{"status":"available","doknr":"OLD301697","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0620.27UF22.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"27 UF 22/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über\nnachehelichen Unterhalt. Die am 08.11.1962 geschlossene Ehe wurde\nam 31.07.1985 geschieden. In einem am 16.06.1997 geschlossenen\ngerichtlichen Vergleich (AG Siegburg - 30 F 562/96 -) verpflichtete\nsich der Kläger, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente in\nHöhe von 400,-- DM zu zahlen.\n\n3\n\nIm vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Abänderung des\nVergleiches. Erstinstanzlich hat er vorgetragen, sein Einkommen\nhabe sich seit Abschluss des Vergleichs drastisch vermindert. Im\nZeitraum vom 9. März 1999 bis Februar 2000 habe er lediglich\nKrankengeld in Höhe von durchschnittlich 2.300,-- DM im Monat\nerhalten. Da die Erwerbstätigkeit der Beklagten die Ehe nicht\ngeprägt habe, errechne sich der Unterhaltsanspruch nach der\nAnrechnungsmethode, was dazu führe, dass ihr seit dem 1. März 1999\nkein Unterhalt mehr zustehe. Soweit der Kläger seit Februar 2000\nwieder arbeite, sei auch in Zukunft aufgrund seiner ernsthaften\nErkrankung von einer erheblichen Reduzierung seiner\nErwerbstätigkeit und damit seiner Einkünfte auszugehen.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\n \n\n6\n\ndie Ziffer 1) des am 16. Juni 1997\nzwischen den Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht -\nSiegburg unter dem Aktenzeichen: 30 F 562/96 geschlossenen\nUnterhaltsvergleichs dahingehend abzuändern, dass er - der Kläger -\nrückwirkend ab dem 1. März 1999 der Beklagten keinen Unterhalt mehr\nschulde.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\n \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat geltend gemacht, die Ehe sei durch Arbeitseinkommen,\nRente und Arbeitslosengeld geprägt gewesen. Deshalb finde die\nDifferenzmethode Anwendung. Außerdem hat sie bestritten, dass eine\nwesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse des Klägers\neingetreten sei.\n\n11\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es\nausgeführt, das Erwerbseinkommen des Klägers habe sich in den\nJahren 1998 bis 2000 nicht wesentlich verringert. Soweit im Jahre\n1999 das anrechnungsfähige Einkommen unter dem zur Zeit der\nVergleichsgespräche gelegen habe, habe die Beweisaufnahme ergeben,\ndass diese krankheitsbedingte Verringerung des Einkommens nur\nvorübergehend gewesen sei, weil der Kläger seine Arbeit im Jahre\n2000 wieder aufgenommen und dadurch sein Einkommen gegenüber\ndemjenigen zur Zeit des Vergleiches erneut entscheidend erhöht\nhabe.\n\n12\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung verlangt der Kläger\nnunmehr die Abänderung des Vergleiches für den Zeitraum ab dem\n01.04.2001. Dies begründet er nunmehr damit, dass er ab dem\n01.04.2001 eine Altersrente für Schwerbehinderte beziehe, die sich\nmonatlich auf 1.484,14 DM belaufe. Er habe zwischenzeitlich das\nsechszigste Lebensjahr vollendet, so dass die Voraussetzungen für\ndie Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung gegeben\nseien. Die Beklagte erhalte eine höhere Altersrente, nämlich von\n1.613,41 DM, so dass sie grundsätzlich verpflichtet sei, dem Kläger\nAufstockungsunterhalt zu gewähren. Da jedoch die beiderseitigen\nRenteneinkünfte den notwendigen Selbstbehalt nicht erreichten,\nkomme eine wechselseitige Zahlungsverpflichtung nicht in Betracht.\nSofern er ursprünglich eine Abänderung des Unterhaltstitels zum 1.\nMärz 1999 begehrt habe, nehme er davon Abstand.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\n \n\n15\n\nunter Abänderung des am 14. Dezember\n2000 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht -\nSiegburg (30 F 290/99) wird die Ziffer 1) des am 16. Juni 1997\nzwischen den Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht -\nSiegburg unter dem Aktenzeichen: 30 F 562/96 geschlossenen\nUnterhaltsvergleichs dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem\n1. April 2001 der Beklagten kein Unterhalt mehr schuldet.