{"status":"available","doknr":"OLD301728","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0618.16WX1.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-18","aktenzeichen":"16 Wx 1/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligte zu 1. ist die im Jahre 1994 geborene leibliche\nTochter der Beteiligten zu 3. und des Beteiligten zu 4. aus ihrer\ngeschiedenen Ehe. Mit notarieller Urkunde vom 24.01.1997, in der\nausgeführt wird, dass die genaue Anschrift des in M. (M.)/Rumänien\nwohnenden leiblichen Vaters des Kindes zur Zeit nicht angegeben\nwerden könne, beantragte der Beteiligte zu 2., der mit der\nBeteiligten zu 3. in zweiter Ehe verheiratet ist, die Annahme der\nBeteiligten zu 1. als Kind durch ihn auszusprechen. Die Beteiligte\nzu 3., der durch das rumänische Scheidungsurteil das alleinige\nSorgerecht übertragen ist, erklärte in dieser Urkunde auch im Namen\ndes Kindes ihre Einwilligung in die Adoption und beantragte, die\nEinwilligung des mit der Adoption nicht einverstandenen leiblichen\nVaters zu ersetzen. Auf Anfrage des Vormundschaftsrichters nach der\ngenauen Anschrift des leiblichen Vaters teilte das Jugendamt der\nStadt A. mit, dass dieser nach Angaben der Beteiligten zu 3.\n(Mutter) in ... M./Rumänien, Str. C. Nr. 2, Bl. 8, S., Apt. 11\nwohne. Bei dieser Anschrift handelt es sich um die frühere eheliche\nWohnung der Beteiligten zu 3. und 4., einem Appartement, das immer\nnoch in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum steht und unter der der\nBeteiligte zu 4. seinerzeit sowie in den Folgejahren gemeldet war.\nAm 14.08.1997 verfügte das Amtsgericht die Übermittlung der\nnotariellen Urkunde an den Beteiligten zu 4. zur Stellungnahme bis\nzum 30.09.1997. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, erinnerte es am\n02.10.1997 unter Nachfristsetzung bis 31.10.1997 und Ankündigung,\ndass danach die Zustimmung des Beteiligten in die Adoption ersetzt\nwerde, an die Stellungnahme.\n\n4\n\nMit Beschluss vom 11.11.1997 ersetzte das Amtsgericht die\nEinwilligung des Beteiligten zu 4. in die Adoption. Dieser\nBeschluss wurde dem Beteiligten zu 4. nebst Übersetzung in die\nrumänische Sprache am 04.09.1998 förmlich zugestellt, und zwar\npersönlich übergeben. Mit Schreiben vom 09.09.1998, das bei dem\nAmtsgericht am 14.10.1998 einging, brachte der Beteiligte zu 4. zum\nAusdruck, dass er mit der Adoption nicht einverstanden sei und er\nerst durch den Beschluss des Amtsgerichts Kenntnis von dem\nVerfahren erlangt habe, da die Kindesmutter bewusst eine falsche\nAnschrift angegeben habe. Tatsächlich wohne er in M. unter der im\nRubrum angegebenen Anschrift bei seiner Lebensgefährtin, was der\nBeteiligten zu 3. auch bekannt gewesen sei. Der\nVormundschaftsrichter verfügte sodann auf dem rumänischsprachigen\nOriginal der Eingabe eine Wiedervorlage in zwei Wochen und teilte\nnach Eingang der Zustellnachweise unter dem 29.10.1998 dem Notar,\ndem Jugendamt und dem Annehmenden mit, dass der Beschluss vom\n11.11.1997 nunmehr rechtskräftig zugestellt worden sei und der\nAusspruch der Adoption beabsichtigt sei, falls nicht bis zum\n26.11.1998 eine anderweitige Mitteilung erfolge. Am 01.12.1998\nerging der Adoptionsbeschluss, der am 10.12.1998 dem Annehmenden\nzugestellt wurde.\n\n5\n\nAm 07.06.1999 verfügte der Vormundschaftsrichter die\nÜbermittlung von Kopien von Bl. 47-77R d. A., dies sind alle\nrumänischsprachigen Schriftstücke nebst deutschen Übersetzungen\nbzw. deutschen Schriftstücken, die entweder von dem Beteiligten zu\n4. eingereicht waren oder als Erledigungsstücke des\nZustellungsersuchens zu den Akten gelangt waren, an die\nKindesmutter, den Annehmenden und das Jugendamt zur Stellungnahme.