{"status":"available","doknr":"OLD301493","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0716.12U212.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-16","aktenzeichen":"12 U 212/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus\nProspekthaftung geltend.\n\n3\n\nEr hat sich 1994 an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die\nden Erwerb, die Restaurierung, den Aufbau und die Vermietung und\nVerwaltung des Bauvorhabens in L., A.-B.-Straße 12, zum Ziel hatte,\nbeteiligt. Die GbR und die Beteiligung des Klägers gründet auf\nfolgenden vertraglichen Regelungen:\n\n4\n\n- mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 11.11.1994 (K2\nBl.\n\n5\n\n64ff) gründeten die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer\nder\n\n6\n\nBeklagte zu 2. ist, und der Beklagte zu 3. eine Gesellschaft\n\n7\n\nbürgerlichen Rechts mit dem Zweck des Erwerbs, der Sanierung\n\n8\n\nund Vermietung des Hausobjekts A.-B.-Straße 12 in\n\n9\n\nL.; an der GbR waren die Beklagte zu 1. mit 7.092.027,--\n\n10\n\nDM und der Beklagte zu 3. mit 100.000,--DM beteiligt;\n\n11\n\n- gleichzeitig am 11.11.1994 wurde zwischen dem Beklagten zu\n1.\n\n12\n\nund der GbR, bestehend aus den Beklagten zu 1. und 3., ein\n\n13\n\nnotarieller Kaufvertrag über das vorgenannte Grundstück, das\n\n14\n\nim Eigentum des Beklagten zu 1. stand, geschlossen (K3 Bl.\n\n15\n\n78ff); der Kaufpreis betrug 1.826.774,--DM;\n\n16\n\n- unter dem 13.12.1994 gab der Kläger ein notarielles\nAngebot\n\n17\n\nüber den Abschluss eines Treuhandvertrages mit der D.\n\n18\n\nTreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH ab (K4\n\n19\n\nBl.86ff), die für den Kläger Anteile an der GbR erwerben\n\n20\n\nsollte mit allen dazu erforderlichen Rechtsgeschäften.\n\n21\n\nDie Einlage des Klägers sollte 1.457.647,--DM betragen und\n\n22\n\nzu 20% durch Eigenkapital und im Übrigen durch Fremd-\n\n23\n\nfinanzierung aufgebracht werden;\n\n24\n\n- das Angebot wurde unter dem 17.12.1994 (K5 Bl. 96) von der\n\n25\n\nTreuhänderin angenommen;\n\n26\n\n- schließlich wurde am 31.12.1994 ein\nGeneralunternehmervertrag\n\n27\n\nzwischen der GbR und der Fa. R., deren Geschäftsführer\n\n28\n\nder Beklagte zu 2. ist, über die Renovierung und Erweiterung\n\n29\n\ndes Objektes A.-B.-Straße 12 in L. mit einem\n\n30\n\nPauschalpreis von 3.101.952,--DM geschlossen (K7 Bl. 108ff);\n\n31\n\n- unter dem 29./31.03.1995 wurde ein Darlehensvertrag\nzwischen\n\n32\n\nder GbR und der S.G. S.A. über eine Darlehensge-\n\n33\n\nwährung von 3.392.913,--DM und 3.000.000,--DM geschlossen\n(K6\n\n34\n\nBl. 98 ff); der Kläger war hieran mit 20,5% daran beteiligt.\n\n35\n\nUnter dem 05.08.1995 teilte die Fa. R. (K9 Bl. 129f) dem Kläger\nmit, dass Schädigungen an den Holzbalkendecken vorgefundenen worden\nseien. Am 12.03.1996 fand eine Gesellschafterversammlung statt (B1\nBl.163ff). Es wurde Übereinstimmung dahin gehend erzielt, dass die\nSanierung der Holzschädigungen eine Zusatzleistung der Fa. R.\ndarstelle und zusätzlich zu vergüten sei. Es wurde ein Gutachten\nüber den Umfang der erforderlichen Bauleistungen im Zusammenhang\nmit der Schwammsanierung in Auftrag gegeben, das mit\nSanierungskosten in Höhe von 497.496,03 DM abschloß (K11 Bl.