Betrachtung der Einzelumstände, wobei darauf abzustellen\nist, in wessen Pflichtenkreis der Vermittler tätig geworden ist\nbzw. ob die ggf. verletzte Pflicht zum Bereich des Kreditgebers bei\nAnbahnung des Kreditvertrages gehört. Allgemein ist eine Zurechnung\nregelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Vermittler mit Wissen und\nWollen einer Partei Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr\nobliegen. Insbesondere dann, wenn der Kreditgeber zu der anderen\nVertragspartei keinen persönlichen Kontakt hat, sondern es einem\nständig für ihn tätigen Vermittler überlässt, den Kunden zu werben\nund die erforderlichen Vertragsverhandlungen zu führen, muss sich\nder Kreditgeber das Verhalten des Vermittlers bei der Anbahnung\neines Darlehensvertrages zurechnen lassen. Wird der Vermittler auf\nSeiten des Veräußerers tätig und zugleich für den Kreditgeber, so\nist zu unterscheiden, in wessen Pflichtenkreis der Vermittler\nkonkret bei Abgabe bestimmter Erklärungen tätig geworden ist. Der\nKreditgeber, hier die Beklagte, muss sich das Verhalten des\nVermittlers nur insoweit zurechnen lassen, wie dieses den Bereich\nder Anbahnung des Darlehensvertrages betrifft, nicht dagegen auch\nErklärungen in dem Bereich, der sich auf den Erwerb des Objekts\nbezieht (BGH WM 2000, 1687; NJW 2000, 3558, 3559; Senat aaO.).\n\n37\n\nDie Fragen der Vermietbarkeit, der Höhe der Miete und der\nRentabilität des Erwerbs betreffen nach der vorzunehmenden\nDifferenzierung nicht das Kreditgeschäft (zur Miete vgl. BGH WM\n1992, 602 f.), sondern das Erwerbsgeschäft, das\n\"Immobilienengagement\". Daher kommt zu Lasten der Beklagten eine\nZurechnung etwaiger bewusst abgegebener falscher Erklärungen des\nZeugen D., sollte dieser überhaupt als Vermittler oder\nUntervermittler für die Beklagte tätig geworden sein, oder der\nMitarbeiter der H. zu den vom Kläger beanstandeten Punkten nicht in\nBetracht.\n\n38\n\n2.\n\n39\n\nDie Beklagte hat keine ihr gegenüber dem Kläger bestehenden\nAufklärungs- und Beratungspflichten verletzt; dem Kläger steht\ndaher kein Schadensersatzanspruch zu, der ihn von der persönlichen\nHaftungsübernahme befreien oder den er einer Inanspruchnahme durch\ndie Beklagte entgegenhalten könnte.\n\n40\n\na)\n\n41\n\nDie Beklagte war nicht im Interesse des Klägers verpflichtet,\ndessen Vermögensverhältnisse und/oder dessen Leistungsfähigkeit für\ndie Zukunft zu prüfen.\n\n42\n\nDen Kreditgeber trifft jedenfalls nicht gegenüber dem\nKreditnehmer die Pflicht, dessen Kreditwürdigkeit und\nLeistungsfähigkeit zu prüfen; insbesondere § 18 KWG, auf den sich\nder Kläger berufen hat und dem lediglich eine ordnungspolitische\nFunktion zukommt, ist kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditnehmers\n(Senat WM 1999, 1817). Der Kreditnehmer kennt seine finanziellen\nVerhältnisse selbst am besten und muss grundsätzlich in eigener\nVerantwortung und eigenem Interesse prüfen, ob er die eingegangene\nVerpflichtung erfüllen kann (Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst-\nund obergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rn. 462; Siol in\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 44\nRn. 14).