{"status":"available","doknr":"OLD301502","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0713.16WX127.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-13","aktenzeichen":"16 Wx 127/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte zu 1., der bei seiner Geburt den Familiennamen\n\"K.\" erhielt, ist das im Jahre 1986 geborene Kind der Beteiligten\nzu 2. und 4., deren Ehe im Jahre 1991 geschieden wurde. Mit Wirkung\nzu 09.12.1994 wurde der Familienname des Kindes in \"M.\", den\nGeburtsnamen seiner Mutter, den diese nach ihrer Scheidung wieder\nangenommen hatte, geändert. Das Kind lebte seinerzeit bei der\nMutter, der Beteiligten zu 4., der das Sorgerecht durch Urteil des\nAmtsgerichts Kerpen vom 24.06.1991 übertragen worden war.\n\n4\n\nIm Jahre 1999 zog das Kind nach einer entsprechenden Einigung\nseiner Eltern zu seinem Vater, dem Beteiligten zu 2., der mit der\nBeteiligten zu 3. in zweiter Ehe verheiratet ist. Durch Beschluss\ndes Amtsgerichts Köln vom 24.03.2000 wurde die elterliche Sorge mit\nder Maßgabe auf beide Elternteile gemeinsam übertragen, dass das\nAufenthaltsbestimmungsrecht von dem Vater alleine ausgeübt wird. In\nProtokoll der dieser Entscheidung vorangegangenen Sitzung des\nFamiliengerichts heißt es u. a. :\n\n5\n\n\"Die Kindesmutter erklärt auf\nBefragen:\n\n6\n\nWenn von Seiten des Kindes nunmehr\neiner neuerliche Abänderung des Nachnamens in Andreas \"K.\"\ngewünscht wird, so will ich mich dem letztlich nicht entgegen\nstellen. Ich habe zwar meine Zweifel, ob es sinnvoll ist, den Namen\nnach so kurzer Zeit schon wieder zu ändern. Um möglichen\nStreitigkeiten in diesem Punkt aus dem Weg zu gehen, erkläre ich\nindes hiermit mein Einverständnis zu dieser Namensänderung.\"\n\n7\n\nEs folgt sodann der Protokollierungsvermerk:\n\n8\n\n\"lt. diktiert, erneut vorgespielt und\ngenehmigt\"\n\n9\n\nIn der Folgezeit äußerten die Beteiligten zu 2. und 3. gegenüber\nder Standesbeamtin die Absicht, dem Kind durch Erklärung gem. §\n1618 BGB ihren Ehenamen \"K.\" zu erteilen. Dies sei auch der Wunsch\ndes Kindes. Die Standesbeamtin hat die Sache daraufhin dem\nAmtsgericht mit der Anfrage vorgelegt, ob eine entsprechende\nErklärung der Beteiligten zu 2. und 3. aufgenommen werden könne, da\nnach dem Wortlaut des § 1618 BGB nur der Elternteil das\nEinbenennungsrecht habe, dem das Sorgerecht allein zusteht. Ferner\nhat sie angefragt, ob die zu Protokoll erklärte Einwilligung der\nMutter als ausreichend angesehen werden könne.\n\n10\n\nDas Amtsgericht hat die Zweifelsvorlage dahin ausgelegt, dass\nsie sich auf die Beurkundung der Einbenennungserklärungen der\nBeteiligten zu 2. und 3. sowie der Einwilligung des Beteiligten zu\n1. bezieht, und die entsprechenden Anträge dieser Beteiligten\nzurückgewiesen. Es hat gemeint, zwar stehe das gemeinsame\nSorgerecht der Eltern einer Einbenennung nicht entgegen; indes\nliege keine Einverständniserklärung der Beteiligten zu 4. in\nöffentlich beglaubigter Form vor. Demgegenüber hat das Landgericht\ngemeint, zur Wahrung der Form reiche die Erklärung zu Protokoll des\nFamiliengerichts aus, und hat die Standesbeamtin angewiesen, die\nBeurkundung des Namens \"K.\" als Familienname des Beteiligten nicht\ndeshalb abzulehnen, weil die Beteiligte zu 4. ihre Einwilligung\nnicht in öffentlich beglaubigter Form abgegeben habe.\n\n11\n\nMit der hiergegen eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde\ntritt die Beteiligte zu 4. dem Landgericht mit rechtlichen\nErwägungen entgegen. Ferner beruft sie sich darauf, dass sie im\nSorgerechtsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, die\nFrage der Einwilligung für sie überraschend gewesen sei, sie\nErklärungen mit dem protokollierten Inhalt in dieser Eindeutigkeit\nnicht abgegeben habe, jedenfalls nicht habe abgeben wollen und sie\ndie Erklärungen widerrufe, hilfsweise anfechte.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDie gem. § 49 Abs. 1 PStG, §§ 27, 29 FGG zulässige weitere\nBeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des\nLandgerichts hält rechtlicher Überprüfung (§ 27 FGG i. V. m. § 550\nZPO) nicht in allen Punkten stand.