\n207ff). Der Beklagte zu 1. informierte den Kläger unter dem\n24.08.1996 (K10 Bl. 131) über die Mehrkosten infolge der\nDeckenschädigung. Für den Kläger sollte sich ein Anteil von\n128.629,37 DM bzw. 86.645,43 DM (Bl. 133 GA) ergeben. Unter dem\n29.10.1997 (K10a Bl. 135f) äußerte sich das Planungsbüro L. GmbH\nauf Anfrage der Anleger dazu, ob allein bei visueller Betrachtung\nder Befall durch Echten Hausschwamm festzustellen sei und ob von\nder Bauzeit/dem Baustil mit großer Sicherheit auf das Vorhandensein\ndes Echten Hausschwamms geschlossen werden könne. Wegen der näheren\nEinzelheiten wird auf das Schreiben vom 29.10.1997 Bezug\ngenommen.\n\n36\n\nDer Zahlungsaufforderung vom 24.08.1996, sich an den\nSchwammsanierungskosten zu beteiligen, ist der Kläger bislang nicht\nnachgekommen; die GbR ist zwischenzeitlich aufgelöst worden.\n\n37\n\nDer Kläger hat mit seiner Klage den auf ihn entfallenden Anteil\nan den Sanierungskosten mit 86.645,43 DM sowie einen\nFinanzierungsaufwand für die Zeit 01.04.1996 bis 28.02.1997 wegen\nverzögerter Baufertigstellung durch die zusätzlichen\nSanierungsmaßnahmen in Höhe von 35.924,16 DM geltend gemacht. Er\nhat die Auffassung vertreten, dass der Prospekt unzutreffende\nAngaben über den Gesamtaufwand enthalte. Die Beklagten hätten eine\nsachverständige Untersuchung des Hauses vornehmen müssen, da\nHausschwammbefall in L. nicht ungewöhnlich sei und auf dieser Basis\neine sorgfältigere Kostenkalkulation einschließlich der Kosten für\ndie Schwammsanierung erstellen müssen.\n\n38\n\nEr hat beantragt,\n\n39\n\n1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn\n121.939,59 DM zzgl.\n\n40\n\n4% Zinsen seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu\n\n41\n\nzahlen,\n\n42\n\n2. hilfsweise, die Beklagten zu\nverurteilen, ihn von sämt-\n\n43\n\nlichen Ansprüchen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\n44\n\n\"A.-B.-Straße 12\" in L. im Zusammenhang mit\n\n45\n\ndem Befall des Bauvorhabens A.-B.-Straße 12 in\n\n46\n\nL. mit Echtem Hausschwamm und den daraus resultie-\n\n47\n\nrenden Sanierungskosten freizustellen.\n\n48\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n49\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n50\n\nDie Beklagten haben behauptet, dass mit dem Auftreten von Echtem\nHausschwamm nicht zu rechnen gewesen sei. Der von ihnen mit der\nBegutachtung des Hauses beauftragte Architekt G. habe bei der\nBegehung des Hauses keinerlei Anzeichen für einen Befall mit\nHausschwamm vorgefunden. Eine genauere Holzuntersuchung sei daher\nnicht erforderlich gewesen. Die Bauzeitverzögerung sei nicht auf\ndie Sanierung wegen des Hausschwammbefalls zurückzuführen, sondern\ninsbesondere durch Grundrißänderungswünsche der Gesellschafter\nbedingt gewesen. Sie haben zudem den Eintritt eines Schadens bei\ndem Kläger bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n51\n\nDas Landgericht hat durch die Beschlüsse vom 16.03.1999 und\n03.05.1999 Beweis erhoben über die Frage, ob bei Häusern aus der\nGründerzeit in L. Hausschwamm so häufig auftrete, dass mit einem\nderartigen Hausschwammbefall gerechnet werden müsse und zwar\nbezogen auf den Erkenntnisstand des Jahres 1994, und welche\nUntersuchungen erforderlich sind, um die Frage des\nHausschwammbefalls bei Gebäuden aus der Gründerzeit in L. vor\ndessen Sanierung hinreichend sicher abzuklären, durch Einholung\neines Sachverständigengutachtens. Wegen der näheren Einzelheiten\nwird auf das Gutachten des Sachverständigen V. vom 03.11.1999 und\nseine ergänzende Stellungnahme vom 15.06.2000 Bezug genommen.