{"status":"available","doknr":"OLD301532","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0710.15U215.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-10","aktenzeichen":"15 U 215/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine gem. § 6 Abs. 3 der Verordnung über die\nVermeidung von Verpackungsabfällen (im folgenden: VerpackV) vom\n12.6.1991 geschaffene privatrechtliche Trägerorganisation, der es\nobliegt, ein duales Entsorgungssystem zur Vermeidung und\nVerminderung von Verpackungsabfall zu organisieren und zu\nbetreiben. In Erfüllung dieser Zielsetzung ist es ihre Aufgabe, ein\nendverbrauchernahes Erfassungssystem für Verpackungen außerhalb der\nöffentlichen Abfallentsorgung im Rahmen der von den Ländern und\nKommunen geforderten einheitlichen Werkstofferfassung aufzubauen\nund die Herbeiführung von Abnahme- und Verwertungsgarantien sowie\nden Abschluss von Verwertungsverträgen zu fördern und zu\nveranlassen, einhergehend mit der Kennzeichnung aller einbezogenen\nVerpackungen mit der zugunsten der Klägerin geschützten Marke \"D.G.\nP.\". Sie finanziert ihre Tätigkeit durch die Erhebung eines\nEntgelts für die Vergabe von Lizenzen zur Nutzung der Kennzeichnung\n\"D.G. P.\".\n\n3\n\nDie Beklagte handelt unter anderem mit Süßgebäck und\nKuchenprodukten und vertreibt einzeln abgepackte Biskuitkuchen mit\nder Bezeichnung \"M.\" in sog. Multi-Frischeboxen (Kunststoffboxen).\nAuf den Banderolen der Frischeboxen steht: \"Kühl und trocken und\ngut verschlossen aufbewahren\".\n\n4\n\nDie Parteien schlossen unter dem 26.8./16.9.1997 einen\nZeichennutzungsvertrag in der Fassung vom 5.9.1994 mit Wirkung vom\n26.8.1997 ab (s. Anl. K 2 = Bl. 19 f. d.A.). Aufgrund von § 1 Abs.\n1 dieses Vertrags ist die Beklagte berechtigt, die Marke \"D.G. P.\"\nzur Kennzeichnung der von ihr gesondert anzumeldenden\nVerkaufsverpackungen zu nutzen; nach § 3 Abs. 1 ist die Beklagte\nverpflichtet, \"das Zeichen auf jeder angemeldeten, den\nInlandsverbrauch betreffenden Verpackung in einer für den\nEndverbraucher sichtbaren Weise ... aufzubringen\". Nach § 4 des\nVertrages hat die Beklagte für alle von ihr im Rahmen des\nZeichennutzungsvertrags mit dem Zeichen \"D.G. P.\" auf dem Gebiet\nder Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verkaufsverpackungen\ndas vereinbarte Entgelt an die Klägerin zu zahlen.\n\n5\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die von der Beklagten in den\nVerkehr gebrachten sog. Multi-Frischeboxen Verpackungsbestandteil\nsind mit der Folge, dass die Beklagte auch dafür ein Lizenzentgelt\nzahlen muss.\n\n6\n\nDie Klägerin meint, die Multi-Frischeboxen seien (Verkaufs-)\nVerpackungen i.S.d. § 3 Abs. 1 VerpackV. Dazu hat sie die Ansicht\nvertreten, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der\nEG-Verpackungsrichtlinie einen \"weiten Verpackungsbegriff\" geregelt\nhabe. Als Verpackung sei anzusehen, was eine Verpackungsfunktion\nhabe. Ein potentieller Zweitnutzen ändere nichts an der\nVerpackungsfunktion. Die Multi-Frischebox, die dazu diene, die -\neinzeln abgepackten - Biskuitkuchen bis zum Verzehr aufzubewahren\nund frisch zu halten und damit zu schützen, wie sich auch aus den\nBanderolen ergebe, sei kein eigenständiges Produkt, sondern habe\nprimär Verpackungsfunktion. Die Beklagte, die die\nMulti-Frischeboxen als Verkaufseinheit mit der Ware Biskuitkuchen\n(\"M.\") anbiete und der es frei stehe, wie sie die Verpackung\ngestalte, wolle mit der aufwendig gestalteten Verpackung für ihr\nProdukt besonders werben. Die Beklagte habe keinen Einfluß darauf,\nob und inwieweit der Kunde von dem potentiellen Zweitnutzen\nGebrauch mache.\n\n7\n\nNachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, die Beklagte im\nWege der Stufenklage zu verurteilen, ihr Auskunft über die Anzahl\n(Stückzahl) der vertriebenen Multi-Frischeboxen zu erteilen, die\nRichtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu\nversichern und die sich aus der Auskunft ergebenden zusätzlichen\nLizenzentgelte an sie zu zahlen, hat sie ihren Antrag sodann\numgestellt und in der ersten Instanz beantragt,\n\n8\n\n \n\n9\n\nfestzustellen, dass es sich bei den von\nder Beklagten mit den Produkten \"M.\" vertriebenen Kunststoffboxen\num Verkaufsverpackungen im Sinne von 3 Abs. 1 VerpackV handelt.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\n \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat gemeint, dass die Klägerin das vertraglich vereinbarte\nLizenzentgelt nur dann verlangen könne, wenn auch das Zeichen \"D.G.