{"status":"available","doknr":"OLD301551","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0706.25UF169.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-06","aktenzeichen":"25 UF 169/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässigen Berufungen beider Parteien haben in sachlicher\nHinsicht teilweise Erfolg, während sie im übrigen nicht\ngerechtfertigt sind.\n\n3\n\nDer Klägerin steht im vom Senat ausgeurteilten Umfang der\nAnspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den Beklagten\nzu.\n\n4\n\nDie rechtlichen Grundlagen der Urteilsfindung:\n\n5\n\nAngesichts des in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht\ngleichermaßen hohen Schwierigkeitsgrades des Streitfalles hat der\nSenat durch Beschluss vom 02.03.2001 vorab über die\nProzesskostenhilfegesuche der Parteien entschieden. Die Gründe\ndieses Beschlusses werden hiermit wiederholt und, soweit\nerforderlich, vertieft und ergänzt.\n\n6\n\nIm Einzelnen:\n\n7\n\nRechtshängigkeit infolge Klagezustellung an den Beklagten ist\nam 28.03.2000 eingetreten. Der Klage liegt der Zeitraum ab\n01.09.1999 zugrunde. Die Klägerin verlangt durchgehend Zahlung des\nUnterhalts zu ihren Händen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die\nKlage ist unter dem Blickwinkel der Prozessführungsbefugnis auch\nbzgl. des Zeitraums bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zulässig\nund die Klägerin ist hinsichtlich des gesamten Klagebegehrens\naktivlegitimiert, weil die Stadt Bergisch-Gladbach als örtliche\nTrägerin der Sozialhilfe mit der Klägerin rechtswirksam die\nRückabtretung ihrer seit 01.09.1999 nach § 91 BSHG auf die\nöffentliche Hand übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen den\nBeklagten auf sie vereinbart hat.\n\n8\n\nDer Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt für die\nZeit ab September 1999 bis 29. Februar 2000 beruht auf § 1572 Nr. 1\nBGB. Seit dem Bezug der Altersrente durch die Klägerin ab 01. März\n2000 folgt der Unterhaltsanspruch der Klägerin aus § 1571 Nr. 3\nBGB.\n\n9\n\nDie Klägerin war bereits im Jahre 1999\nerwerbsunfähig und bezog von der LVA Rheinprovinz\nErwerbsunfähigkeitsrente (nachfolgend: EU-Rente genannt). Die\nKlägerin war 1995 erwerbsunfähig erkrankt - zuvor war sie seit 1989\nhalbtags als Küchenhilfe in einem Altersheim in P. tätig und hatte\ndort zwischen 800,00 DM und 900,00 DM netto monatlich verdient -,\nbezog dann zunächst Krankengeld und schließlich die EU-Rente. Der\nBeginn der EU-Rente ist von der LVA im Schreiben vom 16.11.2000\n\n10\n\n- Bl. 146 - für den 01. Juni 1995\nbestätigt worden. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs tritt\ndie EU-Rente an die Stelle des Erwerbseinkommens und ist deshalb\nwie dieses zu berücksichtigen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann,\nDie Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rz. 802 m.\nN.). Außerdem bezog die Klägerin bereits im Jahre 1999 eine\nZusatzrente von der kirchlichen Versorgungskasse - nachfolgend:\nZVK. Diese Rente war - ebenso wie die spätere Altersrente - in der\nEhezeit der Parteien angelegt, weil sie, wie sich aus der Auskunft\nzum Versorgungsausgleich in dem diesem Verfahren vorausgegangenen\nEhescheidungsrechtsstreit der Parteien (Bl. 30 ff., 32 BA) ergibt,\ninfolge der Arbeitstätigkeit der Klägerin seit 1989 in dem\nAltersheim in P. gezahlt wird. Auch sie ist deshalb bei der\nBemessung des Unterhaltsanspruchs wie Arbeitseinkommen zu\nberücksichtigen.\n\n11\n\nDie ehelichen Lebensverhältnisse der\nParteien waren vor ihrer Trennung im Jahre 1996 und auch in der\nFolgezeit geprägt von ihrem beiderseitigen Erwerbseinkommen, also\nauch von dem des Beklagten. So hatte etwa der Beklagte unstreitig\nnoch bis zu seinem Auszug im Jahre 1996 die Miet- und Stromkosten\nfür die Wohnung der Parteien finanziert.\n\n12\n\nAnhaltspunkte für das beiderseitige\nEinkommen der Parteien während der Ehezeit ergeben sich aus den in\nden im bereits erwähnten Scheidungsverfahren erteilten Auskünften\nder LVA Rheinprovinz wiedergegebenen Versicherungsverläufen (Bl.38\nff. und 45 ff. der BA).