\n\n52\n\nDas Landgericht hat sodann durch Urteil vom 18.08.2000 die Klage\nin Höhe von 73.014,27 DM zugesprochen und einen Anspruch aus\nProspekthaftung in Höhe der dem Kläger entstandenen zusätzlichen\nKosten für die Sanierung im Zusammenhang mit dem Echten Hausschwamm\nfür berechtigt gehalten. Im Übrigen hat es die Klage\nabgewiesen.\n\n53\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die\nEntscheidungsgründe des Urteils vom 18.08.2000 verwiesen.\n\n54\n\nDie Beklagten haben hiergegen mit Schriftsatz vom 02.10.2000\nform- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese nach\nVerlängerung der Begründungsfrist, die Beklagten zu 1. und 2. mit\nSchriftsatz vom 04.12.2000 und der Beklagte zu 3. mit Schriftsatz\nvom 16.01.2001, begründet.\n\n55\n\nDie Beklagten zu 1. und 2. haben darauf verwiesen, dass die\nGrundsätze der Prospekthaftung keine Anwendung auf\nsteuerbegünstigte Kapitalanlagen eines sog. geschlossenen\nImmobilienfonds finden, weil nicht der Immobilienerwerb, sondern\nder Erwerb von Gesellschaftsanteilen beabsichtigt sei. Außerdem\nseien sie nicht Haftungsadressat einer Prospekthaftung. Der\nProspekt sei auch nicht mangelhaft, weil mit dem Auftreten von\nEchtem Hausschwamm nicht zu rechnen gewesen sei. Soweit sich das\nLandgericht dazu auf das Gutachten des Sachverständigen V. stütze,\nsei dessen Vorgehensweise bereits erstinstanzlich gerügt worden.\nJedenfalls sei das Landgericht verpflichtet gewesen, dazu den\nSachverständigen anzuhören, wie dies von dem Beklagten zu 3.\nbeantragt worden sei. Sie bestreiten zudem, dass eine unterbliebene\nAufklärung kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen\nsei. Ein Schaden sei nicht entstanden, da die Aufwendungen\nWerterhöhungen zur Folge gehabt hätten, die den Steuervorteilen\ngegenüber stünden. Der Kläger habe zudem der Sanierung in der\nGesellschafterversammlung zugestimmt. Schließlich wiederholen sie\ndie Einrede der Verjährung.\n\n56\n\nDer Beklagte zu 3. rügt zum einen die Verwertung des\nSachverständigengutachtens. Der Gutachter hätte die an ihn\ngestellten Fragen nicht an andere Personen weitergeben dürfen.\nSeine Zahlen seien nicht nachprüfbar, die von ihm an Dritte\ngestellten Fragen ungenau formuliert und die Bezeichnung der Häuser\nunterblieben. Auch er verweist darauf, dass der Prospekt nicht\nmangelhaft sei, weil mit dem Befall von Hausschwamm nicht habe\ngerechnet werden müssen. Schließlich habe sich der Kläger im Wege\nder Vorteilsausgleichung Steuervorteile anzurechnen.\n\n57\n\nSie beantragen,\n\n58\n\ndas Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzu-\n\n59\n\nweisen.\n\n60\n\nDer Kläger beantragt,\n\n61\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n62\n\nEr tritt den Ausführungen der Beklagten sowohl zum Haftungsgrund\nals auch zur Höhe des von ihm geltend gemachten Schadens\nentgegen.