{"status":"available","doknr":"OLD301737","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0615.19U91.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-15","aktenzeichen":"19 U 91/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin macht Ansprüche aus Anwaltshaftung gegen den\nBeklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung, die Beklagte zu\n2), geltend.\n\n3\n\nEnde 1988 schloss sie mit dem Architekten Sch. einen\nschriftlichen Vertrag, der jenen zur Erbringung der Leistungsphasen\n1 - 9 gemäß § 15 HOAI betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses\nin L. verpflichtete. Gemäß 10.1. der allgemeinen\nVertragsbestimmungen galt mangels abweichender Vereinbarung für die\nVerjährung der Ansprüche der Klägerin gegen den Architekten die\ngesetzliche Regelung in § 638 BGB.\n\n4\n\nDer Beklagte zu 1) war bis 1998 als Rechtsanwalt zugelassen und\ntätig. Bis dahin war er der ständige anwaltliche Berater und\nVertreter der Klägerin. Insbesondere vertrat er diese auch\nbezüglich aller das Bauvorhaben betreffenden\nRechtsangelegenheiten.\n\n5\n\nEnde 1990 wurde der Dachstuhl errichtet und anschließend das\nDach eingedeckt. Weil die Klägerin Bedenken an der ordnungsgemäßen\nAusführung der Arbeiten hatte, beauftragte sie auf Anraten des\nBeklagten zu 1) eine (andere) Architektin mit der Überprüfung\ndieser Arbeiten. Anfang April 1991 beantragte der Beklagte zu 1)\nbeim Landgericht Köln ein selbständiges Beweisverfahren gegen den\nZimmerer, den Dachdecker und den Architekten Sch. Nach Zustellung\ndes Antrages bot dieser über einen Rechtsanwalt Mitte April die\nVertragsauflösung an. Am 22.04.1991 nahm er noch die Arbeiten des\nZimmerers als fachtechnisch und sachlich richtig ab. Am 24.04.1991\nwurde der Architektenvertrag einvernehmlich aufgehoben.\n\n6\n\nEinen Tag später erließ das Landgericht in dem selbständigen\nBeweisverfahren einen Beweisbeschluss - 18 OH 1/91 -. Der\nSachverständige K. erstellte unter dem 17.06.1991 ein Gutachten\nüber die Zimmererarbeiten, wonach Mängel in Höhe eines\nBeseitigungsaufwandes von fast 50.000,00 DM vorlagen, die so\noffensichtlich waren, dass sie sofort erkennbar waren; vorwiegend\nwaren sie auf mangelnde Bauaufsicht zurückzuführen. Unter dem\n17.07.1991 erstellte der Sachverständige L. ein Gutachten über die\nDachdeckerarbeiten. Danach lagen Mängel vor, deren Beseitigung\netwas über 40.000,00 DM kosteten. Alle Mängel konnten durch die\nBauaufsicht erkannt werden.\n\n7\n\nDer Beklagte zu 1) hatte bereits unter dem 20.06.1991 die\nHaftpflichtversicherung des Architekten Sch. angeschrieben und über\nden Sachverhalt einschließlich des laufenden Beweisverfahrens\ninformiert. In der Folgezeit fanden Verhandlungen statt, die zu\neinem ersten Ortstermin am 21.10.1991 führten. Daran nahm als\nVertreter der Haftpflichtversicherung des Architekten Herr A.\nteil.\n\n8\n\nIn der Folgezeit wies der Beklagte zu 1) Herrn A. auf\nverschiedene Schadensersatzansprüche hin und bat um Bestätigung der\nHaftung dem Grunde nach. Die Beteiligten diskutierten darüber, ob\nder gesamte Dachstuhl abgerissen werden musste oder zumindest\nteilweise wieder verwandt werden konnte.\n\n9\n\nAm 15.01.1992 übersandte die Haftpflichtversicherung des\nArchitekten Sch. an den Beklagten zu 1) einen Scheck über 10.000,00\nDM \"als Akontozahlung zur beliebigen Verrechnung auf die erhobenen\nAnsprüche ohne Anerkenntnis einer Haftung und ohne Präjudiz\". Das\nSchreiben ging am 20.01.1992 beim Beklagten zu 1) ein.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 17.02.1992 teilte der Beklagte zu 1) der\nKlägerin mit, Herr A. habe den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen\nkönnen; neuer Termin sei auf den 26.02.1992 vereinbart. Über einen\nRechtsanwalt habe Herr A. darüber hinaus ausrichten lassen, er habe\nden Versuch aufgegeben, eine Liste über eventuell noch zu\nverwendendes Holz zu erstellen. Somit könne nunmehr völlig\nproblemlos das Dach, der Dachstuhl und der Drempel abgerissen\nwerden. Die entsprechenden Arbeiten erfolgten dann auch in der\nFolgezeit.