\n\n13\n\nSoweit der Beklagte darauf verweist,\nsein Einkommen aus seiner jetzigen Erwerbstätigkeit für die Firma\nD., die er erst seit dem 01. März 1997 - also erst nach\nrechtskräftiger Scheidung - ausübt, habe die ehelichen Verhältnisse\nniemals geprägt und dürfe deshalb bei der Bemessung des\nUnterhaltsanspruchs der Klägerin nicht berücksichtigt werden,\nüberzeugt das nicht. Zwar sind Veränderungen nach der Scheidung nur\nausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich nur dann, wenn sie\nalsbald nach der Scheidung eintreten und schon in der Ehe angelegt\nwaren (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O., Rz. 64). Bei einem\nberuflichen Aufstieg kommt es darauf an, ob er nach den\nVerhältnissen in der Ehe zu erwarten war und ob diese Erwartung die\nehelichen Lebensverhältnisse schon geprägt hat\n(Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O., Rz. 70, m. w. N.). So\ngesehen gilt im Streitfall: Schon vor der Trennung und bis zum\nEintritt der Arbeitslosigkeit des Beklagten am 01. Februar 1995\nerzielte er als angestellter Maschinenführer bei der Firma K. GmbH\n& Co KG in B.G. (vgl. Bl. 15 a der BA) ein\nJahresbruttoeinkommen von zuletzt in 1994 ca. 60.190,00 DM. Nach\nÜberwindung der Arbeitslosigkeit Anfang 1997 war der Beklagte\nschließlich seit 01. März 1997 als Kraftfahrer am Flughafen W. im\nSchichtdienst beschäftigt und erzielte dort in 1999 ein\nBruttojahreseinkommen von ca. 51.800,00 DM (vgl. Bl.136, 137 d.\nA.). Auch wenn der Beklagte zur Ausübung der Tätigkeit am Flughafen\nzuvor den Führerschein für LKW machen musste, handelt es sich nach\nder Art und dem Einkommen seiner jetzigen Arbeit um eine mit der\nbis zu seiner Arbeitslosigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit durchaus\nvergleichbare Arbeit. Deshalb liegt bei dem Beklagten keine vom\nNormalverlauf erheblich abweichende Entwicklung vor.\n\n14\n\nDas Familiengericht hat die von ihm zugunsten der Klägerin\nerrechneten Unterhaltsansprüche gemäß § 1579 Nr. 7 BGB gekürzt und\nzeitlich bis September 2007 befristet, wobei letzteres nicht im\nTenor, sondern nur ausweislich der Entscheidungsgründe geschehen\nist. Beides - Kürzung und zeitliche Befristung - hält der\nÜberprüfung durch den Senat nicht stand.\n\n15\n\nDer Tatbestand des § 1579 Nr. 1 BGB\ngreift schon deswegen nicht ein, weil die Ehedauer unter\nBerücksichtigung aller maßgeblichen Umstände gemessen an den vom\nBundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen nicht kurz ist. Die\nEhedauer wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der\nabzuweichen keine gerechtfertige Veranlassung besteht, berechnet\nvon der Eheschließung bis zur Zustellung des Ehescheidungsantrages\n(vgl. BGH NJW 1986, 2832; NJW 1981, 754;) Gemessen daran dauerte\ndie Ehe der Parteien gut 8 Jahre. Damit ist eine\nBilligkeitskorrektur nach § 1579 Nr.1 BGB ohnehin nicht möglich\n(vgl. dazu Palandt-Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1579 Rz. 8 a.\nE.). Das langjährige Getrenntleben führt selbst in Fällen, in denen\ndie Ehegatten nur kurz zusammengelebt haben - hier waren es\nimmerhin ca. 5 Jahre des Zusammenlebens - , nicht zu einer\nBeschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 1 BGB (vgl.\nWendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen\nPraxis, 5. Aufl., § 4 Rz. 649, m. N.).\n\n16\n\nAber auch die sonstigen Umstände des\nStreitfalles sind nicht geeignet, den Tatbestand des § 1579 Nr.1\nBGB, für dessen Voraussetzungen der Beklagte als\nUnterhaltsverpflichteter die Darlegungs-, Beweisführungs- und\nBeweislast trägt (vgl. Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 1579 Rz.