{"status":"available","doknr":"OLD301514","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0711.11U179.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"11 U 179/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDer Kläger verlangt mit der Klage\nFeststellung dahin, dass die beklagten Mineralölunternehmen\nverpflichtet sind, auf dem Grundstück des Klägers vorhandene\nBodenverunreinigungen durch einen früheren Tankstellenbetrieb zu\nbeseitigen.\n\n4\n\nIm Dezember 1982 schlossen der Kläger\nund die Beklagte zu 2) einen \"Tankstellen-Partner-Vertrag\" und ein\n\"Bauleistungsabkommen\" (auf die bei der Akte befindlichen\nAbschriften dieser Urkunden, Bl. 41 ff. und 188 ff. d.A., wird\nBezug genommen). Dadurch übernahm die Beklagte zu 2) - in den\nVerträgen als \"E.\" bezeichnet - die auf dem Grundstück des Klägers\n- in den Verträgen als \"PARTNER\" bezeichnet - P.str. 12 in A.\nvorhandene Tankstelle; zugleich übernahm der Kläger den Verkauf der\nProdukte der Beklagten zu 2) als selbständiger Handelsvertreter.\nUnter Ziffer 3 des Tankstellen-Partner-Vertrages verpflichtete sich\nder Kläger zur Bestellung einer Dienstbarkeit an dem\nTankstellengrundstück; unter Ziffer 3.3 heißt es:\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\n\"PARTNER vermietet E. das in 2.\nbezeichnete Grundstück für die in 12.1. vereinbarte Vertragszeit\nund überträgt mit Abschluß dieses Vertrages den Mietbesitz an E..\nDie Vermietung erfolgt unabhängig von den sonstigen Gegenständen\ndieses Vertrages. Der Mietzins wird, solange PARTNER die Tankstelle\nbetreibt, durch die Provision gem. 9. abgegolten. Wenn E. bei\nvorzeitiger Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses das\nMietverhältnis fortsetzen will, zahlt sie von diesem Zeitpunkt eine\nangemessene Miete.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nKommt über die Höhe der Miete keine\nEinigung zustande, so unterwerfen sich die Vertragsparteien dem\nSchiedsspruch eines Gutachterausschusses, bestehend aus einem von\nder zuständigen Industrie- und Handelskammer und je einem von den\nVertragsparteien zu bestimmenden Gutachter. Auf Ziffer 12.5. wird\nhingewiesen.\"\n\n9\n\nUnter dem 05./12.06.1992 trafen die\nVertragparteien eine Auflösungsvereinbarung (Bl. 1 f. der Anlagen\nzur Klageschrift, im Folgenden: AH). Danach wurde das Vertragswerk\nvorzeitig zum 01.09.1992 aufgelöst. Unter Ziffer 1. ist bestimmt,\ngegenseitige Forderungen - gleich welcher Art - bestünden mit\nAusnahme der in der Vereinbarung genannten nicht mehr. In Ziffern 3\nund 4 heißt es:\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n\"3.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nE. wird bei Vertragsende die auf dem\nTankstellengrundstück befindlichen und ihr gehörenden Gegenstände,\ninsbesondere die unterirdischen Lagerbehälter, die Zapfsäulen sowie\ndie E.-spezifische Werbung ausbauen bzw. demontieren und\nabtransportieren lassen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n4.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDas Institut für Sicherheitstechnik und\nUmweltschutz in D. wird die Abbruch- und Ausbauarbeiten überwachen\nund ein Bodengutachten erstellen, um festzustellen, ob im Erdreich\nKontaminierungsschäden vorliegen. E. bestätigt hiermit, dass sie\nfür das o.g. Objekt eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung\nabgeschlossen hat und somit gegen Risiken einer eventuellen\nBodenverunreinigung versichert ist.\"\n\n18\n\nMit Schreiben vom 22.12.1992 (Bl. 3 f.