\n\n43\n\nDer Kläger kann daher vorliegend nicht damit gehört werden,\nseine Einkommensverhältnisse, sein Gesundheitszustand sowie seine\nsonstigen Verpflichtungen hätten einer entsprechenden\nDarlehensverpflichtung entgegen gestanden. Bei Abschluss des Kauf-\nund auch des Darlehensvertrages war der Kläger unstreitig nicht\narbeitsunfähig. Vielmehr ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten\närztlichen Entlassungsbericht zum 16.07.1996 (Bl. 82 ff), dass er\nals arbeitsfähig entlassen worden ist (Bl. 90). Er hat sodann, dies\nist seinem Vortrag jedenfalls mittelbar zu entnehmen, auch weiter\ngearbeitet und bis Anfang 1999 das Darlehen bedient. Auch wenn die\nBeklagte gewusst haben sollte, dass der Kläger in naher Zukunft\neine Umschulungsmaßnahme durchführen wollte und daher dann\nzeitweise über ein geringeres Einkommen verfügen würde, war die\nBeklagte nicht gehalten, dem Kläger deshalb von dem Geschäft\nabzuraten. Denn im Hinblick auf die bei Vertragsschluss bestehenden\nsonstigen Verbindlichkeiten des Klägers hat die Beklagte\nunbestritten vorgetragen, der Kläger habe im Zuge der Anbahnung des\nDarlehensvertrages angegeben, die übrigen Verbindlichkeiten würden\nnoch im Jahre 1997 zurückgeführt.\n\n44\n\nb)\n\n45\n\nFerner bestand keine Pflichtverletzung der Beklagten darin, die\neingeräumten Sicherheiten nicht bzw. nur unzureichend geprüft zu\nhaben. War die Wohnung entsprechend dem Vortrag des Klägers\ntatsächlich erheblich weniger wert als der gezahlte Kaufpreis,\nnicht zuletzt im Hinblick auf die schlechtere Vermietbarkeit und\nden niedrigeren zu erzielenden Mietzins, so war auch die in Höhe\ndes Kaufpreises bewilligte Grundschuld und damit die der Beklagten\ngewährte Sicherheit nicht werthaltig genug, um ihr ganzes Risiko\nabzudecken. Dies fällt jedoch allein in den Risikobereich der\nBeklagten. Denn ob und inwieweit ein Kreditgeber die eingeräumten\nSicherheiten prüft, liegt ausschließlich in seinem Interesse und\nnicht im Interesse des Kreditnehmers (BGH NJW 1998, 305; 1992,\n1820; Senat WM 1999, 1817).\n\n46\n\nc)\n\n47\n\nEine Pflicht zur Aufklärung bestand für die Beklagte auch nicht\naufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs gegenüber dem\nKläger.\n\n48\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist ein Kreditgeber grundsätzlich\nnicht verpflichtet, den Kreditnehmer über Gefahren und Risiken der\nVerwendung des Darlehens aufzuklären. Dies gilt im besonderen bei\nsteuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen. Der Kreditgeber\nkann regelmäßig davon ausgehen, dass sich der Kreditnehmer selbst\ndie notwendigen Kenntnisse verschafft oder über die entsprechenden\nErfahrungen verfügt, um die allgemeinen Risiken der Kreditaufnahme\nund auch etwaige besondere Risiken im Zusammenhang mit der\nVerwendung des Kredits zu erkennen. Insbesondere ist der\nKreditgeber nicht zur Beratung über die steuerlichen Auswirkungen\ndes Erwerbs verpflichtet (BGH NJW 1998, 305, 306). Eine\nAufklärungspflicht kommt nach den besonderen Umständen des\nEinzelfalles nur dann in Betracht, wenn der Kreditgeber einen\nkonkreten Wissensvorsprung hat, er selbst einen zu den allgemeinen\nwirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen\nGefährdungstatbestand schafft, seine Rolle als Kreditgeber\nüberschreitet oder sich in schwerwiegende Interessenkonflikte\nverwickelt (aus jüngerer Zeit BGH NJW 2000, 2352, 2353; 3558, 3559;\nNobbe, a.a.O., Rn. 459 - 470). Der regelmäßig bestehende\nWissensvorsprung allein aufgrund der allgemein größeren\ngeschäftlichen Erfahrung des Kreditgebers reicht für die Annahme\neines konkreten Wissensvorsprungs in diesem Sinne nicht aus (OLG\nBraunschweig WM 1998, 1223). Auch ist der Kreditgeber nicht\nverpflichtet, sich einen etwaigen Wissensvorsprung im Hinblick auf\ndas konkret zu finanzierende Objekt erst durch gezielte Auswertung\nvon Unterlagen oder durch sonstige Nachforschungen zu verschaffen\n(Nobbe, a.a.O., Rn. 467).