\n50), als erfüllt anzusehen (vgl. zum Grundsätzlichen etwa BGH MDR\n1999, 613 m. w. N.). Es gibt nicht genügend Tatsachen, die in\nAbweichung von dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass die\nVerflechtung der beiderseitigen Lebenspositionen in aller Regel\nnach einer Ehedauer von bereits 3 Jahren einen Grad erreicht hat,\nder die Beurteilung der Ehe als nicht mehr kurz im Sinne von § 1579\nNr. 1 BGB rechtfertigt, vorliegend - trotz der Ehedauer von gut 8\nJahren - die Annahme rechtfertigen könnten, die Eheleute hätten\nsich nicht bereits in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein\ngemeinschaftliches Lebensziel eingerichtet. Hierfür reicht weder\ndie Kinderlosigkeit der Ehe noch der Umstand des Getrenntlebens der\nParteien seit Herbst 1992 aus. Auch das Alter der Parteien bei\n\n17\n\nEheschließung, die Klägerin war damals\n52, der Beklagte 28 Jahre alt, in Verbindung mit dem großen\nAltersunterschied sind keine Kriterien, denen zufolge eine\nwirtschaftliche Abhängigkeit der Eheleute in der Ehezeit verneint\nwerden könnte. Ganz im Gegenteil: Beide Parteien lebten wohl zur\nZeit ihrer Heirat von Sozialhilfe (Bl. 100, 139 d. A.). Nach der\nÜbersiedlung nach Deutschland hatte der Beklagte politisches Asyl\nbeantragt. Beide Parteien begannen dann Mitte 1988 mit\nErwerbstätigkeiten, wie sich den o.g. Versicherungsverläufen\nentnehmen lässt, wobei stets der Beklagte - die Klägerin arbeitete\nseit 1989 unstreitig nur halbtags - der Besserverdienende war. Er\nzahlte auch, wie schon ausgeführt, bis zu seinem Auszug immer Miete\nund Strom für die gemeinsame Wohnung. Die Klägerin, die taubstumm\nist und einen Grad der Behinderung von 100 % und Merkzeichen \"G\"\nzuerkannt bekommen hat (vgl. den Behindertenausweis gemäß Bl.57\nBA), war in dieser Ehe eindeutig die sozial Schwächere und von dem\nBeklagten trotz ihres eigenen Verdienstes abhängig. Hinzu kommt,\ndass für den Beklagten bei der Heirat im Jahre 1987 absehbar war,\ndass die Klägerin - sollte sie wegen ihres Alters und ihrer\nBehinderung überhaupt noch eine Arbeit finden - spätestens mit\nErreichen der Altersgrenze von 65 Jahren Rentnerin sein würde.\nAlles spricht deshalb dafür, dass die Ehe nach der gemeinsamen\nLebensplanung der Parteien auch der Sicherstellung der Versorgung\nder Klägerin dienen sollte. Dann ist es auch keinesfalls grob\nunbillig, wenn jetzt der Beklagte, obwohl wiederverheiratet und mit\neigenen Kindern unterhaltsbelastet, an sich unbeschränkt,\ninsbesondere auch zeitlich nicht begrenzt der Klägerin Unterhalt zu\ngewähren hat, zumal die Klägerin ohne seine Unterhaltsleistungen\nwegen ihrer nur geringen eigenen Renteneinkommen den Selbstbehalt\ndes Nichterwerbstätigen von 1.300,00 DM monatlich, mit Ausnahme des\nkurzen Zeitraums 1-4/2001 - siehe unten II. -, nicht erreicht.\n\n18\n\nZutreffend hat das Familiengericht den Anspruch der Klägerin\nauf nachehelichen Unterhalt als gleichrangig mit demjenigen der\nneuen Ehefrau des Beklagten behandelt. Die Gleichrangigkeit ergibt\nsich aus § 1582 Abs. 1 BGB. Die neue Ehefrau ist wegen der\nBetreuung des im Jahre 1998 geborenen und des inzwischen im\nDezember 2000 geborenen weiteren Kindes gegenüber dem Beklagten\nnach § 1570 BGB unterhaltsberechtigt. Es kann derzeit auch nicht\ndavon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beklagten wegen\neigenen Vermögens keinen Unterhaltsbedarf hat. Die Behauptung der\nKlägerin, sie sei vermögend, ist nicht substantiiert. Die Klägerin\nstützt sich insofern nur auf eine angebliche Bemerkung des\nBeklagten, seine zweite Ehefrau sei von Haus aus vermögend (Bl. 97\nd. A.).\n\n19\n\nAngesichts der vorstehend dargelegten\nUmstände kommt auch eine Anwendung der Auffangregelung des § 1579\nNr. 7 BGB nicht in Betracht.\n\n20\n\nDie Höhe der nachehelichen Unterhaltsansprüche der Klägerin\ngegenüber dem Beklagten hängt von ihrer Bedürftigkeit und von\nseiner Leistungsfähigkeit ab. Seit dem Beginn des Klagezeitraums\nverfügen beide Parteien über Einkünfte, die Klägerin über Renten,\nder Beklagte teils über Erwerbseinkommen und teils über\nKrankengeld. Der Bedarf der Klägerin bemisst sich nach den\nehelichen Lebensverhältnissen der Parteien. Sie sind durch\nbeiderseitige Einkünfte geprägt worden. Es ist ausschließlich die\nsog. Differenzmethode anzuwenden, wonach der Klägerin im Rahmen der\nBedarfsberechnung vom jeweiligen Mehreinkommen des Beklagten 3/7\ngebühren. Das ergibt sich aus den neuen Grundsätzen zur Berechnung\ndes nachehelichen Unterhalts gemäß dem Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 13.06.2001 - XII ZB 343/99 -, dass dem Senat\nzwar noch nicht in vollem Umfang, wohl aber als zweiseitige\nMitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 44/2001 vom\n15.06.2001 vorliegt und bei der Urteilsfindung berücksichtigt\nwerden musste.