{"status":"available","doknr":"OLD301517","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0711.2WX13.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"2 Wx 13/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nDer Beteiligte zu 1) ist der im Handelsregister des Amtsgerichts\nKöln eingetragene Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft. Mit\nnotarieller Urkunde vom 29. August 2000 (UR.-Nr.: .../2000 des\nNotars G. in K.) hat der Beteiligte zu 2) unter Überreichung des\nProtokolls der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der\nGesellschaft vom 29. August 2000, ab 12.00 Uhr, zur Eintragung in\ndas Handelsregister angemeldet:\n\n4\n\n1. Herr U. B., Rechtsanwalt in B., ist\nnicht mehr Geschäfts-\n\n5\n\nführer der Gesellschaft.\n\n6\n\n2. Zum Neuen Geschäftsführer der\nGesellschaft wurde ich, Herr V.\n\n7\n\nA., Rechtsanwalt in M./R.,\nbestellt.\n\n8\n\nIch vertrete die Gesellschaft stets\nallein und bin von den Beschränkungen\n\n9\n\ndes § 181 BGB befreit.\n\n10\n\nUnter dem 4. Oktober 2000 hat der Notar den Vollzug der\nRegisteranmeldung beim Handelsregister beantragt. Die\nRechtspflegerin des Amtsgerichts hat mit Verfügung vom 3. November\n2000 den Beteiligten zu 2) zur Vorlage einer Gesellschafterliste\nper 29. August 2000, 11.59 Uhr aufgefordert. Zuvor hatte das\nInsolvenzgericht Köln mit Beschluß vom 26. Oktober 2000 - 74 IN\n143/00 - den Beteiligten zu 3) zum vorläufigen Insolvenzverwalter\nbestellt. Mit weiteren Beschluß vom 4. Dezember 2000 hat das\nInsolvenzgericht zusätzlich zur Sicherung der künftigen\nInsolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts über das\nVermögen der GmbH ein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr.\n2 InsO) verhängt.\n\n11\n\nDurch Beschluß vom 28. Februar 2001 hat das Amtsgericht den\nAntrag des Beteiligten zu 2) mit der Begründung zurückgewiesen, die\nGesellschafterverhältnisse zum Zeitpunkt der\nGesellschafterversammlung seien bisher nicht durch die Vorlage der\nangeforderten Gesellschafterliste belegt worden. Diese Entscheidung\nhat der Beteiligte zu 2) mit Beschwerde vom 16. März 2001\nangegriffen. Die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln\nhat dieses Rechtsmittel durch Beschluß vom 30. März 2001 - 89 T\n3/01 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem\nBeschwerdeführer fehle bereits die Beschwerdeberechtigung nach § 20\nFGG. Der Geschäftsführer sei nicht mehr befugt, die Anmeldung zum\nHandelsregister vorzunehmen. Durch die Anordnung des vorläufigen\nVerfügungsverbots sei die Befugnis zur Anmeldung eines neuen\nGeschäftsführers zum Handelsregister auf den vorläufigen\nInsolvenzverwalter übergegangen.\n\n12\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit\nder am 24. April 2001 bei Gericht eingegangenen weiteren Beschwerde\nvom 18. April 2001. Zuvor hatte der Beteiligte zu 2) am 30. März\n2001, bei Gericht eingegangen am 31. März 2001, die angeforderte\nGesellschafterliste zu den Akten gereicht.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\na)\n\n15\n\nDas als einfache weitere Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 FGG\nstatthafte Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) vom 18. April 2001\ngegen die Entscheidung der 9. Kammer für Handelssachen des\nLandgerichts Köln vom 30. März 2001 ist zulässig. Die\nBeschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2) folgt gemäß §§ 29 Abs.\n4, 20 Abs. 1 FGG bereits aus der Zurückweisung seiner\nErstbeschwerde (vgl. allgemein: Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2\nWx 4/01; BayObLGZ 1986, 118 [120]; BayObLGZ 1993, 253 [255];\nBayObLG, FGPrax, 2000, 40 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der\nRechtsprechung; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 548 [549]).