{"status":"available","doknr":"OLD301853","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0601.19U158.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-01","aktenzeichen":"19 U 158/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 6. August 1994 steuerte der Beklagte zu 1) das bei der\nBeklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug Opel Vectra in\nGriechenland auf der Straße zwischen S. und I.. Halter des\nFahrzeugs war sein Vater E. R.. Auf Grund überhöhter\nGeschwindigkeit in einer Rechtskurve verlor der Beklagte zu 1) die\nKontrolle über das Fahrzeug und prallte auf der Gegenfahrbahn gegen\neinen dort fahrenden Traktor. Der Kläger saß auf dem rechten\nRücksitz, auf dem vorderen Beifahrersitz saß eine weitere Person,\ndie an den Folgen des Unfalls starb. Der Beklagte zu 1) wurde nur\nleicht verletzt. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Auf die\nÜbersetzung der Unfallakte der griechischen Polizei (Blatt 9 ff. d.\nA.) wird Bezug genommen.\n\n3\n\nDer Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er verlor durch\nden Unfall sein linkes Auge, erlitt eine Mittelgesichtsfraktur, ein\nSchädelhirntrauma 1. Grades, eine Felsenbeinfraktur rechts, eine\nperiphere Fazialisparese, eine Surditas rechts, eine\nOberarmschaftsfraktur sowie eine Oberschenkelfraktur. Bei der\nMittelgesichtsfraktur handelte es sich um eine solche vom Typ Le\nFort III, d. h. es lag eine vollständige Abtrennung der\nMittelgesichtsknochen von der Schädelbasis vor.\n\n4\n\nDie Beklagte zu 2) hat vorprozessual 40.000,00 DM als\nSchmerzensgeld und am 2. April 1996 weitere 30.754,31 DM - davon\n754,31 DM auf den materiellen Schaden - an den Kläger gezahlt. Die\nKlage ist der Beklagten zu 2) und dem in der Klageschrift mit E. R.\nbezeichneten Beklagten zu 1) am 10.04.1996 zugestellt worden, wobei\nnach dem Inhalt der Klageschrift der Fahrer und die\nHaftpflichtversicherung verklagt werden sollten. Mit Schriftsatz\nvom 24.07.1996 hat sich die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte\nfür die Beklagten zu 1) und 2) bestellt und im Schriftsatz vom\n15.08.1996 darauf hingewiesen, dass Fahrer des Unfallsfahrzeuges I.\nR. gewesen sei und nicht der im Rubrum der Klageschrift bezeichnete\nE. R.. Im Termin vom 18.04.1997 hat sie Abweisung der Klage für\nbeide Beklagten beantragt.\n\n5\n\nDer Kläger hat ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1) beantragt,\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.332,62\nDM zu zahlen. Insoweit hat er den Rechtsstreit in Höhe von 754,31\nDM für erledigt erklärt und hat sodann beantragt:\n\n6\n\n1.\n\n7\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn\n5.578,31 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,\n\n8\n\n2.\n\n9\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn unter\nAnrechnung der bereits geleisteten 70.000,00 DM (40.000,00 DM\nvorgerichtlich und 30.000,00 DM zwischen Anhängigkeit und\nRechtshängigkeit) ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst 4\n% Zinsen aus dem den Zahlungsbetrag von 70.000,00 DM übersteigenden\nBetrag seit Klagezustellung zu zahlen,\n\n10\n\n3.\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm ab\nRechtshängigkeit sämtliche materiellen und immateriellen Schäden,\nletztere soweit sie nach Rechtskraft des Urteils entstehen, aus dem\nUnfall vom 6. August 1994 auf der Straße von S. nach I.\n(Griechenland) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind\nbzw. übergehen.\n\n12\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie haben behauptet, dem Beklagten zu 1) sei vor dem Unfall ein\nJeep auf seiner Fahrbahn entgegen gekommen. Des weiteren haben sie\ndie Ansicht vertreten, dass der Kläger sich ein Mitverschulden\nanrechnen lassen müsse, da er im Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt\ngewesen sei.