\n\n49\n\nDer Kläger hat schon nicht konkret vorgetragen, in Ansehung\nwelcher Tatsachen und inwieweit die Beklagte einen konkreten\nWissensvorsprung ihm gegenüber gehabt haben soll; sein Vortrag\nerschöpft sich diesbezüglich weitgehend in Mutmaßungen und\nRechtsansichten.\n\n50\n\nSoweit der Kläger geltend macht, der Kaufpreis sei überhöht, da\nder Verkehrswert der Wohnung weitaus niedriger sei, dürfte er der\nBeklagten unterstellen wollen (anderenfalls ließe sich eine\nPflichtwidrigkeit der Beklagten schon im Ansatz nicht begründen),\nsie habe diesen Umstand, da sie das Gesamtobjekt gekannt und noch\nzehn andere Wohnungen finanziert habe, erkennen können und ihn\ndarauf hinweisen müssen. Ob der Kläger das auch in Ansehung des\nZustands des Objekts, insbesondere bezüglich der behaupteten Mängel\nsowie der eingetretenen Bauverzögerung behaupten will, bleibt\nunklar. Dies ist indes auch unerheblich, da etwaige Kenntnisse des\nKreditgebers über den Zustand des zu finanzierenden Objekts und\nüber den ggf. nicht angemessenen Kaufpreis im Verhältnis zum Wert\ndes Objekts grundsätzlich keine Aufklärungspflicht begründen (BGH\nNJW 2000, 2352, 2353; Nobbe, a.a.O., Rn. 468). In Ansehung des\nZustandes des Objekts kann der Kreditgeber grundsätzlich davon\nausgehen, dass der Kreditnehmer sich darüber im eigenen Interesse\numfassend informiert hat. Im Hinblick auf einen unangemessenen\nKaufpreis kommt eine Aufklärungspflicht allenfalls dann in\nBetracht, wenn der Kreditgeber von einer sittenwidrigen\nÜbervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer ausgehen muss.\nDies kann etwa dann angenommen werden, wenn der Wert der Leistung\nfast doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH\na.a.O.). Vorliegend fehlt es dazu an jedweden Anhaltspunkten. Auch\ndas im Verfahren vor dem LG L. eingeholte Sachverständigengutachten\nverhält sich nicht zum Verkehrswert der Wohnung.\n\n51\n\nDie Beklagte traf auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf\neine etwaige Unwirtschaftlichkeit des Kaufs der Eigentumswohnung\ndurch den Kläger. In Ansehung der Beurteilung der Rentabilität und\ninsbesondere der steuerlichen Auswirkungen verbleibt es bei dem\nallgemeinen Grundsatz, d. h. der Kreditnehmer muss dies selbst\nprüfen, dem Kreditgeber obliegt keine diesbezügliche\nAufklärungspflicht (Senat WM 1999, 1817 f; Nobbe, a.a.O., Rn. 468).\nDas wirtschaftliche Risiko liegt allein beim Kreditnehmer. Eine\nAufklärungspflicht des Kreditgebers setzt erst dann ein, wenn er\nweiß oder damit rechnet, dass das Vorhaben insgesamt scheitern wird\noder z. B. bedeutsame Umstände durch Manipulation verschleiert\nwerden.\n\n52\n\nVorliegend ist bereits, wie oben dargelegt, zweifelhaft, ob das\nGeschäft überhaupt unrentabel bzw. wirtschaftlich unsinnig war.\nLegt man die vom Kläger selbst angegebene Steuerersparnis von\n1.000,-- DM monatlich zugrunde und berücksichtigt den nunmehr nach\nAngaben des Klägers tatsächlich erzielten monatlichen Mietzins in\nHöhe von 800,-- DM, so ergibt sich eine Unterdeckung in Höhe von\nlediglich etwa 200,-- DM im Monat. Angesichts des zugleich mit dem\nErwerb geschaffenen Vermögenswertes kann dies jedenfalls nicht als\nwirtschaftlich unsinnig ansehen werden.