\nNachdem das Jugendamt sich dahingehend geäußert hatte, dass die\nAdoption nach wie vor im wohlverstandenen Interesse des Kindes\nliege, übermittelte das Amtsgericht diese Äußerung unter dem\n25.08.1999 an den Beteiligten zu 4. unter der von ihm angegebenen\nAnschrift. Zugleich teilte es ihm mit, dass die Adoption am\n01.12.1998 ausgesprochen worden sei und gab anheim, gegen den\nAdoptionsbeschluss Rechtsmittel einzulegen. Mit Fax vom 27.01.2000,\ndas bei dem Amtsgericht am 31.01.2000 einging, erklärte der\nBeteiligte zu 4. unter erneutem Hinweis darauf, dass die\nErsetzungsentscheidung das erste gewesen sei, was er bekommen habe,\ndass er die Gültigkeit der Adoption anfechte. Daraufhin legte das\nAmtsgericht die Sache verbunden mit einer Nichtabhilfeentscheidung\ndem Landgericht vor.\n\n6\n\nDas Landgericht wies den Beteiligten zu 4. zunächst darauf hin,\ndass der Adoptionsbeschluss unanfechtbar sei und nur unter\nbestimmten Umständen nach den §§ 1759 ff. BGB auf Antrag aufgehoben\nwerden könne, dass die am 14.10.1998 eingegangene und als sofortige\nBeschwerde gegen den Ersetzungsbeschluss vom 11.11.1997 zu\nbehandelnde Eingabe vom 09.09.1998 verfristet sein dürfte und eine\nWiedereinsetzung kaum in Betracht komme. Nachdem der Beteiligte zu\n4. sich hierzu geäußert und u. a. einen Antrag auf Aufhebung der\nAdoption gestellt hatte, hat das Landgericht mit Beschluss vom\n04.09.2000, der dem Beteiligten zu 4. mit einfachem Brief\nübermittelt wurde, die sofortige Beschwerde gegen den\nErsetzungsbeschluss als verfristet und die Beschwerde gegen den\nAdoptionsbeschluss als nicht statthaft verworfen. Hiergegen hat\nsich der Beteiligte zu 4. mit einer von einem rumänischen\nRechtsanwalt unterzeichneten und auf den 30.10.2000 datierten\nBeschwerdeschrift gewandt, die am 13.12.2000 bei dem Amtsgericht\nAachen einging. Auf Hinweis des Senats hin hat der Beteiligte zu 4.\nsodann innerhalb einer ihm anheim gegebenen Frist am 29.03.2001 zu\nProtokoll der Rechtspflegerin der Geschäftsstelle des\nOberlandesgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.\n\n7\n\nEin in Rumänien in zweiter Instanz anhängiges Verfahren auf\nAnerkennung der Adoption ist bis zum Abschluss des vorliegenden\nVerfahrens ausgesetzt.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDas Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde gegen die\nVerwerfung der sofortigen Beschwerde gegen den Ersetzungsbeschluss\nund als einfache weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der\nBeschwerde gegen den Adoptionsbeschluss statthaft (§§ 27 Abs. 1, 29\nAbs. 2 ZPO). Die Statthaftigkeit der einfachen weiteren Beschwerde\nfolgt trotz der in § 56e S. 3 FGG bestimmten Unanfechtbarkeit des\nAdoptionsbeschlusses aus dem im Verfahren der Freiwilligen\nGerichtsbarkeit geltenden Grundsatz, dass die weitere Beschwerde\ndann eröffnet ist, wenn eine Erstbeschwerde als unzulässig\nverworfen worden ist (vgl. Bumiller/Winkler, FGG 7. Auflage, § 27\nRdn. 3 mit Nachweisen).\n\n10\n\nAuch im übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit\nder Rechtsmittel. Zwar entsprach die von einem rumänischen\nRechtsanwalt unterzeichnete Rechtsmittelschrift vom 30.10.2000\nnicht der Form des § 29 Abs. 1 FGG, da entgegen der für einen im\nAusland wohnenden Adressaten missverständlichen\nRechtsmittelbelehrung des Landgerichts die Unterschrift von einem\ngem. § 18 BRAO bei einem deutschen Gericht zugelassenen\nRechtsanwalt stammen muss (vgl. Bumiller/Winkler, a.a.O., § 29 Rdn.