\n\n11\n\nIm November 1992 teilte der Beklagte zu 1) Herrn A. mit, im\nZusammenhang mit einem Wasserschaden habe sich herausgestellt, dass\nauf Anweisung des Architekten Sch. die Drainage und die darüber\nliegende Abdeckung mit Boden nicht fachgerecht ausgeführt worden\nsei. Mitte Dezember fand in Anwesenheit von Herrn A. ein Ortstermin\nstatt. Der Architekt Sch. und die bauausführende Firma\nverpflichteten sich, die Klägerin von den gesamten Kosten der\nFeststellung und Beseitigung dieses Mangels freizustellen bzw. ihr\ndiese Kosten zu erstatten.\n\n12\n\nMitte Februar 1993 zog die Klägerin in das neu errichtete Haus\nein und übergab das alte Haus, welches sie eigentlich bereits Ende\nJuni 1991 aufgrund der kaufvertraglichen Vereinbarungen räumen\nmusste, an die Erwerber.\n\n13\n\nIn der Folgezeit vertrat der Beklagte zu 1) die Klägerin in\nverschiedenen Prozessen anlässlich dieses Bauvorhabens. In dem\nRechtsstreit 4 O 137/93 LG Köln wurde die Klägerin vom Zimmerer auf\nZahlung von Werklohn in Höhe von knapp 25.000,00 DM in Anspruch\ngenommen. Die Klägerin erhob Widerklage in Höhe von etwa 30.000,00\nDM. Diese hatte bei Abweisung der Klage in Höhe von etwa 4.000,00\nDM Erfolg. Die Berufung gegen dieses Urteil nahm die Klägerin auf\nAnraten des Beklagten zu 1) zurück, weil das Unternehmen in\nVermögensverfall geraten war.\n\n14\n\nIn dem Rechtsstreit 24 C 695/93 AG Leverkusen = 6 S 310/94 LG\nKöln wurde die Klägerin in zwei Instanzen zur Zahlung von ca.\n3.000,00 DM verurteilt, die im Zusammenhang mit der\nMängelbeseitigung an der Drainage entstanden waren.\n\n15\n\nIn dem Rechtsstreit 18 O 21/95 LG Köln wurde die Klägerin auf\nWerklohn wegen der Dachdecker- und Klempnerarbeiten in Höhe von\nfast 25.000,00 DM in Anspruch genommen. Der Klage wurde durch\nzweites Versäumnisurteil Anfang 1997 stattgegeben, wobei der\nBeklagte zu 1) sich zur Sache nicht geäußert und drei\nVerhandlungstermine nicht wahrgenommen hatte.\n\n16\n\nEnde April 1996 übergab die Klägerin dem Beklagten zu 1) eine\ndetaillierte Kostenaufstellung (5 Blatt) über die Ansprüche, die\ngegenüber dem Architekten geltend gemacht werden sollten; diese\nAufstellung ergab einen Gesamtbetrag von 514.469,14 DM. Am\n30.12.1996 beantragte der Beklagte zu 1) beim Amtsgericht Hagen\neinen Mahnbescheid gegen Sch. wegen \"Schadensersatz aus\nArchitektenvertrag vom 24.04.1990\" über eine Hauptforderung von\n514.469,14 DM. Der Antrag ging am 02.01.1997 beim Amtsgericht Hagen\n(97-2000560-02-N) ein. Der Rechtspfleger führte den Antrag nach\nvorangegangener manueller Bearbeitung (erneut) der maschinellen\nBearbeitung zu. Die Kostenrechnung wurde am 25.01.2000 erstellt.\nDer Mahnbescheid wurde am 03.02.1997 erlassen; gleichzeitig wurde\ndie Kostenrechnung abgesandt. Die Zustellung des Mahnbescheids\nerfolgte am 05.02.1997. Weitere Kosten als die des Mahnverfahrens\nwurden nicht eingezahlt.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 21.01.1997 stellte der Beklagte zu 1)\ngegenüber Herrn A. den Sachverhalt noch einmal dar und bat um einen\nkurzfristigen Besprechungstermin. Mit Schreiben vom 07.02.1997\nwandte sich die Haftpflichtversicherung des Architekten Sch.\nunmittelbar an den Beklagten zu 1) und berief sich auf Verjährung.\nWeitergehende Vergleichsverhandlungen scheiterten in der Folgezeit.\nAnfang 1998 informierte der Beklagte seine eigene\nHaftpflichtversicherung, die Beklagte zu 2). Diese unterrichteten\nden Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 30.11.1998 davon, dass sie\nihrer Ansicht nach nicht eintrittspflichtig sei.\n\n18\n\nDie Klägerin macht Schadenersatzansprüche in erheblichem Umfange\ngeltend, bei denen es sich insbesondere auch um Zinsschäden in Höhe\nvon fast 350.000,00 DM, Schäden wegen Preissteigerungen in Höhe von\nüber 130.000,00 DM und Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von etwa\n75.000,00 DM handelt. