{"status":"available","doknr":"OLD301834","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0606.16WX8.2001.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"16 Wx  8/2001","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE\n\n2\n\nDie Betroffene, a. Staatsangehörige mit letztem bekannten\nWohnsitz in N.Y., ist als Eigentümerin der Grundstücke O. Blatt\n1242 Flur 16 Flurstücke 500/49 und 710 (191 und 541 qm groß) im\nGrundbuch eingetragen. Im notariellen\nTeilauseinandersetzungsvertrag betreffend den Nachlass ihrer Eltern\nvom 3.10.1966 (Bl. 139 ff GA) hatte diese, nachdem ihr darin die\nFlurstücke 500/49 und 501/49 (letzteres - 584 qm groß -\nfortgeschrieben in 709 und 710/ 43 und 541 qm groß, Bl. 9 GA) zu\nAlleineigentum zugewiesen waren, an diesen Grundstücken den\nBeteiligten zu 3) und 4) - einer Nichte und einem Neffen - gemäß §\n513 BGB ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Die\nBeteiligten zu 5) sind die Eigentümer des dahinter liegenden\nbenachbarten Hausgrundstücks Flur 16 Flurstücke 294/51 und 295/52.\nWeil dieses über keinen Zugang zur öffentlichen Strasse (M. Weg)\nverfügt, lastet zugunsten seines jeweiligen Eigentümers auf den\nerstgenannten beiden Grundstücken der Betroffenen seit dem Urteil\ndes Amtsgerichts Lindlar vom 12.11.1946 - 1 C 74/46 - ein -\ngrundbuchlich nicht gesichertes - Notwegerecht zum Gehen und Fahren\nmit Handwagen (Fußweg in einer Breite von ca. 3 m). Im Jahre 1997\nbeabsichtigten die Beteiligten zu 5), die Ver- und\nEntsorgungsleitungen für ihr Haus über die Grundstücke der\nBetroffenen zu leiten und an das öffentliche Netz anzuschließen\nsowie den Notweg zum Befahren mit einem Pkw auszubauen. Auf den\ndaraufhin gestellten Antrag der Beteiligten zu 5) richtete das\nAmtsgericht - Rechtspfleger - mit Beschluss vom 1.9.97 für die\nBetroffene eine Abwesenheitspflegschaft ein mit dem Wirkungskreis\nder Vertretung der Betroffenen hinsichtlich der Einräumung eines\nNotwege-/Leitungsrechts zu Lasten ihrer vorgenannten Grundstücke\nund bestellte die Beteiligte zu 2) zum Pfleger (Bl. 18 GA). Diese\nräumte im Namen der Betroffenen den jeweiligen Eigentümern der\nFlurstücke 295/52 und 294/51 durch notariellen Vertrag vom 26.6.98\nim Wege einer Grunddienstbarkeit lediglich das Recht zum Bau und\nzur Haltung von Ver- und Entsorgungsleitungen über die Grundstücke\ngegen Zahlung einer jährlichen - wertgesicherten - Geldrente von\n120,- DM ein. Der beurkundende Notar wurde bevollmächtigt, die\nerforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen,\nden Genehmigungsbeschluss entgegenzunehmen und den Vertragspartnern\nmitzuteilen, und die Mitteilung für diese anzunehmen (Bl.36 GA).\nDas Vormundschaftsgericht genehmigte die Erklärung der Beteiligten\nzu 2) antragsgemäß durch Beschluss vom 2.7.98 (Bl. 39 GA). Die\nGenehmigung wurde zunächst der Beteiligten zu 2) zugestellt und\nalsdann nebst dem Zustellungsnachweis dem beurkundenden Notar am\n9.7.98 mitgeteilt. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit im\nGrundbuch erfolgte am 5.8.98 (Bl. 359 GA). Mit Beschluss vom\n20.5.1999 (Bl. 77 GA) richtete das Amtsgericht eine weitere\nAbwesenheitspflegschaft ein nunmehr mit dem Wirkungskreis der\nVertretung der Betroffenen bei der Veräußerung ihres vorgenannten\nGrundbesitzes. Mit notariellem Kaufvertrag vom 3.8.99 erwarben die\nBeteiligten zu 5) den Grundbesitz nach Vorlage des Wertgutachtens\ndes SV F. vom 10.3.99 (Bl. 62 ff GA) für 63.000,- DM (Bl. 79 GA).