{"status":"available","doknr":"OLD301672","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0622.13W33.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-22","aktenzeichen":"13 W 33/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in\nder Sache nicht begründet. Das Landgericht hat dem Beklagten zu\nRecht Prozesskostenhilfe verweigert, da seine Rechtsverteidigung\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auch das\nBeschwerdevorbringen, mit welchem der Beklagte unter Bezugnahme auf\neine Entscheidung des OLG München die Nichtanwendung des\nHaustürwiderrufsgesetzes (HWiG) rügt sowie die Zurückweisung seines\nVortrages wegen einer etwaigen Verletzung der Mitwirkungspflicht\nder Klägerin beanstandet, führt zu keiner anderen Beurteilung.\n\n3\n\nDer Senat schließt sich bei der Frage, ob und inwieweit bei\nsogenannten Realkrediten, auf die das Verbraucherkreditgesetz\n(VerbrKrG) Anwendung findet, ein etwaiger - unbefristeter -\nWiderruf nach § 1 HWiG in Betracht kommt, der überwiegend in der\nLiteratur (vgl. etwa Ulmer in Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl.\n1995, HausTWG, § 5 Rn.15 ; Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, § 5\nHausTWG Rn. 5; Bruchner WM 1999, 825, 835 f.), der\nobergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, 6. Zivilsenat, WM\n1999, 74, 75 f.; OLG Stuttgart, 9. Zivilsenat, WM 1999, 1419; OLG\nMünchen, 31. Zivilsenat, WM 1999, 728; OLG München, 15. Zivilsenat,\nWM 1999, 1418 f.; a. A. OLG München, 5. Zivilsenat, WM 2000, 1336)\nund vom BGH (WM 2000, 26 = NJW 2000, 521) vertretenen Auffassung\nan, dass die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HWiG in Fällen, in\ndenen ein Geschäft zugleich die Voraussetzungen nach dem\nHaustürwiderrufsgesetz und nach dem Verbraucherkreditgesetz\nerfüllt, eine Anwendung des HWiG hindert, auch wenn das nach § 7\nVerbrKrG bestehende Widerrufsrecht durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG\nausgeschlossen ist.\n\n4\n\nAuch die Gegenansicht (OLG München WM 2000, 1336), auf die sich\nder Beklagte stützt, verkennt nicht, dass Wortlaut und Systematik\ndes Gesetzes für eine andere Auslegung, nämlich Bestehenbleiben des\nWiderrufs nach § 1 HWiG, nichts hergeben. Vielmehr ordnet § 5 Abs.\n2 HWiG an, dass \"nur\" die Vorschriften des\nVerbraucherkreditgesetzes anzuwenden sind, wenn ein dem\nHaustürwiderrufsgesetz unterfallendes Geschäft zugleich die\nVoraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\nerfüllt. Das Gesetz macht damit die Nichtanwendung des\nHaustürwiderrufsgesetzes nicht davon abhängig, ob und inwieweit die\nVorschriften des Verbraucherkreditgesetzes im konkreten Einzelfall\nzur Anwendung kommen.\n\n5\n\nWie der BGH in der angeführten Entscheidung überzeugend\ndargelegt hat, entspricht der Ausschluss des Widerrufsrechts nach §\n1 HWiG für sogenannte Realkredite dem Willen des Gesetzgebers.\nDieser hat die Einräumung einer Widerrufsmöglichkeit für\nRealkredite von vornherein als unpassend angesehen und die\nAnwendung des Haustürwiderrufsgesetzes zur Wahrung der\nVerbraucherinteressen unter Hinweis auf die mit der\ngrundpfandrechtlichen Absicherung und des damit einhergehenden\nErfordernisses der notariellen Beurkundung vorhandene Warnfunktion\nund die sonst bestehende Gefährdung der taggenauen Refinanzierung\nder Realkredite, was letztlich dem Verbraucher zu Gute komme, als\nnicht notwendig erachtet (vgl. die Nachweise bei BGH, a. a. O., S.