\nAH) bat die Beklagte zu 2) den Kläger um Einräumung einer Frist zur\nRäumung des Grundstücks. In dem Schreiben heißt es u.a.:\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n\"Nach unserer Kenntnis hat unsere\ntechnische Abteilung die Demontage und Ausbauarbeiten in die Wege\ngeleitet. Die Demontage und der Ausbau werden gutachterlich\nbegleitet.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nSollten im Zuge der Abbruch- und\nAusbauarbeiten Verunreinigungen nachgewiesen werden, für die wir\nals Verhaltensstörerin nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften\nhaften, werden wir diese Verunreinigungen in Abstimmung mit den\nzuständigen Behörden beseitigen. Nach Beendigung der Abbruch-,\nAusbau- und Wiederherstellungsarbeiten werden wir einen Bericht\ndarüber vorlegen, dass etwaige von E. verursachte\nBodenverunreinigungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden\nsaniert worden sind.\"\n\n23\n\nMit Schreiben vom 20.01.1993 (Bl. 5 f.\nAH) wurde der Kläger durch das Ingenieurbüro M. über den Beginn der\nAusbauarbeiten durch eine Bauunternehmung informiert. Mit Schreiben\nder Beklagten zu 2) vom 02.02.1993 (Bl. 6 f. AH) teilte die\nBeklagte zu 2) dem Kläger u.a. Folgendes mit:\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n\"Im Rahmen des Auflösungsvertrages\nhaben wir uns verpflichtet, den Abbruch und den Ausbau der uns\ngehörenden Einrichtungen gutachterlich begleiten zu lassen.\nBodenuntersuchungen werden im Bereich der von uns zur Verfügung\ngestellten Tanks durchgeführt. Sollten Verunreinigungen\nnachgewiesen werden, für die E. als Verursachungsstörerin nach den\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften haftet, so werden diese Schäden\nin Abstimmung mit den zuständigen Behörden und dem unabhängigen\nGutachter beseitigt.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nHiervon ausgenommen sind\nBodenuntersuchungen im Bereich der Pflegehalle ...\"\n\n28\n\nMit Schreiben vom 11.06.1993 (Bl. 48 f.\nd.A.) teilte der Rechtsanwalt des Klägers der Beklagten zu 2) u.a.\nFolgendes mit:\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n\"Im übrigen ist unser Mandant damit\neinverstanden, daß nach Zahlung des Betrages von DM 4.000,00 und\nÜbernahme der Kosten von DM 502,90 DM alle gegenseitigen Ansprüche\naus dem Pachtverhältnis betreffend des Grundstückes P.str. 12 in\n... A. ausgeglichen sind.\"\n\n31\n\nIn einem unter dem 29.06.1993\nerstellten Gutachten des Instituts für Sicherheitsforschung und\nUmwelttechnik e.V. (IST), auf welches wegen der Einzelheiten Bezug\ngenommen wird (Bl. 8 ff. AH), heißt es (auf S. 20 = Bl. 28 AH) wie\nfolgt:\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n\"Mit Ausnahme der lokal engräumig\nbegrenzten Verunreinigungen wurden alle nutzungsbedingten\nKontaminationen entfernt.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nGegen eine Bebauung des Grundstückes\nbestehen aus gutachterlicher Sicht keine Bedenken.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nEs ist aber südlich der ehem. Tankgrube\ndes Diesel-/HEL-Tanks lokal mit Verunreinigungen im Boden durch\nDiesel zu rechnen, die, wenn sie baubedingt ausgehoben werden\nmüssen, auf Deponierbarkeit bzw. Wiederverwertbarkeit überprüft\nwerden müssen. Sie sind aber erst, ab ca. 2,9 m Tiefe zu erwarten.\nSoll der Umfang dieser Verunreinigung eingegrenzt werden, sind\nweitere Sondierungen erforderlich, die im Tankstellengebäude\nabgeteuft werden müßten.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nOb die am Standort der ehem.