{"status":"available","doknr":"OLD301521","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0711.16W24.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"16 W 24/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Gläubigerin ist privatrechtliche Trägerorganisation für ein\nduales Entsorgungssystem gem. § 6 Abs. 3 VerpackungsVO und\nfinanziert ihre Tätigkeit durch Erhebung eines Entgelts für die\nVergabe von Lizenzen zur Nutzung der geschützten Marke \"DER GRÜNE\nPUNKT\".\n\n4\n\nDurch Teilversäumnisurteil des Landgerichts vom 01.06.1999 wurde\ndie mit der Gläubigerin aufgrund eines Zeichennutzungsvertrags\nverbundene Schuldnerin verurteilt,\n\n5\n\nder Gläubigerin in einer näher bezeichneten Weise Auskunft über\ndie von ihr vom 01.10.1997 bis zum 31.12.1997 vertriebenen und in\nder Bundesrepublik Deutschland abgesetzten Verpackungen mit dem\nZeichen \"DER GRÜNE PUNKT\", zu erteilen,\n\n6\n\nder Gläubigerin durch Abgabe der Jahresabschlussmeldung 1997\nauf dem dazu vorgesehenen Formblatt Auskunft über die von ihr 1997\nin der Bundesrepublik Deutschland abgesetzten Verpackungen mit dem\nvorgenannten Zeichen zu erteilen,\n\n7\n\ndie Richtigkeit der in der Jahresabschlussmeldung 1997\ngemachten Angaben auf ihre Kosten von einem Steuerberater,\nWirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auf der Grundlage der\nvon der Gläubigerin herausgegebenen Richtlinien und unter\nVerwendung der von der Gläubigerin herausgegebenen Formulare oder\nper von der Gläubigerin zugelassenen Datenträgern gegenüber der\nGläubigerin bescheinigen zu lassen (Testat 1997).\n\n8\n\nNachdem die Schuldnerin nach Festsetzung eines Zwangsgeldes von\n5.000,00 DM den Verpflichtungen zu 1a) und 2a) nachgekommen war,\nhat die Gläubigern die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu Ziffer 3a)\nbeantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung\nzurückgewiesen, bei der Erteilung des Testats handele es sich nicht\num eine alleine vom Willen der Schuldnerin abhängige Handlung, die\nselbst ohnehin nicht die Bescheinigung ausstellen könne, sondern um\neine solche, die ähnlich wie die Erstellung einer Bilanz, einer\nLohnabrechnung oder eines Buchauszug auf Grund der Geschäftsbücher\nals vertretbare Handlung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO\nzu vollstrecken sei.\n\n9\n\nMit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde beruft die\nGläubigerin sich unter Konkretisierung ihres Vorbringens erster\nInstanz und unter Vorlage ihrer \"Richtlinie zur Prüfung der\nordnungsgemäßen Entrichtung der Lizenzentgelte für den\n‚Grünen Punkt` sowie eines Formulars\n\"Vollständigkeitserklärung\" darauf, dass die Erteilung des Testats\nMitwirkungshandlungen der Schuldnerin voraussetze.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige\nsofortige Beschwerde ist begründet.\n\n12\n\nGegen die Schuldnerin war antragsgemäß ein Zwangsgeld\nfestzusetzen. Ihre in Ziffer 3a) des Teilversäumnisurteils vom\n01.05.1999 titulierte Verpflichtung bezieht sich auf eine\nunvertretbare Handlung i. S. d. § 888 ZPO.\n\n13\n\nVertretbar i. S. d. § 887 ZPO sind solche Handlungen, die\nselbständig von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen\nwerden können, ohne dass das Erfüllungsinteresse des Gläubigers\nhiervon berührt wird (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und\nvorläufiger Rechtsschutz, 2. Auflage, § 887 Rdn. 2). Hierbei kommt\ndem Umstand, ob ein Gläubiger auf Auskünfte und Angaben des\nSchuldners angewiesen ist, entgegen der Meinung des Landgerichts\nsehr wohl Bedeutung zu. Nur dann, wenn bei Verurteilungen, die eine\nÜberprüfung von geschäftlichen Vorgängen voraussetzen, einem\nDritten die Abrechnung, Auskunft, Rechnungslegung oder - wie hier -\nErteilung eines Testats allein anhand von schriftlichen Unterlagen\nmöglich ist und die einzige - ggfls. über zusätzliche Anordnungen\nerzwingbare - \"Mitwirkungshandlung\" des Schuldners darin besteht,\ndass er dem Dritten die Einsichtnahme in die Unterlagen zu\nermöglichen hat, bezieht sie sich auf eine vertretbare Handlung\n(vgl. Schuschke/Walker a.a.O. § 887 Rdn. 7, 18 mit Nachweisen).