{"status":"available","doknr":"OLD301696","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0620.13U220.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"13 U 220/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg. Soweit\ndem Beklagten der Vorwurf einer anwaltlichen Pflichtverletzung\nnicht erspart werden kann, scheitert der vom Kläger geltend\ngemachte Regressanspruch wegen der durch die\nRechtsschutzversicherung nicht gedeckten Kosten des Vorprozesses\n(10 O 195/95 LG Aachen = 13 U 62/97 OLG Köln) jedenfalls an nicht\nzu überwindenden Zweifeln an der Ursächlichkeit für die\nEntscheidung des Klägers, auch nach Verbrauch der\nRechtsschutzversicherungssumme unverändert weiter zu\nprozessieren.\n\n3\n\nEine Pflichtverletzung des Beklagten kann nicht bereits darin\ngesehen werden, dass er dem Kläger nach dem ersten\nlandgerichtlichen Urteil zur Berufungseinlegung geraten hat, ohne -\nso der Kläger - auf eine drohende Erschöpfung der\nRechtsschutzversicherungssumme von 50.000,00 DM hinzuweisen. Eines\nsolchen besonderen Hinweises bedurfte es nicht mehr, weil der\nKläger bereits von seinem Rechtsschutzversicherer darüber\nhinreichend informiert war. So ergab sich aus dem Schreiben des\nRechtsschutzversicherers vom 10.04.1996, dass bereits vor\nDurchführung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mehr als\n20.000,00 DM verbraucht waren. Es lag daher auf der Hand, dass nach\nAbweisung der Klage bereits der größte Teil der Versicherungssumme\nverbraucht war. Es kann dem Kläger nicht abgenommen werden, dass er\nsich nicht bewusst gewesen ist, im Unterliegensfalle auch die\nRechtsanwaltsgebühren der Gegenseite tragen zu müssen. Abgesehen\ndavon, dass der Kläger nicht völlig prozessunerfahren war - er\nhatte sich bereits in früheren Rechtsstreitigkeiten wie\nVerkehrsunfallsachen vom Beklagten vertreten lassen -, hatte ihm\nder Beklagte nach seinem jedenfalls unwiderlegten Vorbringen bei\nBeginn des Rechtsstreits das Kostenrisiko des erstinstanzlichen\nProzesses - ausgehend von einem Streitwert von 250.000,00 DM -\nallein nach den voraussichtlich anfallenden Gerichts- und\nAnwaltsgebühren (beider Seiten) auf 26.315,80 DM beziffert.\nZusammen mit den im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren\nangefallenen Sachverständigenkosten (sie wurden vom Beklagten\nseinerzeit erklärtermaßen mit ca. 5.000,00 DM berücksichtigt,\ntatsächlich waren es 6.236,60 DM, wie dem Kläger aus der ihm\nerteilten Gerichtskostenabrechnung - Kostenansatz vom 24.05.1994 -\nbekannt war) waren nach der Klageabweisung bereits mehr als\n32.000,00 DM verbraucht. Das hinderte indessen unter\nKostengesichtspunkten nicht die Veranlassung eines\nBerufungsverfahrens. Anlässlich der Deckungsschutzzusage für das\nBerufungsverfahren hat der Rechtsschutzversicherer sowohl den\nKläger selbst als auch dessen erstinstanzliche Anwälte erneut\ndarauf hingewiesen, dass \"Rechtsschutz nur möglich ist bis zur\nErschöpfung der Deckungssumme, die sich auf 50.000,00 DM\nbeläuft\", und in diesen Zusammenhang angemerkt: \"Mit Rücksicht\nauf diese Deckungssummenproblematik wäre es u.E. am zweckmäßigsten,\nwenn darauf hingewirkt würde, dass das OLG den Rechtsstreit nicht\nzurückverweist, sondern nach Möglichkeit nach erneuter\nBeweisaufnahme selbst entscheidet\".\n\nNachdem es zur Zurückverweisung durch den Senat gekommen war,\nmusste sich dem Kläger daher schon aufgrund der Informationen durch\nseinen Rechtsschutzversicherer aufdrängen, dass die\nVersicherungssumme jedenfalls im Wesentlichen, wenn nicht sogar\nbereits vollständig erschöpft war. Im Übrigen ist der Kläger durch\nseinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Abschluss\nder Instanz nochmals eigens darauf hingewiesen worden, dass die\nDeckungssumme wegen der Höhe des Streitwerts bereits weitgehend\nverbraucht sei (Schreiben vom 24.11.1997; tatsächlich war die\nDeckungssumme bei Einbeziehung der gegnerischen Anwaltskosten und\nder Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bereits\nüberschritten, wie die Berufungsbegründung richtig aufzeigt). Aus\ndem Schreiben des Rechtsschutzversicherers vom 21.11.1997 ging\nhervor, dass dieser bereits 37.078,06 DM für die Gerichtskosten und\ndie Kosten der Prozessanwälte des Klägers verauslagt hatte, wobei\nausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Betrag \"noch\nkeine Zahlungen an die Gegenseite\" enthalten waren. Es konnte daher\nbei einer Fortsetzung des Prozesses allenfalls darum gehen, das\nnicht mehr von der Rechtsschutzversicherung abgedeckte \"weitere\nProzessrisiko in Grenzen zu halten\" (Schreiben des Rechtsanwalts H.