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 26 - 39\nder Klageschrift vom 22.10.1999 (Bl. 26 - 39 d.A.) Bezug\ngenommen.\n\n19\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n20\n\nden Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 778.819,73 DM nebst 9\n% Zinsen seit dem 01.01.1997 zu zahlen;\n\n21\n\nfestzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr den\nweiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Schlechterfüllung\ndes Anwaltsvertrags, der zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) wegen\nihres streitgegenständlichen Bauvorhabens H. 12 bestanden hat,\nentstanden ist, aber nicht Gegenstand des vorstehenden\nZahlungsbegehrens ist, und der ihr noch entstehen wird;\n\n22\n\nfestzustellen, dass die Beklagte zu 2) aus dem mit dem Beklagten\nzu 1) abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag\nverpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz für die Abwehr der von\nder Klägerin vorliegend gemäß Ziffer 1. und 2. der Klageansprüche\ngeltend gemachten Schadensansprüche zu gewähren.\n\n23\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie haben die Ansicht vertreten, der Klägerin stünden die\ngeltend gemachten Schadenspositionen weder dem Grunde noch der Höhe\nnach zu; die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei bereits\nunzulässig.\n\n26\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen. Zwar sei die Klage gegen die Beklagte zu 2) zulässig.\nDie Klage sei jedoch bereits deshalb unbegründet, weil es an\nausreichendem Tatsachenvortrag zu den Umständen fehle, die eine\nHaftung des Beklagten zu 1) begründen könnten. Die Klägerin habe\nnicht dargelegt, auf welche Fehler des Architekten sie ihre\nAnsprüche stützen möchte. Deshalb könne die Frage, ob durch das\nVerhalten des Beklagten zu 1) etwaige Ansprüche gegen jenen\nverjährt seien, offen bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird\nauf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 123 - 128\nd.A.).\n\n27\n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt und begründet. Unter Berufung auf ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und dessen Wiederholung weist sie\ndarauf hin, dass der Architekt Sch. seine Bauüberwachungspflichten\nverletzt habe und deshalb als Gesamtschuldner neben den\nbauausführenden Firmen hafte. Die Mängel am Dach und der\nDachkonstruktion sowie an der Drainage seien ausführlich dargelegt.\nAußerdem hafte der Beklagte zu 1) auch schon deshalb, weil er der\nKlägerin mitgeteilt habe, Dach und Dachstuhl könnten abgerissen\nwerden.\n\n28\n\nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2000\ndarauf hingewiesen, dass Ansprüche gegen den Architekten nicht\nverjährt sein dürften. Auf Antrag der Beklagten ist ein\nVersäumnisurteil verkündet worden, mit welchem die Berufung der\nKlägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen worden ist.\n\n29\n\nGegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin form- und\nfristgerecht Einspruch eingelegt und diesen nach Fristverlängerung\nbegründet. Außerdem hat sie dem Architekten Sch. den Streit\nverkündet. Die Streitverkündungsschrift ist jenem am 17.01.2001\nzugestellt worden.\n\n30\n\nDie Klägerin behauptet, der Architekt und seine\nHaftpflichtversicherung hätten von Anfang an nachdrücklich das\nVorhandensein eines Mangels am Architektenwerk oder dem Bauvorhaben\nstrikt in Abrede gestellt und jegliche Schadensersatzverpflichtung\nverneint. Insbesondere hätten sie Anfang Februar 1992 einen mit dem\nBeklagten zu 1) ursprünglich vereinbarten dritten Ortstermin mit\ndieser Begründung abgesagt und mitgeteilt, für eine Fortsetzung\nirgendwelcher Verhandlungen nicht mehr zur Verfügung zu stehen.\n\n31\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n32\n\nunter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 01.12.2000 und\nAbänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen\nSchlussanträgen der Klägerin zu erkennen und den Beklagten zu 1)\ndarüber hinaus zu verurteilen, an sie weitere Zinsen in Höhe von\n0,26 % p.a. (auf den Klagebetrag) seit dem 01.09.2000 zu\nzahlen.