\n5). Der Beteiligte zu 4. hat indes durch Erklärung zu Protokoll der\nGeschäftsstelle, zu der die funktionell zuständige Rechtspflegerin\nauch die bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer\nerforderliche Hinzuziehung einer Dolmetscherin veranlasst hatte\n(vgl. BayObLG Rpfleger 1977, 133), das Rechtsmittel formwirksam\nerneut eingelegt (§§ 29 Abs. 1 FGG, 24 Abs. 1 Nr. 1a RPflG).\n\n11\n\nDas Rechtsmittel ist auch rechtzeitig eingelegt, soweit die\nweitere Beschwerde eine sofortige ist; denn der angefochtene\nBeschluss des Landgerichts ist dem Beteiligten zu 4. nur formlos\nmitgeteilt worden, mit der Folge, dass die Frist des § 22 Abs. 1\nFGG nicht in Gang gesetzt worden ist.\n\n12\n\nIII.\n\n13\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\n14\n\n1.\n\n15\n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss\ndes Amtsgerichts vom 11.11.1997 über die Ersetzung der Einwilligung\ndes Beteiligten zu 4. in die Adoption mit Recht als unzulässig\nverworfen hat.\n\n16\n\nDas Landgericht hat zutreffend bereits die Eingabe des\nBeteiligten zu 4. vom 09.09.1998 als sofortige Beschwerde\nbehandelt; denn er hat hierin unter Bezugnahme auf die ihm\nzugestellten Schriftstücke deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er\nmit einer Adoption nicht einverstanden sei und sich gegen die von\ndem Amtsgericht angeordnete Ersetzung seiner Einwilligung in die\nAdoption wenden wollte. Er hat sich dabei zum einen auf\nmateriell-rechtliche Erwägungen gestützt, nämlich weil er nie auf\nseine elterlichen Rechte verzichtet habe, und zum anderen auf\nprozessuale Gesichtspunkte, nämlich dass seiner Meinung nach das\nAmtsgericht Bukarest zuständig sei.\n\n17\n\nDas Rechtsmittel war indes unzulässig, weil es nicht rechtzeitig\neingelegt worden ist.\n\n18\n\nDer angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 04.09.1998\nnach Art. 3 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess\nvom 01.03.1954 wirksam zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist\nindes erst am 14.10.1998 und damit lange nach Ablauf der\nZweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG beim Amtsgericht eingegangen.\nDer Umstand, dass der Beschluss nicht mit einer\nRechtsmittelbelehrung versehen war, hinderte den Fristablauf nicht.\nEine Rechtsmittelbelehrung ist vorliegend - wie das Landgericht\nzutreffend ausgeführt hat - gesetzlich nicht vorgeschrieben (vgl.\nSenat, Beschluss vom 29.05.2000 - 16 Wx 72/00 - ; BayObLG FamRZ\n2000, 493; BayObLG NZM 2000, 295 = ZWE 2000, 131; OLG Celle OLGR\n1999, 2, OLG Frankfurt OLGR 1998, 278; OLG Zweibrücken, OLGR 2000,\n472 LS; kritisch Demharter FGPrax 1995, 217 unter Bezugnahme auf\ndie zum Zivilprozess ergangene Entscheidung BverfG NJW 1995, 3173).\nDies gilt auch für einen im Ausland wohnenden Beschwerdeführer, der\nselbst Erkundigungen über etwaige Rechtsmittelfristen einholen\nmuss, dem aber ggfls. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §\n22 Abs. 2 FGG zu gewähren ist, etwa wenn er im Ausland durch einen\nRechtskundigen falsch beraten worden ist (vgl. Bumiller/Winkler,\nFGG 7. Auflage, § 22 Rdn. 26; Keidel/Kahl, FGG 14. Auflage, § 22\nRdn. 23).