{"status":"available","doknr":"OLD301501","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0713.16WX115.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-13","aktenzeichen":"16 Wx 115/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung\n(§§ 27 FGG, 550 ZPO) stand.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDie durch nicht angefochtenen Beschluss wirksam zur Verwalterin\nbestellte Antragstellerin ist aus den eingehenden und zutreffenden\nGründen des angefochtenen Beschlusses befugt, die Wohngeldansprüche\nder Gemeinschaft im Wege gewillkürter Verfahrensstandschaft geltend\nzu machen. Diese Befugnis folgt aus dem Verwaltervertrag vom\n25.01.200, der in § 6 Ziffer 1. eine entsprechende Ermächtigung\nenthält.\n\n6\n\nDer Verwaltervertrag ist mit Unterzeichnung durch die\nAntragstellerin und den hierzu in der Eigentümerversammlung vom\n12.08.1999 bevollmächtigten Miteigentümer S. wirksam zustande\ngekommen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit der für die\nAntragsgegnerin nach der Beschlussfassung zu TOP 4 erschienene\nRechtsanwalt Sch. von ihr bevollmächtigt war und welche Erklärungen\ner im Zusammenhang mit der Beschlussfassung und dem Vertragsentwurf\nabgegeben hat.\n\n7\n\nDem Miteigentümer S. ist mit dem nicht angefochtenen Beschluss\nzu TOP 4 wirksam eine Vollmacht zum Abschluss des Verwaltervertrags\nzu den in die Beschluss enthaltenen Bedingungen (Dauer bis\n31.12.2001 mit Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr bis\nmaximal 5 Jahre, falls keine Kündigung erfolgt, Vergütung von 40,00\nDM pro Wohnung zzgl. Mehrwertsteuer) erteilt worden. Dieser\nBeschluss ist entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht\nnichtig. Die Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur\nRegelung ihrer Rechtsbeziehungen zu dem bestellten oder zu\nbestellenden Verwalter per Mehrheitsbeschluss im Sinne des\nBeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 -\n(NJW 2000, 3500 = NZM 2000, 1184 = MDR 2000, 1367 = ZWE 2000, 518)\nfolgt aus den §§ 21 Abs. 3, 26 Abs. 1 WEG. Inhaltlich betrifft die\nAusgestaltung der vertraglichen Beziehungen zu dem Verwalter nicht\ndas Grundverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, sondern\neine Sonderbeziehung der Gemeinschaft zu einem Dritten. Sowohl\nderen Begründung wie auch die Ausgestaltung sind daher einem\nMehrheitsbeschluss zugänglich (vgl. Wenzel ZWE 2001, 226 [234];\nBecker/Kümmel ZWE 2001, 128 [133 f.]). Es entspricht daher\nüberwiegender Meinung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im\nRahmen ihrer Beschlusskompetenz den Verwaltungsbeirat, ein Mitglied\nder Gemeinschaft oder gar einen Dritten zum Abschluss eines\nVerwaltervertrags bevollmächtigen kann (vgl. Senat NJW 1991, 1302 =\nWuM 1990, 462-464 = WE 1990, 109; BayObLG WuM 1987, 38 = ZMR 1985,\n278 [LS]; OLG Hamm NZM 2001, 49 = NJW-RR 2001, 226 = ZMR 2001, 133;\nGottschalg ZWE 2001, 185 [186]; Schmidt, ZWE 2001, 137 [139]).\nInhaltlich ist eine entsprechende Vollmacht durch etwaige von der\nEigentümerversammlung beschlossene Vorgaben und ansonsten dadurch\nbeschränkt, dass die Vertragsgestaltung ordnungsgemäßer Verwaltung\nzu entsprechen hat (Senat a.a.O.; OLG Hamm a.a.O. Schmidt ZWE 2001,\n137 [140]; Staudinger/Bub, WEG, § 26 Rdn. Rdn. 222).