{"status":"available","doknr":"OLD301587","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0703.25UF233.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-03","aktenzeichen":"25 UF 233/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 04.04.2001 zugestellte,\nvorbezeichnete Versäumnisurteil mit am 18.04.2001 bei dem\nOberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 12.04.2001\nEinspruch eingelegt.\n\n3\n\nAufgrund des zulässigen Einspruchs (§§ 542 Abs. 3, 338, 339, 340\nZPO) ist der Rechtsstreit gemäß den §§ 542 Abs. 3, 342 ZPO in die\nLage zurückversetzt worden, in der er sich vor dem Eintritt der\nVersäumnis befand, so dass jetzt auf der Grundlage des Vorbringens\nbeider Parteien über die Berufung der Antragsgegnerin zu\nentscheiden ist.\n\n4\n\nDas zulässige Rechtsmittel (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO) ist\nunbegründet.\n\n5\n\nDas Familiengericht hat die von den Parteien miteinander\ngeschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich\nausgeschlossen. Beides hält der Überprüfung durch den Senat\nstand.\n\n6\n\nDie Ehe musste gemäß § 1565 Abs. 1 BGB geschieden werden, weil\nsie gescheitert ist. Die Parteien leben jedenfalls seit Mai 1999\nund damit inzwischen länger als 2 Jahre dauernd voneinander\ngetrennt. Der Antragsteller hat anlässlich der Anhörung der\nParteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.08.2000 vor\ndem Familiengericht, die gemäß § 613 ZPO erfolgt ist, eindeutig\nerklärt, er wolle auf jeden Fall geschieden werden. Ein Zurück zur\nAntragsgegnerin, eine Wiederaufnahme und Fortsetzung der ehelichen\nLebensgemeinschaft gebe es für ihn nicht mehr. Inzwischen habe er\neine neue Partnerin, die er im Februar 1997 kennen gelernt habe.\nDie Antragsgegnerin hat bei gleicher Gelegenheit einräumen müssen,\nder Antragsteller habe ihre sämtlichen Bemühungen, die Ehe\nfortzusetzen, abgeblockt und sie sehe keine Ansätze, dass er\nanderen Sinnes werden könne. Danach muss davon ausgegangen werden,\ndass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre\nFortsetzung durch die Parteien nicht erwartet werden kann. In\ndieses Bild passt, dass die Antragsgegnerin auch im zweiten\nRechtszuge nichts vorgetragen hat, was zu einer anderen Beurteilung\nder Sach- und Rechtslage gerechtfertigte Veranlassung geben\nkönnte.\n\n7\n\nDer Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist wirksam. Er beruht\nauf § 2 des Ehevertrages, den die Parteien am 31.05.1988 vor Notar\nB. in K. - URNr. .../1988 - geschlossen haben. Diese vertragliche\nRegelung steht in Einklang mit dem geltenden Recht, wobei die\nnachfolgenden Ausführungen eine fallbezogene, schon vom\nFamiliengericht zutreffend praktizierte Anwendung der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ\n1996, 1596 ff.) sind. Danach gilt: Gemäß § 1408 Abs. 2 S. 1 BGB\nkönnen die Ehegatten in einem Ehevertrag durch ausdrückliche\nVereinbarung den Versorgungsausgleich ausschließen, wobei\nselbstverständlich ist, dass dieser Vertrag auch schon vor der\nEheschließung geschlossen werden kann. Diese Regelung entspricht\ndem Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach Heiratswillige nicht\ngezwungen sein sollen, den Versorgungsausgleich für ihre Ehe\nhinzunehmen. Anders ist das nur dann, der Ausschluss des\nVersorgungsausgleichs gemäß § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB nur dann\nunwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach dem Vertragsschluss\nAntrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Demgegenüber hat der\nAntragsteller seinen Ehescheidungsantrag erst etliche Jahre nach\ndem Vertragsschluss gestellt. In Respektierung des Grundsatzes der\nVertragsfreiheit findet eine Inhaltskontrolle durch das Gericht,\nwie sie bei Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung nach § 1587\no Abs. 2 BGB vorgeschrieben ist, vorbehaltlich der an späterer\nStelle noch auszuführenden Ausnahmen grundsätzlich nicht statt. Und\ndie Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im\nRahmen eines Ehevertrages hängt insbesondere auch nicht von der\nVereinbarung wie auch immer gearteter Gegenleistungen ab. Schutz\ndavor, dass der Ehevertrag aus Unerfahrenheit und/oder\nGesetzesunkenntnis geschlossen wird, bietet die aus § 17 BeurkG\nfließende Belehrungspflicht des beurkundenden Notars, die\nvorliegend gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 des Vertrages, auch im Hinblick\nauf die in § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB statuierte Rechtsfolge, erfüllt\nworden ist.