{"status":"available","doknr":"OLD301537","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0709.2WX42.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-09","aktenzeichen":"2  Wx  42/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nMit notariellem Vertrag vom 14. August 2000 schlossen die\nBeteiligten zu 1.-3. als Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks\nmit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, dem Beteiligten zu 4.,\neine Vereinbarung. Gegenstand der Vereinbarung war unter anderem\ndie Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück. Die\nBeteiligten zu 1.-3. bewilligten in der notariellen Verhandlung die\nEintragung der Dienstbarkeit. Herr W.H. trat dabei als Vertreter\ndes Eigentümers zu 3., Herr M.M., auf. Alle Beteiligten beantragten\ndie Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.\n\n4\n\nZum Nachweis der Vollmacht Herrn H. lag dem Notar die\nAusfertigung einer notariellen Vollmachtsurkunde vom 10. Dezember\n1997 - UR-Nr. des Notars B.B. in B. - vor. Darin hatten sich Herr\nW.H. und der Beteiligte zu 3., Herr M.M., gegenseitig umfassende\nVollmacht erteilt, die im Innenverhältnis Beschränkungen unterlag,\nim Außenverhältnis gegenüber Dritten jedoch völlig unbeschränkt\ngelten sollte (vgl. Bl. 47 ff d.A.). Die dem beurkundenden Notar\nvorgelegte Ausfertigung trägt den Vermerk:\n\n5\n\n\"Diese mit der mir vorliegenden\nUrschrift gleichlautende Ausfertigung erteile ich hiermit Herrn\nM.M., Steuerfachgehilfe, geb. am 28.12.1968, wohnhaft in L. 24, B.,\nausschließlich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Herrn\nW.H. . ...\"\n\n6\n\nMit Antrag vom 20.11.2000 hat der bevollmächtigte Notar die\nEintragung und Löschung näher bezeichneter Grund-dienstbarkeiten\nbeantragt.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat die Eintragung mit der Begründung abgelehnt,\ndass die Bevollmächtigung des Herrn W.H. durch Herrn M.M. nicht\nnachgewiesen sei, da die vorgelegte Ausfertigung der notariellen\nNiederschrift der Bevollmächtigung Herrn M. ausschließlich in\nseiner Eigenschaft als Bevollmächtigtem des Herrn H. erteilt worden\nsei. Es hat eine Frist von einem Monat gesetzt, um den Nachweis der\nVollmacht zu erbringen.\n\n8\n\nHiergegen haben die vom beurkundenden Notar vertretenen\nBeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08. März 2001 Beschwerde\neingelegt. Sie haben die Meinung vertreten, dass eine Ausfertigung,\nunabhängig davon, wem sie erteilt worden sei, zum Nachweis der\nBevollmächtigung ausreiche.\n\n9\n\nDas Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 21. März\n2001 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, das\nAmtsgericht habe es zu Recht abgelehnt, die in der notariellen\nUrkunde vom 14. August 2000 getroffenen Vereinbarungen in das\nGrundbuch einzutragen, da nicht feststehe, dass Herr W.H.\ntatsächlich als Vertreter des Miteigentümers M.M. vor dem Notar\nhabe auftreten dürfen. Aus der dem beurkundenden Notar vorgelegten\nAusfertigung der Vollmachtsurkunde lasse sich nicht ersehen, dass\nHerr W.H. tatsächlich noch als Bevollmächtigter des Herrn M.M. habe\nhandeln dürfen, da die Ausfertigung nicht unbeschränkt, sondern\nHerrn M.M. ausschließlich in seiner Eigenschaft als\nBevollmächtigter des Herrn W.H. , erteilt worden sei.\n\n10\n\nGegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz\nvom 18.6.2001 unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens weitere\nBeschwerde eingelegt.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nDie weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 78 GBO\nstatthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere besitzen die\nAntragsteller die notwendige Beschwerdebefugnis, da ihre erste\nBeschwerde ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Demharter, GBO, 23.\nAufl. 2000, § 78 Rn. 2 m.w.N.).\n\n13\n\nDas Rechtsmittel der Antragsteller hat auch in der Sache Erfolg,\ndenn die Sachentscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen\nÜberprüfung nicht stand, soweit damit die Zwischenverfügung des\nAmtsgerichts vom 28.02.2001 bestätigt wird.\n\n14\n\nDas Amtsgericht durfte die beantragte Eintragung bzw. Löschung\nvon Grunddienstbarkeiten nicht von der Vorlage eines weiteren\nNachweises der Bevollmächtigung des Herrn W.H. durch Herrn M.M.\nabhängig machen.\n\n15\n\n1)\n\n16\n\nGemäß § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie\nbewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Die\nEintragungsbewilligung kann auch durch einen Vertreter abgegeben\nwerden. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit einer Vollmacht und\nden Umfang der Vertretungsmacht selbständig zu prüfen, auch wenn\nder Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend angesehen hat (vgl.\nSenat, Rpfleger 1984, 182; BayObLG, Rpfleger 1986, 216; OLG\nKarlsruhe BWNotZ 1992; Demharter, Grundbuchordnung, 23. Aufl. 2000,\n§ 19 Rn. 74). Die Vollmacht ist in der Form des § 29 GBO\nnachzuweisen (vgl. Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 77; BayObLG 1980,\n152; KG OLGZ 1985, 185). Dem sind die Antragsteller hier durch\nVorlage der Herrn M.M. erteilten Ausfertigung der notariellen\n\"Generalvollmachten mit Betreuungsverfügungen\" vom 12.12.1997 im\nvollen Umfange nachgekommen.\n\n17\n\nDie vom Notar oder einer anderen Urkundsperson in den Grenzen\nihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommene\nUrkunde begründet den vollen Beweis der beurkundeten Erklärung (§\n415 ZPO) oder des sonstigen Vorgangs (§ 418 ZPO). Nach § 47 BeurkG\nersetzt die Ausfertigung der Niederschrift die Urschrift im\nRechtsverkehr. Sie hat somit dieselbe Bedeutung und Beweiskraft wie\ndie Urschrift der Niederschrift (vgl. Keidel/Winkler, BeurkG, 14.\nAufl. 1999, § 1 Rn. 12 ff., § 47 Rn. 4). Das gilt auch, wenn bei\neiner gegenseitigen Vollmacht - wie hier - die für den anderen Teil\nausgestellte Ausfertigung vorgelegt wird. Für eine einschränkende\nAuslegung des § 47 BeurkG etwa dahingehend, dass nur derjenige sich\nauf die Beweiskraft der Ausfertigung berufen kann, dem diese\nAusfertigung erteilt worden ist, lässt der klare Wortlaut des\nGesetzes keinen Raum. Auch die Bestimmung des § 49 Abs. 2 BeurkG,\nwonach der Ausfertigungsvermerk u.a. die Person bezeichnen soll,\nder die Ausfertigung erteilt wird, bietet für eine abweichende\nBeurteilung keinen Anhalt. Wird diese Sollvorschrift nicht\nbeachtet, so bleibt die Wirksamkeit der Ausfertigung davon\nunberührt (vgl. Keidel/Winkler, a.a.O., § 49 Rn. 21). Für die\nAnnahme, dass das Tatbestandsmerkmal der willentlichen Aushändigung\nder Vollmachtsurkunde durch den Vollmachtgeber (§ 172 Abs. 1 BGB)\nzwingend die namentliche Bezeichnung des handelnden Vertreters im\nVermerk der vorgelegten Ausfertigung erfordert, findet sich daher -\nsoweit ersichtlich - weder in der einschlägigen Kommentarliteratur\nnoch in der bisher zu § 172 BGB ergangenen Rechtsprechung eine\nStütze (vgl. dazu auch Waldner/Mehler, MittBayNot 1999, 261, 260;\nPalandt-Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 173 Rn. 7).\n\n18\n\n2)\n\n19\n\nDie Zwischenverfügung des Amtsgerichts lässt sich auch nicht mit\nder Begründung rechtfertigen, dass zweifelhaft sei, ob die\nVollmacht noch fortbesteht oder zum Zeitpunkt der Beurkundung der\nEintragungsbewilligung bereits erloschen war.\n\n20\n\nIst der Bevollmächtigte - wie hier - im Besitz der\nVollmachtsurkunde, so hat das Grundbuchamt regelmäßig von dem\nFortbestand der Vollmacht auszugehen (vgl. KG JFG 1, 328; BayObLG\n1959, 297 = NJW 1959, 2119; KG DNotZ 1972, 18; OLG Köln Rpfleger\n1984, 182; OLG Karlsruhe BWNotZ 1992, 102; Demharter, a.a.O., § 19\nRn. 80). Nur wenn ihm besondere Umstände bekannt sind, die auf die\nMöglichkeit eines Erlöschens hinweisen, so hat es in freier\nBeweiswürdigung (vgl. Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 80 m.w.N.) zu\nprüfen, ob die Vollmacht erloschen ist (KG Rpfleger 1991, 461) und\nbei begründeten Zweifeln den Nachweis ihres Fortbestehens zu\nverlangen (BayObLG 1985, 318 = Rpfleger 1986, 90; Demharter,\na.a.O., § 29 Rn. 49). So etwa, wenn konkrete Anhaltspunkte für\neinen Widerruf der Vollmacht vorliegen (Senat, Rpfleger 1992, 299,\n300; OLG Schleswig SchlHA 1957, 36).\n\n21\n\nFür diesbezügliche Zweifel bietet der hier zugrunde liegende\nSachverhalt indessen keinen konkreten Anhaltspunkt. Dass im\nAusfertigungsvermerk der vorgelegten Ausfertigung ein anderer als\nder diese Ausfertigung vorlegende Vertreter namentlich genannt ist,\nrechtfertigt für sich genommen noch keine Zweifel am Bestehen bzw.\nFortbestehen der Vollmacht (so allerdings Waldner/Mehler,\nMittBayNot 1999, 261, 262; wohl auch Palandt-Heinrichs, 60. Aufl.\n2001, § 173 Rn. 7). Das gilt hier zumal, da der Vertreter eine\nAusfertigung vorgelegt hat, die für seinen Vollmachtgeber\nhergestellt worden ist und von der daher mangels konkreter\nentgegenstehender Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass sie\nihm von dem Vollmachtgeber überlassen worden ist. Es käme daher\nhier nur die - stets gegebene - bloße Möglichkeit des Erlöschens\nder Vollmacht in Betracht. Das allein aber reicht zur Begründung\nvon Zweifeln am Fortbestand der Vollmacht nicht aus (vgl. KG JFG 1,\n322; OLG Schleswig SchlHA 1957, 36; KG DNotZ 1972, 18, 21;; BayObLG\nRpfleger 1986, 90, 91).\n\n22\n\nDer weiteren Beschwerde der Antragsteller war somit\nstattzugeben.\n\n23\n\nEine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Etwaige Gerichtskosten\nsind nach dem Gesetz anzusetzen (§ 2 Nr. 1 KostO). Eine Erstattung\naußergerichtlicher Kosten kommt schon deshalb nicht in Betracht,\nweil kein Beschwerdegegner vorhanden ist.\n\n24\n\nWert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde: 600,-- DM (wie\nVorinstanz).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-09/2-wx-42-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-09/2-wx-42-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301537","retrieved":"2026-07-09 03:27:00.367892+00:00"}}