\n\n33\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n34\n\nwie erkannt.\n\n35\n\nSie behaupten, mit Herrn A. sei ausdrücklich vereinbart worden,\ndass die Schadensregulierung solange zurückgestellt werde, bis\nabschließend geklärt sei, ob und ggf. welche Schadenersatzansprüche\ngegen die Handwerkerfirmen durchgesetzt werden könnten. Mit Herrn\nA. und dem Architekten Sch. sei jedenfalls bis zum 11.01.1993\nkorrespondiert worden, wie das entsprechende Schreiben bezüglich\nder Drainageleitung zeige.\n\n36\n\nDie Akten 18 O 21/95 LG Köln, 4 O 137/93 LG Köln, 24 C 695/93 AG\nLeverkusen und 27-2000560-02-N AG Hagen waren Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung. Dies gilt ebenso für die zwischen den\nParteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die wegen der\nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen\nwird.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n38\n\nDer Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil ist zwar\nzulässig, aber ebenso wie die zulässige Berufung gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 05.04.2000 unbegründet.\n\n39\n\nI.\n\n40\n\nDie Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den\nFeststellungsantrag zu 3., also die Klage gegen die Beklagte zu\n2).\n\n41\n\nDa zwischen dem geschädigten Dritten (Klägerin) und dem\nVersicherer (Beklagter zu 2) keinerlei Rechtsbeziehungen bestehen,\nhat der Dritte keinen (unmittelbaren) Anspruch gegen den\nVersicherer. Eine Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des\nVersicherers ist aber zulässig, wenn der Dritte ein rechtliches\nInteresse an alsbaldiger Feststellung hat. Ein\nFeststellungsinteresse besteht vor allem dann, wenn der Versicherer\nseine Eintrittspflicht verneint und der Versicherungsnehmer nichts\nunternimmt (Prölss/Martin/Voit, § 156 VVG, 26. Auflage 1998, Rn 1\nm.w.N.).\n\n42\n\nEin derartiger Fall liegt nach dem unbestrittenen Vortrag der\nKlägerin hier vor. Die Beklagte zu 2) hat mit Schreiben vom\n30.11.1998 den Beklagten zu 1) dahin unterrichtet, dass sie bereits\ndem Grunde nach nicht eintrittspflichtig sei. Der Beklagte zu 1)\nhat sich aufgrund seiner finanziellen Lage außer Stande gesehen,\nseinerseits einen Deckungsprozess gegen die Beklagte zu 2) zu\nführen. Damit besteht ein berechtigtes Interesse auf Seiten der\nKlägerin, die Beklagte zu 2) auf Feststellung ihrer Haftung\ngegenüber dem bei ihr versicherten Beklagten zu 1) zu\nverklagen.\n\n43\n\nII.\n\n44\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat das Bestehen\nvon Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 1) weder dem\nGrunde noch der Höhe nach (ausreichend) dargelegt.\n\n45\n\nEin Anspruch aus pVV des Rechtsanwaltsvertrages zwischen der\nKlägerin und dem Beklagten zu 1) besteht nicht. Dabei kann man das\nVorbringen der Klägerin, der Beklagte zu 1) sei ihr ständiger\nanwaltlicher Berater und Vertreter, unter anderem auch bezüglich\ndes hier in Rede stehenden Bauvorhabens und der anschließenden\nBauprozesse, als ausreichend ansehen, um vertragliche Beziehungen\nzwischen diesen Parteien festzustellen. Ob es sich um einen\nDienstvertrag als Dauerberatungsvertrag oder als\nGeschäftsbesorgungsvertrag für einzelne Rechtsangelegenheiten\n(Prozesse) handelt, kann dahinstehen.\n\n46\n\nVoraussetzung ist jedenfalls eine Pflichtverletzung des\nBeklagten zu 1).\n\n47\n\n1.\n\n48\n\nNach dem Vorbringen der Klägerin kommt insoweit hauptsächlich\nund in erster Linie in Betracht, dass der Beklagte zu 1) durch\nUnterlassen von (rechtzeitig vorgenommenen) Maßnahmen verursacht\nhat, dass eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Architekten\nSch. verjährt sind.\n\n49\n\na)\n\n50\n\nAngesichts des umfangreichen Vorbringens der Klägerin im Prozess\nund insbesondere der (zulässigen) Bezugnahme auf die Gutachten der\nSachverständigen L. und K. in dem selbständigen Beweisverfahren 18\nOH 1/91 LG Köln kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen\nden Architekten Sch. aus § 635 BGB ernsthaft in Betracht.