{"status":"available","doknr":"OLD301641","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0627.17W216.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"17 W 216/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung\nmit § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch im übrigen keinen\nverfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache führt das Rechtsmittel\nin Anwendung des § 575 ZPO insoweit zur Aufhebung der angefochtenen\nKostenfestsetzung und zur Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht, als die Rechtspflegerin die der Klägerin durch die\nZwischenschaltung des Rechtsanwalts B. aus Nürnberg als\nVerkehrsanwalt im Berufungsverfahren entstandenen Kosten von der\nErstattung ausgenommen hat. Über die Frage, inwieweit die\nzweitinstanzlichen Korrespondenzanwaltskosten der Klägerin zu\nerstatten sind, kann nicht ohne weitere tatsächlichen\nFeststellungen entschieden werden.\n\n3\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerde kann es nicht als zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91\nAbs. 1 ZPO angesehen werden, dass die Klägerin ihren örtlichen\nVertrauensanwalt auch für das Berufungsverfahren mit der\nVermittlung der Informationen beauftragt hat. Wie der Senat in\nseinem in OLGR 2000, 33 veröffentlichten Beschluss vom 3. November\n1999 - 17 W 201/99 - im einzelnen dargelegt hat, können die durch\ndie Mitwirkung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als\nKorrespondenzanwalt in zweiter Instanz angefallenen Kosten\ngrundsätzlich nicht als erstattungsfähig anerkannt werden. Gleiches\nmuss gelten, wenn sich die Partei - wie hier die Klägerin - ihres\nin erster Instanz als Verkehrsanwalt angeschalteten\nVertrauensanwalts auch für das Berufungsverfahren als\nVerkehrsanwalt bedient hat. Der mit der Prozessführung vor dem\nBerufungsgericht betraute Anwalt wird nämlich in aller Regel\ngehalten sein, mit seinem Mandanten unmittelbar ein persönliches\nGespräch zu führen, wenn der Sachverhalt im ersten Rechtszug\nerkennbar nicht ausreichend aufgeklärt worden ist und/oder die\nEinlassung des Prozessgegners in der Berufungsinstanz eine\neingehende persönliche Besprechung erfordert. Es ist durchaus\nüblich und bei einer sachgerechten Wahrnehmung des Mandats im\nallgemeinen auch geboten, dass der zweitinstanzliche\nProzessbevollmächtigte unmittelbar mit dem Mandanten Fühlung\naufnimmt und sich über den maßgeblichen Sachverhalt in einem\npersönlichen Informationsgespräch ins Bild setzen lässt. Im übrigen\ngehört es zu den Pflichten des Berufungsanwalts, die Aussichten und\nRisiken einer Berufung oder der Rechtsverteidigung gegen ein von\nder Gegenseite eingelegtes Rechtsmittel eigenständig zu überprüfen\nund seinen Mandanten über eine etwaige fehlerhafte Prozessführung\nvor dem erstinstanzlichen Prozessgericht aufzuklären und über die\nzur Vermeidung möglicher Rechtsnachteile angezeigten Schritte zu\nberaten, so dass sich die Zwischenschaltung des erstinstanzlichen\nProzess- oder Korrespondenzanwalts für die zweite Instanz auch aus\ndiesem Grunde nicht als zweckmäßig oder tunlich erweist (vgl. Senat\na. a. O.).\n\n4\n\nDer vorliegende Fall rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die\nKlägerin hätte ihre beim Oberlandesgericht Köln postulationsfähigen\nRechtsanwälte ohne weiteres selbst mit den für die Prozessführung\nin zweiter Instanz benötigten Informationen versehen können. Dass\ndie Klägerin dabei auf das Fachwissen des mit der Reparatur des von\ndem Beklagten erworbenen Fahrzeugs beauftragten KfZ-Meisters W.