\nP.\" verwendet worden sei; sie sei daher nach dem Vertrag auch nur\nverpflichtet, diejenigen Verpackungen zu melden und abzurechnen,\ndie sie tatsächlich mit dem Zeichen der \"D.G. P.\" abgesetzt habe,\nwas bei den Multi-Frischeboxen - unstreitig - nicht der Fall ist.\nNur die Nutzung des Markenzeichens begründe die Pflicht zur Zahlung\ndes vereinbarten Entgelts. Mangels Kennzeichnung der Frischeboxen\nsei die Klägerin nicht verpflichtet, sie von der in der VerpackV\ngeregelten Rücknahme und Verwertungspflichten zu befreien. Da die\nMulti-Frischeboxen keine Umhüllungen seien, die im zeitlichen\nZusammenhang mit dem Verbrauch des Produktes als zu entsorgender\nAbfall anfallen würden, seien sie keine Verkaufsverpackungen. Die\nFrischebox sei keine leere Hülle, die nach dem Verbrauch des\nProduktes isoliert zurückbleibe, sondern selbst ein wertvolles\nWirtschaftsgut, das für den Verbraucher der Anlaß für den Erwerb\nder aus der Box und dem Inhalt bestehenden Verkaufseinheit sei und\ndas im Handel als eigenständiges Produkt zu Preisen zwischen 9,49\nDM und 11,95 DM vertrieben werde. Nach der Lebenserfahrung sei\ndavon auszugehen, dass der Verbraucher die Multi-Frischebox, die\npraktisch 30 Jahre zu gebrauchen sei, nach dem Verzehr der\nBiskuitkuchen nicht dem Abfallkreislauf, sondern im Haushalt der\nendgültigen Zweckbestimmung zuführe. Die Verpackung in einer\nFrischebox sei nicht notwendig. Sie vertreibe (was in der zweiten\nInstanz streitig geworden ist) die Biskuitkuchen auch in -\nluftdichten - Plastikbeuteln, für die sie Lizenzentgelt an die\nKlägerin zahle. Der Verkaufspreis des Biskuitkuchens in einem\nPlastikbeutel betrage 3,99 DM/500 g, der Verkaufspreis in der\nMulti-Frischebox betrage 4,99 DM/420 g. Zwischen beiden Angeboten\nkönne der Kunde wählen. Bei den Frischeboxen handele es sich nicht\num eine klassische Verpackung mit potentiellem Zweitnutzen, sondern\num einen klassischen Primärnutzen mit immanenter Verpackung. Die\nFrischebox sei ein weiteres - selbständiges - Produkt. Im übrigen\nverstoße die Klägerin gegen das Diskriminierungsverbot, weil diese\nnicht alle Verpackungen mit Zweitnutzen lizensiere.\n\n14\n\nDas Landgericht (Kammer für Handelssachen) hat die Klage in\nerster Instanz abgewiesen und dazu im wesentlichen wie folgt\nausgeführt:\n\n15\n\nNachdem die Klägerin ihren Antrag geändert habe, könne offen\nbleiben, ob die Beklagte auch für die Frischhalte-Boxen\nLizenzentgelte zahlen müsse. Die Klägerin habe aber ein\nRechtsschutzinteresse daran feststellen zu lassen, ob die\nMulti-Frischeboxen der Beklagten als Verpackungen i. S. d. VerpackV\nanzusehen seien. Denn davon hänge ab, ob die Beklagte gegen die\nVerpackV verstößt und die Klägerin daher den Zeichennutzungsvertrag\nder Parteien - aus wichtigem Grund außerordentlich - kündigen\nkönne.\n\n16\n\nDie Multi-Frischeboxen der Beklagten seien jedoch nicht als\n(Verkaufs-) Verpackungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV\nanzusehen. Zwar liege der VerpackV ein weiter Verpackungsbegriff zu\nGrunde; gleichwohl sei der Wortlaut der VerpackV - einschränkend -\nauszulegen. Deshalb seien Umhüllungen dann nicht als Verpackungen\nanzusehen, wenn der Produktnutzen gegenüber der Verpackungsfunktion\nüberwiege, wie dies z.B. bei Spielkartons bzw. -schachteln nebst\nBeutel, der Fall sei. Bei Waren, die (wie hier die M.) aus\nVerbrauchsgegenständen bestehen, würden daher ausschließlich solche\nUmhüllungen unter die VerpackV fallen, die im Regelfall im\nzeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrauch der Ware (hier mit dem\nVerzehr des Biskuitkuchens) als Abfall beim Endverbraucher anfielen\nund gegenüber der ursprünglichen Verpackungsfunktion keine\neigenständige Bedeutung hätten. Die Multi-Frischebox der Beklagten\nweise aber eine solche eigenständige Nutzungsfunktion auf. So könne\nsie als sog. Haushaltsbox weiter verwendet werden. Die Box, die in\nähnlicher Form als eigenständige Ware im Handel angeboten werde,\nsei hitze- und kältebeständig sowie mikrowellengeeignet und\nspülmaschinenfest. Sie habe eine Lebensdauer von bis zu 30 Jahren\nund diene daher nicht nur dazu, die \"M.\" kühl und trocken sowie gut\nverschlossen aufzubewahren.\n\n17\n\nWeiter sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der\nVerbraucher den nicht unerheblich höheren Preis für die\nMulti-Frischebox nur dann zahle, wenn er die Multi-Frischebox nach\ndem Verzehr der \"M.\" als Haushaltsbox weiter benutzen wolle.