\n\n8\n\nVergeblich macht die Antragsgegnerin geltend, der vertragliche\nAusschluss des Versorgungsausgleichs sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB\nwegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Die von ihr in\ndiesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts (FamRZ 2001, 343 ff.) legt zwar den\nGerichten die Verpflichtung auf, den Inhalt eines Ehevertrages\neiner Kontrolle zu unterziehen und ggf. zu korrigieren, wenn der\nVertrag nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten\nLebenspartnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen\nVerhandlungspositionen beruhende einseitige Dominanz eines\nEhepartners widerspiegelt. Denn die Eheschließungsfreiheit\nrechtfertigt nicht die Freiheit zu unbegrenzten\nEhevertragsgestaltungen und insbesondere nicht eine einseitige\nLastenverteilung. Zudem gebietet auch der in Art. 6 Abs. IV GG\nnormierte Anspruch der werdenden Mutter auf Schutz und Fürsorge der\nGemeinschaft, die ehevertraglichen Vereinbarungen in derartigen\nFällen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen. Daran\nanknüpfend gilt im streitgegenständlichen Fall:\n\n9\n\nAls der Vertrag geschlossen wurde, war die Antragsgegnerin\nschwanger. Die Heirat erfolgte am 06.06.1988, also sechs Tage nach\ndem Vertragsschluss. Am 27.08.1988 wurde das ältere der beiden\nehelichen Kinder der Parteien geboren. Gemäß dem Ehevertrag wurde\nneben dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs der vertragliche\nGüterstand der Gütertrennung vereinbart und es wurde wechselseitig\nauf jedweden nachehelichen Unterhalt verzichtet. Als die Parteien\nheirateten, war die Antragsgegnerin Studienrätin. Sie war,\nwenngleich beurlaubt, Beamtin auf Lebenszeit. Nur wenige Jahre\nfehlten ihr damals - genau wie heute - für den Erwerb eigener\nRentenanwartschaften, die sie in absehbarer Zeit, nach dem Ende der\nnoch erforderlichen Kindesbetreuung, für ihr Alter in ausreichendem\nMaße wird erwerben können. Diesbezüglich ergibt sich aus den\nAusführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom\n28.06.2001, dass ein Ruhegehalt nur gewährt wird, wenn der (die)\nBeamte(in) die sog. Wartezeit = Dienstzeit von mindestens 5 Jahren\nzurückgelegt hat. Demgegenüber zeigt der a.a.O. vom Landesamt für\nBesoldung und Versorgung NRW dokumentierte Versicherungsverlauf der\nAntragsgegnerin die bisherige Zurücklegung einer anrechnungsfähigen\nDienstzeit von 2 Jahren und 1086.17 Tagen = 2.973 Jahre. Das\nDefizit lässt sich, wie schon gesagt, im weiteren Lebenslauf der\nAntragsgegnerin aller Voraussicht nach problemlos beheben. Der\nAntragsteller hingegen war nach seinem Studium von Oktober 1986 bis\nMitte März 1987 arbeitslos und fortan als Marketingberater tätig.\nNichts ist ersichtlich, was darauf schließen lassen könnte, er habe\nin nennenswertem Maße Versorgungsanwartschaften erworben. Gemessen\ndaran ist eine ungleiche Lastenverteilung zum Nachteil der\nAntragsgegnerin, die das Unwerturteil der Nichtigkeit der\nvertraglichen Regelung wegen Sittenwidrigkeit infolge des\nAusschlusses des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen vermöchte,\nnicht erkennbar. Die Schwangerschaft der Antragsgegnerin im\nZeitpunkt des Vertragsschlusses reicht für die Annahme einer\nSittenwidrigkeit ebenfalls nicht aus, selbst dann nicht, wenn, wie\nsie vorträgt, der Antragsteller die Heirat vom Abschluss des\nEhevertrages abhängig gemacht hat: Unterhaltsansprüche aus der Ehe\nhervorgehender - und hervorgegangener - Kinder blieben von dem\nnotariell beurkundeten Unterhaltsverzicht unberührt und insoweit -\nKindesunterhalt - ist der Antragsgegnerin im Verhältnis zum\nAntragsteller kein wie auch immer geartetes Sonderopfer auferlegt\nworden. Auch im übrigen war die finanzielle Situation der\nAntragsgegnerin, als die Parteien den notariellen Vertrag\nschlossen, jedenfalls nicht erkennbar