{"status":"available","doknr":"OLD301702","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0620.16WX122.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"16 Wx  122 /01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas gem. §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG,\n103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n4\n\nDie Voraussetzungen für eine\nSicherungshaft liegen vor, § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG.\n\n5\n\nDie landgerichtliche Entscheidung hält\neiner rechtlichen Überprüfung stand, §§ 27 FGG, 550 ZPO. Das\nLandgericht hat bei der Beurteilung des Vorliegens eines\nHaftgrundes nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG die wesentlichen\nGesichtspunkte gesehen und zutreffend gewürdigt. In Anbetracht des\nbisherigen Verhaltens der Betroffenen hat es zu Recht die Gefahr\nbejaht, dass die Betroffene sich der Abschiebung entziehen wird und\nmithin der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S.1 Ziff. 5 AuslG erfüllt ist.\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf\ndie Gründe des angegriffenen Beschlusses (dort auf S. 5 und 6)\nBezug genommen, die der Senat sich zu eigen macht.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Abschiebung der Betroffenen stehen auch keine\nverfassungsrechtlichen Garantien, insbesondere der Schutz der Ehe\nund Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entgegen. Dem Haftrichter\nkommt bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Sicherungshaft nur\neine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu, da die Frage der\nAusweisung und Abschiebung Sache der Verwaltungsgerichte ist.\nInsofern ist der Haftrichter der ordentlichen Gerichtsbarkeit an\ndie Verwaltungsakte der Ausländerbehörde gebunden. Dies gilt auch,\nwenn sich\n\n8\n\nnachträglich neue Umstände ergeben, wie beispielsweise eine\ninzwischen vollzogene Eheschließung. Denn für den Ausländer besteht\nin diesen Fällen die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes vor\ndem Verwaltungsgericht ( vgl. OLG Karlsruhe, InfAuslR 97,408b ).\nGleichwohl sind auch für den Haftrichter derart geltend gemachte\nveränderte Umstände nicht völlig unbeachtlich. So dürfen durch den\nVollzug der Entscheidung der Verwaltungsbehörde keine vollendeten\nTatsachen geschaffen werden, die sich mit dem verfassungsrechtlich\ngarantierten Schutz von Ehe und Familie nicht vereinbaren lassen\nund einen effektiven Rechtsschutz verhindern. Ferner kann durch\nnachträglich eingetretene Umstände die Anordnung von\nAbschiebungshaft als Mittel der Sicherung unnötig werden.\n\n9\n\nEs liegen hier keine ausreichenden\nAnhaltspunkte dafür vor, dass eine Abschiebung die Betroffene in\nihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzen könnte und\ndeshalb ein Antrag nach § 123 VwGO, mit dem die Betroffene ihr\nvorläufiges Verbleiben in Deutschland erreichen könnte, Erfolg\nhätte. Der von ihr bereits seit 2 Jahren beabsichtigten\nEheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen stehen noch\nHindernisse entgegen. Dies ergab die gerichtliche Nachfrage beim\nzuständigen Standesamt, wonach bisher nicht sämtliche\nerforderlichen Unterlagen zu ihrem Familienstand vorliegen. Erst in\nzeitlichem Zusammenhang mit der weiteren Beschwerde hat ihr\nVerfahrensbevollmächtigter sich an das Oberlandesgericht gewandt,\num das Verfahren weiter zu betreiben, dessen Ausgang derzeit noch\nvöllig offen ist. Zu Recht hat das Landgericht deshalb in\nAnbetracht der Dauer dieses Verfahrens darauf abgestellt, dass es\nderzeit nicht absehbar ist, ob es zu einer Eheschließung kommen\nwird. Im Übrigen kann die Betroffene auch von ihrem Heimatland aus\ndieses Verfahren weiterverfolgen.\n\n10\n\nAuch der Umstand, dass die Betroffene\nein minderjähriges Kind hat, das sich vermutlich in Deutschland\naufhält und durch die Abschiebung zunächst ohne seine Mutter\nzurückbleibt, führt nicht zu einem im Haftverfahren beachtlichen\nEingriff in das Grundrecht des Art. 6 Abs. 2 GG. Zwar überwiegt die\nPflicht des Staates, die Familie zu schützen, gegenüber\neinwanderungspolitischen Belangen des Staates, wenn die\nLebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in\nder Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil dem Kind ein\nVerlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist (vgl. BverfG NVWZ\n2000, 59, 60; BverfG 2. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 20. März\n1997 - 2 BvR 260/97). Dies setzt indes das Bestehen einer\nschützenswerten Beistandsgemeinschaft voraus (vgl. BVerfG aaO.),\nwie sie hier nicht festgestellt werden konnte. Die Betroffene hat\nnämlich selbst angegeben, dass die Tochter nur in den ersten Jahren\nbei ihr gewohnt habe, und zwar bis sie \"ihre Probleme bekommen\nhabe\", d.h. bis ca. Mitte 1997 oder Anfang 1998. Offensichtlich hat\ndie Betroffene danach keine ernsthaften Anstrengungen mehr\nunternommen, um ihr minderjähriges Kind ausfindig zu machen und es\nzu sich zu nehmen. Weder aus ihren Angaben läßt sich ein\nentsprechendes Bemühen entnehmen, noch aus ihrem Verhalten\ngegenüber der Ausländerbehörde, wonach sie eine Mitwirkung bei der\nSuche nach ihrem Kind abgelehnt hat. Demnach besteht bereits seit\neinigen Jahren keine über Art. 6 GG schützenswerte\nMutter-Kind-Beziehung mehr, in deren Rahmen die Betroffene\nwesentliche elterliche Betreuungsleistungen hätte erbringen können.\nSomit kann Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bei dem derzeitigen Sachstand im\nRahmen des Abschiebehaftverfahrens keine Schutzwirkung zugunsten\nder Betroffenen entfalten (so auch Beschluss des Senats vom\n16.3.2001 -16 Wx 39/01).\n\n11\n\nSchließlich werden durch die\nbeabsichtigte Abschiebung auch keine vollendeten Tatsachen\ngeschaffen. Wenn auch möglicherweise zunächst Mutter und Kind\nörtlich getrennt werden, so handelt es sich nur um einen\nvorübergehenden Zustand, denn das minderjährige Kind hält sich ohne\nAufenthaltsgenehmigung auf und wird, sobald sein Aufenthalt bekannt\nist, ebenfalls nach N. ausgewiesen werden. Schließlich ist es der\nBetroffenen auch unbenommen, von N. aus über die ihr bekannte\nPerson, der sie ihr Kind anvertraut hat, dessen Aufenthalt in\nErfahrung zu bringen und die Reise zu ihr nach N. zu\nveranlassen.\n\n12\n\nNicht zu beanstanden sind auch die\nweiteren Erwägungen des Landgerichts zur Frage der rechtzeitigen\nBeschaffung von Paßersatzpapieren. In iHHin Hinblick auf die\nVerzögerungen des Eheschließungsverfahrens ist davon auszugehen,\ndass die n. Botschaft der Betroffenen alsbald die für die\nAbschiebung erforderlichen Papiere ausstellt. Dem Senat ist im\nÜbrigen aus weiteren Verfahren bekannt, dass die Ausstellung eines\nPasses oder Passersatzes durch n. Behörden ohne wesentliche\nzeitliche Verzögerung erfolgen kann.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n14, 15 FEVG, 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.\n\n14\n\nBeschwerdewert: 8.000,-DM\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-20/16-wx-122-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-20/16-wx-122-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301702","retrieved":"2026-07-09 03:27:14.953464+00:00"}}