\n\n63\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nverwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien im\nBerufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und eingereichten\nUnterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen\nsind.\n\n64\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n65\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg. Die Klage des Klägers, die sich auf\nProspekthaftungsansprüche stützt, ist nicht begründet, weil\nderartige Ansprüche verjährt sind.\n\n66\n\n1.\n\n67\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. und 2. bestehen\nallerdings keine Bedenken, die Grundsätze der Prospekthaftung auch\nauf steuerbegünstigte Kapitalanlagen eines geschlossenen\nImmobilienfonds anzuwenden, wie bereits mehrfach höchstrichterlich\nentschieden wurde (u.a. BGHZ 79,337; 83,222; 115,213= NJW 92,228;\nzuletzt BGH NJW 2001,1203).\n\n68\n\nDie Beklagten zu 1. und 2. können dem geltend gemachten Anspruch\nauch nicht mit Erfolg entgegen halten, sie seien nicht die\nrichtigen Haftungsadressaten. Der Prospekt ist herausgegeben von\nder GbR A.-B.-Straße 12 (Bl.21 GA). Als Gesellschafter der GbR\nwerden die Beklagten zu 1. und 3. genannt (Bl. 49 GA), als\nVertragspartner wird wiederum der Beklagte zu 2. als\nGeschäftsführer der Beklagten zu 1. und Geschäftsführer der Fa. R.\naufgeführt (Bl.60 GA). Prospekte sind für eine anonyme Vielzahl von\nInteressenten bestimmt, für die nicht das abstrakte rechtliche\nGebilde einer Gesellschaft maßgeblich ist, sondern die Initiatoren\nund Gründer, die das Management bilden oder beherrschen (BGHZ\n71,284(287); BGHZ 79,337(340ff)). Da die Beklagten zu 1. und 3. als\nGesellschafter der GbR die Initiatoren des Prospekts sind, bestehen\nkeine Zweifel, dass sie für die Richtigkeit der Prospektangaben\nhaften. Dies gilt aber auch für den Beklagten zu 2., da er hinter\nder Beklagten zu 1. als deren Geschäftsführer steht und ihre\nGeschicke bestimmt.\n\n69\n\n2.\n\n70\n\nOb die Prospektangaben unrichtig sind und sich die Beklagten\ndies zurechnen lassen müssen, kann indes dahinstehen, weil ein\nAnspruch des Klägers nach den Grundsätzen der Prospekthaftung\nverjährt ist. Für Ansprüche aus Prospekthaftungsgesichtspunkten ist\nfür den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt auf eine\nsechsmonatige Verjährungsfrist abzustellen.\n\n71\n\nDie Grundsätze der allgemeinen Prospekthaftung (auch engere\nProspekthaftung genannt) sind von der Rechtsprechung in Analogie zu\nden gesetzlich geregelten Prospekthaftungs-tatbeständen entwickelt\nworden (BGH NJW 2001, 1203 m.w.N.; Kiethe BB 1999, 2253). In\nAnlehnung an diese ist dementsprechend für Schadensersatzansprüche\nder Gesellschafter einer Publikums-KG wegen unrichtiger\nProspektangaben eine sechsmonatige Verjährungsfrist, gerechnet ab\ndem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschafter von der Unrichtigkeit oder\nUnvollständigkeit des Prospekts Kenntnis erlangt hat, angenommen\nworden, spätestens tritt die Verjährung nach drei Jahren ein (BGHZ\n83, 222 = NJW 1982, 1514; NJW 1984, 2523; WM 1985, 54, 535; NJW\n1993, 199; 1993, 2865;). Die Befristung auf sechs Monate bzw. 3\nJahre geschah in Anlehnung an § 20 Abs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5\nAuslInvestmG, § 47 BörsG. Zur