\n\n16\n\nb)\n\n17\n\nIn der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die\nEntscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes\nberuht. Die Sachentscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis\neiner rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO).\n\n18\n\nDie Erstbeschwerde war, was das Rechtsbeschwerdegericht\nselbständig zu überprüfen hat (BayObLGZ 1994, 40 [46]; BayObLG,\nFGPrax 2000, 40), entgegen der von der Kammer für Handelssachen\nvertretenen Ansicht zulässig. Insbesondere fehlte dem Beteiligten\nzu 2) nicht die notwendige Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 FGG.\nVielmehr war er befugt, mit einem Rechtsmittel seine Eintragung als\nGeschäftsführer weiter zu verfolgen. Gegen die Beanstandung der\nAnmeldung einer Eintragung von deklaratorischer Bedeutung, wie\ndiejenige eines neuen Geschäftsführers, durch Zwischenverfügung\noder gegen deren Zurückweisung steht im Hinblick auf die in § 79\nAbs. 1 GmbHG enthaltene Zwangsgeldandrohung jedem Anmeldenden gemäß\n§ 20 Abs. 1 FGG ein eigenes Beschwerderecht zu (BayObLGZ 1984, 29\n[31]; BayObLG, FGPrax 2000, 40; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler,\nFGG, 14. Auflage 1999, § 20 Rdnr. 87, 94; Hachenburg/Ulmer, GmbHG,\n8. Auflage 1997, § 78 Rdnr. 27; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15.\nAuflage 2000, § 78 Rdnr. 8; Rowedder/Zimmermann, GmbHG, 3. Auflage\n1997, § 78 Rdnr. 20). Inwieweit ein Beschwerdeführer generell\nberechtigt ist, einen entsprechenden Eintragungsantrag beim\nRegistergericht anzubringen (vgl. hierzu allgemein: Zöllner in:\nBaumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage 2000, § 39 Rdnr. 6), ist keine\nFrage der Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels, sondern\ndessen Begründetheit.\n\n19\n\nNach § 39 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der\nGeschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines\nGeschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.\nDarunter fällt die Neubestellung eines Geschäftsführers ebenso wie\ndas Ausscheiden eines amtierenden Geschäftsführers. Die\nAnmeldepflicht und mithin auch die Berechtigung zur Anmeldung\nergibt sich aus § 78 GmbHG. Danach sind neben den Liquidatoren der\noder die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl\nanmeldeverpflichtet, wobei der neu bestellte, aber noch nicht\neingetragene Geschäftsführer ebenfalls anmeldeberechtigt ist\n(Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage 2000, § 39 Rdnr. 6;\nHachenburg/Mertens, GmbHG, 8. Auflage 1997, § 39 Rdnr. 9;\nScholz/Uwe H. Schneider, GmbHG, 9. Auflage 2000, § 39 Rdnr.\n13).\n\n20\n\nDie Erwägungen des Landgerichts, der Beteiligte zu 2) sei als\nneuer Geschäftsführer aufgrund der (später erfolgten) Bestellung\neines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht (mehr) befugt, die\nÄnderungen in der Geschäftsführung der Gesellschaft zum\nHandelsregister anzumelden, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der\nÜbergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen\nvorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) hat\nzunächst ebensowenig wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über\ndas Vermögen der Gesellschaft von Rechts wegen eine Unterbrechung\ndes Antragsverfahrens im Sinne des § 240 ZPO zur Folge. Diese\nVorschrift findet auf die Verfahren nach dem Gesetz über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder mittelbare\nnoch unmittelbare Anwendung. Dies entsprach bereits der ständigen\nRechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur für\ndie Eröffnung des Konkursverfahrens (z.B. BayObLGZ 1978, 209 [211];\nBayObLGZ 1978, 278 [280]; KG, MDR 1988, 329; OLG Oldenburg, RdL\n1954, 278; OLG Schleswig, SchHA 1961, 332; Bassenge/Herbst,\nFGG/RPflG, 8. Auflage 1999, Einleitung FGG Rdnr. 69; Jansen, FGG,\n2. Auflage 1969, §§ 8-18 Vorbem. Rdnr. 38; Kayser in:\nKeidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 12 Rdnr. 79 zum\nTeil mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur).\nHieran hat sich durch die Einführung der Insolvenzordnung und die\ndamit verbundene Neufassung des § 240 ZPO durch Gesetz vom 5.\nOktober 1994 (BGBl. I 2866) nichts geändert (Lüke in:\nKübler/Prütting, InsO, Stand 9. Lfg. März 2001, § 85 Rdnr. 34;\nWittkowski in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2. Lfg. November\n2000, § 85 Rdnr. 4; Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage 2001, § 240\nRdnr. 2).\n\n21\n\nZudem wird weder durch die Anordnung einer Verwaltungs- und\nVerfügungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO noch durch die\nEröffnung des Insolvenzverfahrens die Fähigkeit des\nGemeinschuldners oder seiner Organe berührt, in einem Verfahren der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit aufzutreten oder in eines zu ihm\nhineingezogen zu werden, insbesondere auch Anträge zu stellen oder\nRechtsmittel einzulegen. Anwendbar sind indes in den Verfahren nach\ndem FGG die Vorschriften des Insolvenzordnung über die Wirkungen\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Beschränkung der\nRechte. So sind der Insolvenzverwalter bzw. der vorläufige\nVerwalter für die Anmeldung solcher Angelegenheiten befugt und\ngegebenenfalls auch verpflichtet, die im Zusammenhang mit der\nAusübung seiner Rechte zur Verwaltung und Verwertung der\nInsolvenzmasse eintreten, z.B. die Anmeldung einer Firmenänderung\nbei einer Veräußerung der bisherigen Firma (Hachenburg/Ulmer,\na.a.O., § 78 Rdnr. 16; Rowedder/Zimmermann, a.a.O., § 78 Rdnr. 78;\nScholz/Winter, a.a.O., § 78 Rdnr. 13), des Ausscheidens eines\nKommanditisten (OLG Düsseldorf, DNotZ 1970, 306 = MDR 1970, 425 mit\nweiteren Nachweisen) oder des Ausscheidens eines Gesellschafters\nbei einer in Insolvenz befindlichen OHG (BGH, ZIP 1981, 181;\nJaeger/Henckel, KO. 9. Auflage 1997, § 6 Rdnr. 135;\nKuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 6 Rdnr. 54). Hierbei tritt der Verwalter\nfür den Bereich seiner Aufgaben auch in Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit an die Stelle des Gemeinschuldners.\nInsoweit ist der Gemeinschuldner nicht mehr befugt, mit Wirkung für\ndas insolvenzbefangene Vermögen Anträge zum Handelsregister zu\nstellen oder gegen gerichtliche Entscheidungen im Anmeldeverfahren\nRechtsmittel einzulegen (Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage 1994, § 6\nRdnr. 54 für das Konkursverfahren).\n\n22\n\nEtwas anderes gilt indes für Anmeldungen, die die Insolvenzmasse\nnicht berühren. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw.\nbereits mit der Anordnung eines Verbots nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO\ngeht zwar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen\nder Gesellschaft auf den Insolvenzverwalter bzw. vorläufigen\nVerwalter über. Die Organe der Gesellschaft und insbesondere die\norganschaftliche Stellung des Geschäftsführers einer GmbH bzw. GmbH\n##blob##amp; Co.KG bleiben jedoch unberührt (Uhlenbruck, GmbHR 1995, 195\n[205]; Schulze-Osterloh in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 64 Rdnr. 51\njeweils für die Insolvenzordnung; OLG Karlsruhe, ZIP 1993, 133\n[134] für das Konkursverfahren). Soweit der durch das\nInsolvenzverfahren nicht verdrängte gesellschaftsrechtliche Bereich\nberührt ist, bleiben sämtliche gesellschaftsschafts- und\nregisterrechtlichen Pflichten weiterhin beim Gesellschafter bzw.