\n\n18\n\nEine andere Auslegung der VerpackV sei zudem nach Auffassung der\nKammer nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt.\n\n19\n\nGegen das der Klägerin am 24.11.2000 zugestellte Urteil des\nLandgerichts Köln hat sie durch ihre beim Oberlandesgerichts Köln\nzugelassenen Rechtsanwälte am 21.12.2000 Berufung eingelegt und\ndiese fristgerecht begründet.\n\n20\n\nDie Klägerin hat ihren Vortrag erster Instanz wiederholt und\nvertieft.\n\n21\n\nDie Klägerin legt dazu erneut dar, dass die Frischeboxen unter\ndie VerpackV fielen. Dazu sei von einem weiten Verpackungsbegriff\nauszugehen. Unschädlich sei, dass die Box auch über einen\npotentiellen Zweitnutzen verfügen möge. Außerdem habe der\nVertreiber von Produkten keinerlei Einflussmöglichkeiten darauf, ob\nder Endverbraucher später einen denkbaren Zweitnutzen aus der\nVerpackung ziehe. Der denkbare Zweitnutzen werde von der Beklagten\nauch nicht herausgestellt. Für den Verbraucher sei daher nicht\nzureichend erkennbar, überhaupt \"zwei Produkte\" zu erwerben, wenn\ndie Biskuits in der Frischhaltebox erworben würden. Die Boxen\ndienten dann auch nach der Vorstellung der Beklagten nur zur\nsorgfältigen und guten Aufbewahrung der jeweiligen\nKuchenportion.\n\n22\n\nIn zweiter Instanz bestreitet die Klägerin die von der Beklagten\nbehaupteten Eigenschaften der Boxen als hitze- und kältebeständig,\nderen Mikrowellengeeignetheit und Spülmaschinenfestigkeit. Weiter\nkönne auch nicht von einer bis zu 30jährigen Lebensdauer der\nKunststoffboxen ausgegangen werden. Die angebliche Produktqualität\nder Box sei zu dem Preis, welchen die Beklagte letztlich für die\nUmhüllung erziele, gar nicht herstellbar. Außerdem würden dem\nVerbraucher die angeblichen Eigenschaften des Produktes nicht\nvermittelt. Die Form der Verpackung diene vielmehr zur besseren\nAufbewahrung der Biskuits; außerdem solle die Aufmerksamkeit des\nVerbrauchers auf das Produkt gezogen und so ein Werbeeffekt erzielt\nwerden. Damit unterscheide sich die rechtliche Qualität der\nVerpackung nicht von unterschiedlichen Produktpräsentationen\nanderer Hersteller, was im einzelnen dargestellt wurde.\n\n23\n\nWeiter bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte die \"M.\" auch\nin einem Plastikbeutel vertreibe; der von der Beklagten als\nAsservat zu den Akten gereichte Beutel werde von der (rechtlich\nselbständigen) Firma C. AG vertrieben.\n\n24\n\nWeiter meint die Klägerin, das Landgericht habe zu Unrecht\nangenommen, dass Verbraucher nur dann die \"M.\" in der streitigen\nMulti-Frischeboxen erwerben würden, wenn die Box auch weiter\nbenutzt werden solle. Das Landgericht befinde sich auch im\nWiderspruch zu der Entscheidung des BGH vom 20.10.1999 (I ZR 95/97,\nWRP 2000, 546 ff.), weil nach der Rechtsprechung des BGH jede\nUmhüllung einer zum Verbrauch bestimmten Ware unter die VerpackV\nfalle.\n\n25\n\nUnter dem Blickwinkel der Abfallvermeidung behauptet die\nKlägerin, dass andere Hersteller lediglich den Ausgang des\nRechtsstreits abwarten würden, um sodann - falls die Klage keinen\nErfolg habe - ihrerseits Produkte in nicht lizenzpflichtigen\nVerpackungen nach der Art der Frischhalteboxen zu vertreiben.\n\n26\n\nAuf Nachfrage hat die Klägerin mitgeteilt, dass eine\nZusatzvereinbarung zur Vereinfachung des Abrechnungsverkehrs durch\neine Meldung des Gesamtsortiments durch die Beklagte nicht\nvereinbart worden sei. Bei nicht ordnungemäßer Erfüllung der\nMeldepflichten könne die Beklagte aufgrund des\nZeichennutzungsvertrages in Anspruch genommen werden; weiter sei\ndurch den Anhang I Nr. 3 zur VerpackV 1998 ein Anspruch gegen sog.\n\"Trittbrettfahrer\" gegeben, die zwar die Leistung des Systems der\nKlägerin in Anspruch nähmen, dafür aber nicht in ausreichender\nWeise zahlten.\n\n27\n\nSie beantragt,\n\n28\n\n \n\n29\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils festzustellen, dass es sich bei den von der Beklagten mit\nden Produkten \"M.\" vertriebenen Kunststoffboxen um\nVerkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 VerpackV handelt.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\n \n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nDie Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und\nwiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz.\n\n34\n\nSie meint, dass eine Interpretation der VerpackV im Sinne der\nKlägerin nicht mehr mit der Intention einer Abfallvermeidung des\nVerordnungsgebers in Einklang zu bringen sei. Denn gerade bei\naufwendiger hergestellten \"Verpackungen\" könne der Zweitnutzen dazu\nführen, dass die Umhüllung als eigenständiges Produkt anzusehen\nsei. Sei - wie bei den Frischeboxen - davon auszugehen, dass diese\nvom Verbraucher noch lange nach dem Verbrauch der \"M.