\n\n15\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse\nvom 20. Juni 1997 (Bl. 114, 115 d.A.), vom 16. November 1998 (Bl.\n219 und 220 d. A.) und vom 8. Januar 1999 (Bl. 247, 248 d. A.)\ndurch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der\nSachverständigen Ri. (Bl. 147 ff. d.A.), K. (Bl. 156 ff. d.A.), L.\n(Bl. 169 ff. d.A.), W. (Bl. 193 ff. d.A. und Bl. 128 d. A.) sowie\nSch., B. und D.C. (Bl. 285 ff. d. A.) Bezug genommen.\n\n16\n\nMit Urteil vom 16.06.2000, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte\nzu 2) gesamtschuldnerisch mit I. R. als Beklagten zu 1) zur Zahlung\ndes materiellen Schadensersatzes des Klägers in Höhe von 4.659,81\nDM und zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 110.000,00 DM abzüglich\nam 2.04.1996 gezahlter 30.000,00 DM verurteilt sowie dem\nFeststellungsantrag des Klägers stattgegeben.\n\n17\n\nDie Verurteilung des I. R. als Beklagten zu 1) hat es damit\nbegründet, dass die Falschbezeichnung hinsichtlich des Vornamens in\nder Klageschrift unschädlich sei, da aus der Klageschrift eindeutig\nzu erkennen gewesen sei, dass die Klage gegen den Fahrer des\nUnfallfahrzeugs gerichtet gewesen sei.\n\n18\n\nAbgesehen von einigen Kürzungen bezüglich des materiellen\nSchadens hat es die Klage in vollem Umfang für begründet angesehen,\nda die Beklagten ihre Behauptung, der Kläger sei bei dem Unfall\nnicht angeschnallt gewesen, nicht bewiesen hätten, so dass eine\nKürzung der Ansprüche gemäß § 254 BGB nicht in Betracht komme.\n\n19\n\nGegen dieses am 07.07.2000 an die erstinstanzliche\nProzessbevollmächtigte zugestellte Urteil haben die Beklagten mit\nam 31.07.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung\neingelegt, die sie nach dreimaliger Fristverlängerung bis letztlich\nzum 11.12.2000 mit am 24.11.2000 bei Gericht eingegangenem\nSchriftsatz begründet haben.\n\n20\n\nDer Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die Klage gegen ihn sei im\nvollem Umfang abzuweisen, da er nicht Prozesspartei gewesen sei.\nDer Kläger habe gegen ihn nie wirksam Klage erhoben. Im Hinblick\nauf die ihm gegenüber unterbliebene Zustellung der Klage beruft er\nsich auf Verjährung.\n\n21\n\nDie Beklagte zu 2) wendet sich gegen die Ablehnung des\nMitverschuldens des Klägers mit der Begründung, das Landgericht\nhabe verkannt, dass zu ihren Gunsten ein Anscheinsbeweis eingreife.\nDas Mitverschulden sei mit 50 % zu berücksichtigen. Das\nLandgericht, das ihrer Ansicht nach ein Schmerzensgeld von\ninsgesamt 110.000,00 DM für angemessen erachtet habe, habe bei der\nTenorierung die vorprozessual gezahlten 40.000,00 DM nicht\nberücksichtigt und der Tatsache, dass weitere 30.000,00 DM zwischen\nAnhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage gezahlt worden seien,\nfehlerhaft nicht durch entsprechende Teilabweisung der Klage\nRechnung getragen.\n\n22\n\nSie ist der Ansicht, mit 70.000,00 DM Schmerzensgeld sei der\nKläger ausreichend abgefunden, da bei dem Fahrer nur ein leicht\nfahrlässiges Augenblicksversagen vorgelegen habe, der Kläger nicht\nangeschnallt gewesen sei und zudem bei ihm\nVerschlimmerungstendenzen feststellbar seien. Insbesondere sei der\nKläger durch den Unfall nicht in seiner beruflichen Entwicklung\nbeeinträchtigt worden.\n\n23\n\nFür einen immateriellen Vorbehalt gebe es ebenfalls keine\nGrundlage.\n\n24\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n25\n\nI.\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil teilweise abzuändern und\n\n27\n\n1.\n\n28\n\ndie Klage gegen den Beklagten zu 1,\n\n29\n\n2.\n\n30\n\ndie gegen die Beklagten zu 2) gerichtete Zahlungsklage bezüglich\ndes noch geltend gemachten Schmerzensgeldes ganz und bezüglich des\nmateriellen Schadens insoweit abzuweisen, als der Beklagte zu 2)\nverurteilt worden ist, an den Kläger mehr als DM 2.329,91 nebst 4 %\nZinsen seit dem 10.04.1996 zu zahlen,\n\n31\n\n3.