\n\n51\n\nDie Bauüberwachungspflicht des Architekten erstreckt sich gerade\nund insbesondere auf die mit dem Dach und der Drainage\nzusammenhängenden Gewerke. Da bei der Errichtung von Dächern\nvielfach Ausführungsfehler auftreten, hat der Architekt dieser\nWerkleistung seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen (OLG\nDüsseldorf, OLGR 1997, 191). Bei der Ausge-staltung der Drainage\nund der Abdichtung der Kellerwände handelt es sich um wichtige,\nkritische Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko\naufweisen. In einem solchen Falle ist der Architekt zu erhöhter\nAufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht\nverpflichtet (OLG Hamm, BauR 1995, 269). Im vorliegenden Fall kommt\nnoch hinzu, dass die nicht fachgerechte Ausführung der Drainage auf\neiner Anweisung des Architekten Sch. beruhte (vgl. auch das\nSchreiben des Beklagten zu 1) vom 12.11.1992, Bl. 115 ff./AB).\nAußerdem hatte sich der Architekt mit der verantwortlichen Baufirma\nunstreitig verpflichtet, die Klägerin von den insoweit anfallenden\nKosten freizustellen bzw. ihr diese zu erstatten.\n\n52\n\nb)\n\n53\n\nFraglich ist jedoch bereits, ob die Klägerin einen durch diese\nPflichtverletzung des Architekten bei ihr entstandenen Schaden\nkonkret und nachvollziehbar dargelegt hat. Insoweit bestehen\ndeshalb ernsthafte Bedenken, weil die Beklagten in der\nKlageerwiderung sehr ausführlich und detailliert auf jede Position\ndes Gesamtschadens eingegangen sind und im einzelnen\nnachvollziehbar vorgetragen haben, dass und warum der Klägerin ein\nSchaden überhaupt nicht entstanden ist (fehlende Kausalität;\nSowieso-Kosten; Änderung der ursprünglichen Planung;\nUnschlüssigkeit). Auf Bl. 73 - 109 d.A. wird Bezug genommen.\n\n54\n\nDie Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. dazu\nPalandt/Heinrichs, 60. Auflage, § 276 Rn 39 und § 282 Rn 15) würde\nder Klägerin zwar hinsichtlich der Kausalität zwischen\nPflichtverletzung und Schaden helfen. Die konkrete Höhe bestimmter\nSchadenspositionen muss die Klägerin aber dennoch schlüssig und\nnachvollziehbar vortragen.\n\n55\n\nc)\n\n56\n\nDies kann aber letztlich offen bleiben, weil eine Haftung des\nBeklagten zu 1) bereits mangels Pflichtverletzung ausscheidet:\nEventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Architekten Sch. sind\nnämlich nicht verjährt.\n\n57\n\naa)\n\n58\n\nDie Verjährungsfrist beträgt gemäß § 638 Abs. 1 S. 1 BGB, der\nmangels abweichender Vereinbarung in dem Architektenvertrag\nausdrücklich für anwendbar erklärt worden ist (Nr. 10.1 der\nallgemeinen Vertragsbestimmungen), 5 Jahre. Es handelt sich um eng\nund unmittelbar mit dem Mangel zusammenhängende Schäden, so dass\neine Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht in Betracht kommt.\n\n59\n\nDie Verjährung begann mit der einvernehmlichen Aufhebung des\nArchitektenvertrages am 24.04.1991. Eine Abnahme des\nArchitektenwerkes hat nicht stattgefunden, so dass § 638 Abs. 1 S.\n2 BGB nicht einschlägig ist. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes ist, wenn die Abnahme des Architektenwerkes\nnicht stattgefunden hat, für den Beginn der Verjährungsfrist nach §\n638 BGB der Zeitpunkt maßgebend, in welchem der Bauherr die\nKündigung des Architektenvertrages ausgesprochen hat (BGH, NJW\n1971, 1840, 1841). Entsprechend dieser Rechtsprechung ist im hier\nvorliegenden Fall auf die Aufhebung des Vertrages abzustellen.\n\n60\n\nbb)\n\n61\n\nDie Verjährung war bereits gemäß §§ 639, 477 Abs. 2 S. 1 BGB\ndurch Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens 18 OH 1/91 LG\nKöln am 03.04.1991 unterbrochen.