\nprovisorischen Zapfsäule festgestellte lokale Verunreinigung bei\nbaubedingtem Aushub ordnungsgemäß entsorgt werden muß, sollte bei\norganoleptischen Auffälligkeiten durch eine Deponierbarkeitsanalyse\ndes Bodenaushubs ermittelt werden.\"\n\n40\n\nDer Kläger erhielt von dem Gutachten\n1994 Kenntnis. Mit Schreiben vom 04.05.1994, 14.12. 1995 sowie\n13.09.1996 (Bl. 41 ff. AH) forderte er die Beklagte zu 2) zu\nVerhandlungen über auf Grund der Bodenkontamination entstandene\nSchäden auf. In der Folge kam es zu weiterem Schriftwechsel (Bl. 45\nff. AH). Mit Schreiben vom 12.10.1998 (Bl. 50 f. AH) teilte die\nBeklagte zu 1) dem Kläger mit, eine erneute gründliche Prüfung habe\nergeben, dass ihm Ansprüche im Hinblick auf die Ausgleichserklärung\nin dem Anwaltsschreiben vom 11.06.1993 nicht zustünden, dass solche\njedenfalls gemäß § 558 BGB verjährt seien; weiter heißt es in\ndiesem Schreiben:\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n\"Schließlich möchte ich Sie darauf\nhinweisen, daß sich aus dem Gutachten der Firma IST ergibt, daß\nsich die eventuell noch vorhandenen Restkontaminationen unter dem\nTankstellengebäude befinden und keinerlei Gefahr darstellen,\nsolange das Gebäude steht. Die eventuell noch vorhandenen\nRestkontaminationen sind, wie Sie ebenfalls dem Gutachten der Firma\nIST entnehmen können, nur zu entfernen, wenn das Tankstellengebäude\nabgerissen wird. Einen Abriß des Ihnen gehörenden Gebäudes können\nSie jedoch nicht beanspruchen. Sollten Sie sich dennoch hierzu\nentschließen, dann müssen Sie auch die daraus entstehenden Kosten\ntragen.\"\n\n43\n\nAuf ein vom Kläger veranlasstes\nAnwaltsschreiben (Bl. 52 f. AH) wiederholte die Beklagte zu 1) mit\nSchreiben vom 19.01.1999 (Bl. 54 AH) diesen Rechtsstandpunkt unter\nBeifügung einer Kopie des Schreibens vom 12.10.1998. Auf ein\nAnschreiben des Klägers vom 05.03.1999, teilte die Stadt A. mit\nSchreiben vom 22.04.1999 mit, der Bitte um Bestätigung der\nAltlastenfreiheit des Grundstücks könne nicht entsprochen werden,\nda das Gutachten des IST vom 29.06.1993 im Hinblick auf die jetzt\nvorgesehene Neubebauung, durch die es zur Entsiegelung bisher\nungefährlicher Verunreinigungen kommen könne, neu bewertet werden\nmüsse.\n\n44\n\nMit der am 06.10.1999 beim Landgericht\neingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte zu 1) auf\nFeststellung in Anspruch genommen, dass sie verpflichtet sei, die\nauf dem Grundstück vorhandenen Bodenverunreinigungen zu beseitigen.\nNachdem die Beklagte zu 1) in der Klageerwiderung ihre\nPassivlegitimation bestritten hat, hat der Kläger die Klage mit am\n31.01.2000 eingegangenem Schriftsatz auf die Beklagte zu 2)\nerweitert (Bl. 55 ff. i.V.m. Bl. 84 d.A.). Der Kläger hat geltend\ngemacht, die Verpflichtung der Beklagten ergebe sich aufgrund der\nvertraglichen Abmachungen und des Schriftverkehrs, der\nBeseitigungsanspruch sei nicht verjährt. Die Beseitigung sei\nerforderlich, das Gutachten des IST sei falsch.\n\n45\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nfestzustellen, dass die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, die Bodenverunreinigungen zu\nentfernen, welche sich auf dem Gelände der ehemaligen Tankstelle\nder Beklagten auf dem Grundstück der P.str. 12 in A. befinden.\n\n48\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n51\n\nDie Beklagte zu 1) hat ihre\nPassivlegitimation bestritten. Die Beklagten haben geltend gemacht,\nein Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, sei jedenfalls\nverjährt.\n\n52\n\nDurch die angefochtene Entscheidung hat\ndas Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen\nausgeführt, ein etwaiger Anspruch sei gemäß § 558 BGB verjährt.