\n\n14\n\nZutreffend haben Amts- und Landgericht angenommen, dass im Wege\neiner berichtigenden Auslegung des § 1618 S. 1 BGB die Einbenennung\neines Kindes durch einen leiblichen Elternteil und einen\nStiefelternteil auch bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern\nmöglich ist. Dies ist inzwischen einhellige obergerichtliche\nRechtsprechung und wird auch im vorliegenden Verfahren von keinem\nder Beteiligten mehr in Frage gestellt (vgl. BayObLG StAZ 2001, 106\n= FGPrax 2001, 77; OLG Oldenburg StAZ 2001, 67; OLG Hamm StAZ 2000,\n373).\n\n15\n\nDies hat die Folge, dass die hierfür gem. § 31 Abs. 1 S. 1, Abs.\n2 S. 1 PStG zuständige Standesbeamtin die Einbenennungserklärung\nder Beteiligten zu 2. und 3. sowie die Einwilligung des Beteiligten\nzu 1. unabhängig davon zu beurkunden oder zu beglaubigen hat, ob\neine weitere materiell-rechtliche Voraussetzung der Einbenennung,\nnämlich eine formgerechte Einwilligungserklärung des Elternteils,\ndessen Namen das Kind trägt, oder eine Ersetzungsentscheidung des\nFamiliengerichts vorliegt. Es handelt sich hierbei um selbständige\nund voneinander unabhängige Voraussetzungen, welche die\nNamensänderung bei dem Kind unmittelbar herbeiführen, während die\nspätere Eintragung in die Personenstandsbücher nicht konstitutiv\nist und nur deklaratorische Bedeutung hat (vgl.\nPalandt/Diederichsen, BGB 60. Auflage, § 1618 Rdn. 21). Die\nBeurkundung bzw. Beglaubigung der Einbenennungserklärungen des\nVaters und der Stiefmutter sowie des Kindes darf daher nicht von\nder formgerechten Einwilligungserklärung der Mutter bzw. eines sie\nersetzenden gerichtlichen Beschlusses abhängig gemacht werden.\nDiese Voraussetzung ist erst im Zusammenhang mit einer dem\nStandesbeamten obliegenden weiteren Amtshandlung, nämlich der\nEintragung eines Randvermerks nach § 31a Abs. 2 S. 2 PStG in das\nGeburtenbuch zu prüfen (vgl. BayObLG StAZ 1999, 236 = FamRZ 2000,\n252; OLG Hamm StAZ 2000, 213 = FGPrax 2000, 388 = Rpfleger 2000,\n388).\n\n16\n\nDer Standesbeamte war daher anzuweisen, die Beurkundung oder\nBeglaubigung der Einbenennungserklärung und der Einwilligung des\nKindes nicht wegen des gemeinsamen Sorgerechts und wegen Fehlens\neiner formgerechten Einwilligungserklärung abzulehnen.\n\n17\n\n2.\n\n18\n\nDa sich der Verfahrensgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens\nnach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG auf denjenigen der Zweifelsvorlage\nbeschränkt (OLG Hamm a.a.O.), würde es für das vorliegende\nVerfahren dann nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten im\nRechtsmittelverfahren nur noch problematisierte Frage der Wahrung\nder gesetzlichen Form für die Einwilligungserklärung der Mutter\nankommen, wenn die Vorlage der Standesbeamtin so zu verstehen wäre,\nwie das Amtsgericht sie verstanden hat, nämlich als Anfrage, ob sie\ndie Einbenennungserklärungen und die Einwilligung des Kindes zu\nbeurkunden hat (während das Landgericht, soweit es entsprechende\nformgerechte Erklärungen nicht feststellen kann, nicht bedacht hat,\ndass die Erklärungen gem. § 31a Abs. 1 PStG auch von dem\nStandesbeamten beurkundet oder beglaubigt werden können, gerade\ndies hier gewollt ist und die Vorlage sowie die sich hieraus\nergebenden Anträge [§ 45 Abs. 2 S. 2 PStG] teilweise nicht\nbeschieden hat).\n\n19\n\nDer Senat, der als Rechtsbeschwerdegericht die Vorlage als\nVerfahrensvoraussetzung uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl.\nKeidel/Kahl FGG, 14. Auflage, § 27 Rdn. 15), misst der Anfrage\nindes einen weitergehenden Inhalt bei. Sie besteht aus zwei Teilen,\nnämlich der Anfrage, ob wegen der Sorgerechtsproblematik die\nErklärungen der Beteiligten zu 1- bis 3. beurkundet werden können,\nund der weiteren Frage, ob die Erklärung zu Protokoll des\nAmtsgerichts \"als ausreichend angesehen\" werden könne, die gerade\nnicht auf die Beurkundung bezogen ist und nur vor dem Hintergrund\nder Pflicht zur Eintragung eines Randvermerks in das Geburtenbuch\nnach § 31a Abs. 2 S. 2 PStG Sinn macht.\n\n20\n\n3.\n\n21\n\nDer Standesbeamte bzw. die Standesbeamtin hat die Eintragung des\nRandvermerks derzeit abzulehnen.