{"status":"available","doknr":"OLD301562","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0705.14UF13.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-05","aktenzeichen":"14 UF 13/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten als Sohn der am 31.7.1907\ngeborenen A.G., die in einem Heim des Klägers versorgt wird, auf\nUnterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.\n\n4\n\nDagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der wie in erster\nInstanz Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 1.7.1999 bis\n31.7.2000 in Höhe von 5720,- DM und ab 1.8.2000 laufenden\nmonatlichen Unterhalt von 463,68 DM geltend macht.\n\n5\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird im übrigen gem. § 543\nI ZPO abgesehen.\n\n6\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n7\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist teilweise - für die\nVergangenheit bis 31.1.2001 - begründet, im übrigen ist sie\nunbegründet.\n\n8\n\n1)\n\n9\n\nDer Kläger ist seiner am 31.7.1907 geborenen Mutter, die seit\n1.1.1999 in einem Heim des Klägers versorgt wird, gem. §§ 1601,\n1602 BGB unterhaltspflichtig.\n\n10\n\nDie Mutter ist bedürftig, da die Pflegekosten ihre Rente nebst\nden Zahlungen der Pflegeversicherung übersteigen, wie der klagende\nKreis im Einzelnen dargelegt hat. Auf diese Darlegung wird Bezug\ngenommen.\n\n11\n\nDer Anspruch ist gem. § 91 BSHG auf den Kläger übergegangen.\n\n12\n\nDer Beklagte haftet zusammen mit seinen Geschwistern gem. § 1606\nIII BGB anteilig nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der\nGeschwister.\n\n13\n\nZwei der Geschwister sind leistungsunfähig, wie der Kläger\nunwidersprochen dargelegt hat. Die Schwester M.T. zahlt monatlich\n480,- DM. Es bleibt ein offener Betrag in Höhe des von dem Kläger\nverlangten Unterhalts, wie die Aufstellungen des Klägers vom\n23.9.1999 und 29.3.2001, auf die Bezug genommen wird, ergeben. Zu\nbemerken ist dazu aber, dass die von den Kindern eingeforderten\nBeträge die ungedeckten Restkosten nahezu decken.\n\n14\n\nDer Kläger kann vom Beklagten nach dessen Leistungsfähigkeit für\ndie Zeit vom 1.7.1999 bis 31.1.2001 (19 Monate) aber nur 3.678,22\nDM verlangen, für die Zeit ab 1.2.2001 besteht dagegen mangels\nLeistungsfähigkeit des Beklagten kein Unterhaltsanspruch.\n\n15\n\n2)\n\n16\n\nDas Einkommen des Beklagten ist nur mit den tatsächlich\nerzielten oder ohne weiteres erzielbaren Erträgen anzusetzen. Mit\nden Parteien geht der Senat davon aus, daß der Wohnwert der\nselbstgenutzten Wohung bei jedem der Ehepartner zur Hälfte\nanzusetzen ist, obwohl das Haus im Alleineigentum der Ehefrau\nsteht. Da es aber den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht und\nnur der Beklagte über Erwerbs (Renten)- Einkommen verfügt, sind die\nmit dem Einkommen des Beklagten getragenen Belastungen zu\nberücksichtigen. Dies rechtfertigt es, den Wohnwert zur Hälfte beim\nBeklagten zu berücksichtigen, da die Ehefrau ihm diesen zum\nAusgleich für die getragenen Belastungen zuwendet.\nSteuererstattungen, die auf Verlusten aus Vermietung und\nVerpachtung beruhen, sind dem Einkommen hinzuzurechen. Sie sind\naber nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf einmaligen\nReparaturaufwendungen beruhen, die ihrerseits nicht vom Einkommen\nabgezogen werden.\n\n17\n\nDas Renteneinkommen des Beklagten des Beklagten beträgt\neinschließlich der Weihnachtsgratifikation und der anteiligen\nSteuererstattung 5258,- DM, wie die vorgelegten Belege ergeben. Da\nsich das Einkommen nur unwesentlich verändert hat, kann von diesem\nEinkommen für 1999 und 2000 ausgegangen werden. Das Einkommen für\ndas Jahr 2001 ist mit ca. 5300 DM anzusetzen. Der Wohnwert der\nselbstgenutzten Wohnung von 118 qm ist mit 1000,- DM anzusetzen,\nauf den Beklagten entfallen also 500,- DM, so dass sich das\nGesamteinkommen auf 5758,- DM und für 2001 auf 5800,- DM\nbeläuft.