{"status":"available","doknr":"OLD301760","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0613.16WX118.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"16 Wx 118/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nNachdem die in J. praktizierende Rechtsanwältin die damals in L.\nwohnende Antragstellerin beraten und in diesem Zusammenhang am\n7.2.2001 ein Schreiben an deren in H. wohnhaften\nEhemann/Lebensgefährten gerichtet hatte, ging beim Amtsgericht J.\nam 1.3.2001 ihr Gesuch vom 1.2.2001 um Bewilligung von\nnachträglicher Beratungshilfe und Festsetzung der Vergütung aus der\nLandeskasse ein. Das Amtsgericht J. hält sich nach der von der\nRechtsanwältin ergänzend eingeholten Mitteilung, dass die Mandantin\nam 10.2.2001 nach Hü. verzogen sei, für örtlich unzuständig und gab\ndie Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht E. ab. Dieses hält\nsich ebenfalls für örtlich unzuständig und hat deshalb die Sache\nzur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts dem Senat zur\nEntscheidung vorgelegt.\n\n3\n\nDer Senat ist für die Entscheidung nach den §§ 5 BerHG, 5 FGG\nzuständig, weil Streit zwischen den Amtsgerichten J. und E. über\ndie örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die nachträgliche\nBewilligung von Beratungshilfe und Festsetzung der Vergütung\nbesteht, und das AG J., welches zuerst mit der Sache befasst war,\nzum Bezirk des OLG Köln gehört. In diesem Fall kann der\nRechtspfleger die Zuständigkeitsbestimmung des gemeinschaftlichen\noberen Gerichts herbeizuführen, dem die Erledigung des Geschäfts,\nalso die Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe\nübertragen ist (§ 24 a RpflG).\n\n4\n\nÖrtlich zuständig ist das AG E., weil im Zeitpunkt des Eingangs\ndes Bewilligungsantrags die Antragstellerin ihren allgemeinen\nGerichtsstand in diesem Gerichtsbezirk hatte.\n\n5\n\nGemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BerHG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des\nBeratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14.9.1994 (BGBl. I\n2323) entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das\nAmtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen\nGerichtsstand hat. Dies war, weil die Antragstellerin ihren\nWohnsitz am 10.2.2001 aus dem Amtsgerichtsbezirk J. in den\nAmtsgerichtsbezirk E. verlegt hatte, das Amtsgericht J., wenn der\nZeitpunkt maßgebend ist, als das Bedürfnis für die Beratungshilfe\nauftrat, hingegen das Amtsgericht E., wenn es auf den Zeitpunkt\nankommt, als der Bewilligungsantrag einging. Deshalb stellt sich\nhier die Frage, welcher Zeitpunkt für die Begründung der örtlichen\nZuständigkeit maßgebend ist. Es wird die Meinung vertreten, dass es\nbei der Frage, welches Gericht gemäß § 4 Abs. 1 BerHG für die\nBewilligung von Beratungshilfe örtlich zuständig ist, stets auf den\nWohnsitz des Antragstellers bei Auftreten des Beratungsbedürfnisses\nund nicht zum Zeitpunkt des Eingangs des Bewilligungsantrags bei\nGericht ankommt (OLG Hamm MDR 95, 636 = Rpfleger 95, 365;\nGreißinger AnwBl. 96, 609). Demgegenüber vertreten das BayObLG\n(BayObLGR 95, 48 = Rpfleger 96, 33 Ls) sowie das OLG Zweibrücken\n(OLGR 97, 206) die Meinung, dass bei der (auch nachträglichen)\nBewilligung von Beratungshilfe stets das Amtsgericht zuständig ist,\nin dessen Bezirk der Rechtsuchende zum Zeitpunkt des Eingangs des\nAntrags bei Gericht - nicht des Auftretens des Bedürfnisses für\nBeratungshilfe - seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (ebenso\nKalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2.\nAufl., Rdnr. 972). Dieser letzteren Auffassung schließt sich der\nSenat, was er im Beschluss vom 9.12.2000 - 16 Wx 178/00 - offen\nlassen konnte, an, und zwar aus folgenden Erwägungen: In § 4 Abs. 1\ndes Beratungshilfegesetzes vom 18.6.1980 (BGBl. I S. 689) war\nfestgelegt, dass über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht\nentscheidet, \"in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe\nauftritt\". Grund für diese Regelung, nämlich die Entscheidung über\nden Antrag auf Beratungshilfe nicht dem Amtsgericht vorzubehalten,\nin dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Wohnsitz hat, war\nausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 8/3695 S. 8), um\n\"rasche Hilfe in besonderen Fällen zu gewährleisten\". Wenn\ndementsprechend die Beratungshilfe nicht bei dem für den Wohnsitz\nzuständigen Amtsgericht beantragt wurde, sollte nach dem\nausdrücklichen Hinweis des Gesetzgebers aber das Beratungsbedürfnis\ngenau geprüft werden, um Missbräuche zu unterbinden. Weil sodann\ndie Erfahrung zeigte, dass eine solche Kontrolle mit der\nZuständigkeitsregelung kaum möglich ist, hielt es der Gesetzgeber\nfür sinnvoll, \"die Zuständigkeit auf das Wohnsitzgericht des\nRechtsuchenden zu beschränken\" (BT-Drucks. 12/7009 S.6). Demgemäß\nwurde die Bestimmung durch das vorgenannte Gesetz vom 14.9.94\n(BGBl. I 2323) geändert und lautet nunmehr: \"Über den Antrag auf\nBeratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der\nRechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der\nRechtssuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist\ndas Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für\nBeratungshilfe auftritt\". Der Umstand, wo das Beratungsbedürfnis\nauftritt bzw. aufgetreten ist, spielt demnach keine entscheidende\nRolle mehr, sondern nur noch in dem Ausnahmefall des Fehlens eines\ninländischen allgemeinen Gerichtsstands. Dann aber ist es nur\nkonsequent, anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung nicht\netwa zugleich wieder eine solche Kontrolle zwecks Feststellung des\nZeitpunkts des Auftretens des Beratungsbedürfnisses durch das mit\ndem Bewilligungsantrag befassten Amtsgerichts begründen wollte,\nd.h. ob der Rechtsuchende auch im Bezirk zu dem Zeitpunkt seinen\nWohnsitz hatte, als er zur Erlangung von Beratungshilfe den\nRechtsanwalt aufsuchte (anders aber das OLG Hamm aaO, wonach bei\nder Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ein einheitlicher\nZeitpunkt, nämlich der des Auftretens des Bedürfnisses für die\nBeratungshilfe, maßgebend sein müsse). Ist sonach die Zuständigkeit\ngrundsätzlich auf das Wohnsitzgericht des Rechtsuchenden\nbeschränkt, entspricht es allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, dass\nes auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags ankommt.\nIm Zivilprozess ist bei der Bestimmung des allgemeinen\nGerichtsstandes der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung\nmaßgebend. Im vorliegenden Verfahren ist der Klageerhebung insoweit\nvergleichbar der Eingang des Antrags auf Bewilligung von\nBeratungshilfe (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-13/16-wx-118-01","cited_norms":[{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-13/16-wx-118-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301760","retrieved":"2026-07-09 03:27:20.096972+00:00"}}