\n\n21\n\nWährend bislang Einkommen, welches der\nunterhaltsberechtigte Ehegatte erstmals nach der Trennung oder nach\nder Scheidung ohne \"Anlage in der Ehe\" verdiente, gemäß\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung nach der sog. Anrechnungs- oder\nAbzugsmethode behandelt wurde, gilt jetzt grundsätzlich nur noch\ndie Differenzmethode. Der BGH hat seine neue Rechtsprechung in\neinem Fall angewendet, wo die Klägerin während der Ehe den Haushalt\nversorgt, die minderjährige Tochter betreut und halbtags gearbeitet\nhatte, während sie nach der Scheidung gemäß den tatrichterlichen\nFeststellungen vollschichtig erwerbstätig sein könnte. Auch dieses\n- fiktive - Mehreinkommen unterliegt der Differenzberechnung, weil\ndie das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen\nLebensverhältnisse gemäß § 1578 BGB nicht nur durch die\nBareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch den\nwirtschaftlichen Wert der Leistungen des anderen Ehegatten im\nHaushalt mit geprägt werden, wodurch der eheliche Lebensstandard\neine entsprechende Verbesserung erfährt. Da die ehelichen\nLebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich\nbedeutsamen Faktoren bestimmt werden und alles umfassen, was\nwährend der Ehe für den Lebensstandard der Ehegatten von Bedeutung\nist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht oder\nnicht vollschichtig erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen\nStandard, muss das nach Trennung oder Scheidung erstmals erzielte\nEinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, dass gleichsam das\nSurrogat seiner bisherigen Familienarbeit verkörpert, grundsätzlich\nin die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eingestellt werden, darf\nalso mit anderen Wort nicht von der Quote abgezogen werden.\n\n22\n\nDer Senat folgt dieser\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung.\n\n23\n\nDaran anknüpfend ist auch der Anteil\nder Rente der Klägerin, der darauf beruht, dass zwischen den\nParteien der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt\nwurde, in die Bedarfsbemessung einzubeziehen.\n\n24\n\nDie Klägerin hat während des\nProzessverlaufes zweimal Rentennachzahlungen erhalten. Mit Bescheid\nvom 28.04.2000 hat die LVA Rheinprovinz ihr für den Zeitraum vom\n01.10.1996 bis 31.05.2000 4.095,50 DM nachgezahlt. Mit weiterem\nBescheid vom 04.12.2000 wurde für den Zeitraum vom 01.03. bis\n31.12.2000 eine Nachzahlung in Höhe von 277,68 DM gewährt.\nAusweislich der Rentenbescheide wurden beide Nachzahlungen\nvorläufig einbehalten. Mangels jeglichen gegenteiligen Vorbringens\nder Klägerin muss aber davon ausgegangen werden, dass ihr diese\nBeträge zugeflossen sind. Dadurch hat sie entsprechende\nMehreinkünfte erzielt, die ihren Bedarf ab dem Zeitpunkt des\nZuflusses der Rentennachzahlungen mindern, so dass sie, auf etliche\nMonate verteilt - siehe dazu unter Ziffer II -, in die\nUnterhaltsberechnung einbezogen werden müssen. Auch das entspricht\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von\nder abzuweichen keine sachlich gerechtfertigte Veranlassung\nbesteht. Wird dem gesetzlichen Unterhaltsschuldner für einen\nzurückliegenden Zeitraum Rente nachgezahlt, kann dadurch der Umfang\nseiner Unterhaltspflicht für die Vergangenheit nicht beeinflusst\nwerden, so dass für die Vergangenheit keine Nachzahlungen zu\nleisten sind (BGH NJW 1983, 814; 1985, 487). Das führt aber nicht\ndazu, dass eine solche Nachzahlung keinen Einfluss auf die\nUnterhaltsbemessung hat, würde sie jedoch bei Fortbestand der Ehe\nzur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs beider\n\n25\n\nEhegatten zur Verfügung gestanden\nhaben. Deshalb ist eine solche Nachzahlung ab dem Zeitpunkt ihres\nZuflusses auf den laufenden Unterhaltsbedarf anzurechnen (BGH a. a.\nO.). Spiegelbildlich gilt genau das Gleiche, wenn sich dieser\nZufluss finanzieller Mittel wie im Streitfall auf der Seite des\ngesetzlichen Unterhaltsgläubigers ereignet.