{"status":"available","doknr":"OLD301789","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0611.27WF116.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-11","aktenzeichen":"27 WF 116/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist nicht zulässig.\n\n3\n\nSie richtet sich dagegen, dass das Amtsgericht die\nZwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom\n13. März 1996 - 7 F 266/95 - entsprechend § 769 ZPO ohne\nSicherheitsleistung einstweilen eingestellt hat. Gegen eine solche\nEntscheidung findet analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Anfechtung\ngrundsätzlich nicht statt. Die sofortige Beschwerde ist nur\nausnahmsweise statthaft, wenn das Gericht die Grenzen seines\nErmessens verkannt hat oder eine greifbare Gesetzeswidrigkeit\nvorliegt (ständige Rechtsprechung des Senats z.B. Beschluss vom 14.\nFebruar 2001 - 27 WF 39/01 -; OLG Köln, 15. Zivilsenat, NJW-RR\n2000, 1235; 1. Zivilsenat, FamRZ 1995, 1003;\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl., § 707 Rdnr. 17\nund § 769 Rdnr. 13; Zöller-Herget, ZPO 22. Aufl., § 707 Rdnr. 22\nund § 769 Rdnr. 13 jeweils m.w.N.). In der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs wird betont, dass die außerordentliche\nBeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit auf wirkliche\nAusnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken ist (vgl.\nZöller-Gummer § 567 Rdnr. 18 a m.w.N.). Eine Anfechtbarkeit wegen\ngreifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die\nangegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung\nschlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und\ninhaltlich dem Gesetz fremd ist (z.B. BGHZ 109, 41, 43 = NJW 1990,\n840; BGHZ 119, 372, 374 = NJW 1993, 135; NJW-RR 1999, 1585).\n\n4\n\nEin solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagten meinen, die\nBeschwerde müsse schon deshalb Erfolg haben, weil der angefochtene\nBeschluss nicht begründet worden ist. Dies alleine eröffnet jedoch\ndie Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde nicht. Zwar wird\nteilweise die Auffassung vertreten, dass die fehlende Begründung\nein Anfechtungsrecht gebe, da ohne Begründung eine Überprüfung auf\ndie Einhaltung der Ermessensgrenzen nicht möglich sei (OLG Köln,\n14. Zivilsenat, MDR 2000, 414; OLG Frankfurt MDR 1999, 504; weitere\nNachweise bei Zöller-Herget § 769 Rdnr. 13). Überwiegend wird\ndagegen allein wegen des Fehlens einer Begründung eine greifbare\nGesetzeswidrigkeit des Beschlusses nicht angenommen (OLG Köln, 2.\nZivilsenat, MDR 1989, 919; 25. Zivilsenat, NJW-RR 1998, 365; 15.\nZivilsenat, NJW-RR 2000, 1235; Münchener Kommentar-Karsten Schmidt,\nZPO 2. Aufl. § 769 Rdnr. 33; Münchener Kommentar-Krüger § 707 Rdnr.\n24; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl., § 707 Rdnr. 19 und § 769 Rdnr. 18;\nZöller-Herget § 707 Rdnr. 22 § 769 Rdnr. 13; Egon Schneider MDR\n1985, 547, 548 f.; MDR 1987, 64).\n\n5\n\nDieser Auffassung schließt sich der Senat an. Auch wenn nach\nverbreiteter Ansicht Einstellungsbeschlüsse zu begründen sind (z.B.\nZöller-Herget § 769 Rdnr. 6 m.w.N.), so sind ohne eine solche\nBegründung ergangene Beschlüsse mit der geltenden Rechtsordnung\nnicht schlechthin unvereinbar; sie entbehren nicht jeder\ngesetzlichen Grundlage und sind dem Gesetz, das eine\nBegründungspflicht zudem nicht ausdrücklich vorsieht, inhaltlich\nnicht fremd. Zwingend einer Begründung bedürfen nur\nrechtsmittelfähige Entscheidungen (Zöller-Vollkommer § 329 Rdn. 24\nm.w.N.). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist jedoch\ngrundsätzlich nicht anfechtbar. Es ist zwar richtig, dass infolge\nder mangelnden Begründung nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob das\nGericht bei seiner Entscheidung die Grenzen seines Ermessens\nverkannt oder sein Ermessen überhaupt ausgeübt hat. Dies bedeutet\naber nicht, dass das Gericht tatsächlich seine Entscheidung unter\nVerkennung der ihm gesetzten Grenzen getroffen hat. Die bloße\nMöglichkeit, das Gericht könnte bei der nicht begründeten\nEntscheidung sein Ermessen nicht ausgeübt oder die Grenzen seines\nErmessensspielraums verkannt haben, genügt nicht, um die\nStatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde zu bejahen (OLG Köln, 15.\nZivilsenat, NJW-RR 2000, 1235, 1236). Der maßgebende Mangel, der\neine außerordentliche Beschwerde zu eröffnen vermag, kann nur darin\nliegen, dass die Entscheidung ihrem Inhalt oder ihrer Art nach mit\ndem Gesetz schlechthin unvereinbar ist oder dass materiell ein\nErmessensfehler vorliegt. Das Fehlen der Begründung ist dagegen ein\nbloßer formeller Gesichtspunkt. Nach Auffassung des Senats ist ein\nsolcher formeller Gesichtspunkt allenfalls dann als\nZulässigkeitsgrund für die außerordentliche Beschwerde geeignet,\nwenn der Beschwerdeführer zumindest konkret dartut, dass der\nBeschluss an einem schweren materiellen Fehler der genannten Art\nleide, dass das Gericht insbesondere sein Ermessen nicht oder nur\nfehlerhaft ausgeübt habe. Erst in diesem Zusammenhang kann\nBedeutung erlangen, dass das Beschwerdegericht mangels Begründung\nder angefochtenen Entscheidung daran gehindert ist, den\nErmessensgebrauch des Vordergerichts zu überprüfen.\n\n6\n\nAn einer solchen Darlegung fehlt es im vorliegenden Fall. Die\nBeklagten führen insoweit lediglich an, die Einstellung der\nZwangsvollstreckung habe nicht ohne Sicherheitsleistung erfolgen\ndürfen, weil der Kläger dies nicht beantragt habe; mit Schriftsatz\nvom 17.04.2001 habe er ausdrücklich beantragt, die\nZwangsvollstreckung einstweilen gegen Sicherheitsleistung\neinzustellen. Dies ist unzutreffend. Die Einstellung gegen\nSicherheitsleistung hat der Kläger lediglich hilfsweise beantragt.\nIm übrigen beschränken sich die Beklagten auf den Einwand, der\nKläger habe Gründe, die eine einstweilige Einstellung der\nZwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung rechtfertigten, nicht\nbehauptet, diese lägen auch nicht vor. Damit wird jedoch ein\nErmessensmangel der Entscheidung des Amtsgerichts nicht hinreichend\nkonkretisiert, so dass es bei der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit\ndes Beschlusses bleibt.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nBeschwerdewert: 1.000,00 DM (§ 3 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-11/27-wf-116-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-11/27-wf-116-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301789","retrieved":"2026-07-09 03:27:23.241856+00:00"}}