{"status":"available","doknr":"OLD301558","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0705.25WF92.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-05","aktenzeichen":"25 WF 92/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht -\nFamiliengericht - Wipperfürth die vom Antragsteller nachgesuchte\nProzesskostenhilfe verweigert, weil die notwendige Prozessarmut\nnicht nachgewiesen sei, die angeforderten Verdienstbescheinigungen\nsowie der letzte Steuerbescheid seien trotz Anforderung nicht\nvorgelegt worden. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz\nvom 5.6.2001 Beschwerde eingelegt und die angeforderten Unterlagen\nbeigefügt. Nunmehr hat das Familiengericht Bedenken geäußert\nhinsichtlich der Prozessarmut im Hinblick auf das Miteigentum des\nAntragstellers an einem Zwei-Familien-Haus, das der Antragsteller\nbereits in der zuvor vorgelegten Erklärung über die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hatte. Hierauf hat der\nAntragsteller mit Schriftsatz vom 22.6.2001 im einzelnen erwidert\nund darauf hingewiesen, dass das Haus mit einem Kredit über 175.000\nDM belastet sei und er monatlich 1.100 DM dafür aufwenden müsse.\nDas Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth hat sodann durch\nVerfügung vom 26.6.2001 die Beschwerde mit den Worten \"Ich helfe\nnicht ab\" dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n3\n\nDie gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist\nbegründet.\n\n4\n\nDas Erstgericht hat den Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens\ngem. § 571 ZPO verkannt, nämlich eine unnötige Angehung des\nBeschwerdegerichts zu vermeiden (vgl. dazu Zöller / Gummer, ZPO,\n22. Auflage, § 571 Rn. 3, 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Auflage,\n§ 571 Rn. 1,2). Es gehört zur Pflicht des Erstgerichts, die in der\nBeschwerdebegründung angeführ-ten, auch neuen Tatsachen zur\nKenntnis zu nehmen, die angefochtene Entscheidung daraufhin zu\nüberprüfen und erforderlichenfalls Abhilfe zu schaffen. Dass in\ndieser Weise verfahren worden ist, lässt sich der Nichtabhilfe- und\nVorlageverfügung in Ermangelung einer Begründung nicht\nentnehmen.\n\n5\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Nichtabhilfe nicht in der Form\neines Beschlusses hätte ergehen müssen (vgl. dazu Zöller/Gummer aaO\nRn. 7). Da der Antragsteller nunmehr die angeforderten Unterlagen\neingereicht und Erläuterungen zu seinem Miteigentum gemacht hat,\nist es jedenfalls verfahrenswidrig, die Nichtabhilfeentscheidung\nnicht zu begründen (vgl. Zöller/Gummer aaO Rn. 8).\n\n6\n\nDer Senat hält es für sachdienlich, nicht an Stelle des\nAmtsgerichts die gebotene Prüfung vorzunehmen und verweist daher\ndie Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth zwecks\nNachholung der unterlassenen Prüfung und zur neuen Entscheidung\nzurück.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-05/25-wf-92-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-05/25-wf-92-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301558","retrieved":"2026-07-09 03:27:02.339199+00:00"}}