\n\n32\n\ndie gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Feststellungsklage\ninsoweit abzuweisen, als der Kläger die Feststellung der\nErsatzpflicht von künftigen immateriellen Schäden überhaupt und die\nFeststellung der Ersatzpflicht zukünftiger materieller Schäden zu\nmehr als 50 % begehrt,\n\n33\n\nFehler! Textmarke nicht definiert.\n\n34\n\nII.\n\n35\n\nden Beklagten zu gestatten, eine Sicherheit auch durch\n\n36\n\nBürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschafts-\n\n37\n\nbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n38\n\nDer Kläger beantragt,\n\n39\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n40\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und\nVertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist\ninsbesondere der Ansicht, dass gegen I. R. ein wirksames\nProzessrechtsverhältnis begründet worden ist.\n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n43\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n44\n\nI.\n\n45\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht I. R. als Beklagten zu\n1) verurteilt. Wer Partei ist, bestimmt sich aus der Klage. Als\nprozessuale Willenserklärung ist dieselbe dabei gegebenenfalls\nauszulegen (allgemeine Meinung: BGH NJW 1952, 545; NJW-RR 1995,\n764; Münchener Kommentar/Lindacher, ZPO, 2. Auflage, vor § 50 Rn.\n12). Maßgebend ist, wer aus Adressatensicht objektiv als Träger der\njeweiligen Parteirolle gewollt erscheint. Auszugehen ist von der\näußeren Bezeichnung nach Name, Beruf und Anschrift. Ergänzend ist\ndarüber hinaus berücksichtigungsfähig das in der Klageschrift\nenthaltene rechtliche und tatsächliche Vorbringen zur Begründung\ndes Klageantrags (OLG Dresden, OLGR 1996, 70; OLG Hamm NJW-RR 1999,\n217; Münchener Kommentar/Lindacher, aaO, Rn. 13 mwN). Soweit der\nGegenseite bekannt oder für diese objektiv erkennbar ist, wer vom\nKläger tatsächlich als Partei gewollt ist, ist dieser Wille auch\ndann entscheidend, wenn er in der Parteibenennung, im\n\"Klagerubrum\", nur einen unzureichenden oder gar völlig falschen\nAusdruck gefunden hat (BGH NJW 1987, 1947; NJW-RR aaO;\nZöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, vor § 50 Rn. 6 f. mwN).\n\n46\n\nHier war zwar der Beklagte zu 1) mit E. R. bezeichnet. Aus der\nKlageschrift ging aber unzweifelhaft hervor, wer Beklagter zu 1)\nsein sollte: der Fahrer des Unfallfahrzeugs, also I. R.. Diesem\nsollte aus objektiver Sicht und für die Beklagten erkennbar die\nParteirolle des Beklagten zu 1) zukommen.\n\n47\n\nBeklagter wird jemand allerdings nur durch die objektiv\nzutreffende Bezeichnung in der Klage und die Zustellung der\nKlageschrift. Wird - wie hier - die Klage einer anderen Person\nzugestellt als derjenigen, die in der Klageschrift als Beklagter\n(objektiv) benannt ist, wird - zunächst - niemand Partei: Der in\nder Klageschrift Bestimmte (hier: I. R.) nicht, weil es an der\ngebotenen Zustellung ihm gegenüber fehlt, der Zustellungsempfänger\n(hier: E. R.) nicht, weil er objektiv erkennbar (insbesondere\nausweislich der Klageschrift) gar nicht Partei sein soll (BGH NJW\n1994, 2232; OLG Dresden aaO; Münchener Kommentar/Lindacher aaO Rn.\n17). Denn die Zustellung hat nicht die Aufgabe, die Person des\nBeklagten zu bestimmen, sondern diesen zu finden. Der\nZustellungsempfänger ist dann eine sogenannte Scheinpartei.\n\n48\n\nDie Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gegenüber dem in\nder Klageschrift Bestimmten ( = Sollpartei) ist nach erfolgter\nZustellung an die Scheinpartei nur durch Heilung des\nZustellungsmangels gemäß § 187 ZPO oder § 295 Abs. 1 ZPO\nmöglich.\n\n49\n\nDer Senat ist der Ansicht, dass hier schon viel dafür spricht,\ndass der Zustellungsmangel gegenüber I. R. gemäß § 187 ZPO geheilt\nworden ist. Ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 62 d. A. spricht\nalles dafür, dass es I. R. war, der am 10.04.1996 die Zustellung\nfür seinen Vater entgegengenommen hat. Angesichts des\neinschneidenden Erlebnisses, dass der Unfall mit seinen schweren\nFolgen darstellte, hält es der Senat für lebensfremd, dass der\nVater, selbst wenn der Sohn ihm die zugestellte Klageschrift\nungeöffnet übergeben haben sollte, mit diesem nicht über den Inhalt\nder Klageschrift, die vom Ereignis her schließlich ganz vorrangig\nden Sohn I. betraf, nicht gesprochen haben soll. Dies hätte dann\naber zur Folge, dass tatsächliche Kenntnis des Inhalts des\nzuzustellenden Schriftstücks gemäß § 187 ZPO bei I. R. eingetreten\nwäre.\n\n50\n\nSelbst wenn angesichts des, wenn auch recht halbherzigen,\nBestreitens des Berufungsklägers zu 1) (Bl. 508 d.A.), eine Heilung\ngemäß § 187 ZPO nicht angenommen werden kann, so ist gegenüber dem\nBerufungskläger zu 1) nach Ansicht des Senats jedenfalls durch das\nrügelose Verhandeln der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten\nin der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht das\nerforderliche Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist.\n\n51\n\nDenn für die Beklagte zu 2) und die erstinstanzliche\nProzessbevollmächtigte der Parteien war objektiv erkennbar, dass\nBeklagter zu 1) I. R. war. Dies ergab sich aus der Klageschrift und\nfolgte auch daraus, dass der Vater des Beklagten zu 1) als\nFahrzeughalter für die Verletzung des Klägers als Insasse des\nUnfallfahrzeuges gar nicht haftete. Auf die Kenntnis der\nProzessbevollmächtigten, aber auch gerade der Beklagen zu 2) kommt\nes in diesem Zusammenhang entscheidend an: Gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer\n5 AKB wird (im Innenverhältnis) die Prozessführungsmacht in vollem\nUmfang dem Versicherer, mithin der Beklagten zu 2) übertragen. Im\nAußenverhältnis ist die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer\nsowohl für den Versicherungsnehmer, den Vater des Fahrers und\nHalter des Unfallfahrzeugs, als auch gemäß § 10 Abs. 1 in\nVerbindung mit § 10 Abs. 2 c) AKB für den Fahrer als mitversicherte\nPerson für die Befriedigung begründeter und die Abwehr\nunbegründeter Schadensersatzansprüche zuständig. Dabei umfasst die\nAbwehrpflicht u. a. auch die Führung erforderlicher Prozesse\n(Stiefel/Hofmann AKB, 17. Auflage, § 10 AKB Rn. 18). Zudem ist die\nBeklagte zu 2) aufgrund des § 10 Abs. 5 AKB unwiderruflich zur\nSchadensregulierung bevollmächtigt, wobei die Vollmacht auch für\nden Fahrer als mitversicherte Person gilt, da sie auf einer vom\nVertragswillen unabhängigen gesetzlichen Grundlage beruht\n(Stiefel/Hofmann aaO Rn. 95 mwN). Aus § 10 Abs. 5 AKB folgt nach\nalledem auch das Recht des Haftpflichtversicherers, im\nAußenverhältnis dem Anwalt namens der versicherten Personen\nProzessvollmacht zu erteilen (Stiefel/Hofmann aaO Rn. 106; § 7 AKB\nRn. 195; Baur NJW 1973, 1030).\n\n52\n\nVorliegend konnte die - nach Niederlegung des Mandats durch den\nvon dem scheinbeklagten Vater beauftragten Anwalt - erfolgte\nBevollmächtigung der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten\ndurch die Beklagte zu 2) und die Erklärung der Bevollmächtigten,\nsie bestelle sich für die Beklagten zu 1) und 2) objektiv vor dem\nHintergrund des § 10 Abs. 5 AKB nur so verstanden werden, dass\ndiese sich für den \"richtigen\" Beklagten und die\nHaftpflichtversicherung bestellte. Denn abgesehen davon, dass\nsowohl für die Anwältin als auch für die Beklagte zu 2) objektiv\nerkennbar war, dass I. R. als Fahrer der \"richtige\" oder\nSollbeklagte zu 1) war, gab es ersichtlich keine Haftung des\nHalters des Fahrzeugs, E. R., die die Beklagte zu 2) hätte abwehren\nkönnen und müssen. Denn gegen den Halter des Fahrzeugs bestanden\nweder aus § 823 BGB noch aus dem StVG Ansprüche des