\" benutzt\nwürde, so könne bei dem Produkt nicht von \"Abfall\" im Sinne der\nZielsetzung der VerpackV gesprochen werden. Weiter spreche gegen\ndie von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Boxen als\neigenständiges Produkt zu einem Preis von zwischen 9,49 und 11,95\nDM im Handel erhältlich seien. Der Wert des \"Primärproduktes\" (der\n\"M.\") bleibe daher auch hinter dem der \"Verpackung\" zurück; durch\ndie Produktkombination sollten die Verbraucher an den Verzehr der\nBiskuits herangeführt werden. Der Verbraucher werde auch über die\nauf der Banderole der Verpackung aufgedruckten Piktogramme auf die\nEigenschaften der Frischeboxen hingewiesen. Der Zweitnutzen - die\nVerwendung als Frischhaltbox - dränge sich dem Verbraucher auch\nauf. Schließlich bezahle der Verbraucher für die Box ein höheres\nEntgelt, welches ebenfalls dazu führe, dass dieses Produkt nicht\ndem Abfallkreislauf zugeführt werde.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze\nsowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2001\nBezug genommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n37\n\nDie zulässige Berufung (§§ 511, 511a Abs. 1, 516 ZPO) ist\nbegründet.\n\n38\n\nMit der Kammer geht der Senat davon aus, dass es sich um eine\nzulässige Feststellungsklage handelt. Dabei kann dahinstehen, ob\ndas Rechtsschutzinteresse der Klägerin damit bejaht werden kann -\nwie dies das Landgericht tut -, dass der Klägerin ein\nKündigungsrecht zustehen könnte, sofern es sich bei den\nPlastikverpackungen um solche handelt, welche unter die VerpackV\nfallen. Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin eine\nKündigung des Zeichennutzungsvertrages gar nicht in den Raum\ngestellt hat und es ihr wohl auch nicht darum geht, durch die\nFeststellungsklage die Ausübung eines solchen Gestaltungsrechts\nvorzubereiten. Es bedarf daher auch keiner Vertiefung, ob der\nKlägerin für die Feststellungsklage nicht deshalb das\nRechtsschutzinteresse fehlen könnte, weil sie ja ohne weiteres eine\nKündigung des Zeichennutzungsvertrages aussprechen könnte, falls\nsie sich dazu für berechtigt hält (vgl. zur Problematik des\nFeststellungsinteresses in solchen Fällen Lüke, in:\nMünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 256 Rdn. 15).\n\n39\n\nDie Zulässigkeit des Antrages folgt hier aber aus dem Umstand,\ndass zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass die\nBeklagte zur Entrichtung eines weiteren Lizenzentgeltes\nverpflichtet ist, wenn es sich bei den Plastikverpackungen - worum\ndie Parteien alleine streiten - um solche im Sinne der VerpackV\nhandelt. Bei einer solchen Sachlage bestehen aber keine\ndurchgreifenden Bedenken, auch die bloße Feststellung der\nEigenschaft einer Sache als zulässiges Feststellungsbegehren\nanzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - zu erwarten\nist, dass durch das Feststellungsurteil der Streit der Parteien\nausgeräumt und Rechtssicherheit mit der Folge herbeigeführt werden\nkann, dass sich weitere Prozesse zwischen den Parteien erübrigen\n(vgl. ebenso Lüke, a.a.O., § 256 Rdn. 22 m.w. Nachw.; vgl. auch\nBArbG AP § 256/48, wenn die Anerkennung eines ergehenden Urteils\nzwischen den Parteien unstreitig ist - entnommen: Wieczorek, ZPO,\n2. Aufl., 1976, § 256 B I a 2; vgl. auch BArbG Betrieb 1970, 1836;\nBGH, Urteil vom 19.1.1971 I GRUR 358; BGH vom 3.7.1972, III VersR\n1973, 53: alle entnommen: Wieczorek, a.a.O., B II a; vgl. auch\nSchumann, in: Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 33 a.E.). Für\neine solche flexible Handhabung spricht auch, dass die Klägerin mit\ndem Prozeß nicht etwa eine abstrakte Rechtsfrage geklärt wissen\nwill. Vor allem aber haben beide Parteien auf Nachfrage des Senats\nin der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2001 übereinstimmend\nerklärt, dass eine \"kaufmännische Lösung\" zwischen ihnen gefunden\nwerden könne, sobald der StreitP., ob es sich bei den\nMulti-Frischeboxen um Verpackungen im Sinne der\nVerpackungsverordnung handele, rechtskräftig geklärt sei.\n\n40\n\nBei den Multi-Frischeboxen handelt es sich um\nVerkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 der\nVerpackungsverordnung (VerpackV).\n\n41\n\nDie Boxen unterfallen § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VerpackV und zwar\nschon in der seit 1991 geltenden Fassung.