Begründung wird dazu angeführt, dass\ndie Kürze der Befristung anders als bei den sonstigen Fällen des\nVerschuldens bei Vertragsschluß deshalb geboten ist, weil nicht an\nein dem Verhandlungspartner persönlich entgegen gebrachtes\nVertrauen geknüpft wird, sondern ein einem unbekannten Initiator\nentgegengebrachtes typisiertes Vertrauen genügt. Ebenso sei den\nInitiatoren eines Prospekts der Kreis der Interessenten und deren\nBeweggründe für einen Beitritt unbekannt. Dies führe dazu, dass\neindeutige Feststellungen zur Kausalität zwischen Fehlverhalten\neinerseits und Beitritt andererseits bereits kurz nach dem Beitritt\nnur schwer zu treffen seien. Auch lasse sich nach Ablauf vieler\nJahre nur noch schwer feststellen, ob die wirtschaftlichen\nSchwierigkeiten auf Risiken beruhen, über die die Gesellschafter\nnicht aufgeklärt wurden oder auf solche, die sie bewußt in Kauf\ngenommen haben. Schließlich müsse sich ein Prospektverantwortlicher\nnach Ablauf einer bestimmten Zeit darauf einrichten können, nicht\nmehr wegen fehlender Informationen in Anspruch genommen zu werden.\nDiese Rechtsprechung ist auf Ansprüche aus Beteiligungen an einem\ngeschlossenen Immobilienfonds übertragen worden (BGH NJW 2001, 1203\nin Abänderung der Entscheidung OLG Stuttgart NZG 1999, 612; ebenso\nOLG Düsseldorf NZG 1999, 609 = BB 1999, 2269 - LS -; OLG München\nNJW-RR 2000, 624).\n\n72\n\nDiese Grundsätze sind auf den vorliegend zu beurteilenden\nBeitritt des Klägers zu einem geschlossenen Immobilienfond\nanzuwenden. Zwar hat der VII. Zivilsenat des BGH in Fällen der\nProspekthaftung bei Bauherrenmodellen, Bauträgermodellen und\nähnlichen Formen der Beteiligung an Bauvorhaben die kurze\nVerjährung abgelehnt (NJW 1994, 2226; 2001, 436; 1992, 228).\nAbgesehen davon, dass diese Rspr. in der Literatur auf beachtlichen\nWiderspruch gestoßen ist (vgl. Kiethe BB 1999, 2253, 2254; ders.\nZIP 2000, 216, 223/4; Köndgen WuB I G 5.-6.01; Schmidt/Weidert DB\n1998, 2309, 2314; Wagner ZfBR 1991, 133, 139; ders. NZG 1999, 614),\ngibt der vorliegende Sachverhalt jedenfalls keinen hinreichenden\nAnlass, von der grundsätzlich gegebenen kurzen Verjährungsfrist\nabzuweichen.\n\n73\n\nIn der Entscheidung BGH NJW 2001, 1203 wird herausgestellt, dass\ndie Bejahung der langen Verjährungsfrist bei Bauherren-modellen und\nähnlichen Anlageformen auf der Erwägung beruht, dass dort die\nvertraglichen Beziehungen in erheblichem Umfang vom\nWerkvertragsrecht geprägt sind, weil das Modell darauf abzielt,\ndass der Anleger einen Teil der fraglichen Immobilie nach den\nGrundsätzen des WEG zu Eigentum erwirbt und er aus konzeptionellen\nGründen als Bauherr der Immobilie auftritt. Ausgehend davon ist es\nvorliegend jedoch nicht angezeigt, die Schadensersatzansprüche des\nKlägers der langen Verjährungsfrist zu unterstellen.