\n\n8\n\nSoweit abweichend hiervon teilweise die Auffassung vertreten\nwird, die Beauftragung zum Abschluss eines Verwaltervertrags sei\nnur dann im Wege eines Mehrheitsbeschlusses möglich, wenn zuvor\nüber die Bestellung, den maßgeblichen Inhalt und den Abschluss des\nVerwaltervertrages beschlossen worden sei, da dies ureigenste\nAufgabe der Versammlung sei (so OLG Düsseldorf NZM 1998, 36 = ZMR\n1998, 104 = WuM 1998, 50 = ZfIR 1998, 37; Merle in\nBärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 26 Rdn. 85), ist es\nzweifelhaft, ob dem gefolgt werden kann; denn es wird nicht\nhinreichend differenziert zwischen dem Bestellungsakt und\nModalitäten des Auftragsverhältnisses zwischen der Gemeinschaft und\ndem Verwalter, das u. U. sogar konkludent dadurch zustande kommen\nkann, dass der Bestellte Verwalterleistungen erbringt und die\nWohnungseigentümer diese über eine längere Zeit entgegennehmen\n(vgl. hierzu Staudinger/Bub a.a.O. Rdn. 217). Dadurch, dass die\nWohnungseigentümer die Bestellung eines Verwalters beschließen und\nauch beschließen, das Aushandeln und den Abschluss des Vertrags zu\ndelegieren, machen sie gerade von ihrer Entscheidungskompetenz in\neiner bestimmten Weise Gebrauch (so zutreffend Drasdo NZM 1998, 15\nf.; ablehnend auch Schmidt a.a.O.). Es kann sich in einem solchen\nFalle allenfalls die Frage stellen, ob eine Bevollmächtigung ohne\nVorgabe von \"Eckdaten\" noch ordnungsgemäßer Verwaltung i. S. d. §\n21 Abs. 3 WEG entspricht und deshalb ggfls. anfechtbar ist.\n\n9\n\nLetztlich kann die Problematik indes offen bleiben; denn\nvorliegend sind dem Miteigentümer S. die von dem Oberlandesgericht\nDüsseldorf geforderten \"Eckdaten\" vorgegeben worden. Mit den\nRegelungen über die Dauer, Verlängerungsmöglichkeiten und die Höhe\nder Vergütung lagen in Verbindung mit dem gesetzlichen\nAufgabenkatalog des § 27 WEG alle Essentials eines abzuschließenden\nVerwaltervertrags fest. Die Ermächtigung der Verwalterin zur\nGeltendmachung von Wohngeldforderungen im Wege der\nVerfahrensstandschaft gehört hierzu entgegen der von der\nRechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht. Vielmehr handelt es\nsich um eine durch § 27 Abs. 2 Nr. 5 gedeckte Ergänzung der\ngesetzlichen Pflichten der Verwalterin, also um einen bloßen\nTeilaspekt, dessen Aufnahme in den Aufgabenkatalog zudem\nordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Eine derartige Regelung ist\n- wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - in\nVerwalterverträgen weitgehend üblich und für die\nWohnungseigentümergemeinschaft nur vorteilhaft; denn sie ermöglicht\nihr eine schnelle und wegen des Wegfalls des\nMehrvertretungszuschlags nach § 6 BRAGO kostengünstige Durchsetzung\nvon Wohngeldansprüchen.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nAuch in der Sache hat das Landgericht, soweit es zum Nachteil\nder Antragsgegnerin erkannt hat, zutreffend entschieden. Auf die\nentsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, gegen\ndie auch die Rechtsbeschwerde nichts erinnert, nimmt der Senat\nBezug, ohne dass ergänzende Bemerkungen veranlasst sind.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, der unterlegenen Beteiligten zu 1. die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für\neine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand\nkeine Veranlassung, weil der Senat die Antragstellerin am\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.\n\n13\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-13/16-wx-115-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-13/16-wx-115-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301501","retrieved":"2026-07-09 03:26:56.795346+00:00"}}