\n\n42\n\nDenn die Frischhalteboxen dienen zunächst dem Endverbraucher zum\nTransport der M. und zu deren Aufbewahrung.\n\n43\n\nDa die M. außerdem jeweils einzeln verpackt sind, sind die\nPlastikboxen zudem auch als Umverpackungen anzusehen (§ 3 Abs. 1\nNr. 3 VerpackV). Denn erst die Plastikbox macht es möglich, die\neinzelnen M. ohne eine weitere Umhüllung als Ware im Wege der\nSelbstbedienung abzugeben. Außerdem wird durch diese Art der\nVerpackung der Diebstahl einzelner Biskuitkuchen erschwert oder\nverhindert.\n\n44\n\nErfüllen die Frischhalteboxen somit alle\nTatbestandsvoraussetzungen, um als Verpackung in Sinne von § 3 Abs.\n1 Nr. 2 und 3 der VerpackV zu gelten, so rechtfertigt sich eine\nandere Beurteilung auch nicht etwa deshalb, weil sie als sog.\nHaushaltsboxen längerfristig sinnvoll weiter benutzt werden\nkönnen.\n\n45\n\nDie VerpackV 1991 wie auch in der Fassung von 1998 hat keine\ndifferenzierte Regelung für die hier vorliegende Fallgestaltung\nvorgesehen. Ist somit ein Gegenstand nach § 3 der VerpackV als\nVerpackung anzusehen, so entstehen damit für den Hersteller bzw.\nVertreiber die sich aus dem II. Abschnitt der VerpackV ergebenden\nRücknahme- bzw. Verwertungspflichten.\n\n46\n\nDer Senat kann dem Landgericht nicht darin beipflichten, dass\nanderes dann zu gelten habe, wenn \"der Produktnutzen gegenüber der\nVerpackungsfunktion überwiegt\" (vgl. S. 7 oben der\nEntscheidungsgründe).\n\n47\n\nSpeziell für Verkaufsverpackungen bietet der Wortlaut von\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der VerpackV 1991 Anlass für eine differenzierte\nBetrachtung der Rechtslage, je nachdem, ob es sich bei der\nverkauften Ware um ein zum Gebrauch oder zum Verbrauch bestimmtes\nProdukt handelt. So liegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 eine\nVerkaufsverpackung dann vor, wenn diese dazu dient, \"... vom\nEndverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren\nverwendet (zu) werden\". Anknüpfend an diesen Wortlaut hat der BGH\nunter dem 20.10.1999 (- I ZR 95/97 - WRP 2000, 546 ff. -\n\"Stülpkarton\"- ) entschieden, dass § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV 1991\nsolche Verkaufsverpackungen nicht erfaßt, \"die als dauerhafte\nUmhüllung eines Gegenstandes dienen, dessen bestimmungsgemäße\nVerwendung in einem Gebrauch, nicht in einem - die Substanz\naufzehrenden - Verbrauch liegen\" (vgl. a.a.O. S. 548 li. Spalte\nunten). Weiter hat der BGH ausgeführt, dass dagegen bei einer zu\nverbrauchenden Ware \"jede Umhüllung in die Kategorie der\nVerbrauchsverpackung (fällt)\" (vgl. a.a.O. S. 548 re. Spalte oben).\nEntgegen der Ansicht des Landgerichtes (vgl. erneut S. 7 der\nEntscheidungsgründe) spricht daher die Entscheidung des BGH vom\n20.10.1999 gerade dafür, dass die Frischhalteboxen als Verpackung\nanzusehen sind. Denn sie umschließen eine zum Verbrauch bestimmte\nWare (die M.).\n\n48\n\nIm übrigen sind nach Ansicht des Senats für die von dem\nLandgericht vorgenommene Abwägung zwischen dem \"Produktnutzen\" und\nder \"Verpackungsfunktion\" keine brauchbaren Bewertungskriterien\nerkennbar.\n\n49\n\nDabei wird nicht verkannt, dass bei den meisten Verpackungen\nkein Produktnutzen mehr \"zurückbleibt\", sobald die\nVerpackungsfunktion aufgrund des Verbrauchs der Ware gleichsam\n\"erlischt\" (Bsp. ausgedrückte Zahnpastatube). Verbleibt aber ein\npotentieller Zweitnutzen, so fehlen greifbare Kriterien, um die\nursprünglich vorhandene Verpackungsfunktion in eine Relation zum\nsodann verbleibenden Produktnutzen zu setzen. So erfüllt das als\nBeispiel gern herangezogene Senfglas (vgl. dazu auch die Drucksache\n13/10943 - 13. Wahlperiode -, hier Bl. 46 GA - abgedruckt auch bei\nHenselder-Ludwig, VerpackV 1998, 2. Aufl., S. 47) zunächst\nunzweifelhaft eine Verpackungsfunktion. Wird aber das Glas sodann -\nmöglicherweise über Jahre hinweg - als Trinkgefäß genutzt, so kann\nnach Ansicht des Senats nicht mehr mit Bestimmtheit entschieden\nwerden, ob die zeitlich befristete Funktion des Glases zur\nVerpackung oder der dauerhafte Nutzen als Trinkgefäß den höheren\nNutzwert für den Verbraucher mit sich bringt.\n\n50\n\nDiese Abwägungsschwierigkeiten ergäben sich dann auch bei\nanderen Verpackungen, welche ihrerseits als eigenständiges Produkt\nim Handel erhältlich sind. So mag die Sprühflasche, welche etwa ein\nGlas-Reinigungsmittel umschließt, ihrerseits in ähnlicher Weise als\nWare (etwa zum Einsprühen von Wäsche o.