{"status":"available","doknr":"OLD301553","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0706.SS168.01B111B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-06","aktenzeichen":"Ss 168/01 (B)  - 111 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 27.\nSeptember 1999 wegen einer fahrlässigen\nGeschwindigkeitsüberschreitung (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 41 Abs. 2\n[Zeichen 274], 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG) zu\neiner Geldbuße von 300 DM verurteilt worden; außerdem ist ihm gemäß\n§ 25 StVG für die Dauer von einem Monat untersagt worden,\nKraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Auf seine\nRechtsbeschwerde hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom\n21. März 2000 (Ss 50/00 B - 19 B -) aufgehoben und die Sache zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht\nzurückverwiesen, weil nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen\nwar, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit\nvon 30 km/h lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit beruhte und\ndaher nicht - wie vom Amtsgericht angenommen - als grobe\nPflichtwidrigkeit i.S.v. § 25 StVG angesehen werden konnte.\n\n4\n\nDurch Urteil vom 18. September 2000 hat das Amtsgericht den\nBetroffenen erneut wegen einer fahrlässigen\nGeschwindigkeitsüberschreitung (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 41 Abs. 2\n[Zeichen 274], 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG) zu\neiner Geldbuße von 300 DM verurteilt und ihm - verbunden mit der\nAnordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG - für die Dauer von einem Monat\nuntersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.\nMit der dagegen gerichteten neuerlichen Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde\nbegegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken. In der\nSache erweist sie sich indessen als unbegründet. Die Überprüfung\ndes angefochtenen Urteils aufgrund der Begründung des Rechtsmittels\ndeckt durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen\nnicht auf.\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nDas gilt zunächst im Hinblick auf den Schuldspruch, der in den\nrechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des\nAmtsgerichts eine tragfähige Grundlage findet. Danach befuhr der\nBetroffene am 29. September 1998 gegen 10.36 Uhr mit seinem Pkw in\nL. die D.straße, die sich innerhalb einer durch Verkehrszeichen Nr.\n274.1 (zu § 41 StVO) ordnungsgemäß ausgeschilderten Tempo-30-Zone\nbefindet, mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h. Um zur Messstelle\nzu gelangen, musste der Betroffene in jedem Fall an einem\nVerkehrszeichen Nr. 274.1 (zu § 41 StVO) vorbeifahren; ein solches,\nden Beginn der Tempo-30-Zone markierendes Verkehrszeichen stand zur\nTatzeit jeweils gut sichtbar am rechten Fahrbahnrand aller\nZufahrtsstraßen zum Tatort. An diese - mit der Rechtsbeschwerde\nteilweise bestrittenen - Feststellungen ist das\nRechtsbeschwerdegericht gebunden, weil die ihr zugrunde liegende\nBeweiswürdigung revisible Rechtsfehler nicht erkennen lässt.\nGrundlage der rechtlichen Überprüfung sind allein die\nSachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils; dem\nBeschwerdegericht ist es versagt, tatsächliche Feststellungen\nnachzuprüfen (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 79 Rdnr. 27 b m. w.\nNachw.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 79\nRdnr. 119; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 337\nRdnr. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 337 Rdnr. 1;\nst. Senatsrechtsprechung, zuletzt SenE v. 08.10.1999 - Ss 468/99 Z\n-; SenE v. 28.02.2001 - Ss 81/01 Z -; SenE v. 02.03.2001 - Ss 30/01\nB -).\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nAuch im Rechtsfolgenausspruch ist das angefochtene Urteil aus\nRechtsgründen letztlich nicht zu beanstanden. Das gilt namentlich\nfür die Anordnung des Fahrverbots, die gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG\nvoraussetzt, dass der Betroffene wegen einer\nVerkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG verurteilt wird, die er\nunter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines\nKraftfahrzeugführers begangen hat, und die das Amtsgericht\n(nunmehr) im Ergebnis rechtsfehlerfrei auf die Annahme einer\nbeharrlichen Pflichtverletzung des Betroffenen gestützt hat.\n\n11\n\na)\n\n12\n\nEs hat festgestellt, dass gegen den Betroffenen vor der\nabgeurteilten Ordnungswidrigkeit vom 29.09.1998 bereits zweimal\nwegen (außerörtlicher) Geschwindigkeitsüberschreitungen Geldbußen\nfestgesetzt worden waren, und zwar\n\n13\n\nin einem seit dem 15.05.1997 rechtskräftigen Bußgeldbescheid\nwegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um\n37 km/h sowie\n\nin einer seit dem 19.06.1998 rechtskräftigen Entscheidung wegen\neiner solchen um 30 km/h.