\nWiederum wurde die beurkundende Notarin allseits ermächtigt, die\nGenehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen und in Empfang zu\nnehmen, den übrigen Beteiligten als Vertragsgegner mitzuteilen und\ndiese entgegenzunehmen (Bl. 86 GA). Den Vertrag genehmigte das\nVormundschaftsgericht mit Beschluss vom 16.8.99. Die Genehmigung\nnebst dem Nachweis über die Zustellung an die Beteiligte zu 2)\nwurde der Notarin am 27.8.99 vom Vormundschaftsgericht zugesandt,\nwovon diese den Beteiligten zu 5) mit Schreiben vom 29.9.99\ngesondert Mitteilung machte (Bl. 104 GA). Die Eigentumsumschreibung\nim Grundbuch erfolgte am 19.1.2000 (Bl. 358 GA).\n\n3\n\nDie Beteiligten zu 3) und 4) legten im Juli 2000 zunächst gegen\ndie Beschlüsse des Amtsgerichts vom 1.9.97 und 20.5.99, im\nSeptember 2000 alsdann ergänzend gegen die\nvormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen vom 2.7.98 und 16.8.99\nBeschwerde ein. Der Rechtspfleger hat den Beschwerden nicht\nabgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das\nLandgericht hat die Beschwerden im Hinblick auf den Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 18.1.2000 (NJW 2000, 1709 = MDR 2000,\n655) für zulässig erachtet und die angefochtenen Beschlüsse des\nRechtspflegers aufgehoben. Der Beschluss des Landgerichts vom\n20.12.2000 wurde den Beteiligten jeweils formlos zugesandt.\n\n4\n\n1) Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde der\nBeteiligten zu 5) ist unzulässig, denn diese sind durch die\nangefochtene Entscheidung nicht gem. § 20 Abs. 1 FGG beschwert und\ndamit zur Einlegung der weiteren Beschwerde nicht befugt. Die\nAufhebung der Pflegschaften sowie der vormundschaftsgerichtlichen\nGenehmigungen begründet keinen Eingriff in ihre Rechte, weil diese\ndie Wirksamkeit der Bestellung der Grunddienstbarkeit sowie der\nEigentumsübertragung unberührt lassen.\n\n5\n\n2) Die ferner eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu\n2) hält der Senat für zulässig (§§ 2o, 27, 29 FGG); zum einen ist\ndiese als gesetzliche Vertreterin des Pfleglings gegen Verfügungen,\ndurch die eine angeordnete Pflegschaft oder eine\nvormundschaftsgerichtliche Genehmigung wieder aufgehoben wird,\nbeschwerdeberechtigt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG § 20 Rdnr. 58\nm. w. N.). Zum anderen ist bei der vorliegenden Fallgestaltung die\nZulässigkeit des Rechtsmittels bezüglich der Genehmigungen nicht\nnach den Sonderbestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 62, 63 FGG\nausgeschlossen. Zwar kann nach § 55 Abs. 1 FGG eine Verfügung,\ndurch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt wird,\nvom Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr geändert werden, als\ndie Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. Diese\nUnabänderlichkeit der durch die angefochtenen Beschlüsse des\nRechtspflegers erteilten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen\nist hier am 9.7.98 bzw. am 20.8.99 eingetreten. Nach §§ 1915, 1829\nAbs. 1 Satz 2 BGB wird die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung\ndem Vertragpartner gegenüber wirksam, wenn sie ihm durch den\nPfleger mitgeteilt wird, was hier aufgrund der\nDoppelbevollmächtigung des Notars mit dem Eingang der Genehmigung\nbei diesem als bewirkt gilt.\n\n6\n\nDie gegen die - auch durch das Beschwerdegericht nach § 62 FGG\nnicht mehr abänderbare - Genehmigung gleichwohl eingelegte\nBeschwerde hat das Landgericht auf Grund des vorgenannten\nBeschlusses des Bundesverfassungsgerichts mit Recht nicht als\nunzulässig angesehen. Nach dieser Entscheidung, die gem. § 31 Abs.