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\n \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie rügt, mit der Berufungsbegründung werde eine Abänderung des\nVergleiches erst ab dem 01.04.2001 begehrt und dies mit einem neuen\nSachvortrag begründet. Hierin liege eine Klageänderung, der sie -\ndie Beklagte - widerspreche. In der Sache bestreitet sie, dass der\nKläger nicht über weitere Einkünfte verfüge. Insbesondere behauptet\nsie, der Kläger habe Immobilienbesitz in Polen, aus dem er Pacht-\nund Mieteinnahmen erziele.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die Sitzungsniederschrift vom 16. Mai 2001 sowie die\nSchriftsätze der Parteien und die sonstigen zu den Akten gereichten\nUnterlagen Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Berufung ist unzulässig.\n\n23\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist die Berufung unzulässig, wenn\nsie die erstinstanzliche Klageabweisung nicht in Zweifel zieht,\nsondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher\nnicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die\nÄnderung der Klage im Berufungsverfahren kann nicht allein das Ziel\ndes Rechtsmittels sein, sondern setzt dessen Zulässigkeit voraus\n(BGH NJW 1999, 2118, 2119; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl., vor § 511\nRn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl., GrundZ §\n511 Rn. 24 jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Erstinstanzlich\nhat der Kläger die Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom\n16.06.1997 ab dem 01.03.1999 mit der Begründung verlangt, sein\nErwerbseinkommen habe sich wesentlich verringert. Nunmehr begehrt\ner die Abänderung des Titels ab dem 01.04.2001 mit der Begründung,\nab diesem Zeitpunkt erhalte er eine Altersrente für\nSchwerbehinderte, die niedriger als die Rente der Beklagten sei.\nVon dem ursprünglichen Begehren nimmt die Berufung ausdrücklich\nAbstand. Damit verfolgt der Kläger im Wege der Klageänderung\nausschließlich ein neues Begehren, so dass er sich nicht mehr gegen\ndie Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil wendet.\n\n24\n\nOb eine Klageänderung vorliegt, richtet sich nach dem\nStreitgegenstand. Dieser ist nach herrschender Meinung zweigliedrig\nzu bestimmen, nämlich nach dem Antrag und dem zugrundeliegenden\nLebenssachverhalt (vgl. MünchKomm/Lüke, ZPO 2. Aufl. vor § 253 Rn.\n30 ff.; Zöller/Vollkommer Einleitung Rn. 82 f.; Zöller-Vollkommer\nEinleitung Rn. 82 f.). Die Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist wie\ndie Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 767 ZPO eine\nRechtsgestaltungsklage, mit der die Rechtskraft oder jedenfalls die\nVollstreckbarkeit des Titels abgeändert werden soll (vgl.\nStein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl., § 323 Rn. 34; Zöller/Vollkommer\n§ 323 Rn. 2). Der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff ist auch\nauf Rechtsgestaltungsklagen anzuwenden, und zwar grundsätzlich in\nBezug auf alle Vorschriften, die an den Streitgegenstand anknüpfen\n(MünchKomm/Lüke vor § 253 Rn. 33; ferner Stein/Jonas/Schumann vor §\n253 Rn. 60). Demgemäß wird bei einer Vollstreckungsklage nach § 767\nZPO der Austausch einer Einwendung als Klageänderung eingeordnet\n(BGHZ 45, 312 = NJW 1967, 107 mit zustimmender Anmerkung\nSchlechtriem; Zöller/Herget § 767 Rn. 22; zum Streitstand ferner\nMünchKom/Schmidt § 767 Rn. 42 sowie 98; Stein/Jonas/Münzberg § 767\nRn. 53 f.). Von dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist\nauch im Rahmen von § 323 ZPO auszugehen. Allerdings macht die\nneuere Rechtsprechung des BGH hierfür bei gegenläufigen\nAbänderungsklagen eine Ausnahme. Gegenläufige Abänderungsklagen\nhaben danach denselben Streitgegenstand; die Rechtshängigkeit der\nersten Klage hat zur Folge, dass einem zeitlich später rechtshängig\ngewordenen Verfahren § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegensteht, dass\nalso auch insoweit nur ein einheitliches Verfahren zulässig ist\n(BGH FamRZ 1997, 488; BGHZ 136, 374, 377 = NJW 1998, 161, 162 = LM\nNr. 74 zu § 323 ZPO mit Anm. Leipold). Die Rechtsprechung stellt\ninsoweit einen besonderen Streitgegenstandsbegriff auf, der auf ein\neinheitliches Unterhaltsverhältnis abstellt (MünchKomm/Gottwald §\n323 Rn. 8; Stein/Jonas/Leipold § 323 Rn. 35 a; Zöller/Vollkommer §\n323 Rn. 30 und Einleitung Rn. 81 a und 91). Diese Rechtsprechung\nberuht auf dem Gedanken, widersprüchliche