\n\n19\n\nWiedereinsetzung hat das Landgericht indes mit Recht nicht\ngewährt. Der Beteiligte zu 4. hat nämlich auf den Hinweis des\nLandgerichts keine Gründe dafür aufgezeigt, weswegen seine Eingabe\nvom 07.09.1998 erst am 14.10.1998 bei Gericht eingegangen ist. Auch\nergeben sich aus den Akten keine Tatsachen, denen zu entnehmen ist,\ndass die Fristversäumnis unverschuldet war mit der Folge, dass\nggfls. entsprechend § 236 Abs. 2, S. 2 ZPO auch ohne gesonderten\nAntrag Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Insbesondere scheidet eine\nüberlange Postlaufzeit als Ursache für die Fristversäumnis aus.\nAusweislich des Poststempels auf den Umschlag GA 79 ist - worauf\nder Berichterstatter bereits mit Verfügung vom 18.01.2001\nhingewiesen hat - die Beschwerdeschrift nämlich von dem Beteiligten\nzu 4. erst am 05.10.1998 und damit ebenfalls erst lange nach\nFristablauf zur Post gegeben worden.\n\n20\n\nAuch ist jedenfalls wegen des Ersetzungsbeschlusses nicht\nersichtlich, dass die Übersetzung so fehlerhaft war, dass der\nBeteiligte zu 4. Inhalt und Tragweite der Entscheidung nicht\nverstehen konnte. Vielmehr führt er in seinen Schreiben vom\n18.08.2000 und 30.10.2000 selbst aus, dass er als erstes\nSchriftstück die Entscheidung über die Ersetzung der\nVatereinwilligung erhalten habe. Damit hat er die Entscheidung\nrichtig eingeordnet und wurde in die Lage versetzt, sich alsbald\nüber mögliche Fristen für ein Rechtsmittel zu informieren.\nErhebliche Mängel haben - auch nach Auffassung der übrigen\nBeteiligten - erst bei der Übersetzung der Entscheidung des\nLandgerichts in die rumänische Sprache vorgelegen.\n\n21\n\nSoweit der Beteiligte zu 4. erstmals im\nRechtsbeschwerdeverfahren Tatsachen vorträgt, mit denen er die\nFristversäumnis entschuldigen möchte, ist sein Vorbringen, er sei\ndavon ausgegangen, dass entsprechend dem rumänischen\nZivilverfahrensrecht eine rechtzeitige Aufgabe zur Post eine Frist\nwahre, wegen der Absendung erst am 05.10.1998 nicht stimmig und im\nübrigen - auch wegen der weiteren Tatsache, dass er seine\nBeschwerdeschrift und weitere beigefügte Schriftstücke in die\ndeutsche Sprache hatte übersetzen lassen und die Unterschrift des\nÜbersetzers notariell beglaubigt wurde - unbeachtlich; denn mit\nZugang der Hinweise des Landgerichts, der spätestens am 18.08.2000\nerfolgt ist, da der Beteiligte zu 4. an diesem Tag auf die\nVerfügung reagiert hat, wurde die zweiwöchige\nWiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2 S. 1 FGG in Gang\ngesetzt.\n\n22\n\nBei dieser Sachlage kann es auch offen bleiben, ob bereits der\nAblauf der Jahresfrist des § 22 Abs. 2 S. 4 FGG einer\nWiedereinsetzung entgegensteht oder ob die Tatsache, dass das\nAmtsgericht die Sache erst nach Ablauf dieser Frist dem für die\nEntscheidung über die sofortige Beschwerde berufenen Landgericht\nvorgelegt hat, dazu führt, dass deren Lauf gehemmt war (vgl. zu der\nähnlich gelagerten Konstellation einer Nichtvorlage einer\nNotarkostenbeanstandung in Bezug auf die einjährige Beschwerdefrist\ndes § 156 Abs. 3 S. 1 KostO: KG NJW-RR 1998, 645; OLG Frankfurt\nNJW-RR 1998, 647).\n\n23\n\n2.\n\n24\n\nAuch die weitere Beschwerde gegen den Adoptionsbeschluss ist\nnicht begründet.\n\n25\n\nAuch insoweit hat das Landgericht die Erstbeschwerde mit Recht\nals unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft,\nweil im Gesetz (§ 56e S. 3 FGG) ausdrücklich bestimmt ist, dass ein\nAdoptionsbeschluss unanfechtbar ist und vom Gericht nicht geändert\nwerden kann.\n\n26\n\nDies gilt entgegen der von dem Berichterstatter in der Verfügung\nvom 18.01.2001 zitierten Rechtsprechung auch für den Fall einer\netwaigen Verletzung rechtlichen Gehörs oder eines ähnlich\nschwerwiegenden Verstoßes gegen elementare\nVerfahrensgrundsätze.