{"status":"available","doknr":"OLD301467","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0718.13U227.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"13 U 227/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zulässig,\nin der Sache selbst jedoch nicht begründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.\nDem Kläger steht hinsichtlich des Verkaufs von Aktien am 25.11.1999\nkein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus positiver\nForderungsverletzung zu.\n\n4\n\nZwar hat die Beklagte - wovon auch die Kammer ausgegangen ist -\nmit ihrem Schreiben vom 08.11.1999 eine vertragliche Nebenpflicht\nin Bezug auf den zwischen den Parteien bestehenden\nDepotkreditvertrag vom 06./13.11.1998 verletzt, soweit dem Kläger\ndarin zur Rückführung der Depotkreditlinie eine Frist von (nur)\nrund einem Monat (bis zum 08.12.1999) anstelle der in Ziffer 6 Abs.\n2 der \"Bedingungen für die Kreditlinie\" vereinbarten\nDreimonatsfrist gesetzt worden ist. Der Beklagten ist insoweit auch\nFahrlässigkeit vorzuwerfen, die jedoch gleichwohl wegen eines\nerheblich überwiegenden Mitverschuldens des Klägers nicht zu einem\nSchadensersatzanspruch führt.\n\n5\n\nEs kann offen bleiben, ob das Schreiben der Beklagten vom\n08.11.1999 überhaupt ursächlich dafür war, dass der Kläger am\n25.11.1999 200 Stück der in seinem Depot befindlichen 1 & 1 -\nAktien zum Kurs von 100,50 DM/ Stück verkaufte, während er den Rest\ndes entsprechenden Aktienpaketes erst am 10.01.2000 zu einem Kurs\nvon mindestens 228,00 DM pro Stück veräußerte. Soweit das\nLandgericht diesbezüglich die adäquate Kausalität verneint hat,\ndürfte es allerdings den Begriff der Adäquanz verkannt haben. Diese\nentfällt keineswegs schon deshalb, weil der Kläger aufgrund des\nvorausgegangenen Verhaltens der Beklagten \"nicht (zum Verkauf der\nAktien) gezwungen war\", sondern mehrere Entscheidungsalternativen\nhatte. Die adäquate Kausalität ist lediglich dann zu verneinen,\nwenn die Möglichkeit des Schadenseintritts so entfernt lag, dass\nmit ihr nach der Lebenserfahrung vernünftiger Weise nicht gerechnet\nwerden musste (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., vor § 249 Rn.59).\nDerartiges wird man hier kaum annehmen können. Andererseits ist die\nKausalität des Beklagtenschreibens für die Verkaufsentscheidung des\nKlägers im vorliegenden Fall insgesamt bestritten. Einer\nBeweiserhebung dazu bedarf es gleichwohl nicht, weil den Kläger am\nEintritt des Schadens jedenfalls ein ganz überwiegendes\nMitverschulden trifft (§ 254 BGB), hinter dem das Verschulden der\nBeklagten vollständig zurücktritt.\n\n6\n\nDem Kläger ist nämlich, wie das Landgericht in seiner\nHilfsbegründung mit Recht ausgeführt hat, ein erhebliches\nMitverschulden insoweit vorzuwerfen, als er nicht die Reaktion der\nBeklagten auf sein eigenes Hinweisschreiben vom 14.11.1999\nabgewartet hat, sondern bereits 13 Tage vor Ablauf der mit dem\nSchreiben vom 08.11.1999 - zu kurz - gesetzten Frist am 25.11.1999\neinen Teil seiner Aktien verkauft hat, ohne sich zuvor noch einmal\ntelefonisch bei der Beklagten wegen des Fristenlaufs\nrückzuversichern. Nach den auf der Rückseite seines Vertrages\nabgedruckten Bedingungen war die Rechtslage insoweit eindeutig, als\ndie Beklagte eine Rückführung der Kreditlinie nur innerhalb von 3\nMonaten - hier also nur bis zum 08.02.2000 - verlangen konnte. Der\nKläger hatte dies auch selbst erkannt und die Beklagte in dem\nbesagten Schreiben vom 14.11.1999 unter Angabe der entsprechenden\nAGB-Klausel ausdrücklich darauf hingewiesen. Wenn er trotz seines\neigenen Hinweises auf die vertragliche Dreimonatsfrist fast zwei\nWochen vor Ablauf der von der Beklagten gesetzten einmonatigen\nFrist einen Teil der Aktien verkaufen wollte, hätte er unbedingt\nvorher bei der Beklagten nachfragen müssen. Es ist zwar richtig,\ndass er in seinem Schreiben um eine möglichst umgehende Antwort\ngebeten hatte. Zum einen handelte es sich insoweit aber nur um eine\nBitte, und zum anderen hatte er in diesem Schreiben gerade nicht\ndeutlich gemacht, dass er nach Ablauf einer bestimmten Zeit handeln\nwollte.