Klägers, da der\nHalterhaftung aus dem StVG die Vorschrift des § 8 a StVG\nentgegenstand, was für die Beklagte zu 2) als\nHaftpflichtversicherer ohne weiteres erkennbar war. Abzuwehren\nwären für den Halter allenfalls Kosten gewesen, die zur\nGeltendmachung seiner Scheinparteistellung erforderlich waren, auf\ndie sich aber die aus § 10 Abs. 5 AKB folgende Vollmacht des\nHaftpflichtversicherers nicht erstrecken dürfte. Jedenfalls hat\naber ersichtlich die Beklagte zu 2) der Prozessbevollmächtigten\nhierfür keine Vollmacht erteilt, da diese in der Klageerwiderung\ndie Stellung eines Klageabweisungsantrags angekündigt und auch\ngestellt hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Kläger schon\nklargestellt hatte, dass sich die Klage nicht gegen den\nZustellungsempfänger E. R., sondern gegen I. R. als Fahrer des\nUnfallfahrzeugs richtete. Hätte sie demgegenüber den\nscheinbeklagten Vater als Halter des Fahrzeugs vertreten wollen, so\nhätte sie nicht nur auf den fehlenden Haftungsgrund hingewiesen,\nsondern auf dessen Entlassung aus dem Prozess gegen Erstattung\nseiner bisherigen Kosten hingewirkt. Allein die Tatsache, dass der\nVater des Beklagten zu 1) im Widerrufsvergleich vom 18.04.1997 (Bl.\n93f. d.A.) ausdrücklich bezeichnet ist, macht ihn nicht zum\n\"richtigen\" Beklagten.\n\n53\n\nHat sich somit die erstinstanzliche Bevollmächtigte objektiv für\nden richtigen Beklagten bestellt und zudem in der ersten mündlichen\nVerhandlung die mangelnde Zustellung an I. R. nicht gerügt, so ist\ndamit der (ursprüngliche) Zustellungsmangel gegenüber dem\nBerufungskläger zu 1) geheilt worden und ihm gegenüber zugleich ein\nwirksames Prozessrechtsverhältnis begründet worden. Nach diesem\nZeitpunkt war die vom Landgericht im Urteil vorgenommene\nParteiberichtigung zulässig (siehe hierzu Jauernig, ZZP 86, 460 f.;\nOLG Stuttgart NJW - RR 1999, 216; Münchener-Kommentar/Lindacher\naaO, Rn. 22).\n\n54\n\nWollte man dies anders sehen und davon ausgehen, dass in erster\nInstanz eine Nichtpartei den Prozess geführt hat, wäre der\nBerufungskläger zu 1) zwar an sich nur bei Genehmigung der\nProzessführung der Nichtpartei an die bisherigen\nVerfahrensergebnisse gebunden. Diese Genehmigung hat der\nBerufungskläger zu 1) verweigert. Seine Verweigerung ist aber\nangesichts der hier vorliegenden besonderen Konstellation des\nHaftpflichtprozesses, den der Versicherer in Vollmacht des Fahrers\ngeführt hat und in dem wegen der Gleichlagerung seiner Interessen\nmit denen des Haftpflichtversicherers die Prozessführung der\nNichtpartei erkennbar die Interessen des Fahrers gewahrt hat,\nrechtsmissbräuchlich. Zwar soll ein Urteil, das in Verkennung der\nFehlzustellung der Klage gegen den als Beklagten Benannten (aber\nnicht am Verfahren Beteiligten) stattgibt, nach einer Ansicht\nwirkungslos (Münchener Kommentar-Lindacher, aaO, Rn. 19), nach\nanderer Ansicht wirksam, aber anfechtbar seien (Stein-Jonas-Bork,\nZPO, 21. Auflage, vor § 50 Rn. 10). Dem vermag sich der Senat für\ndie hier vorliegende besondere Konstellation des\nHaftpflichtprozesses jedoch nicht anzuschließen.\n\n55\n\nLediglich klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die vom\nBerufungskläger zu 1) erhobene Verjährungseinrede, selbst wenn er\nbislang nicht Partei geworden wäre, nicht durchgreifen würde. Die\ndurch die Klageerhebung gegenüber der Beklagten zu 2) bewirkte\nVerjährungsunterbrechung hat auch die Verjährung der Ansprüche\ngegen den Fahrer des Unfallfahrzeugs als mitversicherte Person\nunterbrochen (§ 3 Nr. 3 Satz 4 PfVersG). Denn dort, wo das VVG oder\ndas PfVersG dem Wortlaut nach nur den Versicherungsnehmer erwähnen,\nmeinen sie auch stets den mitversicherten Fahrer (BGH VersR 1971,\n239 VersR 1972, 271; VersR 1975, 297; Stiefel/Hofmann, aaO, § 30\nPfVersG Nr. 1, 2 Rn. 1).\n\n56\n\nII.