\n\n14\n\nDurch Letztere waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des §\n2 Abs. 2 S. 2 BKatV erfüllt, unter denen ein Fahrverbot wegen\nbeharrlicher Pflichtverletzung in der Regel in Betracht kommt:\nNachdem gegen den Betroffenen wegen einer\nGeschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine\nGeldbuße rechtskräftig verhängt worden war, hat er innerhalb eines\nJahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung eine weitere\nGeschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen.\n\n15\n\nAllerdings kann, wie auch das Amtsgericht nicht verkannt hat,\ndie davon ausgehende Indizwirkung (vgl. BGHSt 38, 231 = NJW 1992,\n1397 [1398]; SenE v. 12.10.1995 - Ss 535/95 B - = NStZ-RR 1996, 52;\nHentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 19 m.\nw. Nachw.) hier nicht zur Geltung kommen. Denn die Grundsätze, die\nder Bundesgerichtshof zum Augenblicksversagen bei den in § 2 Abs. 1\nS. 1 BKatV erfassten \"groben\" Pflichtwidrigkeiten entwickelt hat\n(BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252 = DAR 1997, 450 = VRS 94, 221),\ngelten entsprechend auch für Fälle \"beharrlicher\"\nPflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellationen in beiden\nFallgruppen einander entsprechen (OLG Braunschweig DAR 1999, 273 =\nNZV 1999, 303 = VRS 97, 59 [60 f.]; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 374 =\nVRS 97, 449 [451] = MDR 1999, 1322 = NZV 2000, 92 [93]; OLG Hamm\nVRS 98, 392 [394] = NZV 2001, 221 [222]; BayObLG DAR 2000, 577 =\nVRS 99, 373 [374] = NZV 2001, 46; SenE v. 23.07.1999 - Ss 310/99 B\n- = VRS 97, 375 [377]; SenE v. 03.12.99 - Ss 547/99 B -; SenE v.\n03.03.2000 - Ss 27/00 B -; vgl. a. Deutscher NZV 2000, 105 [106];\nHentschel NJW 2000, 706; BayOblG NZV 1998, 255). Der subjektive\nTatbestand der \"beharrlichen\" Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 25 Abs. 1\nS. 1 StVG, § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV erfordert ein Handeln des Täters,\ndas auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht. Davon kann\nnicht ohne weiteres und daher nicht regelmäßig ausgegangen werden,\nwenn der Verkehrsverstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht,\ndas auch ein sorgfältiger und pflichtbewußter Kraftfahrer nicht\nimmer vermeiden kann. Daher entfällt bei wiederholten\nPflichtverstößen die Indizwirkung hinsichtlich des Kriteriums der\nBeharrlichkeit, sofern die abzuurteilende\nVerkehrsordnungswidrigkeit nicht ausschließbar auf ein\nAugenblicksversagen zurückzuführen ist (OLG Braunschweig\na.a.O.).\n\n16\n\nEin solcher Fall liegt hier vor. Das Amtsgericht hat\nfestgestellt, dass der ortsunkundige Betroffene sich im Stadtgebiet\nvon L. auf der Suche nach einem Zuweg zur Autobahn verfahren hatte.\nDabei hatte er \"erkannt, dass er in die Tempo-30-Zone eingefahren\nwar. Er glaubte aber, mit Abbiegen aus dem Einbahnstraßengewirr auf\ndie D.straße die Tempo-30-Zone verlassen zu haben und gab Gas, da\ner es eilig hatte. Er nahm irrigerweise an, es gelte nunmehr die\nübliche Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts von 50 km/h.\" Die\nfestgestellte Geschwindigkeit von 66 km/h stimmte mit seinem\neigenen Eindruck von der gefahrenen Geschwindigkeit überein. Davon\nausgehend hat das Amtsgericht die Überschreitung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 36 km/h nicht als grobe\nPflichtwidrigkeit (i.S.d. §§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG, 2 Abs. 1 S. 1 Nr.\n1 BKatV) gewertet, weil aufgrund der festgestellten\nTatörtlichkeiten - im Gegensatz zu den schmalen Nebenstraßen ist\ndie D.straße breit ausgebaut und vermittelt den Eindruck einer\nDurchgangsstraße - nur leichte Fahrlässigkeit anzunehmen sei.\n\n17\n\nb)\n\n18\n\nDies schließt indessen unter den festgestellten Umständen des\nvorliegenden Falles die Annahme einer beharrlichen\nPflichtverletzung nicht aus.\n\n19\n\nBeharrlich begangen sind Verkehrsverstöße, die zwar nach ihrer\nArt oder den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet\nnicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben\nZuwiderhandlungen zählen, die aber erkennen lassen, dass es dem\nTäter an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen\nrechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor\nbegangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter\nMissachtung einer Vorwarnung wiederholt verletzt (BGHSt 38, 231\n[234] = NJW 1992, 1397 f.; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16.\nAufl., § 25 StVG Rdnr. 11 m. w. Nachw.). Das erfordert nicht\nnotwendig einen objektiv oder subjektiv groben Verstoß (SenE v.