{"status":"available","doknr":"OLD301695","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0620.13U154.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"13 U 154/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung verfolgt den bereits erstinstanzlich umgestellten\nAntrag, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die gerichtlichen\nund außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der\nDrittschuldnerklage in Höhe von 3.151,32 DM nebst 4% Zinsen seit\ndem 16.06.1999 zu erstatten, ohne Erfolg weiter. Der Klägerin steht\nder geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs.2 S.2\nZPO nicht zu, weil weder die Zustellung des Pfändungsbeschlusses\n(am 26.05.1998) noch diejenige des Überweisungsbeschlusses (am\n14.07.1998) geeignet waren, eine Auskunftspflicht der Beklagten\nnach § 840 ZPO zu begründen. Die Ersatzzustellung des\nPfändungsbeschlusses an die Beklagte als Drittschuldnerin durch\nÜbergabe an den Schuldner, Herrn H. S., war unwirksam; die mit der\nZustellung des Überweisungsbeschlusses erneuerte Aufforderung zur\nAuskunft blieb - unbeschadet der Frage einer formellen Wirksamkeit\ndieses Zustellungsaktes - mangels wirksamer Pfändung ebenfalls\nunwirksam.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Ersatzzustellung des\nPfändungsbeschlusses vom 14.05.1998 an den - wie es in der\nZustellungsurkunde der Gerichtsvollzieherin heißt - \"beim Empfänger\nfreiberuflich tätigen\" Schuldner für die Beklagte als\nDrittschuldnerin (= Zustellungsadressatin) mit Recht in\nentsprechender Anwendung des § 185 ZPO als unwirksam angesehen. Der\nSenat stimmt dieser in Rechtsprechung und Schrifttum\nvorherrschenden Auffassung (vgl. die Nachweise bei BAG NJW 1981,\n1399, 1400 und Hamme, NJW 1994, 1035, 1036 in Fußn.2; aus jüngeren\nKommentierungen ferner: Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 185 Rz. 1;\nMüK/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 185 Rz.3 unter Aufgabe der noch von\nFeldmann in der Vorauflage vertretenen Gegenmeinung) zu.\n\n4\n\nDie von der Berufung bezweifelte Analogiefähigkeit dieser\nVorschrift ist bedenkenfrei zu bejahen. In der vom Landgericht\nangeführten Entscheidung des BAG vom 15.10.1980 - 4 AZR 662/78 -\n(NJW 1981, 1399 = AP § 829 ZPO Nr.7 m. zust. Anm. Walchshöfer =\nDGVZ 1981, 7) ist anhand der Entstehungsgeschichte des § 185 ZPO\naufgezeigt (insoweit in NJW 1981, 1399 nicht mit abgedruckt), dass\ndiese Vorschrift die Fälle, in denen eine Ersatzzustellung wegen\nInteressenkollision unzulässig sein soll, nicht abschließend\nregelt, dass der Gesetzgeber die Lückenhaftigkeit der Regelung\nvielmehr bewusst in Kauf genommen und der Ausfüllung durch die\nRechtsprechung überlassen hat (hierzu auch Hamme, NJW 1994, 1035,\n1038). Durch die Vorschrift des § 841 ZPO (Verpflichtung des\nGläubigers, dem Schuldner im Drittschuldnerprozess den Streit zu\nverkünden, damit er dem Rechtsstreit auf Seiten des Gläubigers\nbeitritt) wird bereits deutlich, wie nahe der Schuldner einem\nStreitgehilfen des Gläubigers steht (auch darauf weist das BAG,\na.a.O., hin). Dass der Streitgehilfe des Gegners diesem i.S.d. §\n185 ZPO gleichsteht, ist nahezu allgemein anerkannt (vgl.\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 185 Rz.7;\nMüK/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 185 Rz.3; Musielak/Wolst, ZPO, 2.\nAufl., § 185 Rz.1).