\n\n26\n\nDie Ansicht der Klägerin, die\nNachzahlung könne allenfalls zu einem unterhaltsrechtlichen\nAusgleichsanspruch des Pflichtigen führen, sofern dieser in der\nVergangenheit gemessen an der Nachzahlung zuviel Unterhalt gezahlt\nhabe, gibt zu einer von den vorstehenden Ausführungen abweichenden\nBeurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Die\nKlägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass sie den Beklagten\nauf Zahlungen laufenden nachehelichen Unterhalts in Anspruch nimmt,\nwobei sie sich die Nachzahlungen der Rente - ratierlich - als ihren\nBedarf teilweise deckendes Einkommen anrechnen lassen muss. Es geht\nalso nicht darum, dass ein abgeschlossener, in der Vergangenheit\nliegender Zeitraum, wo der Pflichtige gemessen an der Nachzahlung\nzu viel Unterhalt gezahlt hat, zu beurteilen wäre, wo in der Tat\nnur mit einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geholfen\nwerden kann, wenn der Pflichtige den auf die Vergangenheit\nentfallenden Unterhalt \"über erfüllt\" hat, weil in solchen,\nfreilich nur in solchen Fällen die Rentennachzahlung ihren\neigentlichen Zweck verfehlen würde, den laufenden Bedarf des\nBerechtigten zu sichern (vgl. BGH FamRZ 1989, 719). Die\nArgumentation der Klägerin spricht also bei näherem Zusehen nicht\ngegen, sondern für die Rechtsanwendung des Senats.\n\n27\n\nSoweit der Klägerin Wohngeld\nzugeflossen ist und zufließt, ermäßigt es ihren Bedarf nicht, weil\nihre Warmmiete so hoch ist, dass das Wohngeld zur Deckung des\nMehrbedarfes benötigt wird. Diesbezüglich wird ergänzend auf Seite\n9 des Beschlusses des Senats vom 02.03.2001 verwiesen.\n\n28\n\nZum Bedarf der Klägerin rechnet gemäß §\n1578 Abs. 2 BGB auch der Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von\n265,22 DM monatlich, der sich nach Abzug des Zuschusses versteht,\nden sie zu ihrer Rente erhält.\n\n29\n\nVgl. dazu Seite 8 des vorgenannten\nBeschlusses.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDas Rechenwerk:\n\n32\n\nSeptember bis Dezember 1999:\n\n33\n\nDie LVA-Rente der Klägerin betrug\n\n34\n\nmonatlich netto 784,52 DM\n\n35\n\nRentenbescheid der LVA vom 17.11.1999,\n\n36\n\nBl. 32 d. A. -\n\n37\n\nzuzusetzen ist die Rente der ZVK\n\n38\n\nmit monatlich 33,65 DM\n\n39\n\nBescheid vom 10.06.1999, Bl. 30 d. A. -\n\n40\n\nDas ergibt insgesamt 818,17 DM\n\n41\n\nDer Beklagte bezog ausweislich der\n\n42\n\nLohnabrechnung und des Schreibens der D.\n\n43\n\n- damalige Arbeitgeberin - vom 31.01.2000\n\n44\n\neinen Jahresnettolohn in Höhe von 38.046,35 DM\n\n45\n\nZuzusetzen ist die Steuerrückerstattung\n\n46\n\n584,00 DM\n\n38.630,35 DM\n\n3.219,20 DM\n\n47\n\nNach Abzug der berufsbedingten Fahrtkosten\n\n48\n\nin Höhe von 264,00 DM und der Kreditrate in\n\n49\n\nHöhe von 454,00 DM (vgl. zu beidem Seite 8 des\n\n50\n\nvorgenannten Beschlusses des Senats)\n\n51\n\nverblieben 2.501,20 DM\n\n52\n\nDer zur Deckung der Vorsorgeaufwendungen - Kranken - und\nPflegeversicherung - der Klägerin benötigte Betrag in Höhe von\n265,22 DM kann entgegen den Gründen des wiederholt erwähnten\nBeschlusses des Senats - dort Seite 8 - nicht vorweg vom Einkommen\ndes Beklagten abgesetzt werden, sondern ist nur bei der Bemessung\ndes Bedarfs der Klägerin und sodann im Rahmen der\nMangelverteilungsberechnung zu berücksichtigen.\n\n53\n\nBedarf der Klägerin:\n\n54\n\n2.501,20 DM - 818,17 DM = 1.683,03 DM\n\n55\n\n= 721,30 DM\n\n56\n\nzuzüglich 265,22 DM = 986,52 DM\n\n57\n\nDie Ehefrau des Beklagten, die mit ihm in häuslicher\nGemeinschaft lebt, ist mit 950,00 DM in die Bedarfsberechnung\neinzubeziehen (vgl. Abschnitt B Ziffer VI der Düsseldorfer\nUnterhaltstabelle nach ihrem Stande vom 01.07.1999) und das am\n26.09.1998 geborene Kind des Beklagten gemäß Gruppe 1 der\nvorgenannten Tabelle mit 355,00 DM. Das ergibt einen Gesamtbedarf\nvon 2,291,52 DM mit einem Anteil der Klägerin von 43 %.\n\n58\n\nVerfügbar waren 2.501,20 DM ./. 1.500,00 DM (notwendiger\nSelbstbehalt des Beklagten) = 1.001,20 DM\n\n59\n\nAnspruch der Klägerin rund 430,00 DM\n\n60\n\nDas Familiengericht hat der Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.