\nvom 24.11.1997 an den Kläger). Demgemäß heißt es im Schreiben\ndieses Anwaltes vom selben Tage an den Beklagten, der Kläger habe\nerklärt, \"er erwäge, die gestellten Anträge aus diesem Grunde zu\nreduzieren\".\n\nUnter diesen Umständen kann der Berufung auch nicht die\nBehauptung abgenommen werden, der Kläger sei davon ausgegangen,\ninfolge der Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht nicht die\nKosten der zweiten Instanz tragen zu müssen. In dem aufhebenden\nUrteil des Senats ist dem Landgericht auch die Entscheidung über\ndie Kosten des Berufungsverfahrens übertragen und mit näherer\nBegründung ausdrücklich davon abgesehen worden, die Gerichtskosten\ndes Berufungsverfahrens nicht zu erheben. Abschließend heißt es\nhierzu in den Entscheidungsgründen: \"Über die Kosten dieses\nBerufungsverfahrens wird das Landgericht daher insgesamt bei seiner\nverfahrensabschließenden Entscheidung mitzubefinden haben.\" Der\nKläger konnte daher auch als juristischer Laie nicht ernsthaft die\nVorstellung haben, \"da das OLG Köln festgestellt hatte, dass das\nerstinstanzliche Urteil auf einem Fehler des Gerichts beruhte, habe\ndie Kosten des Verfahrens insoweit nicht er zu tragen\" (Seite 5 der\nBerufungsbegründung).\n\nEbenso wenig konnte der Kläger annehmen, \"dass infolge der auf\neinem Fehler des Landgerichts beruhenden Zurückverweisung keine\ngrößeren Kosten mehr entstehen könnten\" (Seite 7 der\nBerufungsbegründung). Aus dem bereits angeführten Schreiben des\nRechtsschutzversicherers vom 26.03.1997 anlässlich der\nDeckungsschutzzusage für die Berufung war unmissverständlich\ndeutlich geworden, dass die Zurückverweisung zu einer erheblichen\nVerteuerung des Rechtsstreits führen würde. Der vorläufige Erfolg\neiner Aufhebung des klageabweisenden Urteils hätte allenfalls die\nGelegenheit zu Vergleichsgesprächen geboten. Ein folgerichtig von\nRechtsanwalt H. unternommener Vergleichsversuch ist jedoch bereits\nim Ansatz an der kompromisslos ablehnenden Haltung der Gegenseite\ngescheitert. Im Übrigen hatte der Rechtsschutzversicherer des\nKlägers auch in dem genannten Schreiben vom 26.03.1997 nochmals\ndeutlich gemacht, \"dass die Kosten eines etwaigen Vergleichs\nbedingungsgemäß nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie im\nVerhältnis von Obsiegen zu Unterliegen in der Hauptsache .......\nverteilt werden\". Der Kläger konnte daher - wie immer man die Sache\ndreht und wendet - nicht davon ausgehen, ohne eigenes Kostenrisiko\nweiter prozessieren zu können, sei es mit dem Ziel eines\nobsiegenden erstinstanzlichen Urteils, sei es mit dem Ziel eines\nVergleichs. In seinem Schreiben vom 24.05.1995, das zu einer\nBeschränkung der ursprünglich auch die Haussanierungskosten\numfassenden Anträge des Klageentwurfs geführt hat, hatte der Kläger\nzwar bereits zu Beginn des Prozesses deutlich gemacht, dass er\nnicht bereit sei, ca. 45% der Kosten selbst zu übernehmen (wie dies\nnach dem Schreiben des Rechtsschutzversicherers vom 18.05.1995 bei\nEinbeziehung der nicht von der Versicherung gedeckten\nErsatzansprüche wegen der Hausschäden der Fall gewesen wäre). Von\neiner Ablehnung jeglichen Kostenrisikos ist darin jedoch keine\nRede.\n\nHätte der Kläger keinerlei Kostenrisiko übernehmen wollen,\nhätte es für ihn nach der aufhebenden und zurückverweisenden\nEntscheidung des Senats in der Tat nur noch die Alternative\ngegeben, die Klage zurückzunehmen. Dass darüber zwischen den\nParteien gesprochen worden ist, ist unstreitig. Der Beklagte hat\nerklärtermaßen Bedenken geäußert, \"dass nach erfolgreicher Berufung\ndie Rücknahme der Klage möglicherweise Schwierigkeiten mit der\nRechtsschutzversicherung bringen werde, da durchaus die Chance\nbestand, das Klageverfahren zumindest teilweise erfolgreich\nabzuschließen\". Ob diese vagen Bedenken gegen eine Klagerücknahme\nsachlich gerechtfertigt waren, mag dahinstehen. Sie hätten\njedenfalls unschwer mit dem Rechtsschutzversicherer abgeklärt\nwerden können. Wenn der Kläger deshalb - wie er in der\nBerufungsverhandlung erklärt hat - aufgrund der Äußerung des\nBeklagten, die Rechtsschutzversicherung könne bei einer\nKlagerücknahme im gegenwärtigen Stadium Probleme machen, \"Angst\"\nbekommen