\n\nAuch der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass § 185 ZPO\naufgrund seines Zwecks, die ohnehin schon riskantere Zustellung an\nErsatzpersonen dort zu verhindern, wo wegen Interessenkollision die\nGefahr der Nichtaushändigung des Schriftstücks an den Adressaten\nnoch größer als normal ist, weit ausgelegt und auf alle Personen\nsinngemäß angewendet wird, zwischen denen eine vergleichbare\nInteressenkollision besteht (Urteil vom 11.07.1983 - II ZR 114/82\n-, NJW 1984, 57 unter Bezugnahme unter anderem auf das vorgenannte\nUrteil des BAG). Die vergleichbare Interessenlage bei Zustellung\ndes für den Drittschuldner bestimmten Pfändungsbeschlusses durch\nÜbergabe an den Vollstreckungsschuldner gebietet die entsprechende\nAnwendung des § 185 ZPO, wie das Landgericht dies in Anlehnung an\ndie Entscheidung des BAG und die Abhandlung von Hamme (jeweils\na.a.O.) zutreffend ausgeführt hat. Der Schuldner könnte versucht\nsein, den Pfändungs-/Überweisungsbeschluss zu unterdrücken, um zu\nverhindern, dass der Drittschuldner die gepfändeten Beträge an den\nGläubiger zahlt. Dabei kann es aus Gründen der Rechtssicherheit und\nRechtsklarheit, die bei der Zustellung gewährleistet sein muss,\nnicht darauf ankommen, dass nach der später erteilten Auskunft des\nDrittschuldners ein (freiberufliches) Beschäftigungsverhältnis, wie\nes in der von der Gerichtsvollzieherin beurkundeten\nÜbergabeerklärung zum Ausdruck kommt, angeblich weder bestanden hat\nnoch besteht. Der Gerichtsvollzieher muss erkennen können, ob er\neine wirksame Zustellung an eine bestimmte Person vornehmen kann.\nHandelt es sich hierbei um den im Pfändungs-/Überweisungsbeschluss\nausgewiesenen Schuldner, der im Geschäftslokal des Drittschuldners\nangetroffen wird und erklärt, dort beschäftigt zu sein, hat die\nZustellung zu unterbleiben (nach BAG, a.a.O., gilt dies aus Gründen\nder Rechtssicherheit selbst dann, wenn dem Schuldner - wie im\ndortigen Fall - Postvollmacht erteilt ist).\n\nIm Übrigen ist die unsubstanziierte Behauptung der Beklagten,\nder Schuldner sei \"nur zufällig\" anwesend gewesen, ungeeignet, die\nindizielle Wirkung der beurkundeten Übergabeerklärung der\nzustellenden Gerichtsvollzieherin zu entkräften, wie die Berufung\ninsoweit zu Recht geltend macht (unter Hinweis auf OLG München,\nOLGR 1998, 301); dazu bedürfte es vielmehr der plausiblen und\nschlüssigen Darstellung, wie es zu der Entgegennahme des\nPfändungsbeschlusses durch den Schuldner in ihrem Gewerbebetrieb\nund dessen Selbstdarstellung als freier Mitarbeiter kommen konnte.\nWäre der Schuldner den Umständen nach nicht als Gewerbegehilfe\ni.S.d. § 183 ZPO anzusehen, würde die Wirksamkeit der\nErsatzzustellung des Pfändungsbeschlusses vom 14.05.1998 indessen\nschon hieran scheitern.\n\nEntgegen der Auffassung des LG Bonn (DGVZ 1998, 12) kann die\nSchutzbedürftigkeit des Zustellungsadressaten auch nicht mit der\nErwägung verneint werden, dass ihn eine in Unkenntnis der Pfändung\nerbrachte Leistung an den Schuldner befreie. Die\nSchutzbedürftigkeit ergibt sich aus der prozessrechtlichen\nSituation des Drittschuldners, nachweisen zu müssen, dass er trotz\nder erfolgten Zustellung keine Kenntnis vom Verfügungsverbot hatte\n(Hamme, NJW 1994, 1037). Gelänge dieser regelmäßig schwer zu\nführende Beweis nicht, bliebe der Drittschuldner auf einen wegen\nVermögenslosigkeit des Schuldners oft nicht zu realisierenden\nErstattungsanspruch gegen diesen angewiesen. Die Interessenlage\nspricht daher entschieden für eine analoge Anwendung des § 185 ZPO.