ä.) erhältlich sein. Der\netwas aufwendiger hergestellte Karton (zur Umschließung der\nverkauften Ware) kann den gleichen Produktnutzen aufweisen wie ein\nKarton, welcher ohne Inhalt als Verpackungs-Ware im Handel\nerhältlich ist. Eine verzierte Weißblechdose, in welcher Tee (oder\nKaffee) angeboten sein mag, kann ebenso aufwendig hergestellt sein,\nwie ein entsprechendes Produkt, bei welchem die Dose (ohne den Tee\nbzw. den Kaffee) die Ware darstellt. Gleiches kann für die\nZigarrenkiste denkbar sein, die - ähnlich verarbeitet - als\nHolzkästchen zur Aufbewahrung von kleineren Teilen als Ware\nerhältlich sein mag.\n\n51\n\nDie vorstehenden Beispiele erhellen, dass in einer Vielzahl von\nFällen ein zum Verbrauch bestimmtes Produkt in einer Verpackung\nangeboten wird (oder werden könnte), die ihrerseits als\neigenständige Ware hergestellt und vertrieben wird. In den\nvorgenannten Fällen kann aber nicht zweifelhaft sein, dass\ngleichwohl jeweils die Verpackung als Verkaufsverpackung unter § 3\nAbs. 1 Nr. 2 der VerpackV fällt. Denn das Ziel der VerpackV,\nAbfälle aus Verpackungen möglichst zu verringern, würde\nunterlaufen, wenn sich die Hersteller von aufwendiger verpackter\nWare, welche zum Verbrauch bestimmt ist, darauf berufen könnten,\ndass die Verpackung selbst hochwertig sei und der Produktnutzen der\nVerpackung daher über den reinen Verpackungszweck hinausreiche.\n\n52\n\nEine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa\ndeshalb geboten, weil ein nicht ganz unerheblicher Teil des\nKaufpreises auf die Frischhalteboxen entfällt. Der Senat\nunterstellt dabei zugunsten der Beklagten, dass sie unter ihrer\nFirma die M. auch in Plastikbeuteln vertreibt und ihre Angaben zur\nPreisgestaltung der von ihr vertriebenen Produkte zutreffend sind.\nSelbst wenn daher zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird,\ndass auf die Plastikbox zu Lasten des Käufers in etwa ein\nanteiliger Kaufpreis von 1,80 DM entfällt, so ist dieser Umstand\nnicht geeignet, den Frischhalteboxen den Charakter einer Verpackung\nzu nehmen. Denn das auf die Box entfallende Entgelt ist nicht so\nhoch bemessen, dass nur Käufer auf das Produkt zugreifen werden,\ndie dieses auf jeden Fall dauerhaft weiter verwenden wollen. So\nliegt zwischen den Verkaufspreisen für die Biskuitkuchen in\nluftdichten Plastikbeuteln und denen in der Multi-Frischebox nach\nder Darstellung der Beklagten nur eine Kaufpreisdifferenz von 1 DM.\nSelbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den\nPlastikbeuteln knapp 20 % mehr Biskuitkuchen enthalten sind\n(nämlich 500 Gramm statt der 420 Gramm, welche sich in der\nFrischebox befinden und damit ein Preisunterschied von 49 % in\nBezug auf die Ware \"M.\" vorliegt), bleibt die absolute\nPreisdifferenz in einem sehr überschaubaren Rahmen. Mag es daher\nauch für denjenigen, der sich in erster Linie für die Biskuitkuchen\ninteressiert, wirtschaftlich unvernünftig sein, auf die\nFrischhaltebox selbst dann zurückzugreifen, wenn die Plastikbeutel\nzu einem günstigeren Preis erhältlich sind, so kann ein solches\nKonsumverhalten keineswegs ausgeschlossen werden.\n\n53\n\nSoweit die Beklagte meint, dass Gegenteiliges deshalb gelten\nmüsse, weil die Frischhalteboxen keinen \"Abfall\" darstellten und\nnach der Lebenserfahrung eine Belastung des Abfallkreislaufes nicht\nzu erwarten sei, kann der Senat dem nicht folgen. So ist zunächst\nzu bedenken, dass die Beklagte - was sie in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat auch nicht in Abrede gestellt hat - über\nkeine wirksamen Mechanismen verfügt um sicherzustellen, dass\njeweils beide der von ihr angebotenen Produktvarianten (Beutel und\nDose) bei den Händlern zur Verfügung der Kundschaft stehen. Dies\nhängt zunächst damit zusammen, dass die Wiederverkäufer selbständig\ndarüber entscheiden können, wie sie ihr Sortiment gestalten.\nAußerdem kann auch die Beklagte nicht ausschließen, dass je nach\ndem Konsumverhalten der Endverbraucher und der Bevorratung durch\nden Zwischenhändler die M. in der Frischhaltebox noch vorhanden\nsein mögen, während die preislich günstiger liegenden Biskuits in\nder Plastikfolie vergriffen sein können. Gerade weil aber die\nPreisgestaltung der Beklagten darauf ausgerichtet ist, dem\nEndverbraucher die Box nur mit einem maßvollen Preisaufschlag\nanzubieten, liegt es nicht fern, dass bei einer solchen Sachlage\nein nicht näher zu quantifizierender Anteil der Kundschaft selbst\ndann auf die M. in der Plastikbox zurückgreifen wird, wenn an sich\ndie Ware in der Plastikverpackung bevorzugt worden wäre. Gerade in\ndiesen Fällen würde aber das vom Gesetzgeber mit dem Erlaß der\nVerpackV verfolgte Ziel der Müllvermeidung in sein Gegenteil\nverkehrt. Der Kunde würde nämlich die Ware (M.) sodann nur in einer\nForm kaufen können, bei welcher er vermeidbare Verpackung in Kauf\nnimmt, um die gewünschte Ware überhaupt erhalten zu können. Zu\nRecht hat die Klägerin dann auf die Gefahr hingewiesen, dass\nHersteller und Vertreiber von Produkten zur Verpackung geeignete\nund gedachte Umhüllungen nicht dadurch aus dem Anwendungsbereich\nder VerpackV \"herausbringen\" können, dass eine mehr oder weniger\nnaheliegende Weiterverwendung der Verpackung angepriesen wird.