\nzurückzugreifen gezwungen war, ändert nichts daran, dass es der\nMitwirkung des örtlichen Vertrauensanwalts der Klägerin bei der\nInformation der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht\nbedurfte. Dafür, dass der technische Sachverstand des Nürnberger\nRechtsanwalts demjenigen des Geschäftsführers der Klägerin\nüberlegen ist, und dass es nur dem örtlichen Anwalt, nicht aber dem\nGeschäftsführer der Klägerin möglich war, die technischen\nInformationen, die für den Ausgang des Prozesses von Bedeutung sein\nkonnten, bei dem als Zeugen benannten KfZ-Meister W. einzuholen und\nan die Berufungsanwälte weiterzuleiten, sind Anhaltspunkte nicht\nersichtlich. Es mag der Klägerin die Rechtsverfolgung in zweiter\nInstanz nicht unwesentlich erleichtert haben, dass sie ihren\nbereits vorprozessual tätig gewesenen Vertrauensanwalt am Ort mit\nder Sammlung des ergänzenden Tatsachenmaterials und der hierzu\nnotwendigen Befragung von Auskunftspersonen sowie mit der\nWeiterleitung der Informationen an die Berufungsanwälte beauftragt\nhat. Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO war dies jedoch\nnicht.\n\n5\n\nGleichwohl sind die zweitinstanzlichen Verkehrsanwaltskosten der\nKlägerin teilweise erstattungsfähig, insoweit nämlich, als sie\ndurch die Korrespondenztätigkeit ihres Nürnberger Rechtsanwalts\nandere notwendige Kosten erspart hat. Dazu hat die Rechtspflegerin\nkeine Feststellungen getroffen. Der Senat hält es für sachdienlich,\ndie insoweit noch erforderlichen Ermittlungen der Rechtspflegerin\ndes Gerichts des ersten Rechtszuges zu übertragen. Zur Höhe der\nsonst notwendigen Kosten sei vorsorglich bemerkt, dass die Kosten\neiner Beratung über die Förmlichkeiten und die Aussichten einer\nBerufung nicht zu den von der Klägerin durch die\nKorrespondenztätigkeit ihres Nürnberger Rechtsanwalts in zweiter\nInstanz ersparten Kosten gehören. Es steht außer Frage, dass die\nKlägerin nicht gewillt war, das in erster Instanz ergangene, ihre\nKlage abweisende Urteil unangefochten hinzunehmen. Die Klägerin\ndarüber aufzuklären, wo, wann und wie sie ihre Ansprüche im\nRechtsmittelwege weiterverfolgen konnte und ihr einen beim\nBerufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt zu benennen,\ngehörte noch zu den nicht besonders zu vergütenden Aufgaben ihrer\nerstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Soweit die Klägerin zum\nBerufungsverfahren weiteren Rat benötigte, war der von ihr für die\nBerufungsinstanz zu bestellende, beim zweitinstanzlichen\nProzessgericht postulationsfähige Rechtsanwalt auch der berufende\nBerater, diejenigen Fragen, die sich der Klägerin nach Erlass des\nerstinstanzlichen Urteils gestellt haben mögen, auf der Grundlage\ndes aktenkundigen erstinstanzlichen Prozessstoffs sowie notwendiger\nergänzender Informationen unter den für ein Berufungsverfahren\nmaßgeblichen Gesichtspunkten selbständig und unvoreingenommen zu\nbeurteilen.\n\n6\n\nAn Informationskosten hat die Klägerin in zweiter Instanz\nlediglich die Kosten einer Reise ihres Geschäftsführers von\nNürnberg nach Köln erspart. Diese Reise wäre erforderlich gewesen,\num den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die sachgerechte\nBegründung der Berufung zu ermöglichen. Die im Schriftsatz vom 8.\nAugust 2000 verwerteten ergänzenden Informationen hätte die\nKlägerin ihren Berufungsanwälten dagegen ohne weiteres auf dem\nPostwege und/oder telefonisch übermitteln können, wenn ihr\nGeschäftsführer die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten\nzuvor in einem eingehenden Informationsgespräch konzentriert und\numfassend über den Streitstoff unterrichtet hätte. Die\nRechtspflegerin wird der Klägerin vor einer abschließenden\nEntscheidung Gelegenheit geben müssen, die Höhe der ersparten\nReise- und sonstigen Informationskosten zu beziffern und dazu sowie\nzur Notwendigkeit der für das Berufungsverfahren gefertigten Kopien\nim einzelnen vorzutragen.\n\n7\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt\nder Rechtspflegerin vorbehalten, da sich derzeit noch nicht\nübersehen lässt, inwieweit das Rechtsmittel Erfolg haben wird.\n\n8\n\nStreitwert: 1.532,80 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-27/17-w-216-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-27/17-w-216-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301641","retrieved":"2026-07-09 03:27:09.434076+00:00"}}