{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0620.2W107.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"2 W 107/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 11. Mai 2001 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. April 2001 - 5 T 69/01 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDie Schuldnerin führte im Auftrage der Gläubigerin Bauarbeiten\nbei deren Bauvorhaben in der K.straße . in Aachen aus. Durch Urteil\nvom 1. September 2000 - 5 S 140/00 - hat das Landgericht\n\nAachen die Schuldnerin unter Abänderung\neines Urteils des Amtsge-\n\nrichts Aachen vom 30. März 2000\nverurteilt, die von ihr am Bauvorhaben K.straße . in Aachen\nausgeführten Arbeiten ordnungsgemäß abzurechnen.\n\nDie Gläubigerin betreibt die\nZwangsvollstreckung aus dem Berufungs-urteil vom 1. September 2000.\nIhren Antrag vom 27. Oktober 2000, die Schuldnerin durch\nFestsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO zur Erfüllung der\ntitulierten Verpflichtung anzuhalten, hat das Amtsgericht Aachen\ndurch Beschluß vom 16. Januar 2001 - 10 C 420/99 - mit der\nBegründung abgelehnt, die Abrechnung sei eine vertretbare Handlung,\nso daß sich die Zwangsvollstreckung nicht nach § 888 ZPO richte.\nAuf die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der\nGläubigerin vom 30. Januar 2001 hat das Landgericht Aachen durch\nBeschluß vom 17. April 2001 - 5 T 69/01 - den Beschluß des\nAmtsgericht geändert und gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der\nErfüllung der titulierten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von\nDM 5.000,-- sowie ersatzweise für den Fall, daß dieses Zwangsgeld\nnicht beigetrieben werden kann, für jeweils DM 1.000,-- einen Tag\nZwangshaft festgesetzt. Das Landgericht hat ausgeführt, die\nZwangsvollstreckung richte sich vorliegend nicht nach § 887,\nsondern nach § 888 ZPO. Die Erstellung der Schlußrechnung sei\ndeshalb eine unvertretbare Handlung, weil die Gläubigerin ein\nbesonderes Interesse daran habe, daß diese Rechnung von der\nSchuldnerin selbst und nicht durch einen von ihr, der Gläubigerin,\nbeauftragten Dritten erstellt werde.\n\nGegen diesen ihr am 2. Mai 2001\nzugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich die Schuldnerin\nmit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 11. Mai 2001. Sie\nergänzt und vertieft ihre Ausführungen dazu, daß die Erstellung der\nSchlußrechnung eine vertretbare Handlung sei, so daß die\nVollstreckung nach § 887 ZPO zu erfolgen habe und die Festsetzung\nvon Zwangsmitteln nach § 888 ZPO nicht in Betracht komme.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel\nist gemäß § 793 Abs. 2 ZPO statthaft. Nach dieser Bestimmung ist\ndie weitere Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren - auch im\nFall der Zwangsvollstreckung durch das Prozeßgericht nach den §§\n887, 888, 890 ZPO - unabhängig davon gegeben, daß der Rechtsstreit\nin der Hauptsache nicht in die dritte Instanz gelangen kann (vgl.\nSenat, NJW-RR 1992, 633 [634]; OLG Frankfurt a.M., NJW 1996, 1219;\nKG, MDR 1998, 1117). Die weitere Beschwerde der Schuldnerin ist\nfristgerecht (§§ 577 Abs. 3, 793 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Auch\ndie Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist\nvorliegend erfüllt: Die Schuldnerin wird durch den von ihr\nangefochtenen Beschluß des Landgerichts neu und selbständig\nbeschwert, weil die Beschwerdekammer den Beschluß des Amtsgerichts\nvom 16. Januar 2001 geändert und dem von dem Amtsgericht\nabgelehnten Vollstreckungsantrag der Gläubigerin entsprochen\nhat.\n\nDie weitere Beschwerde ist jedoch nicht\nbegründet. Das Landgericht hat richtig entschieden. Die\nVoraussetzungen der Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1\nZPO sind erfüllt.\n\nDie allgemeinen\nVollstreckungsvoraussetzungen (§§ 704, Abs. 1, 724 Abs. 1, 750 Abs.\n1 ZPO) sind gegeben. Das Landgericht hat auch zutreffend\nentschieden, daß im Urteil vom 1. September 2000 die Verpflichtung\nzur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung tituliert ist, so\ndaß die Zwangsvollstreckung aus ihm nach § 888 Abs. 1 ZPO - durch\nFestsetzung von Zwangsmitteln - und nicht nach § 887 Abs. 1 ZPO zu\nerfolgen hat.