{"status":"available","doknr":"OLD301588","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0703.6W63.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-03","aktenzeichen":"6 W 63/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 3.5.2001 durch den der Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen worden ist, aufgehoben.\n\n2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist zunächst statthaft. Nach dem Wortlaut des §\n281 Abs.2 S.3 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse, die - wie im\nvorliegenden Verfahren - wegen örtlicher oder sachlicher\nUnzuständigkeit des angerufenen Gerichts auf Grund von § 281 Abs.1\nZPO ergangen sind, allerdings unanfechtbar. Das gilt jedoch nach\nzumindest überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt,\nu.a. dann nicht, wenn der Verweisung die gesetzliche Grundlage\nfehlt (vgl. BGH NJW 93,1273; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 281\nRZ 12; Zöller-Greger, ZPO, 22. Auflage, § 281 RZ 17, der insoweit\nallerdings lediglich die Bindungswirkung des § 281 Abs.2 S.5 ZPO\nals ausgeschlossen ansieht). Ein solcher Fall ist auch dann\nanzunehmen, wenn der Verweisungsentscheidung der gem. § 281 Abs.1\nS.1 ZPO notwendige Antrag fehlt oder die Entscheidung von dem\ngestellten Antrag nicht gedeckt ist. Denn gesetzliche Grundlage der\nVerweisung wegen bestehender Unzuständigkeit ist der Antrag des\nKlägers, der auf diese Weise selbst entscheiden können soll, ob der\nRechtsstreit vor einem anderen als dem von ihm angerufenen Gericht\nverhandelt werden soll. Ausgehend hiervon fehlt der angefochtenen\nEntscheidung die gesetzliche Grundlage und ist sie deswegen\nausnahmsweise auch anfechtbar. Denn die Klägerin hatte - mit\nSchriftsatz vom 23.3.2001, dort S.2 - ausdrücklich nur\n\"bezüglich der entsprechenden Gemeinschaftsmarke ... eine\nAbtrennung und Abgabe des Rechtsstreits an das LG Düsseldorf\nbeantragt\". Von diesem Antrag ist die angefochtene Entscheidung\ndeswegen nicht gedeckt, weil durch sie über die Ansprüche aus den\nin Betracht kommenden Gemeinschaftsmarken hinaus der Rechtsstreit\ninsgesamt und damit auch insoweit an das Landgericht Düsseldorf\nverwiesen worden ist, als die Klägerin sich auf die entsprechenden\nnationalen Marken stützt. Die Auffassung des Landgerichts, der\nAntrag der Klägerin habe tatsächlich sämtliche Klageansprüche\nerfasst, trifft angesichts seines eindeutigen Wortlautes nicht\nzu.\n\n4\n\nDie - ohne weiteres auch zulässige - Beschwerde ist begründet.\nAus den vorstehenden Gründen durfte die vollständige Verweisung des\nRechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf nicht erfolgen. Im\nübrigen kann aus den diesbezüglichen Gründen der angefochtenen\nEntscheidung, auf die in entsprechender Anwendung des § 543 Abs.1\nZPO verwiesen wird und denen nichts hinzuzufügen ist, eine\nisolierte Verweisung nur des Teils des Rechtsstreits, mit dem die\nKlägerin sich auf ihre Gemeinschaftsmarken stützt, nicht\nerfolgen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.\n\n6\n\nBeschwerdewert: 20.000 DM.\n\n7\n\nDer Senat schätzt das für die Wertfestsetzung maßgebliche\nInteresse der Klägerin an dem Beschwerdeverfahren auf 1/10 des\nHauptsachestreitwertes, den die Klägerin mit 200.000 DM angegeben\nhat.\n\n8\n\nDr. Schwippert\nSchütze\nvon Hellfeld","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-03/6-w-63-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-03/6-w-63-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301588","retrieved":"2026-07-09 03:27:04.901404+00:00"}}