wesentlich schlechter als die\ndes Antragstellers. Abgesehen davon, dass sie den unentziehbaren\nStatus einer Beamtin auf Lebenszeit erworben hatte, war sie vor der\nHeirat der Parteien jedenfalls bis Ende 1987 selbständig für\nModeschauen tätig und hatte dadurch nicht unerhebliche Einkünfte\nerzielt. Mag sie auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr\nerwerbstätig gewesen sein, belegt doch der Einkommensteuerbescheid\nfür das Kalenderjahr 1987 Bruttoeinnahmen aus selbständiger\nTätigkeit in Höhe von immerhin 141.280,00 DM und eine\nSteuerrückerstattung von 37.264,00 DM. Auch dafür, dass der\nAntragsteller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über nennenswertes\nVermögen verfügt hat, ist nichts ersichtlich. Soweit es im\nerstinstanzlichen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.08.2000\nheißt, er \"habe aufgrund des Firmen-Erbes seines Vaters erhebliches\nInteresse an der Gütertrennung gehabt\", ist damit mangels jeglicher\nSubstantiierung nichts anzufangen.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin ist auch nicht aufgrund der Entwicklung der\nUmstände in der Zeit nach dem Vertragsschluss unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt, die\nDurchführung des Versorgungsausgleichs zu verlangen.\n\n11\n\nVom Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nur ausgegangen werden,\nwenn konkrete Vorstellungen und Erwartungen beider Vertragspartner\noder solche Vorstellungen und Erwartungen einer Vertragspartei, die\ndem anderen Teil bekannt waren, von dem Vorhandensein oder dem\nkünftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der\nVertragsschluss aufbaut, fehlgegangen sind. Das ist hier nicht der\nFall. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass sich die\nVerhältnisse dadurch geändert hätten, dass 1995 das zweite\ngemeinsame Kind geboren wurde, und sie - die Antragsgegnerin -\ndeswegen auf lange Zeit nicht ins Berufsleben zurückkehren könne,\nreicht das nicht aus. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst\nersichtlich, dass beide Parteien bei Abschluss des notariellen\nVertrages davon ausgegangen wären, dass aus der Ehe lediglich ein\nKind hervorgehen solle bzw. werde, und/oder dass die\nAntragsgegnerin nach einer bestimmten Zeit ihre Berufstätigkeit\nwieder fortsetzen solle oder werde fortsetzen können. Ebenso fehlt\nes an der Darlegung von Umständen, aus denen auf eine einseitige,\ndem Antragsteller bekannte Erwartung der Antragsgegnerin im\naufgezeigten Sinne beim Vertragsschluss geschlossen werden\nkönnte.\n\n12\n\nSchließlich ergibt sich auch aus der Vereinbarung eines\nnachehelichen Unterhaltsverzichts in dem notariellen Ehevertrag\nnichts anderes für die Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses\ndes Versorgungsausgleichs. Abgesehen davon, dass in § 4 Nr. 3 des\nnotariellen Vertrages rechtswirksam vereinbart worden ist, dass für\nden Fall der Rechtsunwirksamkeit einzelner Vereinbarungen des\nEhevertrages die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen in demselben\nEhevertrag nicht berührt sein solle, können Verlobte oder Eheleute\nfür den Fall der Scheidung auf einen Unterhaltsanspruch nach § 1570\nBGB - Kindesbetreuung - wirksam verzichten (vgl. BGH NJW 1991, 913\nff.). Allerdings kann die Berufung eines geschiedenen Ehegatten auf\neinen dahingehenden Verzicht treuwidrig (§ 242 BGB) sein, solange\nder andere, unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Betreuung\neines gemeinsamen Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist\nund ohne Leistung von Unterhalt auf Sozialhilfe angewiesen wäre\n(vgl. BGH NJW 1991, 913 ff.). Das ändert aber nichts an der\nWirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des\nVersorgungsausgleichs, über die der Senat allein zu befinden\nhatte.\n\n13\n\nNach alledem musste es bei der Zurückweisung der Berufung\nverbleiben, wobei die Antragsgegnerin gemäß § 97 ZPO die weiteren\nKosten des zweiten Rechtszuges zu tragen hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-03/25-uf-233-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-03/25-uf-233-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301587","retrieved":"2026-07-09 03:27:04.819698+00:00"}}