\n\n53\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach-\nund Streitstandes in erster Instanz und der Ausführungen des\nLandgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug\ngenommen.\n\n54\n\nGegen das seinen erstinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten am 11.09.2000 zugestellte Urteil hat der\nKläger mit einem am 10.10.2000 beim Berufungsgericht eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 05.12.2000\neingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n55\n\nDer Kläger wiederholt und ergänzt\nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n56\n\nEr beantragt,\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner\nverpflichtet sind, die Bodenverunreinigungen zu entfernen, welche\nsich auf dem Gelände der ehemaligen Tankstelle der Beklagten auf\ndem Grundstück der P.str. 12 in A. befinden,\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\nund Sicherheitsleistung durch\nBankbürgschaft zu gestatten.\n\n61\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n64\n\nSie wiederholen und vertiefen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und treten den Ausführungen des\nKlägers entgegen.\n\n65\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach-\nund Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze und\ndie überreichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n66\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n67\n\nDie zulässige Berufung ist\nunbegründet.\n\n68\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht\nfür unbegründet gehalten. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen\ndurchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung etwaiger Kontaminierungen\nseines Grundstücks. Dabei kann dahin stehen, ob die Beklagte zu 1)\nüberhaupt passiv legitimiert ist. Ferner kann dahinstehen, ob\naufgrund des Anwaltsschreibens vom 11.06.1993 zwischen dem Kläger\nund der Beklagten zu 2) eine umfassende Ausgleichsregelung\ngetroffen wurde. Denn jedenfalls ist ein etwaiger Anspruch verjährt\nund deshalb, da sich die Beklagten auf Verjährung berufen haben,\nnicht mehr durchsetzbar (§ 222 Abs. 1 BGB). Dies hat schon das\nLandgericht zutreffend angenommen. Die dagegen vom Kläger mit der\nBerufung geltend gemachten Argumente überzeugen nicht.\n\n69\n\n1. Unrichtig ist die Annahme des\nKlägers, § 558 BGB sei schon deshalb nicht anwendbar, weil kein\nMiet- oder Pachtvertrag bestanden habe. Die Gebrauchüberlassung des\nGrundstücks des Klägers an die Beklagte zu 2) ist in Ziffer 3.3 des\nTankstellen-Partner-Vertrags ausdrücklich als Mietverhältnis\nausgestaltet. Sie ist auch der Sache nach als Miet- oder\nPachtverhältnis anzusehen. Dass die Parteien darüber hinaus weitere\nVereinbarungen getroffen haben, steht dem nicht entgegen.\nUnerheblich für diese Bewertung sind auch die in der\nBerufungsbegründung heran gezogenen Regelungen in den Ziffern 2.3\nbis 2.5 des Tankstellen-Partner-Vertrags. Daraus ergibt sich\nlediglich, dass der Kläger Eigentümer der Tankstelle ist (Ziffer\n2.3), von der Beklagten zu 2) eingebrachte Gegenstände gemäß § 95\nBGB in deren Eigentum bleiben (Ziffer 2.4) und die Beklagte zu 2)\ndas Recht hat, die eingebrachten Gegenstände bei Beendigung des\nVertrages zu beseitigen, und zwar auf eigene Kosten, soweit nicht\nder Vertrag wegen Verschuldens des Klägers aufgelöst wird (Ziffer\n2.5); all diese Regelungen lassen sich zwanglos einem\nMietverhältnis zuordnen.