{"status":"available","doknr":"OLD301513","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0711.11U177.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"11 U 177/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat zu einem Teil Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs.\n1 BGB, 3 PflVersG einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 50.000,00\nDM Schmerzensgeld, insgesamt also einen Schmerzensgeldanspruch in\nHöhe von 100.000,00 DM. Eine Schmerzensgeldrente kann er daneben\nnicht verlangen; auch steht ihm ein höheres Schmerzensgeldkapital\nnicht zu.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nAbweichend von der Entscheidung des Landgerichts, welches ein\nSchmerzensgeld von insgesamt 80.000,00 DM als angemessen angesehen\nhat, hält der Senat die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe\nvon insgesamt 100.000,00 DM für geboten.\n\n6\n\nDas Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen\nAusgleich für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher\nArt sind, gewähren und zugleich dem Genugtuungsbedürfnis des\nGeschädigten Rechnung tragen (BGHZ 18, 149 ff., 156 f.; BGH NJW\n1993, 781; BGH NJW 1996, 1591).\n\n7\n\nBei der Schätzung des angemessenen Ausgleichs (§ 287 ZPO) sind\ndie Schwere und Dauer der erlittenen Schmerzen, Umfang und Dauer\nder bleibenden Beeinträchtigungen und die aus dem Unfall\nherrührenden gesundheitlichen Zukunftsrisiken zu\nberücksichtigen.\n\n8\n\nDer Kläger hat infolge des Unfalles eine Vielzahl von Frakturen,\ninsbesondere im Bereich des rechten Unterarms, des Beckens sowie\nder Unter- und Oberschenkel beider Beine erlitten. Diese\nVerletzungen waren gravierend. Zu ihrer Behandlung musste sich der\nKläger über sechs Monate stationär im Krankenhaus aufhalten und\nweitere fünf Monte teilstationär. Er wurde in zum Teil lang\nandauernden Operationen bislang sechs Mal operiert; hierbei waren\nüber 30 Blutübertragungen notwendig.\n\n9\n\nDie verbleibenden Beeinträchtigungen des Klägers sind\nschwerwiegend. Sein rechter Arm, insbesondere aber beide Beine sind\nerheblich auf Dauer in ihrer Funktionsfähigkeit gemindert. Das\nlinke Bein des Klägers ist um 2 cm verkürzt; dies ruft ein\nhinkendes Gangbild hervor. Der Kläger muss darüber hinaus mit einer\nVielzahl unschöner Narben und Weichteildefekten, besonders im\nBereich der Beine leben.\n\n10\n\nDer seitens des Klägers erlittene Dauerschaden liegt ausweislich\ndes Gutachtens der E.-Klinik in M. vom 01.06.1999 (Bl. 35 ff. GA)\nbei 70 %; der Kläger hat mit Verschlimmerungen der Unfallfolgen in\nForm von arthrotischen Veränderungen mit weiteren\nFunktionsstörungen zu rechnen.\n\n11\n\nBei der Schmerzensgeldbemessung war zudem zu berücksichtigen,\ndass es sich bei dem Kläger um einen zum Unfallzeitpunkt erst\n18-jährigen jungen Mann handelt. Ihn treffen die geschilderten\nUnfallfolgen in besonderer Weise. So kann er den angestrebten Beruf\nals Kfz-Mechaniker nicht ausüben; ihm ist eine altersgemäße\nLebensgestaltung, wie das Sporttreiben, Tanzen, der unbefangene\nBesuch eines Schwimmbades und ähnliches, nicht oder nur\neingeschränkt möglich. Die Bedeutung dieser Benachteiligung ist für\neinen Menschen im Alter von 18 Jahren hoch zu veranschlagen, weil\nsie sich für die gesamte Lebensdauer auswirkt.\n\n12\n\nSchließlich war bei der Ermittlung des angemessenen\nSchmerzensgeldes die ihm zukommende Genugtuungsfunktion\neinzubeziehen. Denn der Kläger ist durch einen grob fahrlässigen\nVerkehrsverstoß des Versicherungsnehmers der Beklagten verletzt\nworden; dieser hat mit seinem Pkw die von dem Kläger mit seinem\nMotorroller ordnungsgemäß befahrene Gegenfahrbahn benutzt und hat\ndadurch den Unfall verursacht.\n\n13\n\nNach Auffassung des Senats erfordert die Gesamtheit der\ngeschilderten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der\nGenugtuungsfunktion schon ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00\nDM. Der Senat bewegt sich mit der Zuerkennung dieses\nSchmerzensgeldes innerhalb der Größenordnung der für vergleichbare\nBeeinträchtigungen zuerkannten Schmerzensgeldbeträge (vgl. OLG\nMünchen, Zfs 1992, 264; OLG Hamm, VersR 1997, 1108; LG Köln, VersR\n1993, 1539).\n\n14\n\nSoweit der Kläger weitere, zum Teil streitige Beeinträchtigungen\ngeschildert hat, stehen diese jedenfalls in Zusammenhang mit den\nschon berücksichtigten gravierenden Funktionsstörungen der Beine\nund des erlittenen Dauerschadens; sie fallen deshalb bei der\nBemessung des Schmerzensgeldes nicht weiter ins Gewicht.\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nNeben dem - an der oberen Grenze - zugesprochenen\nSchmerzensgeldkapital ist keine Schmerzensgeldrente zuzuerkennen.\nWie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine\nSchmerzensgeldrente neben einer Kapitalabfindung nur in engen\nbegrenzten Ausnahmefällen in Betracht, so bei schweren\nvoraussichtlichen lebenslangen Dauerschäden (BGH VersR 1997, 65).\nDie Rente soll dem Geschädigten die Möglichkeit geben, sein\nbeeinträchtigtes Lebensgefühl stets von neuem durch zusätzliche\nErleichterungen und Annehmlichkeiten zu heben (BGH VersR 1993,\n113). Dies ist nur bei schwersten lebenslangen Beeinträchtigungen\nund ständigen starken Schmerzen sowie einer erheblichen\nBeeinträchtigung der Lebensqualität der Fall (OLG Frankfurt RuS\n1992, 91; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 65). Im Streitfall bewegen\nsich die Dauerfolgen, die der Kläger aufgrund des Unfalls\nhinzunehmen hat, jedoch noch in einem Rahmen, der eine einmalige\nAbfindung als ausreichend erscheinen lässt.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nSoweit der Kläger mit dem Hilfsantrag ein über 100.000,00 DM\nhinausgehendes Schmerzensgeld verlangt hat, ist dies unbegründet.\nNach den vorstehenden Ausführungen ist ein Schmerzensgeld in einer\nGesamthöhe von 100.000,00 DM angemessen aber auch ausreichend.\n\n19\n\n4.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1\nZPO.\n\n21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\nden §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\nDie Beschwer keiner Partei übersteigt 60.000,00 DM.\n\n23\n\nDer Berufungsstreitwert beträgt 60.000,00 DM\n\n24\n\n(§ 19 Abs. 1 S. 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-11/11-u-177-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-11/11-u-177-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301513","retrieved":"2026-07-09 03:26:57.790990+00:00"}}