{"status":"available","doknr":"OLD301798","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0608.13W91.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-08","aktenzeichen":"13 W 91/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten\nmit Recht zurückgewiesen, weil die Rechtsverteidigung der Beklagten\nkeine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO).\n\n3\n\nGrundsätzlich ist der Bank nicht vorzuwerfen, mit dem\nHaftungsbegehren für den Darlehensnehmer bewusst eine aussichtslose\nSituation geschaffen zu haben, wenn Eheleute aus gemeinsamem\nInteresse an der Kreditgewährung sich als Gesamtschuldner\nverpflichten und zusammen über ein Erwerbseinkommen verfügen, das\nihnen eine Kredittilgung ohne Gefährdung des eigenen\nLebensunterhalts ermöglicht (BGH NJW 1999, 135). So aber stellt\nsich die Kreditgewährung hier nach den aktenkundigen Umständen und\nder nicht zu widerlegenden Darstellung der Klägerin dar. Konkrete\nAnhaltspunkte dafür, dass nur von einer formellen Mitantragstellung\nder Beklagten zu Sicherungszwecken ausgegangen werden kann und die\nBeklagte der Klägerin bei Vertragsabschluss nicht als\ngleichberechtigte Darlehensnehmerin neben ihrem damaligen Ehemann\ngegenübergetreten ist (zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer\nund Mithaftendem ferner BGH NJW 2001, 815), sind nicht ersichtlich.\nAusweislich der Vertragsunterlagen handelte es sich um einen zur\nBarauszahlung bestimmten \"Persönlichen Kredit\", den die jungen\nEheleute ohne Angabe eines Verwendungszwecks gemeinsam aufgenommen\nhaben. Die Höhe des Ratenkredits (40.000,00 DM) mit einer Laufzeit\nvon 59 Monaten bei einer monatlichen Zins- und Tilgungsrate von\n899,32 DM liegt noch im Rahmen üblicher Konsumentenkredite, wie sie\njunge Ehepaare etwa zur Gründung eines gemeinsamen Hausstandes\naufnehmen. Das Vorbringen der Beklagten erlaubt weder die\nFeststellung, dass der Klägerin die angebliche Zweckbestimmung des\nKredits, dem Ehemann der Beklagten eine selbständige Tätigkeit zu\nermöglichen, bekannt war, noch hatte die Klägerin erkennbaren\nAnlass, sich - wie die Beschwerde geltend macht - \"mit der Frage zu\nbeschäftigen, in welcher Form die mitverpflichtete Ehefrau\nprofitiert\". Die von der Beschwerde als \"gerichtsnotorisch\"\nunterstellte \"kulturell bedingte Abhängigkeit und Unterwürfigkeit\ntürkischer Ehefrauen gegenüber ihren Ehemännern\" kann für sich\ngenommen kein ausreichender Anlass für die Bank sein, auf einen\nkonkreten Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Ehefrau zu\nschließen (vgl. BGH NJW 1999, 135 zu der Behauptung, in einer\n\"typisch moslemischen Ehe\" gelebt zu haben; ferner BGH NJW 1997,\n3230 dazu, dass die Bank auch gegenüber einem ausländischen Bürgen\nvor oder bei Vertragsschluss keine weitergehenden\nAufklärungspflichten treffen). Das gemeinsame Einkommen der\nEheleute reichte ausweislich der der Kreditgewährung zugrunde\nliegenden \"Monatlichen Haushaltsrechnung\" zur Kredittilgung\naus.\n\n4\n\nSelbst wenn man aber unterstellt, dass es sich bei dem\npersönlichen Kredit seiner Zweckbestimmung nach um einen\nBetriebsmittelkredit für den Ehemann der Beklagten handelte und\ndies der Klägerin bekannt war, verstößt die Mithaftung der\nBeklagten nicht ohne weiteres gegen die guten Sitten (§ 138 Abs.1\nBGB). In Fällen \"krasser\" finanzieller Überforderung besteht zwar\neine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung dafür, dass sich die\nEhefrau bei der Übernahme der Mithaftung von emotionaler Bindung\nhat leiten lassen und dass das Kreditinstitut dies in sittlich\nanstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH NJW 2001, 815). Eine solche\nkrasse finanzielle Überforderung wird indessen in der neueren\nRechtsprechung des BGH (a.a.O. mit weiteren Nachweisen)\ngrundsätzlich erst dann angenommen, wenn die Kreditverbindlichkeit\nso hoch ist, dass bereits bei Vertragsschluss feststeht und dem\nKreditgeber bekannt ist oder sich jedenfalls aufdrängen muss, dass\nder Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen\nder Hauptschuld aufzubringen vermag. Die damals 22 Jahre alte\nBeklagte hatte indessen ein - wenn auch mit netto 1.300,00 DM\nmonatlich bescheidenes - eigenes Arbeitseinkommen als Arzthelferin,\nwobei innerhalb der knapp fünfjährigen Laufzeit des Darlehens bei\ngewöhnlichem Verlauf mit einer Verbesserung der\nEinkommensverhältnisse zu rechnen war (inzwischen hat die Beklagte\nnach eigenen Angaben - Stand Juni 2000 - als Verkäuferin ein\ndurchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.556,00 DM). Die\nKlägerin hatte auch sonst keinen erkennbaren Anlass zu der Annahme,\ndass die Beklagte in absehbarer Zeit außer Stande sein würde, zu\nder Erfüllung der Kreditverbindlichkeit aus eigenem Einkommen in\nnennenswertem Umfange beizutragen.\n\n5\n\nIm Übrigen kann auf die mit der Beschwerde nicht ausgeräumten\nGründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (§ 543 Abs.1\nZPO entsprechend).\n\n6\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs.4\nZPO).\n\n7\n\nBeschwerdewert (unter Anrechnung der in der Nichtabhilfe- und\nVorlageentscheidung des Landgerichts berücksichtigten Zahlungen des\nfrüheren Ehemannes der Beklagten aus den Monaten August - Oktober\n2000): 38.732,53 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-08/13-w-91-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-08/13-w-91-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301798","retrieved":"2026-07-09 03:27:23.984315+00:00"}}