{"status":"available","doknr":"OLD301540","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0709.16WX134.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-09","aktenzeichen":"16 Wx 134/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist\nzulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die\nEntscheidung des Landgerichts beruht weder auf Verfahrens- noch auf\nsonstigen Rechtsfehlern. Nur dies kann das Rechtsbeschwerdegericht\nim vorliegenden Verfahren überprüfen.\n\n3\n\nAmts- und Landgericht haben die Antragsgegnerin zu Recht zur\nZustimmung zum Verkauf der Wohnungseigentumseinheit der\nAntragsstellerin an Frau P. verpflichtet, da die Antragstellerin\nnach der Teilungserklärung und der gesetzlichen Regelung in § 12\nWEG nicht berechtigt ist, ihre Zustimmung zu diesem Verkauf zu\nverweigern.\n\n4\n\nDie Zustimmung darf nach § 12 Abs. 2 nur aus wichtigem Grund\nverweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn die\nVeräußerung die schutzwürdigen Gemeinschaftsinteressen der übrigen\nWohnungseigentümer, hier also der Antragsgegnerin, konkret\nunzumutbar gefährdet. Die Gefahr muss dabei in der Person des\nErwerber bestehen, nicht etwa in der Person des\n\n5\n\nVeräußerers, hier also der Antragstellerin (vgl.\nStaudinger/Kreuzer, § 12 WEG Rdz. 59). So ist die Versagung etwa\ngerechtfertigt, wenn der Erwerber die Einhaltung der\nGemeinschaftsordnung dauerhaft, nicht nur im Einzelfall, nicht\nerwarten lässt oder wenn der Erwerber sich in der Vergangenheit\nbereits wiederholt gemeinschaftswidrig verhalten hat. Es muss sich\nhierbei immer um Umstände von gewissem Gewicht handeln, nicht nur\num belanglosere Gegebenheiten, wie sie in jedem Gemeinschafts- und\nNachbarschaftsverhältnis immer wieder einmal auftreten können. Denn\ndurch die Versagung der Genehmigung wird in das Eigentumsrecht des\nVeräußerungswilligen in erheblicher Weise eingegriffen. Ein solcher\nEingriff rechtfertigt sich nur, wenn umgekehrt die Zustimmung zur\nVeräußerung einen nicht weniger erheblichen Eingriff in die\nEigentumsrechte des Zustimmungsverweigernden darstellen würde. Dass\nFrau P. generell zu einer erheblichen Lärmbelästigung der\nAntragsgegnerin neigt und die Wohnung weniger rücksichtsvoll nutzt,\nals jeder andere Erwerber sie nutzen würde, hat die Antragsgegnerin\nnoch nicht einmal substantiiert schlüssig dargelegt. Sie hat\nlediglich einzelne Vorfälle, in denen eine Tür zu laut geschlossen\noder das Radio zu laut bedient wurde, vorgetragen. Aus diesem\nVortrag lässt sich nicht entnehmen, dass diese Ereignisse sich\njeweils über einen längeren Zeitraum hinzogen oder jedenfalls an\nvielen Tagen hintereinander wiederholten. Alle vom Amtsgericht\nvernommene Zeugen haben über Einzelfälle berichtet. Der von der\nAntragsgegnerin geschilderte Vorgang über den Einkauf des Heizöls\nerklärt sich auch aus dem vorausgegangenen eigenen Verhalten der\nAntragsgegnerin bezüglich der Heizung. Dass die Erwerberin Frau P.\naufgrund dieser Vorfälle die Sorge hatte, die Heizung würde im\nWinter nicht ordnungsgemäß bedient werden, rechtfertigt bei\nvernünftiger Betrachtungsweise nicht die Befürchtung, Frau P. würde\nkünftig immer wieder von der Antragsgegnerin nicht gebilligte\nKosten zu Lasten der Gemeinschaft verursachen.\n\n6\n\nAuch der Vorfall mit dem verstopften Rohr lässt nicht auf eine\ndauerhafte Unzumutbarkeit des Zusammenlebens der Antragsgegnerin\nmit der Zeugin P. schließen.\n\n7\n\nDass die Antragsgegnerin unter Umständen zu Recht über das\nVerhalten der Antragstellerin, ihrer Tochter menschlich enttäuscht\nist und das die Antragstellerin den Verkauf der Wohnung, die sie\neinmal von ihrer Mutter erhalten hatte, psychologisch einfühlsamer\nhätte bewerkstelligen können, füllt nicht den Rechtsbegriff des\n\"wichtigen Grundes\" aus dem allein die Antragsgegnerin ihre\nZustimmung zur Veräußerung hätte verweigern dürfen, aus. Dies haben\nbereits das Amts- und das Landgericht ausführlich dargelegt, sodass\nder Senat auf diese Ausführungen vollinhaltlich Bezug nehmen kann.\nDie Antragsgegnerin verkennt in der Begründung ihrer\nRechtsbeschwerde, dass sie nicht verlangen kann, dass die Wohnung\nnur an eine ihr genehme Erwerberin verkauft wird, sondern dass sie\numgekehrt den Verkauf an jeden Erwerber hinnehmen muss, soweit\nnicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund gegen den Erwerb gerade\ndurch diese Person spricht. Die Situation bei der Veräußerung von\nWohnungseigentum ist eine andere als bei der Begründung einer\nWohnungseigentümergemeinschaft. Während zu Beginn der Gemeinschaft\ndie künftigen Gemeinschafter von einem Erwerb absehen können, wenn\nsie der Auffassung sind, nicht in dieser konkreten\nWohnungseigentümergemeinschaft zu harmonieren, müssen nach der\nspäteren Veräußerung von Wohnungseigentum auch diejenigen in der\nGemeinschaft zusammenwirken, mit denen die ursprünglichen\nGemeinschafter sich bei Begründung der Gemeinschaft nicht\nzusammengetan hätten. Ansonsten würden die Eigentumsinteressen der\nverbleibenden Gemeinschafter allen einseitig über die Interessen\nder veräußerungswilligen Gemeinschafter dominieren.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Veranlassung, von\nder Regel, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht\nstattfindet, abzuweichen, besteht nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-09/16-wx-134-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-09/16-wx-134-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301540","retrieved":"2026-07-09 03:27:00.645623+00:00"}}