{"status":"available","doknr":"OLD301787","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0611.13W18.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-11","aktenzeichen":"13 W 18/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat der Beklagten die beantragte\nProzesskostenhilfe mit Recht versagt, weil ihre Rechtsverteidigung\nkeine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). In erster Linie kann\nhierzu auf die Gründe des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses der\nZivilkammer Bezug genommen werden (§ 543 Abs.1 ZPO entsprechend).\nDie Beschwerde gibt dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden\nergänzenden Ausführungen:\n\n4\n\nNach Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte\nnicht (auch) als Gesellschafterin an der F. GmbH (Hauptschuldnerin)\nbeteiligt war. Gesellschafter sollen vielmehr der verstorbene\nLebensgefährte der Beklagten, Herr R., sowie Herr M. gewesen sein,\nder nach Klärung \"einiger finanzieller Aspekte\" (gemäß Schriftsatz\nder Beklagten vom 07.05.2001 soll es sich dabei um Steuerschulden\nin nicht unerheblicher Höhe gehandelt haben) an Stelle der\nBeklagten auch die Geschäftsführung habe übernehmen sollen. Auch\ndie Bürgschaft eines Strohmann-Geschäftsführers, der keine\nKapitalanteile an der Gesellschaft besitzt, sondern lediglich ein\nGeschäftsführergehalt bezieht, ist grundsätzlich selbst bei einer\nkrassen finanziellen Überforderung des Bürgen wirksam. Da\nStrohmanngeschäfte ernst gemeint und infolgedessen rechtlich\nwirksam sind, braucht sich der Kreditgeber grundsätzlich nicht\ndarum zu kümmern, warum der Strohmann bereit ist, die Bürgschaft zu\nerteilen (BGH NJW 1997, 557, 599 - zur Bürgschaft eines\nStrohmann-Gesellschafters).\n\n5\n\nDie Voraussetzungen, unter denen sich die Bürgschaft eines\nStrohmann-Geschäftsführers ausnahmsweise an den für Bürgschaften\noder Mitverpflichtungen finanziell überforderter Lebenspartner\nentwickelten Grundsätzen messen lassen müsste, liegen hier selbst\nbei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten nicht vor. Dem\nKreditinstitut muss aufgrund der ihm von den Beteiligten erteilten\nInformationen klar ersichtlich sein, dass der Strohmann ohne\neigenes wirtschaftliches Interesse allein aus persönlicher\nVerbundenheit mit dem Dritten bereit ist, Geschäftsführer zu sein\nund die persönliche Haftung zu übernehmen (nicht anders als nach\nBGH, a.a.O., beim Strohmann-Gesellschafter). Solche Umstände zeigt\ndie Beschwerde nicht auf. Gerade dann, wenn - wie hier nach der\nDarstellung der Beklagten - ein Gesellschafter seine\nEhefrau/Lebensgefährtin als Geschäftsführerin vorschiebt, weil ihm\nselbst wie auch dem weiteren Mitgesellschafter aufgrund\nsteuerlicher Verbindlichkeiten die gewerberechtliche\nZuverlässigkeit fehlt, darf die Bank annehmen, dass die Übernahme\nder Geschäftsführung und die Eingehung der - nicht zu\nbeanstandender Bankpraxis entsprechenden - Bürgschaft für die\nGewährung eines geschäftlichen Kontokorrentkredits im eigenen\nwirtschaftlichen Interesse desjenigen liegt, der in der Funktion\neines Strohmann-Angehörigen diese Haftung übernimmt.\n\n6\n\nSollte das Geschäftsführergehalt, welches die Beklagte\nangabegemäß bezog, - wiederum nach ihrer eigenen Darstellung -\nkeinen persönlichen Einsatz der Beklagten abgelten, weil die\nGeschäftsführung tatsächlich allein von ihrem Lebensgefährten\nund/oder dessen Mitgesellschafter ausgeübt wurde, liegt es um so\nnäher, in dem Geschäftsführergehalt (auch) einen Gegenwert für die\nBürgschaftsübernahme zu sehen. Im Übrigen fehlt es bei der\nbegrenzten Bürgschaftshöhe (20.000,00 DM) einerseits und der Höhe\ndes in der Selbstauskunft ausgewiesenen Geschäftsführergehalts der\nBeklagten (5.000,00 DM brutto = rd. 3.800,00 DM netto) andererseits\nschon im Ansatz an einer erheblichen, geschweige denn krassen\nÜberforderung der Beklagten bei Eingehung der\nBürgschaftsverpflichtung.\n\n7\n\nSonstige der Klägerin erkennbare Umstände dafür, dass die\nBeklagte sich nicht von einer rationalen Einschätzung des\nwirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass die Klägerin\ndie emotionale Beziehung der Beklagten zu dem (Mit-)Gesellschafter\nR. in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt haben könnte, zeigt auch\ndie Beschwerde nicht auf.\n\n8\n\nEs hat daher bei der Zurückweisung des\nProzesskostenhilfeantrages der Beklagten zu verbleiben.\n\n9\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs.4\nZPO)\n\n10\n\nBeschwerdewert: 20.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-11/13-w-18-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-11/13-w-18-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301787","retrieved":"2026-07-09 03:27:23.081455+00:00"}}