\n\n62\n\nDie Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens (§\n477 Abs. 2 S. 2 BGB). Die sachliche Erledigung findet im\nschriftlichen Verfahren mit Zugang des schriftlichen Gutachtens an\ndie Parteien statt (Palandt/Putzo, § 477 Rn 15 a.E.). Dieses Datum\nist nicht genau feststellbar, weil die Akte trotz entsprechender\nAnforderungen nicht beigezogen werden konnte. Aufgrund des\nentsprechenden Vorbringens im Schriftsatz der Klägerin vom\n29.01.2001 ist jedoch unstreitig, dass das zweite (spätere)\nGutachten des Sachverständigen L. vom 17.07.1991 am 22.07.1991\nvorlag. Danach endete die Unterbrechungswirkung mit diesem Tag.\n\n63\n\ncc)\n\n64\n\nZu diesem Zeitpunkt war die Verjährung jedoch bereits wieder\ngemäß § 639 Abs. 2 BGB gehemmt. Aufgrund des Schreibens des\nBeklagten zu 1) vom 20.06.1991 an die Haftpflichtversicherung des\nArchitekten Sch. fanden Gespräche und Verhandlungen statt. Da der\nBeklagte zu 1) in dem vorgenannten Schreiben ausdrücklich auf das\nBeweisverfahren hingewiesen hatte, ist es nachvollziehbar, dass\nzunächst die Erstellung der Sachverständigengutachten und deren\nPrüfung, insbesondere durch die Haftpflichtversicherung abgewartet\nwerden sollte, bevor eine Entscheidung über das weitere Vorgehen\ngetroffen wurde. Im Oktober 1991 fand dann auch der (erste)\nOrtstermin statt, bei welchem sich Herr A. für die\nHaftpflichtversicherung des Architekten Sch. selbst ein Bild von\nder Situation vor Ort gemacht hat. Die Prüfung des Vorhandenseins\nder Mängel am Dach und deren Beseitigung dauerte mindestens bis\nAnfang Februar 1992. Frühestens zu diesem Zeitpunkt begann die\n5-jährige Verjährungsfrist überhaupt zu laufen.\n\n65\n\nDabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerin im\nSchriftsatz vom 29.01.2001, die Verhandlungen seien Anfang Februar\n1992 vom Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung\nabgebrochen worden, überhaupt zu berücksichtigen ist. Zum einen\nerscheint das Vorbringen wenig konkret, zumal sich aus dem\nSchreiben des Beklagten zu 1) vom 17.02.1992 an die Klägerin (Bl.\n108 f./AB) ergibt, dass mit Herrn A., also dem Vertreter der\nVersicherung des Architekten Sch., ein neuer Termin auf den\n26.02.1992 vereinbart worden ist. Ein solcher Termin hätte aber\nüberhaupt keinen Sinn mehr gemacht, wenn bereits eine endgültige\nAblehnung weiterer Verhandlungen durch den Architekten bzw. dessen\nVersicherung erfolgt wäre.\n\n66\n\nZum anderen bestehen Bedenken, ob das Vorbringen nicht als\nWiderruf eines gerichtlichen Geständnisses anzusehen ist, für das\ndie Voraussetzungen von § 290 ZPO nicht vorliegen. Die Klägerin hat\nnämlich in der Klageschrift vom 22.10.1999 selbst vorgetragen, dass\nsich der Beklagte zu 1) mit Herrn A. im Jahre 1992 dahingehend\nverständigt habe, die abschließende Schadensregulierung solle erst\nerfolgen, wenn geklärt wäre, welche Schadensansprüche der Klägerin\ngegenüber den ausführenden Baufirmen zustanden und diesen gegenüber\nrealisiert werden könnten (Bl. 19 d.A.). Dies entspricht fast\nwörtlich dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom\n09.02.2000 (Bl. 70 d.A.). Ob es sich damit um ein gerichtliches\nGeständnis im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO handelte, braucht\nallerdings nicht entschieden zu werden.\n\n67\n\ndd)\n\n68\n\nDie frühestens Anfang Februar 1997 ablaufende Verjährung ist\nnämlich durch den am 02.01.1997 beantragten Mahnbescheid gemäß §§\n209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO erneut unterbrochen\nworden.\n\n69\n\nDie Zustellung des Mahnbescheides am 05.02.1997 erfolgte\n\"demnächst\" im Sinne von §§ 693 Abs. 2, 270 Abs. 3 ZPO. Die\nVerzögerung zwischen Eingang des Antrages (02.01.1997) und Erlass\nund Absendung des ausgefertigten Mahnbescheides zur Zustellung\n(03.02.1997) bleibt außer Ansatz, weil diese ausschließlich auf den\nGeschäftsablauf bei Gericht beruhte (vgl. Thomas in Thomas/Putzo,\n22. Auflage, § 270 ZPO Rn 9). Im übrigen wäre selbst die Zustellung\ndes Mahnbescheides am 05.02.1997 noch rechtzeitig für die\nUnterbrechung der Verjährung gewesen. Denn die Klägerin hat nicht\nkonkret behauptet, der endgültige Abbruch der Verhandlungen sei vor\ndem 05.02.1992 erfolgt.