\n\n74\n\nNach dem der Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft\nzugrundeliegenden Vertragswerk (Gesellschaftsvertrag vom\n11.11.1994, Anl. K 2 Bl. 64 ff GA) war ein sofortiger Erwerb von\nTeileigentum nach dem WEG nicht - auch nicht fakultativ -vorgesehen\nund ein späterer Erwerb weder erkennbarer Hauptzweck noch vom\nAnleger durchsetzbar. Die Möglichkeit, eine oder mehrere Einheiten\nzu Eigentum zu erwerben, war - bei normalem Ablauf - lediglich als\nungewisse Erwartung konzipiert. Nach Ziffer 3.1 des\nGesellschaftsvertrages vom 11.11.1994 (Bl. 65 GA) war die Dauer der\nGesellschaft auf unbestimmte Zeit angelegt und bis zum 30.12.2005\nunkündbar (was bereits eine deutliche Abweichung von der Konzeption\nvon Bauherrenmodellen darstellt); eine Kündigung konnte sodann erst\nmit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres\nerfolgen (Ziffer 11.1 des Gesellschaftsvertrages, Bl. 73 GA). Da\ndanach eine Kündigung frühestens am 01.01.2006 ausgesprochen werden\nkonnte, bis zum 31.12.2006 aber kein Zwischenraum von 12 Monaten\nmehr gegeben war, konnte eine Kündigung erst zum 31.12.2007\nerfolgen. Bis dahin hätte die Gesellschaft immerhin 13 Jahre\nbestanden. Selbst die Kündigung durch einen Gesellschafter hätte\naber nicht zum Erwerb der vorgesehenen Wohnungseinheit geführt.\nEine Erwerbsmöglichkeit war vielmehr nur für den Fall der\nLiquidation der Gesellschaft vorgesehen (Ziffer 4.5 des\nGesellschaftsvertrages, Bl. 67 GA). Schließlich bestand aber auch\nim Falle der Liquidation der Gesellschaft kein zwingender Anspruch\nauf Übertragung des Eigentums an einer Einheit. Die Übertragung\neiner Einheit setzt nämlich voraus, dass die Gesellschaft die\nAufteilung des Hauses in Wohnungs- oder Teil-eigentum beschließt,\nwozu indes keine Verpflichtung bestand (vgl. dazu den Hinweis im\nProspekt Seite 33, Bl. 50 GA). Der Kläger konnte einen derartigen\nMehrheitsbeschluss auch nicht allein herbeiführen, da er nur ca. 20\n% der Anteile hielt. Die Aussicht, Eigentümer einer Einheit zu\nwerden, war danach nur in eng begrenzten Fällen vorgesehen und\nstellt letztlich nur eine ungewisse Erwartung dar. Der Anleger\nbesitzt weder eine Anwartschaft auf den Erwerb von Teileigentum,\nnoch einen schuldrechtlichen Anspruch, noch eine bloße Option,\nsondern lediglich eine Chance, deren Realisierung ungewiss ist.\n\n75\n\nEs ist auch nicht davon auszugehen, dass der Anleger des\nImmoblienfonds aus konzeptionellen Gründen, d.h. aus steuerlichen\nGründen, als Bauherr auftreten musste. Dies ergibt sich daraus,\ndass Anleger in Bauherrenmodellen einkommensteuer-rechtlich\nregelmäßig nicht (mehr) als Bauherrn angesehen werden (was dazu\ngeführt hat, dass diese Modell nahezu vom Markt verschwunden ist)\nund dies auch gilt, wenn sich die Anleger zu einer GbR\nzusammenschließen und ein Bauvorhaben durchführen bzw.\nmodernisieren ( dazu BFH NJW 1995,415 m.w.N. ). Auf die Einstufung\nals Bauherr kam es den Anlegern vorliegend ersichtlich auch nicht\nan. Maßgebend war vielmehr die im Prospekt ausdrücklich erwähnte\nInanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 4 FöGG, wonach\nsämtliche nachträg-lichen Herstellungskosten (Modernisierungs-,\nInstandsetzungs-und Dachausbaukosten) innerhalb von 10 Jahren\nabgeschrieben werden können und bereits im ersten Jahr der\nFertigstellung mit 50 % abgeschrieben werden. Für diese\nAbschreibungsmöglichkeit kommt es aber nicht darauf an, ob der\nAnleger Bauherr ist oder (Erst-)Erwerber (also zivilrechtlich\nKäufer), so dass auch unter diesem Blickwinkel kein Anlass besteht,\nnicht die kurzen Verjährungsfristen anzuwenden.