{"status":"available","doknr":"OLD301791","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0611.16WX73.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-11","aktenzeichen":"16 Wx 73/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nzu 2)\n\n3\n\nDie zunächst zulässige ( §§ 7 FEVG, 103\nAbs. 2 AuslG, 27,29 FGG ) sofortige weitere Beschwerde ist, nachdem\nder Betroffene aus der Abschiebungshaft entlassen wurde,\nzulässigerweise auf die Kosten beschränkt worden. In der Sache ist\ndas Rechtsmittel teilweise erfolgreich, da ein begründeter Anlaß\nzur Stellung des Antrags auf Abschiebungshaft bei deren Anordnung\nam 14.2.2001 nicht bestanden hat. Insoweit fallen die\naußergerichtlichen Kosten des Betroffenen dem Antragsteller zur\nLast, § 16 Abs. 1 FEVG.\n\n4\n\nDer Betroffene war zum Zeitpunkt der\nVerhängung der Abschiebungshaft nicht ausreisepflichtig, weil er\nbereits zuvor anläßlich seiner Anhörung vor dem Amtsgericht sowie\nbei seiner polizeilichen Vernehmung um Asyl nachgesucht hatte und\nihm deshalb der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet\nwar.\n\n5\n\nAusweislich der mündlichen Anhörung am\n14.2.01 hat der Betroffene erklärt, dass er in Deutschland Asyl\nbeantragen wolle. Ob auf dieses Begehren seitens des Gerichts\nweiter eingegangen wurde, läßt sich dem Anhörungsprotokoll nicht\nentnehmen. Es hätte deshalb von Amts wegen Veranlassung bestanden,\nden Willen des Betroffenen näher zu erforschen, zumal er bereits am\nTag zuvor gegenüber der Polizei geäußert hatte, er wolle in\nDeutschland um Asyl bitten. In Hinblick auf diese unvollständige\nAnhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht hätte das Landgericht\nihn erneut anhören müssen. Denn eine mündliche Anhörung kann in der\nBeschwerdeinstanz ausnahmsweise nur dann unterbleiben, wenn mit\nSicherheit davon ausgegangen werden kann, dass eine weitere\nAnhörung keine neuen Erkenntnisse bringen wird (vgl. KG KGR 1999,\n110; OLG Hamm FGPrax 1997, 77; OLG Frankfurt NVwZ-Beil. 1998, 24;\nOLG Düsseldorf NVwZ-Beil. 1996, 31; OLG Celle Nds.Rpfl. 1995, 214;\nBayObLG, NVwZ-Beil. 1996, 40). Ein solcher Ausnahmefall lag hier\nnicht vor.\n\n6\n\nDa sich nach der Haftentlassung wegen\nder Erledigung der Hauptsache eine weitere Sachaufklärung\nverbietet, ist zu Gunsten des Betroffenen im Rahmen einer\nausnahmsweise zulässigen ex-ante-Betrachtung davon auszugehen, dass\ner mit seiner Äußerung vor dem Amtsrichter, die durch die Erklärung\nvor der Polizei am 13.2.2001 bestärkt wird, bereits definitiv um\nAsyl nachsuchen wollte ( vgl. Beschluss des Senats vom 28.3.2001\n-16 Wx 49/01 ). Diese Auslegung wird hier im Übrigen bekräftigt\ndurch den Verfahrensfortgang, wonach das Bundesamt bereits über den\nAsylantrag entschieden hat.\n\n7\n\nEntgegen der Meinung des Landgerichts\nist es ausreichend, wenn der Betroffene seinen Willen um Asyl\nnachzusuchen, bei seiner Vernehmung bzw. richterlichen Anhörung\ndeutlich zum Ausdruck gebracht hat. Dann liegt bereits ein\nAsylantrag iSd. § 13 Abs. 1 AsylVfG mit der Folge des § 55 Abs. 1\nAsylVfG (Aufenthaltsgestattung) vor. Hierzu bedarf es nicht - wie\ndas Landgericht meint - eines förmlichen Antrag zum Bundesamt, § 14\nI iVm. § 55 I S.3 AsylVfG. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um\neine auf § 19 Abs. 3 AsylVfg bezogene Folgeänderung für\nAsylsuchende aus sicheren Drittstaaten. Diese können entweder trotz\nAsylgesuchs zurückgeschoben oder im Bundesgebiet an eine\nAufnahmeeinrichtung weitergeleitet werden; hingegen sieht das\nGesetz eine Inhaftierung des asylsuchenden Ausländers nicht vor.\nSomit steht ein zeitlich vor der richterlichen Anordnung gestelltes\nAsylgesuch einer richterlichen Anordnung von Sicherungshaft\nentgegen (ständ. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom\n9.3.2001, 16 Wx 3/01; v. 28.3.2001, 16 Wx 49701; ebenso Olg Köln,\n9.Zivilsenat v. 23.1.2001 - 9 Wx 4/01; OLG Frankfurt NVwZ\n1998,Beil. Nr. 11, 125 f; KG, KGR 2001,48).\n\n8\n\nMithin bestand für den Antragsteller\nnach Anhörung des Betroffenen kein begründeter Anlaß mehr,\nSicherungshaft zu beantragen, § 16 Abs.1 FEVG.\n\n9\n\nAllerdings sind die notwendigen\nAuslagen des Betroffenen dem Antragsteller nur hälftig\naufzuerlegen, da die weitere Beschwerde vom 4.4.2001, die sich\ngegen die Ablehnung einer schriftlichen Übersetzung der\nAntragstellung und des Beschlusses vom 14.2.2001 richtet, erfolglos\ngeblieben wäre.\n\n10\n\nDer Betroffene hat keinen Anspruch auf\nAushändigung der Anträge bzw. Entscheidungen dieses Verfahrens in\nP. ( so schon Senatsbeschluß vom 28.5.2001 - 16 Wx 105/01-; OLG\nHamm, Beschl. vom 5.9.2000 - 19 W 110/00- ; v. 1.3.2001 - 19 W\n37/01-; BayObLG, NJW 76,483 ). Ausweislich des Protokolls des\nAmtsgerichts Köln wurden der Abschiebungshaftantrag und der\namtsgerichtliche Beschluss v. 14.2.2001 dem Betroffenen durch eine\nanwesende Dolmetscherin mündlich in P. übersetzt und durch den\nRichter mit Hilfe dieser Dolmetscherin erläutert. Die Dolmetscherin\nhat an der gesamten Verhandlung teilgenommen. Der Betroffene hatte\nsomit die Möglichkeit, der Verhandlung zu folgen und sich Gehör zu\nverschaffen. Er hat sich im Übrigen, wie das Protokoll ausweist,\nzur Sache geäußert. Da die Rechtsmittelbelehrung bereits Teil des\nAbschiebehaftbefehls ist und dieser dem Betroffenen übersetzt\nwurde, kann er sich nicht auf fehlende Rechtsmittelbelehrung\nberufen. Tatsächlich hat er auch Rechtsmittel eingelegt. Damit\nkonnte der Betroffene, wie auch der tatsächliche Verfahrensgang\nzeigt, aktiv am Verfahren teilnehmen und war nicht zu \"einem bloßen\nObjekt degradiert\", wie er in der Rechtsbeschwerdebegründung\nvortragen läßt.\n\n11\n\nZu 3)\n\n12\n\nAus den dargelegten Gründen folgt, dass\ndie Rechtsverteidigung gegen die Anordnung der Abschiebungshaft\nhinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, so dass dem Betroffenen für\nsein Rechtsmittel vom 30.4.2001 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen\nwar.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13a\nAbs. 1, S. 2 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-11/16-wx-73-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-11/16-wx-73-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301791","retrieved":"2026-07-09 03:27:23.408194+00:00"}}