\nGeschäftsführer (Jaeger/Henckel, a.a.O., § 6 Rdnr. 135;\nKuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 6 Rdnr. 54). Hierzu gehört auch die\nAnmeldung der Abberufung eines früheren Geschäftsführers einer GmbH\nund die Bestellung eines neuen zum Handelsregister (Zöllner in:\nBaumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage 2000, § 39 Rdnr. 6). Diese\nMaßnahmen betreffen nur die Vertretungsverhältnisse der\nGesellschaft und nicht die Insolvenzmasse. Die Erfüllung dieser\nPflichten gemäß §§ 39, 78 GmbHG obliegt weiterhin dem\nGeschäftsführer und nicht dem Insolvenzverwalter (Schulze-Osterloh\nin: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 64 Rdnr. 51; a.A. AG Charlottenburg,\nZIP 1996, 683 [684]). Ob dem Insolvenzverwalter ausnahmsweise dann\ndie Vertretungsbefugnis aus § 78 GmbHG (auch) zugebilligt werden\nkann, wenn in der Insolvenz alle Geschäftsführer ausgeschieden sind\n(so LG Baden-Baden, GmbHR 1996, 682), bedarf hier keiner\nErörterung. Vorliegend ist ein neuer Geschäftsführer bestellt\nworden.\n\n23\n\n3.\n\n24\n\nOb im übrigen die Voraussetzungen für die Eintragung des\nBeteiligten zu 2) als neuer Geschäftsführer der GmbH gegeben sind,\nkann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht in eigener Zuständigkeit\nnicht prüfen. Das Landgericht hat hierzu bisher noch keine\nausreichenden Feststellungen getroffen.\n\n25\n\nFür das weitere Verfahren wird vorsorglich darauf hingewiesen,\ndaß nach ständiger Rechtsprechung des Senates (Rpfleger 1999, 130;\nOLGR 1999, 108 = NJW-RR 1999, 1637) und anderer Obergerichte (vgl.\nz.B.: OLG Hamm, FGPrax 1999, 233; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2001,\n354; OLG Frankfurt, Rpfleger 2001, 354 f.) zwar grundsätzlich auch\nAusländer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden können,\nwenn sie im Ausland wohnen; bei der Bestellung eines Ausländers aus\neinem Nicht-EG-Staat muß allerdings sichergestellt sein, daß er\nseinen gesetzlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer nachkommen\nkann. Dafür ist erforderlich, daß für ihn jederzeit die Möglichkeit\nbesteht, in das Inland einzureisen, um dort die gesetzlichen\nAufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen zu können (Senat,\nRpfleger 1999, 130; Senat, OLGR 1999, 108; Hueck/Fastrich in:\nBaumbach/Hueck, a.a.O., § 6 Rdnr. 9; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 6\nRdnr. 14 jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch OLG Frankfurt,\nRpfleger 2001, 354 [355] für die Problematik der Anmeldung eines\nAusländers als GmbH-Geschäftsführer, der für Aufenthalte bis zu\ndrei Monaten keiner Visumspflicht unterliegt).\n\n26\n\n4.\n\n27\n\nDa mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, wer im\nErgebnis obsiegt, ist dem Landgericht die Entscheidung über die\naußergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Verfahren der weiteren\nBeschwerde zu übertragen.\n\n28\n\nGeschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.000,00\nDM (gemäß §§ 30 Abs. 2 Satz 1, 131 Abs. 2 KostO)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-11/2-wx-13-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-11/2-wx-13-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301517","retrieved":"2026-07-09 03:26:58.154205+00:00"}}