\nbis 31.12.1999 monatlich 422,35 DM zuerkannt. Dabei muss es\nbewenden. Bzgl. des Zeitraumes vom 01.09 bis 31.12.1999 hat der\nSenat das zweitinstanzliche Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin\nzurückgewiesen. Und die Klägerin hat ihre Berufung, soweit der\nSenat ihr keine Prozesskostenhilfe bewilligt hat, zurückgenommen.\nDie Unterschreitung des Anspruchs - 430,00 DM - 422,35 DM - =\nmonatlich 7,65 DM x 4 Monate = insgesamt 30,60 DM ist derart\ngeringfügig, dass es nicht gerechtfertigt ist, ihretwegen die\nmündliche Verhandlung wiederzueröffnen und nachzubessern.\n\n61\n\nJanuar bis April 2000\n\n62\n\nGemäß Anlage 1 Seite 4 des Rentenbescheides der LVA vom\n28.04.2000 (Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.04.2001)\nbezog die Klägerin in diesem Zeitraum eine monatliche Nettorente\nvon 784,52 DM. Die Rente betrug 854,15 DM einschließlich 62,96 DM\nKrankenversicherungszuschuss und 6,67 DM\nPflegeversicherungszuschuss, die herauszurechnen sind, so dass\n784,52 DM verbleiben. Zuzusetzen ist die ZVK-Rente was insgesamt\n818,17 DM ergibt. Der Beklagte erzielte im Jahre 2000 Einkommen aus\nErwerbstätigkeit, Krankengeld und einer Steuernachzahlung in Höhe\nvon insgesamt 40.382,37 DM netto, demnach monatlich 3.365,20\nDM.\n\n63\n\nVgl. dazu Seite 10/11 des vorgenannten Senatsbeschlusses.\n\n64\n\nNach Abzug der berufsbedingten Fahrt-\n\n65\n\nkosten (in 2000 monatlich 192,00 DM)\n\n66\n\nund der Kreditrate in unveränderter\n\n67\n\nHöhe wie bisher verblieben 2.719,20 DM\n\n68\n\nBedarfsberechnungen:\n\n69\n\n2.719,20 DM - 818,17 DM = 1.901,03 DM\n\n70\n\n= 814,72 DM\n\n71\n\n+ 265,22 DM = rund 1.079,00 DM\n\n72\n\nDer Gesamtbedarf der gesetzlichen\n\n73\n\nUnterhaltsgläubiger ergibt\n\n74\n\n(1.079,00 DM + 950,00 DM + 355,00 DM) = 2.384,00 DM\n\n75\n\nAnteil der Klägerin rund 45 %\n\n76\n\nVerfügbar waren:\n\n77\n\n2.719,20 DM abzüglich 1.500,00 DM = 1.219,20 DM\n\n78\n\nAnteil der Klägerin rund 548,00 DM\n\n79\n\nMai 2000\n\n80\n\nDas Einkommen der Klägerin erhöhte sich um die erste\nRentennachzahlung in Höhe von 4.095,50 DM, die der Senat auf 12\nMonate verteilt hat, was monatlich 341,29 DM ergibt. Also standen\nder Klägerin erstmals im Mai 2000 1.159,46 DM zur Verfügung.\n\n81\n\nBedarfsberechnung:\n\n82\n\n2.719,20 DM - 1.159,46 DM = 1.559,74 DM\n\n83\n\n= 668,46 DM\n\n84\n\nzuzüglich 265,22 DM 933,68 DM\n\n85\n\nGesamtbedarf der Unterhaltsgläubiger\n\n86\n\n(933,68 DM + 950,00 DM + 355,00 DM) = 2.238,68 DM\n\n87\n\nAnteil der Klägerin rund 42 %\n\n88\n\nVerfügbar waren wie im unmittelbar\n\n89\n\nvorhergehenden Zeitraum 1.219,20 DM\n\n90\n\nAnteil der Klägerin 512,00 DM\n\n91\n\nJuni bis November 2000\n\n92\n\nGemäß dem Rentenbescheid der LVA vom 28.04.2000 belief sich die\nmonatliche Nettorente der Klägerin ab 6/00 auf 872,96 DM, so dass\nsie unter Hinzusetzung der ZVK-Rente\n\n93\n\nüber 906,61 DM verfügte. Das ergibt mit der Rentennachzahlung\n1.247,90 DM.\n\n94\n\nDaraus errechnet sich bei gleich\n\n95\n\nhohen Einkünften des Beklagten wie\n\n96\n\nim unmittelbar vorhergehenden Zeitraum\n\n97\n\neine 3/7-Quote von 630,55 DM\n\n98\n\nzuzüglich 265,22 DM = 895,77 DM\n\n99\n\nAnteil der Klägerin am Gesamtbedarf der\n\n100\n\nUnterhaltsgläubiger rund 41 %\n\n101\n\nAnteil der Klägerin an der verfügbaren\n\n102\n\nrund 500,00 DM\n\n103\n\nDezember 2000\n\n104\n\nInfolge der Geburt des zweiten Kindes des Beklagten im Monat\nDezember 2000 betrug der Gesamtbedarf der nunmehr vier\n\n105\n\ngesetzlichen Unterhaltsgläubiger:\n\n106\n\n895,77 DM (Klägerin) + 950,00 DM\n\n107\n\n(Ehefrau des Beklagten) und 2 x 355,00 DM\n\n108\n\n(beide Kinder des Beklagten) = 2.555,77 DM\n\n109\n\nDer Anteil der Klägerin reduziert sich\n\n110\n\nauf rund 35 %\n\n111\n\nAnteil der Klägerin rund 427,00 DM\n\n112\n\nJanuar bis April 2001:\n\n113\n\nDer Beklagte ist seit dem Beginn des Jahres 2001 arbeitsunfähig\nerkrankt. Sein Krankengeld beträgt kalendertäglich 77,73 DM, somit\npro Jahr (x 365) 28.371,45 DM und im monatlichen Durchschnitt\n2.364,29 DM. Hiervon verbleiben nach Abzug der Kreditrate 1.910,29\nDM.