\n\n57\n\nZu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat\nzwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das\nLandgericht die Beklagten in dem in der Berufungsinstanz noch im\nStreit befindlichen Umfang zu 100 % für haftbar gehalten. Die\nhiergegen in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwände\nrechtfertigen keine abweichende Entscheidung.\n\n58\n\nDie Beklagten haben nicht bewiesen, dass der Kläger bei dem\nUnfall nicht angeschnallt war. Bei dem auf den Verstoß gegen § 21 a\nStVO gestützten Mitverschuldenseinwand muss der für den Unfall\nVerantwortliche nicht nur beweisen, dass der Verletzte nicht\nangeschnallt war, sondern er hat auch zu beweisen, dass dieses\nVersäumnis die Verletzungen - ganz oder doch zum Teil - verursacht\nhat (BGH NJW 1980, 2125; NJW 1979, 1363). Insoweit verbleibende\nZweifel gehen zu Lasten des Haftpflichtigen. Zwar ist in der\nRechtsprechung anerkannt, dass mittels eines Anscheinsbeweises\nnicht nur von einem feststehenden Verhalten auf den Zusammenhang\nmit einem eingetretenen Erfolg, sondern auch umgekehrt von einem\neingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Verhalten als Ursache\ngeschlossen werden kann (BGH NJW 1991, 230, mwN). Dies gilt auch\nfür den Beweis, dass ein Fahrzeuginsasse nicht angeschnallt war.\nEntgegen der Ansicht des Beklagten hat das Landgericht aber\nzutreffend entschieden, dass zugunsten der Beklagten bei dem\nvorliegenden Unfallereignis kein Anscheinsbeweis streitet.\n\n59\n\nFraglich ist schon, ob trotz der nach den Bekundungen der\nSachverständigen Prof. Dr. B. und Dr. D.C. für fehlende\nGurtsicherung typischen Verletzungen des Klägers sich nicht bereits\nangesichts der Schwere des Frontalzusammenstoßes (hohe\nKollisionsgeschwindigkeit und Aufprall auf einen Traktor) die\nAnnahme eines Anscheinsbeweises verbietet (siehe hierzu OLG\nKarlsruhe MDR 1979, 845; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 254\nRn. 22; Grunwald, ZAP 2001, Fach 9, Seite 645 f.). Jedenfalls käme\ndem Beklagten ein Anscheinsbeweis nur zu Gute, wenn sich bei der\nhier zu beurteilenden Unfallsituation aufgrund allgemeiner\nErfahrungssätze der Schluss aufdrängen würde, dass die vom Kläger\nerlittenen Verletzungen bei der Art und Weise des Zusammenstosses\nnur darauf zurückgeführt werden können, dass der Kläger nicht\nangeschnallt war. Diese Voraussetzungen sind, wie schon das\nLandgericht zutreffend erkannt hat, nicht erfüllt.\n\n60\n\nZwar trifft es zu, dass die Sachverständigen im medizinischen\nTeil des interdisziplinären Gutachtens zu dem Ergebnis gekommen\nsind, dass sich das Verletzungsbild des Klägers zwanglos dann\nerklären lässt, wenn er nicht angegurtet war. Das allein reicht\njedoch nicht aus vor dem Hintergrund, dass nach dem Ergebnis des\ntechnischen Teils des interdisziplinären Gutachtens des\nSachverständigen Sch. keinesfalls auszuschließen ist, dass hier\nBelastungen durch eindringende Bauteile des Traktors oder des Opel\nVectra selbst vorgelegen haben. Auch ist nicht auszuschließen, dass\nes zu Interaktionen zwischen dem getöteten Beifahrer und dem Kläger\ngekommen ist, da der Beifahrer den Verformungen des Opel Vectra\nzufolge direkt durch eindringende Bauteile des Traktors belastet\nworden ist (Bl. 277 d.A.). Hinzukommt nach den Feststellungen des\nSachverständigen, dass nicht zwingend von einer normalen\nSitzposition des Klägers im Zeitpunkt des Aufpralls ausgegangen\nwerden kann.\n\n61\n\nDiese Feststellungen des Sachverständigen führen dazu, dass hier\ndas Schadensgeschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als\nmöglich erscheinen lassen, dass der Unfall anders abgelaufen ist,\nals nach dem \"Muster\" der der Anscheinsregel zugrundeliegenden\nErfahrungstypik. Bei den Feststellungen des Sachverständigen\nhandelt es sich nicht lediglich um Vermutungen und deshalb reine\nDenkmöglichkeiten, die allein nicht ausreichen würden, den\nAnscheinsbeweis zu erschüttern. Vielmehr handelt es sich um\nbesondere Umstände der Unfallsituation, die wegen dieser Abweichung\nvon den typischen Sachverhalten einen anderen Geschehensablauf des\nUnfalls als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit\nnahe legen (BGH NJW 1991, 230).