\n2 BVerfGG Gesetzeskraft hat, sind die Vorschriften der §§ 62 und 55\nFGG mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar, soweit sie den in ihren\nRechten Betroffenen jede Möglichkeit verwehren, Entscheidungen des\nRechtspflegers der Prüfung durch den Richter zu unterziehen. Die\nMöglichkeit, gegen dessen Entscheidungen den Richter anzurufen, ist\nzwar regelmäßig durch § 11 RpflG eröffnet. Im Anwendungsbereich des\n§§ 55 FGG ist diese Möglichkeit indes ab dem Zeitpunkt, in dem die\nErteilung oder Verweigerung der Genehmigung einem Dritten gegenüber\nwirksam geworden ist, abgeschnitten. Das kann zur Folge haben, dass\neine richterliche Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung -\ninsbesondere gerade bei einer Doppelbevollmächtigung des Notars -\nfaktisch ausscheidet (BVerfG aaO). Zu einer Nichtigerklärung der\nVorschrift sah sich das BVerfG aber nicht veranlasst, weil dem\nGesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zur Beseitigung der\nVerfassungswidrigkeit offen stünden: So könne dieser etwa vom\nRechtspfleger getroffene Entscheidungen aus dem Anwendungsbereich\nder §§ 62, 55 FGG herausnehmen und auf diese Weise eine\nrichterliche Kontrolle der Entscheidung im Beschwerderechtszug zu\neröffnen. Er könne aber auch durch geeignete Regelungen dafür\nsorgen, dass in diesen Fällen die zum faktischen\nRechtswegausschluss führenden Rechtsfolgen der §§ 62, 55 FGG nicht\neintreten, bevor den Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist,\neine Überprüfung durch den Richter herbeizuführen. Das BVerfG hat\ndeshalb festgelegt, dass bis zu einer Neuregelung der zuständige\nRechtspfleger von Verfassungswegen verpflichtet ist, vor Erlass\neiner in den Anwendungsbereich der §§ 62, 55 des FGG fallenden\nVerfügung diese durch einen beschwerdefähigen Vorbescheid\nanzukündigen, wenn erkennbar ist, dass die beabsichtigte\nEntscheidung Rechte Dritter berührt, denen sonst der Rechtsweg\ngegen die Entscheidung selbst - jedenfalls faktisch - versperrt\nwäre.\n\n7\n\nWeil mithin bereits vor der Erteilung der Genehmigung ihre\ngerichtliche Überprüfung ermöglicht werden soll, damit den\nBeteiligten durch die Mitteilung der Genehmigung und die damit\nfolgende Unanfechtbarkeit (§§ 55, 62 FGG) nicht jeglicher\nRechtsschutz genommen wird, geht der Senat - wie schon ohne\nbesondere Erörterung in der Entscheidung vom 7.6.2000 (16 Wx 82/00\n= NJWE - FER 2001,48) - davon aus, dass den Beteiligten insoweit\nder regelmäßige Beschwerderechtszug offen stehen soll, d. h.\neinschließlich der im Regelfall statthaften Rechtsbeschwerde (§ 27\nFGG). Der Senat folgt damit nicht der Meinung des OLG Hamm in der\nEntscheidung vom 14.8.2000 - 15 W 59/00 - (Rpfleger 2000, 545), das\naus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht einen bestimmten\nBeschwerderechtszug nicht als verfassungsrechtliche\nMindestanforderung an das Verfahren vorgegeben und auch unter\nAufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des\nOberlandesgerichts die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht\nzurückverwiesen hat, herleitet, dass dem Betroffenen nur eine\nrichterliche Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers\n(Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG n. F.) nicht\nverwehrt sein soll, nämlich die durch den Amtsrichter. Es hat\ndementsprechend in dem zu entscheidenden Fall die weitere\nBeschwerde für ausgeschlossen erachtet und als unzulässig\nverworfen, weil das Landgericht die Beschwerde bereits als