Entscheidungen über den\nselben Unterhaltsanspruch zu vermeiden. Folgerichtig verlangt der\nBGH daher auch, dass der Gegner sein gegenläufiges\nAbänderungsbegehren durch Widerklage im Erstverfahren geltend\nmachen muss, will er der Präklusion nach § 323 Abs. 2 BGB entgehen\n(BGHZ 136, 374, 378 f.). Daraus folgt jedoch nicht, dass für\nAbänderungsklagen generell dieser besondere\nStreitgegenstandsbegriff anzuwenden ist. Für die Feststellung des\nUmfanges der Rechtskraft wird er nicht verwendet\n(Stein/Jonas/Leipold § 323 Rn. 35 a). Die Abweisung einer\nAbänderungsklage erwächst ebenfalls in materielle Rechtskraft;\nfestgestellt wird das Bestehen oder Nichtbestehen des prozessualen\nGestaltungsrechtes (Stein/Jonas/Leipold § 323 Rn. 34). Hierfür ist\nnicht allein der Antrag, sondern auch der geltend gemachte\nAbänderungsgrund maßgebend. Stellte man nur auf den Antrag ab, so\nkönnte, da der neue Abänderungsantrag von dem früheren zeitlich\njedenfalls teilweise umfasst wird, eine Abänderung wegen eines\nneuen Grundes nicht mehr erfolgen. Der am Unterhaltsverhältnis\norientierte Streitgegenstandsbegriff ist lediglich für die Frage\nder Rechtshängigkeit von Bedeutung, bei der er sich aus dem\nGesichtspunkt der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen\nrechtfertigt. Für die Klageänderung trifft dieser Gesichtspunkt\nindes nicht zu. Bei ihr besteht ebensowenig wie in Bezug auf die\nRechtskraft eine Veranlassung, von dem zweigliedrigen\nStreitgegenstandsbegriff abzugehen.\n\n25\n\nLegt man diesen zugrunde und bestimmt\nden Streitgegenstand nach dem Antrag und dem Lebenssachverhalt, so\nist im vorliegenden Fall - aus den dargelegten Gründen - ein\nAustausch des Streitgegenstandes anzunehmen; dass sich der\nBerufungsantrag und der erstinstanzliche Antrag zeitlich teilweise\ndecken, steht dem nicht entgegen. Daraus folgt, dass die Berufung\nnach der oben angeführten Rechtsprechung unzulässig ist.\n\n26\n\nAuf die in Rechtsprechung und Schrifttum breit erörterte\nProblematik des Verhältnisses von § 323 ZPO zur Berufung kommt es\ndagegen nicht primär an (dazu MünchKomm/Gottwald § 323 Rn. 33 ff.;\nStein/Jonas/Leipold § 323 Rn. 27 bis 30; Zöller/Vollkommer § 323\nRn. 13; Thalmann in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der\nfamilienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 8 Rn. 153). Danach hat\njede Partei grundsätzlich die Wahl zwischen Abänderungsklage und\nBerufung (OLG Bamberg FamRZ 1990, 187; Stein/Jonas/Leipold § 323\nRn. 30). Hat der Abänderungskläger oder auch der Gegner Berufung\neingelegt, so müssen aus Gründen der Prozessökonomie und der\nAbwendung der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen die\nAbänderungsgründe allerdings im Berufungsverfahren, ggfls. im Wege\nder Anschlussberufung, geltend gemacht werden (BGHZ 96, 205 = NJW\n1986, 383; BGHZ 136, 374, 376). Voraussetzung ist jedoch, dass das\nRechtsmittel zulässig ist (MünchKomm/Gottwald § 323 Rn. 33). So ist\nder Abänderungsberechtigte, der im Erstverfahren voll obsiegt hat,\nauf eine erneute Abänderungsklage verwiesen, weil es für eine\nBerufung an der Beschwer fehlt (MünchKomm/Gottwald § 323 Rn. 34).\nEntsprechendes muss danach im vorliegenden Fall gelten, in dem der\nBerufungskläger gar nicht die Beschwer durch das erste Urteil\nangreift. Der Kläger erleidet dadurch keine gravierenden Nachteile,\nweil er bei einer Verwerfung der Berufung als unzulässig mit den\nGründen, die erst während des Berufungsverfahrens eingetreten sind,\nnicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert wird (vgl. BGHZ 96, 205,\n211; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 493; MünchKomm/Gottwald § 323 Rn.\n39). Bei einer erneuten Klage vor dem Amtsgericht wäre hier noch\nnicht einmal die zeitliche Grenze für eine Abänderung\nhinausgezögert, da § 323 Abs. 3 ZPO auf Vergleiche keine Anwendung\nfindet (Zöller/Vollkommer § 323 Rn. 45).\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n28\n\nBerufungsstreitwert: 4.800,-- DM\n(400,-- DM x 12).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-20/27-uf-22-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-20/27-uf-22-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301697","retrieved":"2026-07-09 03:27:14.566760+00:00"}}