\n\n70\n\n2. Entgegen der vom Kläger vertretenen\nAnsicht wird der von ihm geltend gemachte Anspruch auch vom\nRegelungsbereich des § 558 BGB erfasst. Nach § 558 Abs. 1 BGB\nverjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder\nVerschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Monaten. Zweck\nder Vorschrift ist es, die mit der Beendigung des\nGebrauchsüberlassungsverhältnisses verbundenen Ansprüche einer\nbeschleunigten Klarstellung zuzuführen (BGHZ 47, 53, 56; BGH, NJW\n1997, 1983, 1984). Diesem Zweck entsprechend fasst die\nRechtsprechung den Anwendungsbereich der Vorschrift weit und\nunterwirft ihm sämtliche vertraglichen und konkurrierenden\naußervertraglichen Ansprüche wegen Veränderungen und\nVerschlechterungen der Mietsache; unter Umständen können sogar\nAnsprüche Dritter nach § 558 BGB verjähren (vgl. die Nachweise bei\nBGH, NJW 1997, 1983, 1984).\n\n71\n\nDass die Verunreinigung des Bodens mit\nMineralölrückständen eine (dem Vermieter bzw. Verpächter\nnachteilige) Veränderung bzw. Verschlechterung eines Grundstücks\ndarstellt, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. auch BGH, NJW 1997,\n1983 f.; Senat, Urteil vom 24.01.2001 - 11 U 59/00 - zur\nVeröffentlichung vorgesehen; OLG Hamm, OLGR 1995, 25; OLG\nDüsseldorf, NJW-RR 1990, 21). Eben die Beseitigung dieser\nnachteiligen Veränderung verlangt der Kläger von den Beklagten, so\ndass § 558 BGB sowohl seinem Wortlaut wie auch seiner Zielsetzung\nnach greift. Dem Argument des Klägers, letztlich beruhe der mit der\nKlage geltend gemachte Anspruch nicht auf der Veränderung des\nGrundstücks an sich, sondern darauf, dass die Stadt A. mit\nSchreiben vom 22.04.1999 die Bestätigung der Altlastenfreiheit des\nGrundstücks versagt habe, misst der Senat keine streitentscheidende\nBedeutung zu. Zwar knüpfen die Formulierungen in den Schreiben der\nBeklagten zu 2) vom 22.12.1992 und 20.01.1993 an deren\nVerhaltensstörerhaftung nach den öffentlich-rechtlichen\nVorschriften an. Damit ist aber nur der Kreis der Verunreinigungen\neingegrenzt, für deren Beseitigung die Beklagte zu 2) einstehen\nwollte. Die so übernommene Verpflichtung war und blieb eine\nzivilrechtliche, die sich auf die Absprachen der\nMietvertragsparteien gründete.\n\n72\n\n3. Dem Kläger kann nicht gefolgt\nwerden, soweit er geltend macht, die von der Beklagten zu 2)\nübernommene Verpflichtung beruhe nicht auf dem ursprünglichen\nVertrag, sie sei vielmehr erst im Zusammenhang mit der Auflösung\ndieses Vertrages, die von der Beklagten zu 2) angestrebt worden\nsei, übernommen worden. Die kurze Verjährung des § 558 BGB gilt\nauch für den Wiederherstellungsanspruch des Vermieters bzw.\nVerpächters (BGHZ 104, 6, 12 = NJW 1988, 1778, 1779; BGH, NJW 1994,\n1858, 1860; BGHZ 128, 74 = 1995. 252). Es kann dahinstehen, ob sich\neine Verpflichtung der Beklagten zu 2), Verunreinigungen des Bodens\ndurch den Tankstellenbetrieb zu beseitigen, bereits aus dem\nursprünglichen Vertragswerk ergibt. Jedenfalls hat sie die\nVerpflichtung vor Beendigung des Vertragsverhältnisses durch\nVereinbarung mit dem Kläger übernommen. Auch eine solche\nnachträglich übernommene Verpflichtung ist Teil der dem Mieter bzw.\nPächter bei Beendigung des Miet- bzw. Pachtverhältnisses\nobliegenden Pflichten. Auch sie unterliegt der Verjährungsregelung\ndes § 558 BGB (vgl. BGH, NJW 1983, 679, 681, sub 3 b) cc); NJW-RR\n1991, 208). Ob sie übernommen wurde, um die von einer\nVertragspartei gewünschte Beendigung des Vertragsverhältnisses zu\nerleichtern, ist unerheblich. Es kann dahinstehen, ob die\nvorstehenden Ausführungen auch für eine nachvertraglich übernommene\nPflicht Geltung hätten. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist die\nPflicht, deren Erfüllung er verlangt, nicht nachvertraglich\nvereinbart worden. Bei interessengerechter Auslegung hat die\nBeklagte zu 2) die Haftung für eventuelle Kontaminierungsschäden\nbereits in Ziffer 4 der Auflösungsvereinbarung übernommen, da der\nKläger den dortigen Hinweis auf die gutachterliche Feststellung\neventueller Kontaminierungsschäden und die insoweit bestehende\nHaftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) als Haftungsübernahme\nfür die Beseitigung solcher Schäden verstehen durfte.\n\n73\n\n4. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger\nauf einen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB. Die Vertragsparteien\nsind als öffentlich-rechtliche Verhaltens- und Zustandsstörer\ngegenüber den Ordnungsbehörden nicht Gesamtschuldner im\nzivilrechtlichen Sinne. Selbst ein so konstruierter Anspruch wäre\nim Übrigen nach § 558 BGB zu beurteilen, da er sich aus der\nVeränderung des Grundstücks durch den Mieter/Pächter und die darauf\nbezogenen Absprachen der Vertragsparteien herleitet.\n\n74\n\n5. Die Verjährung ist spätestens Mitte\n1999, also vor Klageeinreichung am 06.10.1999 eingetreten. Dabei\nmag mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass die\nVerjährungsfrist erst mit der Ablehnung weiterer Verhandlungen\ndurch Schreiben vom 12.10.1998 (oder auch mit der ablehnenden\nStellungnahme vom 19.01.1999 zu dem Anwaltsschreiben vom\n05.01.1999) zu laufen begann. Dies erscheint immerhin zweifelhaft.\nDenn nach § 558 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung der\nErsatzansprüche des Vermieters mit dem Zeitpunkt, in welchem er die\nSache zurückerhält. Dabei kommt es darauf an, wann der Vermieter in\ndie Lage versetzt wird, die Mietsache auf etwaige Mängel zu\nuntersuchen (vgl. BGHZ 98, 59, 63 = NJW 1987, 187). In Streitfall\nmag man argumentieren, dass der Kläger wegen der von der Beklagten\nzu 2) versprochenen gutachtlichen Begleitung der Grundstücksräumung\nauf eine Untersuchung verzichten und das Ergebnis der von der\nBeklagten zu 2) versprochenen Untersuchung abwarten durfte. Bereits\naus dem von der Beklagten zu 2) in Auftrag gegebenen Gutachten des\nIST vom 29.06.1993 ergab sich indes, dass bei einer evtl.\n(späteren) baubedingten Aushebung des Bodens im Bereich des\nTankstellengebäudes mit seinerzeit nicht festgestellten\nBodenverunreinigungen zu rechnen sei. Ab Zugang des Gutachtens\nAnfang 1994 konnte der Kläger mithin davon Kenntnis nehmen und die\nFrage, ob solche Verunreinigungen von der übernommenen\nVerpflichtung erfasst waren, durch Absprache mit der Beklagten zu\n2) oder - da diese auf die Schreiben des Klägers in den Jahren 1994\nbis 1996 nicht reagierte - gerichtlich klären lassen. Wegen der aus\ndem Gutachten ersichtlichen Möglichkeit nicht festgestellter\nVerunreinigungen kommt es nicht auf den Vortrag des Klägers dazu\nan, dass das Gutachten des IST hinsichtlich der darin\nfestgestellten Schäden falsch sei und sich gegen dieses Institut\ninzwischen strafrechtlich relevante Verdachtspunkte ergeben\nhätten.\n\n75\n\nDie Berufung muss demnach\nzurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.\n1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt\naus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n76\n\nDie Beschwer des Klägers übersteigt\n60.000,00 DM.\n\n77\n\nBerufungsstreitwert: 75.120,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-11/11-u-179-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-11/11-u-179-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301514","retrieved":"2026-07-09 03:26:57.877892+00:00"}}