\n27; OLG München, a. a. O., S. 1338). Keinem Zweifel kann daher\nunterliegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dieser eine\nWiderrufsmöglichkeit als solche als nicht notwendig bzw. sogar als\nunpassend angesehen hat. Ob eine Widerrufsmöglichkeit sich aus dem\nVerbraucherkreditgesetz oder aber aus dem Haustürwiderrufsgesetz\nhätte ergeben können, war für die vorgenommene Bewertung ohne\nBelang; der Ausschluss des Widerrufsrechts greift damit ohne\nRücksicht auf die zum Vertragsschluss führende\nVerhandlungssituation ein (Bruchner, a. a. O., S. 136).\n\n6\n\nSchließlich gebieten auch Sinn und Zweck der jeweiligen\nVorschriften keine anderweitige Auslegung. Im Hinblick auf die\nNichtanwendung des Widerrufsrechts bei Realkrediten ist, was sich\nbereits aus der aufgezeigten Gesetzgebungsgeschichte zeigt, der\nWertungsmaßstab des Haustürwiderrufsgesetzes und des\nVerbraucherkreditgesetztes gleich, zumindest aber setzen sich die\nfür die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG maßgebenden\nGesichtspunkte gegenüber § 1 HWiG durch, da mit dem\nHaustürwiderrufsgesetz im Grunde kein vom Verbraucherkreditgesetz\nabweichender Schutzzweck verfolgt wird. Denn jeweils soll der\nVerbraucher vor dem Risiko unüberlegt, weil überraschend oder\nübereilt, eingegangener rechtlicher Verpflichtungen bewahrt werden\n(BGH, a. a. O., S. 27 f.).\n\n7\n\nDanach war ein Widerruf der Darlehensverträge mit dem Schreiben\nvom 13.02.2001 (Bl. 34 d. A.) schon dem Grunde nach nicht möglich.\nSoweit man entgegen der vom Senat und der ganz überwiegenden\nMeinung in Literatur und Rechtssprechung vertretenen Ansicht ein\nWiderrufsrecht bejahen wollte, wäre dieses im übrigen jedenfalls\nverfristet. Denn für den Fall einer einschränkenden Auslegung von §\n5 Abs. 2 HWiG dahingehend, bei dem Verbraucherkreditgesetz\nunterfallenden Realkrediten ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG\nzuzulassen, wäre nach der gesetzgeberischen Wertung zumindest eine\nBefristung des Widerrufs durch entsprechende Anwendung des § 7 Abs.\n2 Satz 3 VerbrKrG geboten (BGH, a. a. O., S. 28). Der erst im Jahre\n2001 erfolgte Widerruf der bereits 1998 abgeschlossenen\nDarlehensverträge wäre damit zu spät erfolgt.\n\n8\n\nKeinen Erfolg hat die Beschwerde auch, soweit sie sich gegen die\nAusführungen in dem angegriffenen Beschluss wendet, das Vorbringen\nzur Verletzung einer Mitwirkungspflicht der Klägerin sei\nunsubstantiiert. Der Beklagte hat weder zuvor noch in der\nBeschwerde konkret vorgetragen, wodurch die Klägerin etwaige\nMitwirkungspflichten verletzt haben soll. Er hat nunmehr lediglich\nangegeben, der Klägerin wegen eines dritten Hauses Unterlagen\nzugeschickt haben zu wollen. Insoweit steht zum einen nicht fest,\nob die Klägerin die Unterlagen tatsächlich erhalten hat. Zum\nanderen wäre es in jedem Fall Sache des Beklagten gewesen, wenn er\nes denn mit dem Kauf des Objektes ernst gemeint hätte, zeitnah bei\nder Klägerin nachzufragen, ob die Unterlagen dort eingegangen sind\nund das Objekt von der Klägerin als werthaltig genug für die\nFinanzierung in dieser Höhe angesehen werde. Lediglich Unterlagen\nzu versenden (mit einem Anschreiben welchen Inhalts?) und keine\nweiteren Anstrengungen mehr zu unternehmen, verstößt erheblich\ngegen die in den eigenen Angelegenheiten anzuwendende Sorgfalt.\n\n9\n\nWegen der Begründung im übrigen wird auf die Gründe des\nangefochtenen Beschlusses Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO\nentsprechend).\n\n10\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 127 Abs. 4 ZPO,\n1 GKG).\n\n11\n\nBeschwerdewert: 23.107,35 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-22/13-w-33-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-22/13-w-33-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301672","retrieved":"2026-07-09 03:27:12.341553+00:00"}}