{"status":"available","doknr":"OLD301640","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0627.16WX87.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"16 Wx 87/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsgegnerin ist seit 1987 Verwalterin der im Rubrum\nbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Sie hatte es im\nVerwaltervertrag auch übernommen, erforderliche Hilfskräfte,\n(Hausmeister, Reinigungsfrauen etc.) einzustellen und zu entlassen,\nihre Tätigkeit zu bestimmen und zu überwachen. Zu diesen\nHilfskräften gehörte auch der Miteigentümer H., der aufgrund eines\nmit einer früheren Verwalterin im Jahre 1983 geschlossenen\nArbeitsvertrages im Rahmen einer \"nebenberuflichen\"\nHalbtagstätigkeit gegen eine Vergütung von - zuletzt im Jahre 1999\n- ca. 2.700,00 DM als Hausmeister tätig war und der zugleich\nMitglied des Verwaltungsbeirats der Gemeinschaft ist.\nSozialversicherungsbeiträge für ihn wurden von Anfang an weder von\nder früheren Verwalterin, noch von der Antragsgegnerin, die\nihrerseits den Streitverkündeten, einen Steuerberater, mit der\nLohnabrechnung beauftragt hatte, entrichtet, da er bei Abschluss\ndes Arbeitsvertrages und auch später als Student an der Universität\nimmatrikuliert war.\n\n4\n\nIm Jahre 1999 forderte die Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte nach einer Betriebsprüfung mit der Begründung, dass\nlediglich für ordentlich Studierende, deren Zeit und Arbeitskraft\nüberwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werde,\nVersicherungsfreiheit bestehe und die bloße Immatrikulation hierfür\nnicht ausreiche, nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für\ndie Kalenderjahre 1994 bis 1999 von 56.194,42 DM nach. Der\nMiteigentümer H., dessen Ehefrau berufstätig ist und der vier\nKinder zu betreuen hat, war zu diesem Zeitpunkt im 47. Semester für\nEvangelische Theologie, im 45. Semester für Geographie, im 43.\nSemester für Soziologie und im 40. Semester für Psychologie\neingeschrieben.\n\n5\n\nDie Gemeinschaft zahlte den gegen sie festgesetzten Betrag und\nbegehrt von der Antragsgegnerin als Schadensersatz Erstattung des\nArbeitnehmeranteils von 28.097,21 DM, nachdem deren\nVermögensschadenshaftpflichtversicherung einen Ausgleich abgelehnt\nhatte. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die\nhiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte sofortige Beschwerde\nhat das Landgericht sie nur zur Zahlung des auf das Jahr 1999\nentfallenden Betrags von 1.822,64 DM verpflichtet und im übrigen\nden Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsgegnerin für die Jahre\nzuvor Entlastung erteilt worden sei. Hiergegen wenden sich die\nAntragsteller mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n8\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die\nallein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§\n27, 550 ZPO), nicht zu beanstanden.\n\n9\n\nDen Antragstellern ist ein Schaden dadurch entstanden, dass die\nArbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht einbehalten worden\nsind und - unbeschadet einer etwaigen für das vorliegende Verfahren\nnicht interessierenden Haftung als Beiratsmitglied -\narbeitsrechtlich nicht von Herrn H. zurückgefordert werden können\n(vgl. hierzu BAG NJW 1978, 1766; Palandt/Putzo, BGB 60. Auflage, §\n611 Rdn. 67). Diesen Schaden können sie für die Jahre 1994 bis\n1998, über die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch zu entscheiden\nist, nicht von der Antragsgegnerin ersetzt verlangen.