\n\n18\n\n3)\n\n19\n\nVon diesem Einkommen sind abzuziehen:\n\n20\n\na) Der dem Beklagten gegenüber dem Unterhaltsanspruch seiner\nMutter zustehende Selbstbehalt beträgt bis 30.6.2001\nmindestens monatlich 2250,- DM und ab 1.7.2001 mindestens\nmonatlich 2450,- DM. Diese Beträge der Düsseldorfer Tabelle (FamRZ\n2001, Heft 11, S. IX) wendet der Senat in ständiger Rechtsprechung\nan (vgl. Kölner Leitlinien Nr. 47) und diese Sätze stimmen mit der\neinschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein, der\nhervorgehoben hat, das gegenüber den Unterhaltsansprüchen\nnachrangig Berechtigter ein Selbstbehalt gewährt werden muss, der\ndeutlich über dem angemessenen Selbstbehalt liegt, der gegenüber\nvolljährigen Kindern gilt (BGH FamRZ 1992, 795;\nKalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des\nUnterhalts, 7. Aufl. (2000), Rn. 48, 188a m.w.N.). Das Wohnen im\nHaus der Ehefrau ist nicht vom Selbstbehalt abzuziehen, da der\nanteilige Wohnwert beim Eigeneinkommen berücksichtigt ist.\n\n21\n\nb) Außer diesen Selbstbehaltsbeträgen, die dem Beklagten für die\neigene Lebensführung verbleiben müssen, sind vom Einkommen vorab\ndie Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter, hier der Ehefrau\ndes Beklagten, vom Einkommen abzuziehen. Auch insoweit wendet der\nSenat die in der Düsseldorfer Tabelle vorgeschlagenen Beträge für\nden angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen\nzusammenlebenden Ehegatten an (Kölner Leitlinien Nr.47), was für\ndie Ehefrau bis zum 30.6.2001 einen Betrag von 1750 DM ergibt, ab\n1.7.2001 einen Betrag von 1860 DM (Düsseldorfer Tabelle\na.a.O.).\n\n22\n\nVon diesen Beträgen abzuziehen ist das Eigeneinkommen der\nEhefrau, da sie insoweit nicht unterhaltsbedürftig ist. Ihr\nWohnvorteil ist mit monatlich 500 DM anzusetzen, ferner sind bis\nzum 31.1.2001 Mieterträge aus Vermietung mit 600, - DM ansetzen.Bis\nzum 31.1. 2001 beträgt Unterhaltsbedarf daher 650 DM, ab 1.2.2001\n1250 DM und ab 1.7.2001 1360 DM als vorrangiger Bedarf der\nEhefrau.\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht ein\nhypothetischer angemessener Bedarf ohne Berücksichtigung der\nUnterhaltsansprüche der Mutter als 1/2-Anteil vom Gesamteinkommen\ndes Beklagten anzusetzen, andernfalls könnte der Unterhaltsanspruch\nder Ehefrau über dem dem Beklagten selbst verbleibenden Betrag\nliegen.\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers können insbesondere\nHauserträge, die tatsächlich nicht erzielt werden, grundsätzlich\nnicht berücksichtigt werden. So ist es hier mit den Mieteinnahmen\naus der vermieteten Wohnung, die nur bis zum 31.1.2001 erzielt\nwurden. Dem Vortrag des Beklagten, dass der Mieter seitdem nicht\nmehr zahlt und ein Räumungsstreit anhängig ist, ist der Kläger\nnicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Es können auch\nkeine fiktiven Einkünfte angesetzt werden. Ein fiktives Einkommen\nist im abgeschwächten Unterhaltsverhältnis nicht zu berücksichtigen\n(vgl. OLG Köln OLG-Report 2000, 67 m.w.N.). Aus diesem Grunde sind\nauch weitere möglicherweise erzielbaren Mieterträge nicht zu\nberücksichtigen, denn bei der von den Ballungszentren weit\nentfernten Lage des Hauses kann nicht davon ausgegangen werden, das\nsolche nachhaltig ohne besondere Bemühung und ohne persönliche\nBeeinträchtigung zu erzielen wären.\n\n25\n\nc) Vom Einkommen des Beklagten vorweg abzuziehen sind weiter die\n- im Wesentlichen unstreitigen - Belastungen, die die\nLebensstellung schon vor der Inanspruchnahme geprägt haben\n(Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen\nPraxis, 5. Aufl. (2000), § 2 Rn. 616 ff.).