\nWenn demgegenüber derartige Handlungen oder beispielsweise die\nVorlage eines Sachverständigengutachtens nicht ohne Auskünfte und\nsonstige persönliche Mitwirkungshandlungen des Schuldners möglich\nsind, sind sie unvertretbar i. S. d. § 888 ZPO (vgl. BGH NJW 1975,\n258; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 1472; OLG Köln - 3. ZS - OLGR 1997,\n150 = NJW-RR 1998, 716 ; Senat JurBüro 1995, 550; Schuschke/Walker\na.a.O. § 888 Rdn. 6; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Auflage, § 888 Rdn. 3,\nStichwort \"Bilanz\").\n\n14\n\nVorliegend kann der von der Schuldnerin zu beauftragende\nSteuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer das von\nihr geschuldete Testat nur dann erteilen, wenn er sich sicher sein\nkann, dass die von ihr in der Jahresabschlussmeldung gemachten\nAngaben auch richtig sind. Hierfür reicht eine bloße Einsichtnahme\nin - möglicherweise unvollständige - Geschäftsunterlagen der\nSchuldnerin gerade nicht aus und er ist diesbezüglich auf Angaben\nder Schuldnerin angewiesen. Ihr bzw. den Geschäftsführern ihrer\nKomplementär-GmbH treffen nach Buchst. B b), letzter Absatz der im\nTitel in Bezug genommenen Richtlinien der Gläubigern entsprechend §\n320 Abs. 2 HGB alle Aufklärungs- und Nachweispflichten, die auch\neinem gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft gegenüber\neinem Abschlussprüfer obliegen und zu denen sie kraft\nausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung notfalls vom Registergericht\ndurch Festsetzung von Zwangsgeld angehalten werden können (§§ 335\nS. 1 Nr. 5 HGB i. V. m. § 132 FGG). Zudem gehört zu den von dem\nTitel erfassten Formularen und damit zu den Grundlagen für das\nTestat auch eine Vollständigkeitserklärung, die nur die\ngesetzlichen Vertreter der Schuldnerin abgeben können.\n\n15\n\nDemzufolge war, nachdem die Schuldnerin sich innerhalb der ihr\ngesetzten Frist nicht geäußert hat, die Entscheidung des\nLandgerichts abzuändern.\n\n16\n\nBei der Höhe des verhängten Zwangsgeldes und der ersatzweise\nanzuordnenden Zwangshaft hat der Senat insbesondere dem Umstand\nRechnung getragen, dass die Schuldnerin hinreichend Zeit und\nGelegenheit hatte, ihren bereits im Jahre 1999 titulierten\nPflichten nachzukommen, und dass auch das bereits zuvor verhängte\nZwangsgeld von 5.000,00 DM sie nicht zu einer vollständigen\nErfüllung hat anhalten können.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 S. 3, 91 ZPO. Wegen\nder Kosten des Beschwerdeverfahrens scheidet eine Anwendung des §\n97 Abs. 2 ZPO aus, da die Gläubigerin sich bereits nach dem\nrechtlichen Hinweis des Landgerichts darauf berufen hatte, dass die\nSchuldnerin der von ihr zu beauftragenden Person Auskünfte zu\nerteilen habe, und sie ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren nur\nergänzt hat.\n\n18\n\nDer nach dem Wert der Hauptsache und nicht nach der Höhe des\nZwangsgeldes zu bemessende Wert des Vollstreckungsverfahrens\nbeläuft sich für beide Instanzen entsprechend der nicht\nangegriffenen Wertfestsetzung des Landgerichts vom 29.03.2000 auf\n5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-11/16-w-24-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-11/16-w-24-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301521","retrieved":"2026-07-09 03:26:58.503350+00:00"}}