\n\n27\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat es in\nFällen einer Verletzung rechtlichen Gehörs auf eine\nVerfassungsbeschwerde hin wegen des Eingriffs in erworbene Rechte\nDritter bei der Adoption zu verbleiben. Indes ist die Beseitigung\nder Rechtskraft auszusprechen, damit anschließend das rechtliche\nGehör nachgeholt und darüber entschieden werden kann, ob der\nAdoptionsbeschluss aufzuheben oder aufrechtzuerhalten ist, wobei im\nFalle einer Minderjährigenadoption die Aufhebung entsprechend §\n1764 Abs. 2 BGB auf die Zukunft zu beschränken ist (vgl. BVerfG\nFamRZ 1994, 493 = NJW 1994, 1053; FamRZ 1994, 687 = NJW 1995, 316;\nBVerfG FamRZ 1995, 789 = NJW 1995, 2155).\n\n28\n\nHieraus wird zum Teil in der Rechtsprechung hergeleitet, dass\nzur Vermeidung einer Verfassungsbeschwerde über die Zulassung einer\naußerordentlichen Beschwerde trotz der gesetzlich in § 56e S. 3 FGG\nbestimmten Unanfechtbarkeit eine Korrekturmöglichkeit durch die\nGerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu schaffen sei, wobei\nallerdings der Rechtsfolgenausspruch auf die Beseitigung der\nRechtskraft des Adoptionsbeschlusses und die Zurückweisung an das\nAmtsgericht zu beschränken sei, das sodann unter Berücksichtigung\ndes Vorbringens der Beteiligten darüber zu entscheiden habe, ob der\nAdoptionsbeschluss aufzuheben oder aufrechtzuerhalten sei (so LG\nKoblenz FamRZ 2000, 1095 = NJW-RR 2000, 959; ablehnend\nSoergel/Liermann, BGB 13. Auflage, § 1752 Rdn. 17; offengelassen in\nBayObLG FamRZ 1999, 1667 [1669]).\n\n29\n\nDem vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Eine\naußerordentliche Beschwerde kommt nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs nur dann in Betracht, wenn eine Entscheidung\n\"greifbar gesetzwidrig\" ist, d. h. jeder gesetzlichen Grundlage\nentbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. hierzu z. B. BGH\nFamRZ 1999, 649). Alleine eine Verletzung rechtlichen Gehörs führt\nindes nicht dazu, dass ein Adoptionsdekret, das seine gesetzliche\nGrundlage in § 1752 BGB hat, \"greifbar gesetzwidrig\" ist. Zur\nVermeidung einer Verfassungsbeschwerde bedarf es ebenfalls keiner\nZulassung einer außerordentlichen Beschwerde. Vielmehr besteht die\nvom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Möglichkeit einer\nSelbstkorrektur durch das Ausgangsgericht (vgl. BVerfG NJW 1998,\n745) und es entspricht ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, dass bei Verfassungsverstößen das\nAusgangsgericht den Fehler auch dann selbst zu beheben hat, wenn\ndie Entscheidung nach Prozessrecht unabänderlich ist (vgl. z. B.\nBGH NJW 2000, 590 = MDR 2000, 291; BGH FamRZ 1999, 649; BGHZ 130,\n97 = NJW 1995, 2497 = FamRZ 1995, 1137; BAG MDR 2000, 284; Kreft in\nFestschrift für Karin Graßhof, 1998, 185, 189 ff.). So ist bereits\nin § 33a StPO eine Änderungsbefugnis auch unanfechtbarer\nEntscheidungen bei Gehörsverletzungen bestimmt. Auch der Entwurf\neines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses sieht in § 321a für\nderartige Fälle bei Urteilen, gegen die eine Berufung nicht\nzulässig ist, ein Abhilfeverfahren vor.\n\n30\n\nDa mithin trotz der in § 56e S. 3 FGG normierten\nUnabänderbarkeit das Vormundschaftsgericht auf eine\nGegenvorstellung hin Verletzungen rechtlichen Gehörs oder ähnlich\nschwerwiegende Verfahrensverstöße selbst korrigieren kann (a. A.