\nDas gilt auch für die regelmäßig mit der Zustellung des\nPfändungsbeschlusses verbundene Aufforderung nach § 840 ZPO. Der\nSchuldner ist als Gläubiger des Drittschuldners die am wenigsten\ngeignete Person, die vom Gerichtsvollzieher gestellten Fragen\nwahrheitsgemäß zu beantworten. Hätte sich die Gerichtsvollzieherin\nnicht an der in der genannten Beschwerdeentscheidung des LG Bonn\n(DGVZ 1998, 12) vertretenen Ansicht, sondern an derjenigen des\nBundesarbeitsgerichts (a.a.O.) orientiert, jedenfalls aber im\nHinblick auf die umstrittene Zulässigkeit einer Ersatzzustellung an\nden Schuldner vorsorglich hiervon abgesehen, wären der Klägerin die\nKosten dieses Prozesses erspart geblieben. Soweit ersichtlich, hat\nsich allerdings seit Jahrzehnten kein Oberlandesgericht mit der\nProblematik befasst (Walchshöfer bedauert dies bereits in der\nAnmerkung zu der Entscheidung des BAG in AP Nr.7 zu § 829 ZPO). Die\nEntscheidung des Senats füllt nunmehr diese Lücke und trägt\nhoffentlich dazu bei, künftig solche Ersatzzustellungen an den\nSchuldner zu vermeiden.\n\n5\n\nDie Berufung verweist ferner ohne Erfolg darauf, dass durch die\nspätere Zustellung des Überweisungsbeschlusses vom 07.07.1998 (am\n14.07.1998 durch Übergabe an den unstreitig bei der Beklagten\nangestellten Sohn des Schuldners, Herrn T.S.) eine erneute\nAufforderung an die Beklagte zur Abgabe der Drittschuldnererklärung\nergangen ist. Richtig ist zwar, dass die Aufforderung zur Auskunft,\ndie nach § 840 Abs.2 S.1 ZPO Wirkung nur entfaltet, wenn sie\nAufnahme in die Zustellungsurkunde gefunden hat (Aufnahme in den\nPfändungs- oder Überweisungsbeschluss ist weder erforderlich noch\ngenügend), auch nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses\nerfolgen kann, und dass es genügt, wenn dabei auf den\nPfändungsbeschluss Bezug genommen wird, der hierzu nicht nochmals\nzugestellt werden muss (RGZ 60, 330; Musielak/Becker, ZPO, 2.\nAufl., § 840 Rz.3). Das setzt jedoch eine wirksame Zustellung des\nPfändungsbeschlusses voraus. Die Unwirksamkeit der Pfändung macht\nauch die Überweisung unwirksam (BGH NJW 1994, 3225, 3226\nm.w.Nachw.). Da die Zustellung des Überweisungsbeschlusses allein\nkein Zahlungsverbot bewirkt, ist auch die in die Zustellungsurkunde\nvom 14.07.1998 aufgenommene Aufforderung zur Auskunft unwirksam\ngeblieben. Dass in beiden Zustellungsurkunden irrtümlich von einem\n\"Pfändungs- und Überweisungsbeschluss\" die Rede ist, obwohl die\nZustellung vom 26.05.1998 nur den Pfändungsbeschluss vom 14.05.1998\nund diejenige vom 14.07.1998 nur den Überweisungsbeschluss vom\n07.07.1998 zum Gegenstand hatte, ändert an dieser Beurteilung\nnichts.\n\nNach alledem hat es bei der auch im Übrigen zutreffenden\nEntscheidung des Landgerichts zu verbleiben. Gegen die Gründe, aus\ndenen die Zivilkammer eine Heilung des Zustellungsmangels nach §\n187 ZPO verneint hat, wendet die Berufung auch nichts ein.\n\n6\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin durch dieses\nUrteil: 3.151,32 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-20/13-u-154-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 841","ref_norm":"841","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-20/13-u-154-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301695","retrieved":"2026-07-09 03:27:14.395876+00:00"}}