\n\nWozu der Schuldner des\nZwangsvollstreckungsverfahrens verpflichtet ist, richtet sich nach\ndem Titel, aus dem die Vollstreckung betrieben wird. Die Auslegung\nder Entscheidung des Landgerichts vom 1. September 2000 ergibt, daß\ndie Schuldnerin zur Erstellung einer eigenen Abrechnung verurteilt\nworden ist, so daß es sich bei der titulierten Verpflichtung um\neine unvertretbare Handlung handelt. Gerade weil der Auftraggeber\nnach § 14 Nr. 4 VOB/B unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt\nist, die von dem Auftragnehmer unter Verstoß gegen die Pflicht aus\n§ 14 Nr. 1 VOB/B nicht aufgestellte Abrechnung selbst zu erstellen,\nkann der Titel nicht dahin ausgelegt werden, daß der Gläubigerin\nnur dazu ermächtigt worden ist, was sie auch ohne eine Verurteilung\nder Schuldnerin hätte tun können. Bereits im Erkenntnisverfahren\nhatte die Gläubigerin mit dem Hinweis auf eine mögliche Überzahlung\nein berechtigtes Interesse an der Erstellung der Abrechnung durch\ndie Schuldnerin selbst dargelegt.\n\nÜberdies ergibt sich ein berechtigtes\nInteresse der Gläubigerin daran, daß die Schuldnerin die Abrechnung\nselbst erstellt, jedenfalls daraus, daß der Umfang der erbrachten\nHandwerksleistungen teilweise wegen der erbrachten Folgewerke durch\neinen Dritten nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßigem\nAufwand feststellbar ist. Darauf hat das Landgericht zutreffend\nabgestellt. Der Einwand der Schuldnerin, gleichwohl sehe § 14 Nr. 4\nVOB/B die Aufstellung der Schlußrechnung (auch) durch den\nAuftraggeber vor, geht fehl. Die Schuldnerin verkennt, daß § 14 Nr.\n4 VOB/B dem Auftragnehmer nur die generelle Befugnis zur Erstellung\neiner solchen Schlußrechnung einräumt, ihn aber nicht dazu\nverpflichtet. Untunlich ist die Erstellung der Schlußrechnung durch\nden Auftragnehmer oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten\njedenfalls dann, wenn - wie hier - die dazu erforderlichen\nFeststellungen von dem Auftragnehmer oder dem Dritten jedenfalls\nnicht ohne weiteres getroffen werden kann, so daß es zweckmäßig\nerscheint, daß der Auftragnehmer, der den Umfang seiner Arbeiten\nkennt, über sie abrechnet. Dazu hat das Landgericht die Schuldnerin\nim Berufungsverfahren verurteilt.\n\nGegen die Höhe des festgesetzten\nZwangsgeldes und das Maß der ersatzweise festgesetzten Zwangshaft\nbestehen keine Bedenken. Dagegen wendet sich die Schuldnerin auch\nnicht.\n\nDie weitere Beschwerde muß deshalb mit\nder Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.\n\nBeschwerdewert : DM 5.000,--\n(wie in der Vorinstanz)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-20/2-w-107-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-20/2-w-107-01","retrieved":"2026-10-25 20:21:57.266018+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2001-06-20/2-w-107-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"2. Zivilsenat","date":"2001-06-20","dockets":["2 W 107/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0620.2W107.01.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0620.2W107.01.00"},"cite_as":"OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2001 – 2 W 107/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-20/2-w-107-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 11. Mai 2001 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. April 2001 - 5 T 69/01 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/888","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"888","label":"§ 888 ZPO","mentions":7},{"id":"ZPO/887","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"887","label":"§ 887 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/793","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"793","label":"§ 793 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/568","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"568","label":"§ 568 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/890","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"890","label":"§ 890 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:57.266018+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}