{"status":"available","doknr":"OLD301541","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0709.17W187.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-09","aktenzeichen":"17 W 187/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird wie folgt geändert:\n\nAufgrund des Vergleichs des Landgerichts Köln vom 16.1.2001 - 81 O 223/00 - sind von den Beklagten als Gesamtschuldnern an Kosten 19.171,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.1.2001 an die Klägerin zu erstatten. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO\nstatthafte sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Ihr\nZiel ist die Erhöhung des Festsetzungsbetrages um die vom\nRechtspfleger abgesetzten Gebühren und Auslagen eines\nPatentanwaltes in Höhe von 4.765,00 DM.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.\n\n4\n\nEs führt zur erstrebten Festsetzung der mit Schriftsatz vom\n18.1.2001 angemeldeten Gebühren und Auslagen des Patentsanwalts Dr.\nL. gemäß dessen Kostenrechnung vom 18.1.2001 (GA 105).\n\n5\n\nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die\nKosten für die Hinzuziehung eines Patentanwalts auch in\nWettbewerbssachen dann als erstattungsfähig anzuerkennen, wenn die\nÜberprüfung des Rechtsschutzbegehrens auch unter patentrechtlichen,\nwarenzeichenrechtlichen oder gebrauchsmusterrechtlichen\nGesichtspunkten erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom\n19.2.1990 - 17 W 56/90 - , vom 5.1.1993 - 17 W 333/92 - , vom\n13.5.1996 - 17 W 327/96 - und vom 9.8.2000 - 17 W 223/00 - ;\nferner: OLG Zweibrücken OLGR 1999, 249). Eine Erstattung kommt\nferner dann in Betracht, wenn im Hinblick auf\nentscheidungserhebliche technische oder sonderschutzrechtliche\nFragen von besonderer Schwierigkeit der Rat eines Patentanwaltes\nals zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig\nangesehen werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.7.1995 - 17\nW 243/93 - und vom 9.8.2000 - 17 W 223/00).\n\n6\n\nDarüber hinaus kann eine Erstattung von Patentanwaltskosten nach\n§ 140 Abs. 5 MarkenG in Betracht kommen. Die Erstattung von\nPatentanwaltkosten in Anwendung des § 140 Abs. 5 MarkenG setzt\nvoraus, daß der Patentanwalt in einer Kennzeichenstreitsache\nmitgewirkt hat. Ist das der Fall, sind die durch dessen Mitwirkung\nentstehenden Kosten nebst den notwendigen Auslagen des\nPatentanwalts ohne weiteres erstattungsfähig (vgl. Beschlüsse des\nSenats vom 23.11.1999 - 17 W 300/99 - und vom 9.8.2000 - 17 W\n223/00 - ; OLG Dresden GRUR 1997, 468; Zöller/Herget, ZPO, 22.\nAufl., § 91 Rn. 13 \"Patentanwaltkosten\").\n\n7\n\nEine solche Mitwirkung in einer \"Kennzeichenstreitsache\" liegt\nhier vor. Der Patentanwalt Dr. L. hatte an der Abfassung der\nKlageschrift vom 29.8.2000 mitgewirkt, wie sich aus Seite 9\nderselben und der anwaltlichen Versicherung des\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin vom 10.4.2001 (GA 131) ergibt.\nAn deren Richtigkeit zu zweifeln besteht für den Senat kein\nAnlaß.\n\n8\n\nOb ein kennzeichenrechtlicher Anspruch zur Entscheidung\ngestanden hatte, beurteilt sich danach, ob das Gericht\nkennzeichenrechtliche Gesichtspunkte ernsthaft zu prüfen hatte\n(vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamburg OLGR 2000, 42). Davon ist nach der\nBegründung der Klage unzweifelhaft auszugehen. Der Gegenstand der\nKlage - das Unterlassungs- und Auskunftsbegehren - war, wie die\nKlagebegründung zeigt, nicht nur auf wettbewerbsrechtliche\nBestimmungen, sondern auch auf die Verletzung der zugunsten der\nKlägerin eingetragenen Marke - §§ 14, 19 MarkenG - gestützt worden.\nBei einem solchen Begehren ist sind die Kosten der Zuziehung eines\nPatentanwaltes nach § 140 Abs. 1 und 5 MarkenG ohne besondere\nNotwendigkeitsprüfung als erstattungsfähig anzusehen. Die von der\nKlägerin angemeldeten Kosten und Auslagen des Patentanwalts Dr. L.\nwaren danach in vollem Umfang zugunsten der Klägerin\nfestzusetzen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4\nZPO.\n\n10\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.765,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-09/17-w-187-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-09/17-w-187-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301541","retrieved":"2026-07-09 03:27:00.732925+00:00"}}