{"status":"available","doknr":"OLD301776","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0612.SS72.01Z32Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"Ss 72/01 (Z) - 32 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 5. Oktober\n2000 (DAR 2001, 41) wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit\ngemäß §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG zu einer\nGeldbuße von 120 DM verurteilt. Mit der Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen, die der Einzelrichter des Senats zur Fortbildung des\nRechts unter Übertragung der Sache auf den Senat in der\nRegelbesetzung zugelassen hat, wird die Verletzung materiellen\nRechts sowie die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht\ngerügt. Es wird geltend gemacht, das Amtsgericht habe die\nFeststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtsfehlerhaft\nauf das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Radargerät\ndes Typs Multanova 6F gestützt, weil es unter Verkennung des\nRechtsbegriffs der vorzeitigen Eichungültigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1\nNr. 4 EichO zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Messergebnis\nim Rahmen eines standardisierten Messverfahrens gewonnen worden\nsei. Das verwendete Gerät sei jedoch nicht gültig geeicht gewesen,\nda nach den getroffenen Feststellungen der Sicherungsstempel mit\neinem massiven, undurchsichtigen Klebeband überklebt gewesen sei\nund dies zum Erlöschen der Eichung geführt habe. Angesichts der\nBenutzung eines nicht gültig geeichten Radarmessgeräts hätte das\nAmtsgericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen; dieses\nhätte ergeben, dass das im vorliegenden Fall verwendete Gerät\nständig zu hohe Werte messe.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde\nbegegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im\nÜbrigen keinen Bedenken. In der Sache erweist sie sich indessen als\nunbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der\nBegründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil des\nBetroffenen nicht auf.\n\n6\n\nDas Amtsgericht ist bei der Feststellung der von dem Betroffenen\ngefahrenen Geschwindigkeit rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass\ndie Messung mit dem Radargerät Multanova 6F im Rahmen eines\nstandardisierten Messverfahrens vorgenommen worden ist (BGHSt 39,\n291 = NZV 1993, 485 = NJW 1993, 3081 = NStZ 1993, 592; BGHSt 43,\n277 = NJW 1998, 321 = VRS 94, 341 = DAR 1998, 110 = NZV 1998, 120;\nOLG Hamm DAR 2000, 129 = VRS 98, 305 [306] = NZV 2000, 264; vgl. w.\nNachw. bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO\nRdnr. 56b), bei dem Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses\nnur ausnahmsweise bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen\nMessfehler veranlasst sind (BGH a.a.O.; OLG Hamm NStZ 1990,\n546).\n\n7\n\nZu einem standardisierten Messverfahren gehört freilich die\nVerwendung eines zugelassenen und gültig geeichten Messgeräts (OLG\nKöln VRS 67, 462 f. m. w. Nachw.; SenE v. 02.05.1986 - Ss 248/86 -;\nSenE v. 03.06.1986 - Ss 314/86 -; SenE v. 29.09.1989 - Ss 480/89 Z\n- = NZV 1990, 278 [279]; SenE v. 28.08.1992 - Ss 377/92 Z -;\nBayObLG NStZ 1987, 272 [J.]; OLG Hamm NStZ 1990, 546; OLG\nDüsseldorf NZV 1994, 41; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16.\nAufl., § 3 Rdnr. 106; zur Verwertbarkeit der Ergebnisse ungeeichter\nMessgeräte: KG NZV 1995, 456 f.; OLG Celle NZV 1996, 419 m. w.\nNachw.; SenE v. 16.08.2000 - Ss 359/00 Z - m. w. Nachw.; Hentschel\na.a.O. § 3 StVO Rdnr. 62). In dieser Hinsicht ist das Amtsgericht\nzu Recht davon ausgegangen, dass die Eichung des verwendeten Geräts\nnach wie vor gültig war. Es hat zutreffend ausgeführt, dass das\nÜberkleben des Sicherungsstempels \"mit einem nicht transparenten\nBand (Tesaband/Isolierband)\", das sich mühelos abziehen lässt,\nnicht zum Erlöschen der Eichung geführt hat.\n\n8\n\nEin standardisiertes Messverfahren liegt auch dann vor, wenn der\nSicherungsstempel (Plombe) des geeichten Messgeräts zum Schutz vor\nBeschädigung mit einem undurchsichtigen, aber mühelos abziehbaren\nKlebeband versehen wird. Unkenntlichkeit des Sicherungsstempels im\nSinne des § 13 Eichordnung (EichO), die zum Erlöschen der Eichung\nführt, ist erst dann gegeben, wenn er nicht mehr als solcher\nerkannt werden kann und seine Funktion - Sicherung des Messgeräts\ngegen Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von Teilen oder\nandere Änderungen - nicht mehr zu erfüllen vermag.\n\n9\n\nNach § 13 Abs. 1 Nr. 4 EichO erlischt die Eichung vorzeitig,\nwenn der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich,\nentwertet oder vom Messgerät entfernt ist. Für die Frage, ob schon\ndas Überkleben des Sicherungsstempels zur Unkenntlichkeit im Sinne\ndieser Bestimmung führt, ist nach Auffassung des Senats - insoweit\nabweichend von der Sichtweise des Amtsgerichts - nicht maßgeblich\ndarauf abzustellen, wer die Überklebung vorgenommen hat und zu\nwelchem Zweck dies geschah. Entscheidend ist vielmehr allein, ob\nnach der Art der Überklebung die Eichmarke (§ 34 Abs. 3 EichO) noch\nihre Zweckbestimmung erfüllen kann. Gemäß § 43 Abs. 4 EichO müssen\nSicherungsstempelstellen und Sicherungsstempel zur Sicherung der\nMessgeräte gegen Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von\nTeilen oder andere Änderungen vorhanden sein. Damit soll\ngewährleistet werden, dass gegenüber dem Zustand bei der Eichung\nkeine Veränderungen an den Messgeräten vorgenommen werden. Diesen\nZweck erfüllen Sicherungsstempel, solange sie unversehrt in dem\nZustand vorhanden sind, wie sie von der Eichstelle angebracht\nwurden. Die Zweckerfüllung wird nicht dadurch in Frage gestellt,\ndass der Sicherungsstempel mit einem leicht und ohne Auswirkungen\nauf seine Substanz zu entfernenden Klebeband versehen wird. Denn\nauch in diesem Fall kann jederzeit - namentlich vor jeder Messung -\ngeprüft und zuverlässig festgestellt werden, ob durch das\nVorhandensein eines authentischen und unversehrten\nSicherungsstempels Veränderungen des Geräts ausgeschlossen sind\noder ob dies nicht der Fall ist, weil der Stempel nicht (mehr) als\nsolcher des Eichamts zu erkennen ist oder eine Verletzung der\nStempelstelle vorliegt.\n\n10\n\nDa somit zu Recht von der Verwendung eines gültig geeichten\nMessgeräts ausgegangen worden ist, das nach den Feststellungen des\nAmtsgerichts auch ohne Bedienungsfehler zum Nachteil des\nBetroffenen eingesetzt wurde, war zur Erfüllung der gerichtlichen\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Einholung eines\nSachverständigengutachtens nicht veranlasst.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46\nOWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-12/ss-72-01-z-32-z","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-12/ss-72-01-z-32-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301776","retrieved":"2026-07-09 03:27:21.869625+00:00"}}