\n\n10\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, die mit den Entlastungen für die\nJahre 1994 bis 1998 abgegebenen negativen Schuldanerkenntnisse\nständen einer Inanspruchnahme der Antragsgegnerin entgegen, weil\ndie Entlastung einen Verzicht auf solche Ersatzansprüche\nbedeuteten, die für die Wohnungseigentümer bei sorgfältiger Prüfung\naller ihnen unterbreiteten Vorlagen und Berichte erkennbar gewesen\nseien. Dabei müsse sich die Wohnungseigentümergemeinschaft die\nKenntnis bzw. das Kennenmüssen des Verwaltungsbeirats, der gem. §\n29 Abs. 3 die Jahresabrechnung überprüft habe oder auch nur eines\nMitglieds des Verwaltungsbeirats, der an der Rechnungsprüfung\nteilgenommen habe, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.\nJedenfalls das Verwaltungsbeiratsmitglied H. habe aber alle\nUmstände gekannt, die wegen des fehlenden ernstlichen Betreibens\neines Studiums seine Sozialversicherungspflicht für seine\nHausmeistertätigkeit begründeten.\n\n11\n\nAll dies trifft sowohl wegen der rechtlichen Ansatzpunkte wie\nauch wegen der Übertragung auf den festgestellten Sachverhalt\nzu.\n\n12\n\nDass eine Verwalterentlastung die Wirkung eines negativen\nSchuldanerkenntnisses hat, ist allgemein anerkannt (vgl. z. B. BGH\nMDR 1997, 537 = NJW 1997, 2106; BayObLG NZM 2001, 537 m. w.\nNachweisen; OLG Karlsruhe, OLGR 2000, 259). Sie bezieht sich nicht\nnur auf die Jahresabrechnung selbst, sondern auch auf das den\nZahlungsvorgängen zugrunde liegende Verwaltungshandeln (vgl. OLG\nDüsseldorf NZM 2001, 537 = ZMR 2001, 301 = ZWE 2001, 270 = WuM\n2001, 149), also hier auf die Anordnung der Auszahlung des\nHausmeisterlohns ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.\nDem korrespondiert eine entsprechende Kontrollpflicht des\nVerwaltungsbeirats, dessen Prüfung nach § 29 Abs. 3 WEG sich nicht\nnur auf die rechnerische, sondern - zumindest stichprobenartig -\nauch auf die sachliche Richtigkeit und ggfls. die Kontrolle der\nKostenzuordnung und -verteilung zu erstrecken hat. Der Beirat hat\nin diesem Rahmen somit zu prüfen, ob vertragliche oder gesetzliche\nVorgaben beachtet worden sind, wobei er sich hierzu ggfls.\nfachkundiger Hilfe bedienen kann (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1998, 35\nmit Anm. Rechenberg/Riecke; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8.\nAuflage, § 29 Rdn. 59, 62). So haben es einzelne Mitglieder des\nVerwaltungsbeirats auch selbst gesehen, und zwar gerade zu dem\nProblem der Sozialversicherungspflicht des Herrn H., indem sie dem\neigenen Vorbringen der Antragssteller zufolge anlässlich der\nPrüfung der Jahresabrechnung für das Jahr 1993 und in der Folgezeit\nMitarbeiter der Antragsgegnerin gefragt haben, ob es in Ordnung\nsei, dass für Herrn H. keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt\nwürden, und sich mit der (objektiv falschen) Auskunft begnügt\nhaben, dass dies im Falle einer Immatrikulation seine Richtigkeit\nhabe.\n\n13\n\nOhne Erfolg stellt die weitere Beschwerde die Rechtsauffassung\ndes Landgerichts zur Wissenszurechnung in Frage. Für eine etwaige\nKenntnis und ein etwaiges Kennenmüssen von Vorgängen kommt es zwar\nnormalerweise auf den Kenntnisstand aller Wohnungseigentümer an\n(vgl. BayObLG NZM 2001, 388 = ZWE 2001, 263). Dies kann indes dann\nnicht gelten, wenn ein Verwaltungsbeirat besteht und auf ihn die\nKontrolle des Verwalterhandelns delegiert ist. Für diesen - hier\ngegebenen Fall - kann es naturgemäß nur auf den Kenntnisstand der\nfür die Wohnungseigentümergemeinschaft Handelnden, also der\neinzelnen Mitglieder des Verwaltungsbeirats ankommen, deren Wissen\nder Gemeinschaft - wie das Landgericht zu treffend ausgeführt hat -\nentsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist (vgl. OLG Düsseldorf\nNZM 2001, 537 = ZMR 2001, 301 = ZWE 2001, 270 = WuM 2001, 149;\nMerle in Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rdn. 