zulässig\nangesehen und deshalb die erforderliche richterliche Überprüfung\nder Genehmigung in der Sache - wenn auch nicht durch den\nAmtsrichter sondern durch die Beschwerdekammer des Landgerichts -\ntatsächlich stattgefunden hatte. Der Senat ist indes der Meinung,\ndass das BVerfG, wenn es die gerichtliche Überprüfung auf die des\nAmtsrichters tatsächlich hätte begrenzen wollen, auch ausgesprochen\nhätte. Ein nachvollziehbarer Grund, die gerichtliche Überprüfung\nnicht dem regelmäßigen Beschwerderechtszug zu unterwerfen, ist für\nden Senat nicht ersichtlich.\n\n8\n\n3) Die danach zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2)\nhält der Senat in der Sache auch für begründet; denn die\nangefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer\nVerletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 55o ZPO).\n\n9\n\nDas Landgericht hat ausgeführt: Die Rechtsbeeinträchtigung der\nBeteiligten zu 3 und 4) durch die angefochtenen Entscheidungen des\nVormundschaftsgerichts und mithin ihr Beschwerderecht im Sinne von\n§ 20 FGG folge aus der daraus resultierenden mangelnden\nDurchsetzbarkeit ihres von der Betroffenen bezüglich der\nGrundstücke eingeräumten schuldrechtlichen Vorkaufsrechts. An der\nverfolgten Aufhebung der Entscheidungen bestehe für sie auch ein\nRechtsschutzbedürfnis, weil diese der Vorbereitung möglicher\nAmtshaftungsansprüche dienen könne. In der Sache seien die\nPflegschaftsanordnungen rechtswidrig, weil in beiden Fällen das für\ndie Anordnungen erforderliche Fürsorgebedürfnis bei Einrichtung der\nAbwesenheitspflegschaft für die durchgeführten Geschäfte gefehlt\nhabe und diese deshalb mangels ordnungsgemäßer Vertretung der\nBetroffenen aber auch mangels Anhaltspunkten dafür, dass sie dem\nWohl der Betroffenen dienten, nicht hätten genehmigt werden dürfen,\nund mithin ferner die Genehmigungsbeschlüsse rechtswidrig\nseien.\n\n10\n\nDie Erwägungen zur Zulässigkeit der Erstbeschwerden halten der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat teilt nicht die\nMeinung des Landgerichts, dass sich eine Beschwerdebefugnis der\nBeteiligten zu 3) und 4) gemäß § 20 Abs. 1 FGG aus einer\nBeeinträchtigung ihres schuldrechtlichen Vorkaufsrechts herleiten\nlässt .\n\n11\n\nDas gilt zunächst für die Rechtsmittel gegen die beiden\nAnordnungen zur Einrichtung der Abwesenheitspflegschaft. Gegen die\nAnordnung einer Abwesenheitspflegschaft besteht ein Beschwerderecht\nnach § 20 FGG nicht für Dritte sondern nur für den Abwesenden,\ngegebenenfalls vertreten durch den Pfleger (Schwab in MünchKomm §\n1911 Rdnr. 27; Staudinger/Bienwald BGB § 1911 Rdnr. 18). Die\nPflegschaftsanordnungen hatten keinen Eingriff in die\nRechtsstellung der Beteiligten zu 3) und 4) zur Folge, weil sie ihr\nVorkaufsrecht weder aufheben, beschränken oder mindern, noch dessen\nAusübung stören oder erschweren konnten.\n\n12\n\nAber ebenso wenig wurden die Beteiligten zu 3) und 4) als\nVorkaufsberechtigte (§ 504 BGB) durch die Erteilung der\nvormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen in ihrer Rechtstellung\nbeeinträchtigt. Insbesondere wurden sie durch die Genehmigung der\nVeräußerung der Grundstücke nicht in der Ausübung ihres\nVorkaufsrechts gestört. Diese würde nur ohne Wirkung bleiben, d.h.\ndas Vorkaufsrecht - wie das Landgericht anführt - nicht\ndurchsetzbar sein, weil der Vertrag keine Rücktrittsklausel oder\neine sonstige Sicherung des Veräußerers für den Fall der\nVorkaufsrechtsausübung enthält. Damit aber begründet die Verfügung\nkeine unmittelbare Beeinträchtigung eines dem Beteiligten\nzustehenden subjektiven Rechts. Die Genehmigung ist ein\nWirksamkeitserfordernis der Veräußerung (§ 1829 Abs. 1 S. 1 BGB).