haben sollte, dass der Rechtsschutzversicherer die bereits\nübernommenen Kosten zurückfordern könne, hätte es sich aufgedrängt,\nentweder den Beklagten zu einer Präzisierung seiner Bedenken und\nggf. Vergewisserung bei dem Rechtsschutzversicherer zu veranlassen\noder auf der Grundlage der vorausgegangenen Korrespondenz selbst\nbei dem Rechtsschutzversicherer nachzufragen. Tatsache ist\nindessen, dass der Kläger nicht einmal eine Beschränkung des\nKostenrisikos durch entsprechende Reduzierung der Klageanträge\nveranlasst hat, sei es gegenüber Rechtsanwalt M., der\nvereinbarungsgemäß die Schriftsätze entwarf, sei es gegenüber dem\nBeklagten. Zwar behauptet der Beklagte selbst nicht, den Kläger\nnach der Zurückverweisung der Sache konkret über die Höhe der\nbereits verbrauchten und der bei einer Fortsetzung des\nRechtsstreits anfallenden Kosten belehrt und mit ihm über eine\nBeschränkung der Klageanträge gesprochen zu haben, wie dies hier\nunter den aufgezeigten Umständen (oben unter 2.) geboten gewesen\nwäre. Andererseits behauptet auch der Kläger nicht, dass er,\nnachdem er mit dem Beklagten über eine Klagerücknahme gesprochen\nund sich daraufhin zu einer Fortsetzung des Rechtsstreits\nentschlossen hatte, den Beklagten etwa konkret danach gefragt habe,\nob und ggf. welcher Restbetrag von der Versicherungssumme denn\nüberhaupt noch für eine Fortsetzung des Rechtsstreits zur Verfügung\nstehe und mit welchen weiteren Kosten bis zu einem erneuten Urteil\ndes Landgerichts - sei es mit unveränderten oder zur\nKostenreduzierung beschränkten Anträgen - zu rechnen sei. Der\nKläger kann dem Senat daher auch nicht die Überzeugung vermitteln,\ndass er bei einer solchen Belehrung die Klage zurückgenommen oder\nbeschränkt hätte. Eine beweiserleichternde Vermutung spricht dafür\nunter den dargestellten Umständen nicht. Was der Kläger im\nFamilienkreis über die finanziellen Aspekte des Prozesses geäußert\nhaben mag, gibt für eine solche Annahme ebenfalls nichts her.\nDaran, dass sich der Kläger dessen bewusst war, nach der\naufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung des Senats den\nProzess infolge - zumindest drohenden, wenn nicht bereits\neingetretenen - Verbrauchs der Rechtsschutzversicherungssumme nur\nnoch auf eigenes Kostenrisiko weiterführen zu können, kann nach dem\nGesagten kein ernsthafter Zweifel bestehen.\n\nHatte sich der Kläger aber nach der Zurückverweisung des\nRechtsstreits durch den Senat in Kenntnis der jedenfalls im\nWesentlichen erschöpften Rechtsschutzversicherungssumme für eine\nunveränderte Fortsetzung seiner Rechtsverfolgung entschieden, so\nbestand auch keine Veranlassung, ihm von einer Weiterführung des\nRechtsstreits abzuraten, nachdem das Landgericht auf die\nNichtannahme der Revision gegen das im Düsseldorfer Verfahren -\nnach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof - ergangene\nerneute klageabweisende Berufungsurteil hingewiesen hatte. Die\nBehauptung des Klägers, der Beklagte habe die gerichtliche Anfrage\nunbeantwortet gelassen, trifft nicht zu. Der Beklagte hat mit den -\nvereinbarungsgemäß wohl von Rechtsanwalt M. verfassten -\nSchriftsätzen vom 20.04.1998 und 21.04.1998 hierzu Stellung\ngenommen. Zur erneuten Abweisung der Klage ist es denn auch erst\ngekommen, nachdem das Landgericht weiter Beweis erhoben hat, das\nErgebnis dieser Beweisaufnahme dem Gericht jedoch insgesamt keine\nhinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine zuverlässige\nRückrechnung auf die Schadstoffkonzentration der Raumluft zum\nZeitpunkt der Verwendung der Holzschutzmittel vermitteln konnte\n(Seite 7 ff. des Urteils vom 10.08.1999: \"Nicht festgestellt werden\nkonnten im Rahmen der Beweisaufnahme weitere, wesentliche\nBerechnungsparameter. Insoweit waren weder die Zeugen, noch der\nKläger zu 1) selbst in der Lage, hinreichend konkrete und\nzuverlässige Angaben zu machen .......\").\n\nNach alledem hat es bei der Abweisung der Regressklage zu\nverbleiben. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§\n97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n4\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses\nUrteil: 21.952,48 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-20/13-u-220-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-20/13-u-220-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301696","retrieved":"2026-07-09 03:27:14.477374+00:00"}}