\n\n54\n\nDie vom Senat vertretene Rechtsansicht findet eine weitere\nStütze in den Auslegungshinweisen, welche - anläßlich der\nNovellierung der VerpackV - der Begründung der Bundesregierung zur\nNeufassung von § 3 der Drucksache 13/10943 (13. Wahlperiode)\nentnommen werden können. Als \"Faustregel\" gilt danach, dass die\nEinstufung als Verpackung gerade dann angezeigt ist, wenn ohne die\nvom Hersteller benutzte Umhüllung eine andersgeartete Verpackung\nnotwendig wäre (vgl. die Materialien zu § 3, hier Bl. 46 GA -\nabgedruckt auch bei Henselder-Ludwig, VerpackV 1998, 2. Aufl., S.\n47). Dies ist hier ohne Zweifel der Fall, weil die M. schon wegen\nihrer geringen Größe einzeln kaum in der von der Beklagten\ngewählten Vertriebsform dem Kunden präsentiert werden könnten. Dies\nwird auch dadurch belegt, dass die Beklagte die Ware neben dem\nAngebot in der Frischhalte-Box nur in der Plastikfolie als\nUmverpackung vertreibt, für welche auch das Lizenzentgelt an die\nKlägerin abgeführt wird.\n\n55\n\nKann daher nicht mit Bestimmtheit davon ausgegangen werden, dass\nnur solche Endverbraucher das hier streitige \"Gebinde\" erwerben,\ndie dauerhaft die Umhüllung weiter verwenden wollen, ist im Sinne\nder VerpackV davon auszugehen, dass es sich bei den Boxen um\nVerkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VerpackV\nhandelt. Diese zu Lasten der Beklagten gehende Sicht ist deshalb\ngeboten, weil die Boxen vom Endverbraucher zum Transport benötigt\nwerden und sich innerhalb der Box eine zum Verbrauch bestimmte Ware\nbefindet (vgl. dazu auch schon oben). Liegen daher auch im Sinne\nder VerpackV und im Sinne der Entscheidung des BGH vom 20.10.1999\n(I ZR 95/97 - vgl. dazu bereits oben -) alle tatbestandlichen\nVoraussetzungen für eine Einordnung der Umhüllung als\nVerkaufsverpackung vor, so müssen Zweifel an dem Konsum- und dem\nBenutzerverhalten der Endverbraucher zu Lasten der Beklagten\ngehen.\n\n56\n\nDiese Erwägungen lassen sich auch nicht damit entkräften, dass\nnach der Lebenserfahrung vielfach die Frischhalteboxen über einen\nlängeren Zeitraum Verwendung finden werden. So fehlt es bereits an\nzureichenden Anknüpfungstatsachen, um hinlänglich gesicherte\nRückschlüsse auf das Nutzungsverhalten der Endverbraucher ziehen zu\nkönnen. Der Senat hat dabei davon Abstand genommen, ein\nSachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, mit welcher\nZielrichtung von den Endverbrauchern auf die M. in der Plastikbox\nzugegriffen wird. Eine solche Aufklärung (im Wege einer empirischen\nStudie) erscheint auch deshalb nicht geboten zu sein, weil selbst\neine repräsentative Befragung der Kunden über ihre Nutzungsabsicht\nkeine zureichende Gewähr dafür bietet, dass entsprechend diesen\nVorstellungen eine mehrjährige Nutzung tatsächlich umgesetzt wird.\nEine einigermaßen tragfähige Grundlage würde sich daher erst dann\nbieten, wenn eine repräsentative Gruppe von Endverbrauchern mehrere\nJahre nach dem Kauf der M. in der Frischhaltebox dazu befragt\nwürde, ob die Verkaufsverpackung bereits entsorgt wurde oder nicht.\nEine derartige Beweiserhebung ist aber nicht möglich.\n\n57\n\nErst recht gilt die Wertung als Verpackung nach dem\nInkrafttreten der VerpackV 1998.\n\n58\n\nDer BGH hat in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom\n20.10.1998 ausgeführt, dass durch die Novellierung der VerpackV der\nBegriff der VerpackV erweitert worden ist (vgl. a.a.O. S. 548 re.\nSpalte), da unter den Begriff der VerpackV jetzt alle Verpackungen\nfallen, die \"als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim\nEndverbraucher anfallen\".