\n\n53\n\nIm übrigen bestehen dafür, dass die Beklagte um eine etwaige\nUnrentabilität aufgrund der Tatsache gewusst hat, dass lediglich\nein geringerer als der der Berechnung zugrunde gelegte Mietzins zu\nerzielen sei, keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger lediglich\npauschal angibt, die Beklagte hätte über sämtliche finanziellen\nRisiken des Immobiliengeschäfts Bescheid gewusst, ist dies nicht\nhinreichend bestimmt; soweit er geltend macht, es sei allgemein\nbekannt gewesen, dass in L. ein extrem hoher Leerstand an solchen\nWohnungen geherrscht habe, so konnte die Beklagte, sofern ihr dies\ntatsächlich bekannt gewesen sein sollte, ohne weiteres davon\nausgehen, dass auch dem Kläger dies bekannt war, so dass bereits\naus diesem Grunde eine Aufklärungspflicht nicht bestand. Jedenfalls\nsteht nicht fest, dass die Beklagte gewusst hat, dass anstatt eines\nangenommenen Mietzinses von 1.000,00 DM monatlich lediglich ein\nsolcher von 850,00 DM monatlich erzielbar war. Auch traf sie eine\ndiesbezügliche Nachforschungspflicht nicht, jedenfalls nicht im\nInteresse des Klägers und im Verhältnis zu ihm.\n\n54\n\nd)\n\n55\n\nEine Aufklärungspflicht ergibt sich schließlich nicht aus dem\nGesichtspunkt einer etwaigen Überschreitung der Kreditgeberrolle.\nDies käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte sich offen in die\nunternehmerische Planung, Werbung oder Durchführung dieses\nkonkreten Projekts eingeschaltet und/oder typischerweise vom\nVeräußerer des Projekts wahrzunehmende Aufgaben übernommen hätte,\nso dass sie nach außen gleichsam als Partei des zu finanzierenden\nErwerbsgeschäfts erschienen wäre (vgl. Siol, a.a.O., § 44 Rn.\n28).\n\n56\n\nAnhaltspunkte für eine derartige Einbindung der Beklagten liegen\nnicht vor und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Dieser\nbeschränkt sich vielmehr darauf, zu behaupten, es bestehe eine enge\nVerbindung zwischen der H. und der Beklagten; deren Mitarbeiter\nstünden in ständigem Kontakt, die Beklagte sei über das Projekt\ninformiert gewesen und habe noch 10 weitere Wohnungen in dem Objekt\nfinanziert. Dieser Vortrag erfüllt jedoch nicht die vorgenannten\nKriterien. Auch aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem\nProspekt, ergibt sich keine Einbindung der Beklagten in dem\ngenannten Sinne. In dem Prospekt ist die Beklagte nicht namentlich\nerwähnt und es findet sich dort nur der allgemeine Hinweis auf\nmehrere starke Finanzpartner. Die Beklagte hat insoweit\nvorgetragen, die Maßnahme weder (mit-) geplant noch gegründet noch\ngestaltet zu haben noch in irgendeiner Weise mit dem Vertrieb der\nWohnungen beschäftigt gewesen zu sein. Umstände, die diesen Vortrag\nzu widerlegen geeignet sind, hat der Kläger nicht dargetan.\n\n57\n\nFerner vermag schließlich auch allein die Tatsache, dass ggfls.\nder selbe Vermittler beim Abschluss des Kaufvertrages und beim\nAbschluss des Darlehensvertrages tätig geworden ist, auch aus der\nSicht des Käufers und Kreditnehmers eine Einheit der verschiedenen\nVertragspartner nicht zu begründen; selbst ein juristischer Laie\nweiß, dass er es mit zwei verschiedenen Vertragspartnern zu tun\nhat, die jeweils ihre eigenen Interessen verfolgen, und dass er mit\ndiesen jeweils einen gesonderten Vertrag schließt (vgl. BGH NJW-RR\n1987, 523; OLG Braunschweig WM 1998, 1223; OLG Hamm WM 1998, 1230,\n1233).\n\n58\n\n3.\n\n59\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n108 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.\n\n60\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer des\nKlägers durch dieses Urteil: bis 280.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-18/13-u-229-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-18/13-u-229-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301468","retrieved":"2026-07-09 03:26:53.979862+00:00"}}