112; Staudinger/Bub,\nWEG, § 28 Rdn. 443). Der gegenteiligen Auffassung (Köhler ZMR 1999,\n293) vermag der Senat nicht zu folgen. In dem - hier gegebenen -\nFall der Bestellung eines Verwaltungsbeirats mit den gesetzlichen\nBefugnissen wird zwar die Jahresabrechnung von der\nWohnungseigentümerversammlung selbst beschlossen und die Rechte der\neinzelnen Wohnungseigentümer auf Einsichtnahme in Belege und der\nGemeinschaft selbst auf Auskunftserteilung bleiben hiervon\nunberührt. Indes ist das oben dargestellte Prüfungsrecht des\nBeirats aus § 29 Abs. 3 weitergehender und effektiver. Wenn aber\ndie Eigentümergemeinschaft über die Bestellung eines\nVerwaltungsbeirats die Kontrollmöglichkeit nach § 29 Abs. 3 WEG\nerlangen will, handelt es sich um die typische Situation der\nAnwendung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB, der - was die\nGegenansicht nicht berücksichtigt - nicht nur Fälle\nrechtsgeschäftlicher Vertretung erfasst, sondern allgemein dahin\ngeht, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung einer\nbestimmten Angelegenheit in eigener Verantwortung beauftragt, sich\ndas in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen bzw. dessen\nMöglichkeit zur Informationsverschaffung anrechnen lassen muss\n(vgl. zu diesen Kriterien Palandt/Heinrichs, BGB 60. Auflage, § 166\nRdn. 9).\n\n14\n\nEs kann als richtig unterstellt werden, dass Herr H. keine\npositive Kenntnis der sozialrechtlichen Rechtsprechung hatte, dass\nvon der Versicherungsfreiheit nur ordentliche Studierende erfasst\nsind, deren Zeit und Arbeitskraft nach den gesamten tatsächlichen\nVerhältnissen überwiegend vom Studium in Anspruch genommen wird und\ndass hierfür die bloße förmliche Einschreibung als Student nicht\nreicht. Für eine Zurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB reicht\nindes bereits ein bloßes Kennenmüssen, also nach der\nLegaldefinition des § 122 Abs. 2 BGB eine fehlende Kenntnis infolge\nvon Fahrlässigkeit aus.\n\n15\n\nDie Gründe, die das Landgericht zur Begründung einer Haftung der\nAntragsgegnerin infolge einer fahrlässigen Pflichtverletzung\nangeführt hat, treffen mindestens in gleicher Weise auf Herrn H.\nzu. Er kannte, und zwar besser als alle anderen, insbesondere\nbesser als Mitarbeiter der Antragsgegnerin und besser als der von\nder Antragsgegnerin mit der Lohnabrechnung beauftragte\nSteuerberater alle Tatsachen, aus denen sich seine bestandskräftig\nfestgestellte Sozialversicherungspflicht ergab. Bei ihm konnte und\nbrauchte zwar - anders als bei den für die Antragsgegnerin tätigen\nPersonen - keine korrekte sozialrechtliche Subsumtion dieser\nTatsachen gefordert werden. Auch für ihn musste es indes auf der\nHand liegen, dass in dem auf dem Solidargedanken aller Arbeitnehmer\nberuhenden Sozialversicherungsrecht Vorsorge gegen eine\nmissbräuchliche Inanspruchnahme von Beitragsbefreiungsmöglichkeiten\ngetroffen ist und dass ein jahrzehntelanges bloßes pro\nforma-Studium zumindest problematisch sein konnte. Er hätte daher\nallen Anlass haben müssen, sich durch fachlichen Rat kundig zu\nmachen, und durfte - jedenfalls als Mitglied des Verwaltungsbeirats\n- nicht quasi den \"Kopf in den Sand stecken\".\n\n16\n\nIII.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, der unterlegenen Beteiligten zu 1. die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für\neine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand\nkeine Veranlassung.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3\nWEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-27/16-wx-87-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-27/16-wx-87-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301640","retrieved":"2026-07-09 03:27:09.352912+00:00"}}