\n\n62\n\nDen danach notwendigen Vollbeweis für eine fehlende\nGurtsicherung des Klägers haben die Beklagten nicht zur Überzeugung\ndes Senats geführt. Hiergegen spricht zunächst schon, dass\nausweislich der Feststellungen der griechischen Polizei der Kläger\nebenso wie der verstorbene Beifahrer angeschnallt waren. Zwar\näußern die Beklagten insoweit die Vermutung, es handele sich um\neine falsche Übersetzung. Für ihre Behauptung, \"es müsse sich um\neinen Übersetzungsfehler handeln\", haben sie aber sowohl in erster\nals auch in zweiter Instanz jede Erklärung bzw. das Aufzeigen von\nAnhaltspunkten, wieso sie zu dieser Annahme kommen, vermissen\nlassen. Es wäre ihnen aber unbenommen gewesen, vor Ort einen\nBevollmächtigten mit der Einsicht in die Unfallakte zu beauftragen\nund ihrerseits eine Übersetzung anfertigen zu lassen. Die Tatsache\nallein, dass die Angaben des Beklagten zu 1) in seiner\nUnfallanzeige in Widerspruch\n\n63\n\nzu den Feststellungen der übersetzten Unfallakte stehen, reicht\nzur Begründung erheblicher Zweifel für einen Übersetzungsfehler\nnicht aus. Die insoweit beantragte Parteivernehmung \"des Beklagten\"\nkam daher nicht in Betracht (§§ 447, 448 ZPO).\n\n64\n\nAuch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) seinerseits\nangeschnallt war und nur sehr viel geringfügigere Verletzungen\nerlitten hat, spricht, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat,\nnicht ausreichend für eine mangelnde Gurtsicherung. Denn nach dem\nUnfallverlauf, wie er in dem interdisziplinären Gutachten\nrekonstruiert worden ist, war die Fahrerseite des Unfallfahrzeuges\nin ganz erheblich geringerem Umfang von dem Zusammenstoß und dessen\nAuswirkungen betroffen. Dies ist zudem unschwer auf den\nLichtbildern (Bl. 336, 337 d.A.) erkennbar. Hinzu kommt, dass der\nFahrer nicht nur durch das Lenkrad geschützt werden kann, sondern\nanders als die Beifahrer den Unfall \"kommen\" sieht und sich hierauf\neinrichten kann.\n\n65\n\nEs bestehen vor allem aufgrund des vom Landgericht eingeholten\ninterdisziplinären Gutachtens nicht unerhebliche Zweifel, ob der\nKläger angeschnallt war oder nicht. Zwar ist - wie bereits\nausgeführt - nicht zu verkennen, dass die Sachverständigen Prof.\nDr. B. und D.C. zu dem Ergebnis gelangt sind, dass das\nVerletzungsbild des Klägers sich zwanglos dann erklären lasse, wenn\ner nicht angegurtet gewesen ist. Auch die Sachverständigen machen\naber bereits die Einschränkung, dass dies nur unter der\nVoraussetzung gilt, dass der Kläger sich im Kollisionszeitpunkt in\nNormalposition auf der hinteren Sitzbank befunden hat (Bl. 312, 314\nd.A.). Das lässt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit\nfeststellen. Denn das Unfallfahrzeug ist unstreitig vor dem\nZusammenstoß auf einer Strecke von ca. 50 m mit hoher\nGeschwindigkeit geschleudert, so dass nach den für den Senat\neinleuchtenden Angaben des Sachverständigen Sch. auch deshalb ein\nHerausgelenktwerden des Klägers aus der normalen Sitzposition nicht\nausgeschlossen ist. Im übrigen kommen auch die medizinischen\nSachverständigen zu dem Ergebnis, dass die Verletzungen des Klägers\nauch bei angelegter Gurtsicherung jedenfalls dann plausibel sind,\nwenn besondere Umstände (extreme Intrusionstiefe, vorspringende\nTeile des Traktors) bei dem Unfallereignis vorgelegen haben. Gerade\ndiese besonderen Umstände hält der technische Sachverständige Sch.