\n\n22\n\nZwar ist im Rechtsbeschwerdeverfahren die erstmalige Berufung\nder Beteiligten zu 4. auf Willensmängel bei Abgabe ihrer Erklärung\nsowie auf einen deswegen erfolgten \"Widerruf\" bzw. eine Anfechtung\nunbeachtlich. Indes kommt es hierauf sowie auf die - durchaus\nzweifelhafte - Auslegungsfrage, ob die Einwilligung der Beteiligten\nzu 4. wegen der gleichzeitig geäußerten Bedenken an einer\nNamensänderung überhaupt eine uneingeschränkte ist, nicht an. Es\nliegt nämlich keine formgerechte Einwilligung des Elternteils,\ndessen Namen das Kind führt, vor. Die im Protokoll der Sitzung des\nFamiliengerichts enthaltene Erklärung der Beteiligten zu 4. vom\n24.03.2000 ist keine solche in öffentlich beglaubigter Form i. S.\nd. §§ 1618 S. 5, 129 BGB.\n\n23\n\na)\n\n24\n\nDie Erklärung der Beteiligten zu 4. ist nicht Teil eines\ngerichtlichen Vergleichs, der gem. den §§ 127a, 129 Abs. 2 BGB eine\nnotarielle Beurkundung und damit auch eine öffentliche Beglaubigung\nersetzt.\n\n25\n\nDie auch im FGG-Verfahren jedenfalls für einen Vergleich\ngeltenden formellen Voraussetzungen der §§ 162 Abs. 3 Nr. 1, 162\nAbs. 2 ZPO (vgl. hierzu Soergel/Hefermehl, BGB 13. Auflage § 127a\nRdn. 3), sind zwar gewahrt, da die Erklärung vorgespielt und von\nder Beteiligten zu 4. genehmigt worden ist. Indes ist die Erklärung\nder Beteiligten zu 4. nicht Bestandteil eines gerichtlichen\nVergleichs, wie bereits das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen\ninsoweit verwiesen wird, zutreffend ausgeführt hat. Es handelt sich\num bloße Erklärungen einer der am Sorgerechtsverfahren Beteiligten,\ndie genauso wie andere Angaben der Eltern, des Kindes und der\nVertreterin des Jugendamtes sowie des Antrags des\nVerfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. auf Abänderung der\nSorgerechtsentscheidung als wesentliche Teile der Verhandlung in\ndas Protokoll aufgenommen wurden.\n\n26\n\nb)\n\n27\n\nDer Umstand, dass das Protokoll eine öffentliche Urkunde im\nSinne des § 415 ZPO ist, ist entgegen der Meinung des Landgerichts\nfür die hier interessierende Frage, ob die Form des § 1619 S. 5 BGB\ngewahrt ist, ohne Belang. Der Begriff der öffentlichen Beglaubigung\nist nicht identisch mit dem der öffentlichen Urkunde und eine\nGleichsetzung ist nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen das\nGesetz dies ausdrücklich anordnet, etwa in § 29 GBO, wonach eine\nEintragungsbewilligung durch \"öffentliche oder öffentlich\nbeglaubigte Urkunden\" nachgewiesen werden kann (vgl.\nEylmann/Vaassen-Limmer, BeurkG, § 40 Rdn. 26). Ohne eine\nentsprechende Sonderregelung, zu der auch die § 31a Abs. 1 PStG\neröffnete Möglichkeit der Beurkundung durch den Standesbeamten\ngehört, ersetzt nicht jede \"öffentliche\", sondern nach § 129 Abs. 2\nBGB nur eine \"notarielle\" Urkunde eine ansonsten notwendige\nöffentliche Beglaubigung. Die Meinung des Landgerichts, dass durch\ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung jede andere Formvorschrift\nersetzt werde, ist unzutreffend. Das Landgericht kann sich hierzu\nzwar auf eine von Hartmann vertretene Auffassung stützen (Hartmann\nin Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Auflage, Einf. §§\n159-169). Dort wird indes eine als Quelle angeführte Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs sinnentstellend wiedergegeben. Nach dieser\nEntscheidung (BGHZ 105, 197 [200]) hält das gerichtliche Protokoll\nnicht \"jede andere\" (so Hartmann a.a.O.), sondern \"jede\nprivatschriftliche\" Beurkundung ein. Nur dies kann auch richtig\nsein; denn wenn ein formgerechtes Protokoll alle anderen\nFormvorschriften ersetzen würde, ergäben die §§ 127 a, 129 Abs. 2\nBGB keinen Sinn.\n\n28\n\nIII.\n\n29\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da nach der\nvollständigen Zurückweisung der Anträge durch das Amtsgericht\nletztlich sowohl die Erst- wie auch die Rechtsbeschwerde teilweise\nErfolg hatten und eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher\nKosten nicht der Billigkeit i. S. d. §§ 48 Abs. 1 13a Abs. 1 S. 1\nFGG entspricht.\n\n30\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 30 Abs. 2\nKostO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-13/16-wx-127-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 127a","ref_norm":"127a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1619","ref_norm":"1619","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-13/16-wx-127-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301502","retrieved":"2026-07-09 03:26:56.875283+00:00"}}