\n\n114\n\nGemäß LVA-Bescheid vom 04.12.2000 erhielt die Klägerin für das\nJahr 2000 eine weitere Rentennachzahlung in Höhe von 277,68 DM, was\nbei Verteilung auf 4 Monate monatlich 69,42 DM ergibt. Ab\n01.01.2001 betrug die LVA-Rente netto 908,93 DM, was unter\nEinbeziehung des Anteils der ersten Rentenerhöhung (341,29 DM) und\nder zweiten Rentenerhöhung\n\n115\n\n(69,42 DM) und der ZVK-Rente (33,65 DM) 1.353,29 DM ergibt.\n\n116\n\nDie Quote beträgt:\n\n117\n\n1.910,29 DM - 1.353,29 DM = 557,00 DM\n\n118\n\n= 238,71 DM\n\n119\n\nzuzüglich 265,22 DM = 503,93 DM\n\n120\n\nDer Senat hat den Halbteilungsgrundsatz nicht angewendet, weil\nangesichts des Lebensalters des Beklagten damit zu rechnen ist,\ndass er in absehbarer Zeit in das Erwerbsleben zurückkehren wird.\nDer Gesamtbedarf aller gesetzlichen Unterhaltsgläubiger beträgt\n2.163,93 DM der Anteil der Klägerin macht rund 23 % aus, und\nverfügbar sind\n\n121\n\n1.910,29 DM - 1.500,00 DM = 410,29 DM\n\n122\n\nso dass die Klägerin rund 94,00 DM\n\n123\n\nzu beanspruchen hat.\n\n124\n\nMai und Juni 2001:\n\n125\n\nAb Mai 2001 waren beide Rentennachzahlungen, welche die Klägerin\nerhalten hat, verbraucht. Fortan verfügte sie\n\n126\n\nüber eine Nettorente von insgesamt 942,58 DM.\n\n127\n\nDie Bedarfsberechnung ergibt:\n\n128\n\n1.910,29 DM - 942,58 DM x 3/7 = 413,44 DM\n\n129\n\nzuzüglich 265,22 DM = 678,66 DM\n\n130\n\nDer Anteil der Klägerin am Bedarf aller Gläubiger beträgt rund\n29 % und ihr Unterhaltsanspruch beläuft sich auf rund 119,00 DM\nmonatlich.\n\n131\n\nJuli bis Oktober 2001:\n\n132\n\nSeit 01. Juli 2001 gilt die neue Düsseldorfer Unterhaltstabelle.\nDer Mindestbedarf der beiden Kinder des Beklagten erhöht sich auf\njeweils 494,10 DM, so dass sich der Gesamtbedarf aller gesetzlichen\nUnterhaltsgläubiger des Beklagten auf 2.616,86 DM erhöht. Der\nAnteil der Klägerin beträgt rund 26 %, wodurch ihr\nUnterhaltsanspruch auf rund 107,00 DM sinkt.\n\n133\n\nNovember 2001:\n\n134\n\nDie Rückführung des Kredits, mit welchem der Beklagte belastet\nist, läuft im Monat November 2001 aus, wobei die letzte Rate 309,71\nDM beträgt. Dadurch erhöht sich das Einkommen des Beklagten um\n454,00 DM - 309,71 DM = 144,29 DM auf 2.054,58 DM. Der Bedarf der\nKlägerin beträgt 741,79 DM und ihr Anteil an der verfügbaren Masse\nrund 27 %, was einen Unterhaltsanspruch von 150,00 DM ergibt.\n\n135\n\nAb Dezember 2001:\n\n136\n\nIn diesem Monat ist der Kredit getilgt. Das verfügbare Einkommen\ndes Beklagten beträgt 2.364,29 DM.\n\n137\n\nDie Berechnung des Erwerbs der Klägerin lautet:\n\n138\n\n2.364,29 DM - 942,58 DM x 3/7 = 609,30 DM\n\n139\n\nzuzüglich 265,22 DM = 874,52 DM\n\n140\n\nDer Gesamtbedarf aller Unterhaltsgläubiger macht 2.812,72 DM\naus, woraus sich ein Anteil der Klägerin von 31 % berechnet.\nDemgemäß hat sie von der verfügbaren Masse (2.364,29 DM - 1.500,00\nDM) = 864,29 DM rund 268,00 DM zu beanspruchen.\n\n141\n\nRückstandsberechnung für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis\n31.05.2001:\n\n142\n\nSeptember bis Dezember 1999\n\n143\n\n4 x 422,35 DM 1.689,40 DM\n\n144\n\nJanuar bis April 2000\n\n145\n\n4 x 548,00 DM 2.192,00 DM\n\n146\n\nMai 2000 512,00 DM\n\n147\n\nJuni bis November 2000\n\n148\n\n6 x 500,00 DM 3.000,00 DM\n\n149\n\nDezember 2000 427,00 DM\n\n150\n\nJanuar bis April 2001\n\n151\n\n4 x 94,00 DM 376,00 DM\n\n152\n\nMai und Juni 2001\n\n153\n\n2 x 119,00 DM 238,00 DM\n\n154\n\n8.434,40 DM\n\n155\n\nDas Familiengericht hat der Klägerin für den Zeitraum vom\n01.09.1999 bis 31.05.2000 rückständigen Unterhalt in Höhe von\n3.801,15 DM nebst 4 % Zinsen seit 28.03.2000 und für die Zeit ab\n01.06.2000 monatlich laufenden Unterhalt in Höhe von 422,35 DM\n\"nebst 4 % Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit\" zuerkannt.