\n02.06.1989 - Ss 241/89 - = NZV 1989, 362 [363]; OLG Koblenz NZV\n1996, 373; OLG Karlsruhe DAR 1999, 417 [418]), insbesondere nicht\nvorsätzliches Handeln (BGHSt 38, 231 [235] = NJW 1992, 1397 [1398];\nOLG Koblenz a.a.O.; Hentschel a.a.O. § 25 StVG Rdnr. 15). Auch eine\nHäufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann mangelnde Rechtstreue\nund eine gemeinschädliche Grundhaltung offenbaren (OLG Hamm VRS 98,\n392 [394] = NZV 2001, 221 [222]). Namentlich wiederholte erhebliche\nGeschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb relativ kurzer Zeit sind\n\"Ausdruck dafür, dass der Kraftfahrer ein erhöhtes Maß an\nGleichgültigkeit an den Tag gelegt, die Chance zur Besinnung nicht\nergriffen hat\" (BGH a.a.O.).\n\n20\n\nDavon ausgehend ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die\nabgeurteilte Tat im angefochtenen Urteil als Ausdruck einer\nmangelnden Rechtstreue des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung\nder Verkehrsvorschriften und als Ausdruck fehlender Einsicht aus\nvorangegangenen Ahndungen gewertet worden ist, die auch durch die\nfestgestellten späteren Geschwindigkeitsüberschreitungen (am\n21.06.1999: um 37 km/h außerorts; am 15.08.1999: um 30 km/h\naußerorts) belegt werden. Zwar war der Betroffene nach den\nUrteilsfeststellungen beim Befahren der D.straße nur infolge\nleichter Fahrlässigkeit im Irrtum darüber, dass er sich nach wie\nvor im Bereich einer Tempo-30-Zone befand. Von daher kann allein\naus der Überschreitung der durch Zeichen 274.1 (zu § 41 StVO)\nangeordneten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kein Rückschluss auf\nmangelndes Pflichtbewusstsein und eine gemeinschädliche\nGrundhaltung gezogen werden. Gleichwohl zeigt sein Verhalten ein\nerhöhtes und bedenkliches Maß an Gleichgültigkeit gegenüber\ngeltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen. Denn er ist nicht nur\naufgrund einer augenblicklichen Unachtsamkeit schneller als\nzulässig gefahren, sondern hat zugleich bewusst und gewollt die -\nunabhängig von der Tempo-30-Zone - geltende innerörtliche\nHöchstgeschwindigkeit von 50 km/h missachtet und um immerhin 16\nkm/h überschritten, \"da er es eilig hatte\". Umstände, die zu einer\nRelativierung der Vorwerfbarkeit dieses Verstoßes führen könnten,\nliegen hier - im Unterscheid zu einem vom OLG Hamm (NStZ-RR 1999,\n374 = VRS 97, 449 = MDR 1999, 1322 = NZV 2000, 92) entschiedenen\nFall - ersichtlich nicht vor. Auch von daher war das Amtsgericht\nnicht gehindert, den Betroffenen auf der Grundlage der\nabgeurteilten Ordnungswidrigkeit und der festgestellten\nVorbelastungen als uneinsichtigen Schnellfahrer einzuschätzen, der\nsich allein durch die Verhängung von Bußgeldern nicht davon\nabhalten lässt, die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit in nicht\nunerheblicher Weise zu überschreiten.\n\n21\n\nc)\n\n22\n\nDie Anordnung ist schließlich auch nicht im Hinblick auf den\nZeitablauf seit der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit in Frage zu\nstellen.\n\n23\n\nDas Fahrverbot hat freilich nach der gesetzgeberischen Intention\nin erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und\nBesinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (BVerfGE 27, 36 [42] =\nNJW 1969, 1623 [1624]) und kann als solche seinen Sinn verloren\nhaben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden\nseiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der\nZwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr\nfestgestellt worden ist (BayObLG DAR 1997, 115 = NZV 1998, 82 m. w.\nNachw.). Die Entscheidung darüber liegt im tatrichterlichen\nErmessen, das auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles\nauszuüben ist (vgl. SenE v. 16.12.1999 - Ss 559/99 B - = NZV 2000,\n217 [218]; SenE v. 16.06.2000 - Ss 241/00 B - = NZV 2000, 430 = DAR\n2000, 484 = VRS 99, 212 = NStZ-RR 2000, 342; SenE v. 05.04.2001 -\nSs 95/01 B -; OLG Düsseldorf DAR 2001, 133; OLG Düsseldorf DAR\n2000, 415 = VRS 99, 214 = MDR 2000, 829; OLG Hamm DAR 2000, 580\n[581]; OLG Schleswig DAR 2000, 584 m. w. Nachw.; OLG Schleswig DAR\n2001, 40; OLG Zweibrücken DAR 2000, 586; vgl. a. Hentschel NJW\n2001, 721). Das Amtsgericht hat hier festgestellt, dass der\nBetroffene noch während des vorliegenden Verfahrens und zuletzt\nkurz vor der Hauptverhandlung vom 27.09.1999 mit einer erheblichen\nGeschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten ist.\n\n24\n\n3.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46\nOWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-06/ss-168-01-b-111-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":9},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-06/ss-168-01-b-111-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301553","retrieved":"2026-07-09 03:27:01.910133+00:00"}}