\n\n7\n\nDass es in der Zeit zwischen dem 14. und dem 25.11.1999 ein\nTelefongespräch zwischen dem Kläger und einer Mitarbeiterin der\nBeklagten gegeben hätte, in welchem über den Fristenlauf gesprochen\nworden wäre, hat der Kläger im Termin vom 20.06.2001 auf gezielte\nNachfrage des Senats verneint. Er hat vielmehr eingeräumt, dass es\nin diesem Zeitraum kein Telefongespräch zwischen den Parteien\ngegeben hat. Soweit er im Verhandlungstermin gleichzeitig behauptet\nhat, es habe aber vor dem 14.11.1999, nämlich zwischen den beiden\nSchreiben vom 8. und 14.11.1999 zwei Telefongespräche zwischen ihm\nund Mitarbeitern der Beklagten gegeben, in denen unter anderem auch\ndie Frage erörtert worden sei, ob die Rückführungsfrist einen Monat\noder drei Monate betrage, wobei sein Gesprächspartner auf der\nEinhaltung der Monatsfrist bestanden habe, ist dieser Vortrag zum\neinen neu und nicht unter Beweis gestellt. Er ist aber auch\nunerheblich, da dem Kläger selbst bei Unterstellung der von ihm\nbehaupteten Umstände der Vorwurf eines ganz erheblich überwiegenden\nMitverschuldens nicht erspart werden kann. Der Kläger räumt selbst\nein, dass die behaupteten Telefongespräche nicht dokumentiert\nworden sind; die Mitarbeiter der Beklagten, deren Namen der Kläger\nnicht angeben kann, hätten bei den Telefongesprächen zudem nicht\nden schriftlichen Vertrag zur Hand gehabt. Bei dieser Sachlage war\nfür den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass erst sein Schreiben\nvom 14.11.1999 für die Beklagte konkret Anlass war, sich mit seinem\nVertrag und den darin enthaltenen Vereinbarungen bezüglich der\nFrist zur Rückführung der Kreditlinie auseinander zusetzen. Wie\nbereits erwähnt, hätte er deshalb entweder die Reaktion der\nBeklagten auf dieses Schreiben abwarten oder aber nach diesem\nSchreiben und vor der Veräußerung von Aktien bei der Beklagten\nnochmals rückfragen müssen.\n\n8\n\nEbenso wenig hat der Kläger ausreichend dargetan, dass er etwa\nwegen akuten Kursverfalls dringend schon vor dem (von der Beklagten\nals Frist gesetzten) 08.12.1999 hätte verkaufen müssen. Nach beiden\nvon den Parteien vorgelegten Börsenübersichten ist der Kurs der 1\n& 1 - Aktie nach einem leichten Absinken in der Zeit vom 8. bis\n15.11.1999 anschließend bis zum 25.11.1999 wieder stetig\nangestiegen. Wieso am 25.11.1999 zu erwarten gewesen sein soll,\ndass der Kurs bis zum 08.12.1999 wieder fallen und erst drei Monate\nspäter erneut ansteigen werde, ist vom Kläger nicht weiter\nausgeführt worden oder sonst ersichtlich. Hierzu hätte der Kläger\ngegebenenfalls Näheres vortragen müssen. Tatsächlich ist der Kurs\nausweislich der von ihm selbst vorgelegten Kurstabelle nach\nkleineren Schwankungen in der Woche bis zum 02.12.1999 in der\nFolgezeit bis zum 11.02.2000 im Großen und Ganzen ständig nur\ngestiegen. Es ist nicht Sache des Gerichts, zur Frage der\nMarkteinschätzung im entsprechenden Zeitpunkt ohne nähere Angaben\ndes Klägers dazu von Amts wegen ein Sachverständigengutachten\neinzuholen. Abgesehen davon, hätte der Kläger selbst bei einem\ngewissen Druck aufgrund der Kursentwicklung vor einem frühzeitigen\nVerkauf von Aktien bei der Beklagten nachfragen können und\nmüssen.\n\n9\n\nUnter den gegebenen Umständen war die Verkaufsentscheidung des\nKlägers letztlich allein seine Entscheidung, die er vor sich selbst\nzu verantworten hat. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung der\nKammer, dass das Verschulden der Beklagten bei dieser Sachlage\nhinter dem deutlich überwiegenden Mitverschulden des Klägers\nvollständig zurücktreten muss.\n\n10\n\nDie Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.\n\n11\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n12\n\nStreitwert: 49.873,66 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-18/13-u-227-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-18/13-u-227-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301467","retrieved":"2026-07-09 03:26:53.896595+00:00"}}