\n\n156\n\nNachdem die Klägerin ihre Berufung teilweise zurückgenommen hat,\nsind wegen der Mehrbeträge, die sie im Verhältnis zur\nerstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten beansprucht, Zinsen\nnicht (mehr) im Streit. Es kann aber nicht davon ausgegangen\nwerden, dass sie die ihr vom Familiengericht zuerkannten Zinsen\nnicht weiterverfolgt. Der Beklagte schuldet, soweit seine\nerstinstanzliche Verurteilung nicht unterschritten wird, Zinsen\ninfolge seines durch vorprozessuale Mahnung bewirkten\nSchuldnerverzuges gemäß §§ 284, 286, 288 BGB in Höhe von 4 % auf\ndie Hauptforderung. Der Unterhalt, den das Familiengericht der\nKlägerin für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis 31.07.2000 mit\n4.645,85 DM (= 11 x 422,35 DM) zuerkannt hat, wird durch die\nUrteilsfindung im zweiten Rechtszug nicht unterschritten. Denn für\ndie Zeit vom 01.09. bis 31.12.1999 bewendet es bei der Verurteilung\ndes Beklagten zur Zahlung von 4 x 422,35 DM - so auch das\nFamiliengericht - und für die Folgezeit vom 01.01. bis 31.07.2000\nhat nur die, auf Zuerkennung höheren Unterhalts gerichtete Berufung\nder Klägerin, dagegen nicht die Berufung des Beklagten, teilweise\nsachlichen Erfolg. Da der Berechnung der Zinsforderung, wie\nausgeführt, nur die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten,\nsoweit sie im zweiten Rechtszuge nicht unterschritten wird,\nzugrundegelegt werden kann, ergibt sich für die Zeit vom 01.09.1999\nbis 31.07.2000 der vom Familiengericht mit 4.645,85 DM titulierte\nBetrag der Hauptforderung als Basis der Zinsberechnung. Das ist ein\nZeitraum von 11 Monaten. Aus Gründen der Vereinfachung der\nBerechnung bietet es sich an, der Zinsforderung als Anfangstermin\nden 15.02.2000 (mittleres Verfalldatum) zugrundezulegen. Daraus\nergibt sich bis 31.07.2000 ein Zeitraum von 5,5 Monaten und einer\nZinsforderung von rund 85,00 DM.\n\n157\n\nDer Beklagte hat im Juli 2000 per Überweisung 2.000,00 DM an die\nKlägerin gezahlt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom\n08.06.2001 haben die Parteien Einvernehmen darüber erzielt, dass\ndiese Zahlung auf die Unterhaltsansprüche der Klägerin, soweit sie\ntituliert sind/werden, anzurechnen ist.\n\n158\n\nDer gezahlte Betrag reicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche\nder Klägerin nicht aus. Eine Verrechnungsbestimmung des Beklagten\nfehlt. Deshalb greift die gesetzliche Tilgungsregel des § 367 Abs.\n1 BGB ein: Die Zahlung des Beklagten ist in erster Linie auf die\nbis Ende Juli 2000 mit 85,00 DM geschuldeten Zinsen - siehe oben -\nzu verrechnen, so dass 1.915,00 DM zur Verrechnung auf die\nHauptforderung, beginnend mit den ältesten Schulden, verbleiben.\nDadurch verkürzt sich der Rückstand für den Zeitraum vom 01.09.1999\nbis 30.06.2001 von 8.434,40 DM - vgl. S. 20 oben - um 1.915,00 DM\nauf 6.519,40 DM.\n\n159\n\nFür die Berechnung der Zinsforderung, die ab August 2000\nneuerlich angelaufen ist, sind Hauptforderungen zum einen der\nRückstand, den das Familiengericht für den Zeitraum vom 01.09.1999\nbis 31.07.2000 mit insgesamt 4.645,85 DM tituliert hat, abzüglich\nauf diese Forderung infolge der Zahlung des Beklagten\nanzurechnender 1.915,00 DM, so dass davon 2.730,85 DM verbleiben,\nund des weiteren die ab August 2000 neu hinzugetretenen Beträge,\nsoweit die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten im zweiten\nRechtszuge nicht unterschritten worden ist.\n\n160\n\nFür August bis Dezember 2000 hatte nur die Berufung der Klägerin\n- teilweise - Erfolg. Also sind für die Zinsforderung zuzusetzen\nweitere 5 Monate mit 422,35 DM = 2.111,75 DM. Ab Januar 2001 hat\nnur die Berufung des Beklagten - teilweise - Erfolg. Nur das, was\ner gemäß dem Berufungsurteil für Januar bis Juni 2001 mit insgesamt\n614,00 DM schuldet, ist zuzusetzen. Ab Juli 2001 - erster Monat\nnach der mündlichen Verhandlung, aufgrund derer das Urteil des\nSenats ergangen ist, können Zinsen nicht zuerkannt werden, weil es\nsich dabei nicht um rückständigen Unterhalt handelt.\n\n161\n\nNach alledem schuldet der Beklagte 4 % Zinsen von 2.730,85 DM\nzuzüglich 2.111,75 DM zuzüglich 614,00 DM = 5.456,60 DM für den\nZeitraum von August 2000 bis einschließlich Juni 2001 = 11 Monate,\nwobei der 16. Januar 2001 (mittleres Verfalldatum) der\nAnfangstermin ist.\n\n162\n\nDie zivilprozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92\nAbs. 1, 515 Abs. 3 analog, 708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-06/25-uf-169-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1582","ref_norm":"1582","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-06/25-uf-169-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301551","retrieved":"2026-07-09 03:27:01.715541+00:00"}}