\nLiermann a. a. O.), besteht kein Bedürfnis, eine außerordentliche\nBeschwerdemöglichkeit zu eröffnen. Mit der Bejahung einer\nGegenvorstellung weicht der Senat auch nicht von der Entscheidung\ndes OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 204 ab. In dieser Entscheidung wird\nlediglich bei der Erwachsenen-, nicht der Minderjährigenadoption\nfür den Fall einer Verletzung rechtlichen Gehörs eine Prüfung der\nAnnahmevoraussetzungen im Adoptionsaufhebungsverfahren verneint.\nMit einer etwaigen Zulässigkeit einer Gegenvorstellung und mit\nderen Voraussetzungen befasst sich die Entscheidung nicht, so dass\ndie Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an den\nBundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vorliegen.\n\n31\n\nVorliegend kann die Streitfrage zwischen den Beteiligten, ob der\nBeteiligte zu 4. tatsächlich noch in der früheren ehelichen Wohnung\ngewohnt hat, offen bleiben, weswegen ihm auch nicht der Schriftsatz\nvom 17.04.2001 nebst beigefügter Stellungnahme des Beteiligten zu\n2. im Original und in Übersetzung zugeleitet werden musste. Es\nkann, nachdem der Vormundschaftsrichter davon abgesehen hatte, dem\nBeteiligten zu 4. den Adoptionsantrag förmlich zuzustellen, selbst\ndann, wenn er noch dort gewohnt haben sollte, jedenfalls nicht\nfestgestellt werden, dass er den Antrag und die Erinnerung des\nRichters erhalten hat, also ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt\nwurde. Er hat sich indes die Möglichkeit eine Korrektur\nherbeizuführen, selbst verbaut, indem er die sofortige Beschwerde\ngegen den Ersetzungsbeschluss verspätet eingelegt und auch nicht\nrechtzeitig Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht hat.\n\n32\n\nAllerdings darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das\nAmtsgericht dadurch, dass es die Sache nicht dem Landgericht zur\nEntscheidung über die von dem Beteiligten zu 4. - wenn auch\nverspätet - eingelegte Beschwerde vorgelegt, sondern die Annahme\nausgesprochen hat, nicht nur gegen das Gebot zur Entscheidung erst\nnach Rechtskraft des die Einwilligung ersetzenden Beschlusses (vgl.\nhierzu Palandt/Diederichsen, BGB 60. Auflage, § 1752 Rdn. 2)\nverstoßen, sondern vor allem dem Beteiligten die Möglichkeit\nabgeschnitten hat, unabhängig von der Ersetzungsentscheidung zu den\nAdoptionsvoraussetzungen des § 1741 BGB und zu Verfahrensfragen\nvorzutragen. Selbst die Eingabe vom 09.09.1998 scheint -\nmöglicherweise weil sie wegen der Einheftung in die Akten in\nVerbindung mit den Zustellungsnachweisen übersehen wurde - nicht\nberücksichtigt zu sein. Jedenfalls deutet die fehlende Begründung\ndes Adoptionsdekrets, insbesondere die fehlende Befassung mit der\nRüge der nicht gegebenen internationalen Zuständigkeit darauf\nhin.\n\n33\n\nDas Amtsgericht wird sich daher nicht nur mit dem\nAufhebungsantrag des Beteiligten zu 4., sondern auch im Rahmen der\nals Gegenvorstellungen zu behandelnden Eingaben mit dessen\nEinwendungen gegen die Adoption selbst zu befassen haben.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Die\nFestsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 30 Abs. 3 S. 2\nKostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-18/16-wx-1-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1752","ref_norm":"1752","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1759","ref_norm":"1759","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1764","ref_norm":"1764","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-18/16-wx-1-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301728","retrieved":"2026-07-09 03:27:17.397790+00:00"}}