\n\n70\n\nDer Mahnbescheid war nach seinem Inhalt auch geeignet, die\nVerjährung zu unterbrechen. Die Klägerin weist zwar zutreffend\ndarauf hin, dass eine Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid\nnur dann in Betracht kommt, wenn die Forderungen hinreichend\nindividualisiert worden sind (BGH, NJW 2001, 305 ff.). Es genügt\naber die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der\nverlangten Leistung. Zur Unterbrechung der Verjährung muss der\nAnspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so\nunterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen\nVollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein\nkann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich\ngegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Wann diesen\nAnforderungen genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt\nfestgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der\nerforderlichen Angabe im Einzelfall von dem zwischen den Parteien\nbestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH,\nUrteil vom 30.11.1999 - VI ZR 207/98 -, DRsp-ROM Nr. 2000/323 = MDR\n00, 348). So genügt zum Beispiel gerade noch die Mitteilung, dass\nes sich um eine Schadensersatzforderung aus einem \"Unfall/Vorfall\"\nhandelt, wenn zwischen den Parteien außerhalb des in Rede stehenden\nGeschehens keinerlei rechtliche Beziehungen bestanden haben (BGH,\na.a.O.).\n\n71\n\nDementsprechend genügte auch im vorliegenden Fall die Angabe\n\"Schadensersatz aus Architektenvertrag vom 24.04.1990\". Zwischen\nden Parteien des Mahnverfahrens (Klägerin und Architekt Sch.)\nbestanden keinerlei rechtliche Beziehungen außer dem\nArchitektenvertrag über das Bauvorhaben der Klägerin. Insbesondere\nwar dem Architekten auch bewusst, dass die Klägerin\nSchadensersatzansprüche aus diesem Bauvorhaben in nicht\nunerheblicher Höhe gegen ihn geltend macht. Es hatten bereits eine\nVielzahl von Gesprächen und auch mehrerer Ortstermine\nstattgefunden, wobei auch seit langem die Haftpflichtversicherung\ndes Architekten darin eingebunden war. Für den Architekten Sch.\nkonnte nicht der geringste Zweifel daran bestehen, um welche\nForderung es sich bei dem ihm zugestellten Mahnbescheid\nhandelte.\n\n72\n\nEs war auch nicht erforderlich, schon im Mahnbescheid konkrete\nAngaben zur Schadenshöhe im einzelnen zu machen. Die insoweit\nerforderliche Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs kann im\nLaufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren\nnachgeholt werden, und zwar auch dann noch, wenn der Anspruch ohne\ndie Unterbrechungswirkung des Mahnbescheids bereits verjährt\ngewesen wäre (BGH, a.a.O. m.w.N.).\n\n73\n\nDie Unterbrechungswirkung betraf schließlich auch nicht nur den\nmit Mahnbescheid geltend gemachten Betrag von 514.469,14 DM. Es\nhandelte sich nämlich nicht um eine Teilklage oder um einen\nTeilbetrag. Dem Architekten Sch. war bewusst, dass die Klägerin den\ngesamten Schadensersatzanspruch geltend machte. Der Beklagte zu 1)\nhatte dem Schreiben vom 21.01.1997 an die Haftpflichtversicherung\ndes Architekten (Bl. 154 f./AB) die von der Klägerin gefertigte\nAufstellung \"über die bislang angefallenen Kosten\" beigefügt,\nwelche der Beklagte zu 1) seinerseits bereits am 29.04.1996 von der\nKlägerin erhalten hatte, wie sich aus deren Schreiben vom\n29.09.1998 (Bl. 268 d.A.) ergibt. Es ist lebensnah und gerade bei\nderartig hohen Beträgen üblich, dass die Versicherung bei solchen\nAnsprüchen Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer, also hier dem\nArchitekten Sch. nimmt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der\nArchitekt Sch. über die Höhe und den Umfang des Anspruchs bereits\nunterrichtet war, bevor ihm der entsprechende Mahnbescheid\nzugestellt worden ist. Wenn der Gläubiger den Anspruch im ganzen\ngeltend macht, der zunächst eingeklagte Betrag sich aber als zu\nniedrig erweist, tritt die Unterbrechungswirkung insgesamt ein. Die\nSchadensersatzklage unterbricht die Verjährung auch hinsichtlich\ndes Mehrbetrages, um den sich der Schaden infolge der Änderung der\nPreisverhältnisse erhöht (Palandt/Heinrichs, § 209 Rn. 14 m.w.N.).