\n\n26\n\nDas sind im Einzelnen: - Krankenversicherung 634,75 DM\n\n27\n\n- Hausratversicherung 29,05 DM\n\n28\n\n- Haftpflichtversicherungen 70, 88 DM\n\n29\n\n- Rechtsschutzversicherung 44, 69\n\n30\n\nDie Wohngebäudeversicherung ist bei den Hausunkosten mit\nberücksichtigt.\n\n31\n\nd) Ferner sind Hauslasten und Rücklagen für die Instandsetzung\ndes Hauses in Höhe von 1469,- DM monatlich zu berücksichtigen.\nDieser Betrag setzt sich zusammen aus: 295,- DM Bausparverträge;\n424,- DM Immobiliardarlehn; 350,- DM Instandhaltungsrücklage sowie\n400,- DM Nebenkosten. Wie das Amtsgericht hält der Senat die\nBerücksichtigung angesichts des Alters und der Lage des Hauses für\nangemessen, begrenzt sie allerdings auf 1469,- DM, da die Rücklagen\nfür Reparaturen gestreckt werden müssen. Das Vorbringen des Klägers\nzu Verminderungsmöglichkeiten berücksichtigt nicht hinreichend,\ndass im abgeschwächten Unterhaltsrechtsverhältnis alle angemessenen\ntatsächlichen Lasten berücksichtigt werden müssen. Nach Auffassung\ndes Senats bewegen sich die Aufwendungen und Rücklagen bei der\nanerkannten Höhe im Bereich des Angemessenen.\n\n32\n\ne) Weiter sind Schulden und sonstige Lasten, die die\nLebensstellung geprägt haben, zu berücksichtigen. Das sind die\nKreditrate von 269,- DM und die monatlichen Aufwendungen von ca.\n150,- DM für den Besuch der Mutter im Altenheim. Auch wenn damit\nder Unterhaltsbedarf der Mutter nicht gedeckt wird, ist doch die\npersönliche Zuwendung durch ihre Kinder von großer Bedeutung.\nSolche Kosten sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu\nberücksichtigen. Es wäre nach Auffassung des Senats in hohem Maße\nunangemessen, von den Kindern notfalls die Einstellung der Besuche\nder Mutter zu verlangen oder sie auf die Inanspruchnahme des\nSelbstbehalts zu verweisen.\n\n33\n\nDie Raten auf die Lebensversicherungen mit 78,- DM + 121,17 DM =\n199,17 DM werden dagegen nicht berücksichtigt, da es einer weiteren\nAlterssicherung nicht bedarf und Rücklagen für Reparaturen des\nHauses bereits berücksichtigt sind.\n\n34\n\nf) Unterhaltsaufwendungen für die Enkelin, die der Mutter des\nBeklagten gem. § 1609 BGB vorrangig ist, da die Abkömmlinge den\nVerwandten der aufsteigenden Linie vorgehen (vgl. nur\nPalandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl. (2001), § 1609 Rn. 12), werden\nim zweiten Rechtszug nicht mehr geltend gemacht.\n\n35\n\n4)\n\n36\n\nFür die Zeit vom 1.7.1999 - 31.12.2000 stehen daher zur\nVerfügung:\n\n37\n\n5728 - 2250 (Selbstbehalt Bekl.) - 650 (Bedarf Ehefrau) - 634 -\n29,05 - 70, 88 - 44, 69 - 1469 - 269 - 150 = 191, 38 DM.\n\n38\n\nFür Januar 2001 erhöht sich der Betrag auf 233, 38 DM. Ab\nFebruar verbleibt kein Betrag für den Elternunterhalt, da das\nMieteinkommen der Ehefrau weggefallen ist und ihr Bedarf\nentsprechend steigt. Das gilt auch für die Zeit ab 1.7.2001, zumal\nnun höhere Selbstbehaltssätze anzusetzen sind.\n\n39\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die dem Beklagten\nverbleibenden Selbstbehaltsbeträge nur die Untergrenze\n(\"mindestens\") darstellen, sie können nach den Umständen des\nEinzelfalls also erhöht werden (OLG Hamm FamRZ 1999, 1533). Darauf\nkommt es im Streitfall aber nicht an und für die Vergangenheit wäre\nes angesichts der berücksichtigten Belastungen nicht\nangemessen.\n\n40\n\nDer Senat sah keinen Anlass zur Revisionszulassung, da es sich\nletztlich um eine Entscheidung aufgrund der Einzelfallumstände\nhandelt.\n\n41\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10\nZPO.\n\n42\n\nDer Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 11284,16 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-05/14-uf-13-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-05/14-uf-13-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301562","retrieved":"2026-07-09 03:27:02.693366+00:00"}}