\nDie Veräußerung erfolgte durch bloße Einigung zwischen dem\nVeräußerer und dem Erwerber. Die Mitwirkung des\nVorkaufsberechtigten ist weder vorgesehen noch erforderlich; er\nmuss nicht einmal gehört werden. Der Vorkaufsberechtigte muss sich\njederzeit nicht nur die Belastung sondern insbesondere auch die\nVeräußerung des Gegenstands gefallen lassen. Das Vorkaufsrecht\nbegründet nur die Befugnis, einen Gegenstand durch Kauf zu\nerwerben, wenn der Vorkaufsverpflichtete diesen Gegenstand an einen\nDritten verkauft. Nach der gesetzlichen Regelung ist er mithin vor\neinem Verkauf nicht geschützt und wird durch ihn deshalb nicht in\nseinen Rechten im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt, wofür\nes nicht genügt, dass die Verfügung auf die rechtlichen Beziehungen\ndes Beschwerdeführers von Einfluss ist und er insofern ein\nrechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder\nsonstiges) Interesse an ihrer Änderung hat ( BayObLG NJW-RR 2001,\n297 mwN; vgl. zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer\nForderungsabtretung: BayObLG vom 11.10.2000 - 3 Z BR 265/00 -\nBayObLGR 2001, 12 Ls). Deshalb waren die Beteiligten zu 3) und 4)\nals Vorkaufsberechtigte am Verfahren betreffend die Anordnung der\nAbwesenheitspflegschaft bzw. am Genehmigungsverfahren auch nicht\netwa zu beteiligen gewesen, ganz abgesehen davon, dass für das\nAmtsgericht auch nichts darauf hindeutete, dass den Beteiligten zu\n3) und 4) an den Grundstücken ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht\neingeräumt war und diese deshalb durch die Genehmigung der\nVeräußerung mangels einer entsprechenden Vertragsgestaltung an der\nDurchsetzung des Vorkaufsrechts gehindert sein würden. Anspruch auf\nrechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat nämlich als\nBeteiligter nur derjenige, der unmittelbar rechtlich von dem\ngerichtlichen Verfahren betroffen wird, ihm muss die Möglichkeit\ngegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft,\nzu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis\nnehmen zu können (vgl. BVerfG NJW 2000, 1709).\n\n13\n\nWaren mithin die Erstbeschwerden bereits unzulässig, erübrigen\nsich Ausführungen in der Sache.\n\n14\n\n4) Sonach beabsichtigt der Senat, auf die zulässige\nRechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) den Beschluss des\nLandgerichts wegen einer Verletzung des Gesetzes aufzuheben und die\nErstbeschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) gegen die Beschlüsse\ndes Amtsgerichts Gummersbach vom 1.9.97, 2.7.98, 20.5.99 und\n16.8.99 als unzulässig zu verwerfen. Er ist an dieser Entscheidung\njedoch gehindert, weil er sich mit seiner Auslegung der\nEntscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in\nWiderspruch zu der vorgenannten in einem vergleichbaren Fall\nergangenen Entscheidung des OLG Hamm setzt; er legt die\nRechtsbeschwerde der Beteiligten 2) deshalb dem Bundesgerichtshof\ngemäß § 28 Abs. 2 und 3 FGG zur Entscheidung vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-06/16-wx-8-2001","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1829","ref_norm":"1829","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 504","ref_norm":"504","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-06/16-wx-8-2001","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301834","retrieved":"2026-07-09 03:27:26.925391+00:00"}}