\n\n76\n\nSoweit in der Entscheidung BGH NJW 1992, 228 darauf abgehoben\nwird, im Hinblick auf die Möglichkeit des Erwerbs einer Wohnung\nhabe der Anleger auch ein gesteigertes Interesse daran, dass die\nWohnung tatsächlich so hergestellt werde wie im Prospekt\nbeschrieben, weshalb er auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht dem\nBesteller eines Werkes gleichgestellt werden solle, ist diese\nErwägung vorliegend nicht einschlägig. Im dort zu entscheidenden\nFall stützte der Kläger seine Schadensersatz-forderung gerade\ndarauf, dass die Wohnungen des Objekts nicht in der Weise\nausgestattet worden waren, wie im Prospekt angekündigt (Einbau\neiner Kochgelegeneheit) und dadurch einen anderen Charakter\nerhielten. Es lag damit eine Abweichung vor, die in\nwerkvertraglicher Hinsicht als Mangel des Bauwerks bewertet werden\nkonnte. Ein gleichartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.\nDer vom Kläger geltend gemachte Schaden resultiert nicht aus\nwerkvertraglichen Mängeln des Bauwerks, sondern wird von ihm darin\ngesehen, dass er für seinen Anteil an der Gesellschaft \"Zuviel\"\naufgewendet habe, weil der Anteil in Wirklichkeit weniger\nwerthaltig sei. Die Frage der Werthaltigkeit ist jedoch keine\nspezielle Frage des Werkvertragsrechts, sondern gilt für alle\nAnlagen gleichermaßen, so dass auch insoweit kein Anlass besteht,\ndie Anlage in einem Immobilienfond verjährungsrechtlich anders zu\nbehandeln als in einen Aktienfond o.ä.\n\n77\n\nDie Frist von sechs Monaten ab Erlangung der Kenntnis von dem\nbehaupteten Schaden ist verstrichen. Der Kläger hatte bereits durch\ndie Schreiben vom 06.06.1995 (K 8, Bl. 126 GA) und vom 05.08.1995\n(K 9, Bl.129 GA), die Gesellschafterversammlung vom 12.3.1996 und\ndie Zahlungsaufforderung vom 24.06.1996 Kenntnis von dem\nHausschwammbefall und den zusätzlich anfallenden Kosten erhalten,\njedoch erst am 17.12.1997 Klage eingereicht, die am 20.01.98\n(Beklagter zu 2.), 17.01.98 (Beklagter zu 3.) und 19.01.1998\n(Beklagte zu 1., Bl. 141 ff) zugestellt wurde.\n\n78\n\n3.\n\n79\n\nIm Übrigen ist der mit dem Hauptantrag verfolgte\nZahlungsanspruch des Klägers auch deshalb abzuweisen, weil selbst\ndann, wenn dem Kläger dem Grunde nach ein noch unverjährter\nSchadensersatzanspruch zustehen würde, ein Zahlungsanspruch\njedenfalls nicht bestehen würde. Unstreitig ist eine Zahlung des\nKlägers an die GbR bislang nicht erfolgt, so dass ihm ein Schaden,\nder durch Zahlung von Geld auszugleichen wäre, nicht entstanden\nist. Es bestünde nur ein Schaden in Form einer Belastung mit einer\nVerbindlichkeit, so dass allenfalls der hilfsweise gestellte\nFreistellungsantrag begründet sein könnte, wenn die GbR noch\nZahlungen einfordert. Ob diese Möglichkeit besteht, ist zwischen\nden Parteien streitig. Einer Entscheidung dazu bedarf es aber\nnicht, weil der Freistellungsanspruch ebenfalls verjährt ist.\n\n80\n\n4.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr.10,\n711 ZPO.\n\n82\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 73.014,27 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-16/12-u-212-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-16/12-u-212-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301493","retrieved":"2026-07-09 03:26:56.063614+00:00"}}