\nDies ist gerade im vorliegenden Fall auch offensichtlich, weil der\ngrößte Teil der Schadensersatzansprüche, den die Klägerin geltend\nmacht, Zinsschäden, Preissteigerungen und Änderungen der\nMehrwertsteuer beinhalten.\n\n74\n\nIm übrigen müßte die Klägerin darlegen, welche\nSchadenspositionen sie im vorliegenden Prozess geltend macht, die\nüber die in der vorgenannten Schadensaufstellung enthaltenen\nhinausgehen.\n\n75\n\nee)\n\n76\n\nEs kann deshalb dahinstehen, ob nicht eine weitere Unter-\n\n77\n\nbrechung der Verjährung durch die Zahlung der Versicherung vom\n15.01.1991 gemäß § 208 BGB eingetreten ist. Es spricht viel dafür,\ndass das Begleitschreiben der Versicherung aus der Sicht eines\nobjektiven Empfängers unter Berücksichtigung aller Umstände,\ninsbesondere des vorangegangenen Schriftverkehrs nur als\nAnerkenntnis dem Grunde nach angesehen werden konnte. Der Beklagte\nzu 1) hatte als Bevollmächtigter der Klägerin auf den ständig\nzunehmenden Schaden und bereits feststehende Einzelpositionen\nhingewiesen und ausdrücklich eine Anerkennung dem Grunde nach\nverlangt. Der Streit mit Herrn A. als Bevollmächtigtem der\nHaftpflichtversicherung ging auch hauptsächlich um die Höhe der zu\nersetzenden Schäden. Alle Umstände und insbesondere auch die Höhe\ndes Betrages sprechen deshalb dafür, dass es sich trotz der\nEinschränkung (ohne Anerkenntnis einer Haftung und ohne Präjudiz)\ntatsächlich um ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB\nhandelte.\n\n78\n\nd)\n\n79\n\nEine objektive Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) liegt nach\nalledem nicht vor. Vielmehr hat jener den Schaden, den die Klägerin\nihm im April 1996 im einzelnen mitgeteilt hatte, rechtzeitig\nmittels Mahnbescheid gegenüber dem Architekten Sch. geltend\ngemacht.\n\n80\n\n2.\n\n81\n\nDie Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit die Klägerin dem\nBeklagten zu 1) vorwerfen will, die im Tatbestand im einzelnen\nbezeichneten Prozesse nicht ordnungsgemäß geführt und dadurch einen\nSchaden herbeigeführt zu haben.\n\n82\n\nDiesbezüglich fehlt es bereits an konkretem Sachvortrag dazu,\nwas der Beklagte zu 1) jeweils (schuldhaft) falsch gemacht hat. In\ndem Rechtsstreit 24 C 695/93 AG Leverkusen hat er sogar Berufung\neingelegt, die jedoch zurückgewiesen wurde. Die Klägerin hat nichts\ndazu vorgetragen, auf welche Art und Weise der Beklagte zu 1) ein\nanderes, ihr günstiges Urteil hätte erreichen können.\n\n83\n\nDies gilt ebenso für die Rechtsstreitigkeiten vor dem\nLandgericht Köln. In dem Verfahren 4 O 137/93 ist die Berufung aus\nwirtschaftlichen Gründen nach Rücksprache mit der Klägerin\nzurückgenommen worden. Soweit der Beklagte in dem Verfahren 18 O\n21/95 ein zweites Versäumnisurteil gegen die Klägerin hingenommen\nund nichts dagegen unternommen hat, kann dies zwar eine\nPflichtverletzung darstellen. Auch insoweit hätte die Klägerin aber\nvortragen müssen, wie der Prozess bei Wahrnehmung der Termine und\naufgrund eines bestimmten Sachvortrages zu ihren Gunsten\nausgegangen wäre. Dazu fehlt es jedoch an jeglichem Vorbringen.\n\n84\n\n3.\n\n85\n\nMangels konkreter Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) ist\ndie Klage gegen diesen unbegründet.\n\n86\n\nDamit besteht auch keine Eintrittspflicht der Beklagten zu 2),\nso dass die Feststellungsklage gegen sie ebenfalls unbegründet\nist.\n\n87\n\nDer Einspruch gegen das Versäumnisurteil konnte deshalb keinen\nErfolg haben.\n\n88\n\nIII.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 11, 711 ZPO.\n\n90\n\nDer Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 788.619,73 DM (Klage\ngegen den Beklagten zu 1) bzw. 631.055,78 DM (gegen die Beklagte zu\n2).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-15/19-u-91-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-15/19-u-91-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301737","retrieved":"2026-07-09 03:27:18.149290+00:00"}}