\n\n59\n\nWeiter ist von Bedeutung, dass sich bei einer anderen\nBeurteilung der Rechtslage Wertungswidersprüche bei der Auslegung\nder VerpackV in der jetzigen Fassung von 1998 ergäben. So war\nerkennbares Ziel des Verordnungsgebers, sog. \"langlebige\nVerpackungen\" gegenüber normalen Verkaufsverpackungen zu\nprivilegieren. Kennzeichnend für langlebige Verkaufsverpackungen\nist es dabei, dass diese Waren beigefügt sind, die über einen\nlängeren Zeitraum ohne Substanzverlust benutzt werden können. In\nAnlehnung an die Begründung der Bundesregierung zur Novelle der\nVerpackV (vgl. die bereits zitierte BT-Drucksache) erwähnt der BGH\ndazu die Hülle einer CD, den Plastikkoffer für eine Bohrmaschine,\ndie Tasche für einen Fotoapparat, das Etui für einen\nFüllfederhalter oder das Stoffsäckchen für hochwertige Schuhe. Bei\nderartigen Warenbeigaben sollen Hersteller und Vertreiber nach § 6\nAbs. 6 der VerpackV 1998 \"ein schlüssiges Konzept\" vorlegen , in\nwelchem Maßnahmen dargestellt werden, in welcher Weise die \"in\nVerkehr gebrachten Verpackungen nach Gebrauch ... zurückgegeben\nwerden\" (vgl. § 6 Abs. 6 der VerpackV 1998). Sollen nach der\nVorstellung des Verordnungsgebers damit aber selbst Hersteller und\nVertreiber von sog. \"langlebigen Verkaufsverpackungen\" auf die\nDauer \"in die Pflicht genommen werden\", so gebietet eine an Sinn\nund Zweck von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VerpackV orientierte Auslegung\nerst recht, solche Umhüllungen als Verkaufsverpackungen im Sinne\nder Verordnung zu verstehen, welche dem Transport und der\nAufbewahrung von Waren dienen, welche zum kurzzeitigen Verbrauch in\nden Verkehr gebracht werden.\n\n60\n\nDer Senat teilt schließlich auch nicht die Bedenken des\nLandgerichts, dass das dargelegte Verständnis in der Abgrenzung von\nVerkaufsverpackungen einerseits und \"gemischten Kaufprodukten\"\nandererseits nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage, auf welcher\ndie VerpackV beruht, gedeckt wäre. So sieht § 23 des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.9.1994 (BGBl. I, S.\n2705; auszugsweise abgedruckt in der Verpackungsverordnung 1998,\nzugesammengestellt von Henselder-Ludwig, 2. Aufl., 1999, S. 115\nff.) vor, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, nach Anhörung\nder beteiligten Kreise und mit Zustimmung des Bundesrates zu\nbestimmen, dass\n\n61\n\n \n\n62\n\n\"1. bestimmte Erzeugnisse, insbesondere\nVerpackungen und Behältnisse nur in bestimmter Beschaffenheit oder\nfür bestimmte Verwendungen, bei denen eine ordnungsgemäße\nVerwertung oder Beseitigung der anfallenden Abfälle gewährleistet\nist, in Verkehr gebracht werden dürfen\".\n\n63\n\nDem liegt erkennbar das gesetzgeberische Ziel zugrunde, die\nEntstehung von Abfall möglichst zu vermeiden. Solcher Abfall kann\naber nicht nur durch Verpackungen produziert werden, die ihrerseits\nkeinen potentiell sinnvollen Zweitnutzen aufweisen; vielmehr können\nauch Produkte, die ihrerseits durchaus sinnvoll weiter benutzt\nwerden könnten, schon deshalb zu \"Abfall\" werden, weil der\nEndverbraucher aufgrund seiner individuellen Lebensgewohnheiten\nkeine weitere Verwendung für das Produkt besitzt. Da aber das Kauf-\nund Nutzungsverhalten der Endverbraucher keinen feststehenden\nRegeln unterworfen ist und es ohne weiteres denkbar ist, dass auch\nVerpackungen, die gut weiter verwendet werden könnten, entsorgt\nwerden, entspricht die hier vorgenommene Beurteilung durchaus der\nErmächtigungsgrundlage.\n\n64\n\nSoweit die Beklagte schließlich die Ansicht vertreten hat, dass\nsich die Klägerin wettbewerbswidrig verhalte, indem nicht alle\nHersteller von Verpackungen mit potentiellem Zweitnutzen in\nAnspruch genommen würden, erübrigen sich Ausführungen des Senats.\nDenn die Frage eines etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltens der\nKlägerin könnte ohnehin keinen Einfluss auf die hier alleine zu\nentscheidende Frage haben, ob die Frischhalteboxen unter § 3 der\nVerpackV fallen.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die\nAntragsumstellung der Klägerin, welche mit einer Rücknahme ihrer\nursprünglich gestellten Anträge verbunden war, ist dabei\nkostenmäßig nicht ins Gewicht gefallen, da die Parteien von Anfang\nan ersichtlich nur eine Klärung der Frage erzielen wollten, ob die\nBeklagte für die von ihr vertriebenen Kunststoffboxen ein\nLizenzentgelt zahlen muss, weil diese Boxen der VerpackV\nunterfallen.\n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n67\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:\n\n68\n\n400.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-10/15-u-215-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-10/15-u-215-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301532","retrieved":"2026-07-09 03:26:59.936892+00:00"}}