\nfür nicht ausgeschlossen, und hat dies nachvollziehbar unter\nHinweis darauf zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die\ndynamische Verformung in der Kollisionsphase noch ein weitaus\nhöheres Ausmaß angenommen habe, als auf den Lichtbildern\nersichtlich. Die nach alledem verbleibende Unsicherheit, ob und\ninwieweit die Verletzungen des Klägers auf ein fehlendes\nAngeschnalltsein zurückzuführen sind, geht zu Lasten der\nBeklagten.\n\n66\n\nIII.\n\n67\n\nAuch zur Höhe der Ansprüche hat das Landgericht zutreffend\nentschieden. Die Feststellungen zum Ersatz der materiellen Schäden\ngemäß §$ 7, 18 StVG, § 823 BGB, §§ 1, 3 PfVersG greifen die\nBeklagten nicht an. Entgegen ihrer Ansicht ist aber auch das\nzuerkannte Schmerzensgeld, für das die Beklagten gemäß §§ 823, 847\nBGB,§§ 1, 3 PfVersG haften, gerechtfertigt.\n\n68\n\nDie Beklagten irren, wenn sie annehmen, das Landgericht habe dem\nKläger über die bereits gezahlten 70.000,00 DM hinaus lediglich ein\nweiteres Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM, mithin insgesamt\n110.000,00 DM zuerkannt. Vielmehr hat das Landgericht dem Kläger\nein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 110.000,00 DM zuerkannt,\nvon dem es sodann folgerichtig bei der Tenorierung die zwischen\nAnhängigkeit und Rechtshängigkeit gezahlten 30.000,00 DM abgezogen\nhat, mithin wurden insgesamt weitere 80.000,00 DM zugesprochen. Das\nLandgericht hat ersichtlich dem Klageantrag des Klägers, der auf\nZahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von insgesamt\n150.000,00 DM gerichtet war und den der Kläger in der Klageschrift\nunter Berücksichtigung bereits gezahlter 40.000,00 DM mit\n110.000,00 DM bewertet hat, entsprochen. Eine Gesamthöhe des\nSchmerzensgeldes von 150.000,00 DM hält der Senat ebenso wie das\nLandgericht als Ausgleich für die vom Kläger erlittenen\nVerletzungen für angemessen, aber auch erforderlich. Zur Begründung\nbezieht sich der Senat insoweit zunächst zwecks Vermeidung von\nWiederholungen vollinhaltlich auf die ausführliche, zutreffende\nBegründung in der angefochtenen Entscheidung. Die hiergegen\ngerichteten Angriffe der Beklagten rechtfertigen keine abweichende\nBeurteilung. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der\nBeklagten unterstellt, dass dem Beklagten zu 1) vor dem Unfall ein\nJeep entgegengekommen ist. Denn jedenfalls war seine\nGeschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt so hoch, dass er -\nmöglicherweise auch infolge fahrerischer Unerfahrenheit, das\nFahrzeug nach dem Ausweichmanöver nicht mehr unter Kontrolle bekam.\nDies ist nicht als leichtfahrlässiges Augenblicksversagen zu\nwerten.\n\n69\n\nBetrachtet man im übrigen die unmittelbaren Verletzungsfolgen\ndes Klägers und vor allem die bleibenden Schäden, die für einen aus\ndem griechischen Kulturkreis stammenden Mann von noch größerer\nBedeutung als hierzulande sein dürften, und nimmt man hinzu, dass\nder Kläger in einem noch sehr jungen Alter durch den Unfall in\nseiner gesamten nachfolgenden persönlichen und beruflichen\nEntwicklung schwerste, seine Lebensplanung und -führung\nunabänderlich beeinträchtigende Auswirkungen hinnehmen muss, so ist\nein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 DM als Ausgleich dieser\nFolgen alles andere als unangemessen hoch. Der Senat folgt dem\nBeklagten auch nicht darin, dass ausgehend von dem Gutachten des\nSachverständigen Dr. Ri. die berufliche Entwicklung des Klägers\nnicht so eingeschränkt sei, wie er es darstelle, ihm ein\nHochschulstudium vielmehr möglich sei, und die festgestellten\nStörungen des Selbstwertgefühls und Selbstwerterlebens Ausdruck\neiner neurotischen Störung seien, die \"durch zumutbare Anspannung\nder Willenskräfte\" überwunden werden könnte. Auch wenn dem Kläger\nein Hochschulstudium aufgrund seiner Intelligenz vielleicht nach\nwie vor möglich wäre, so ist der Senat ausgehend von dem Gutachten\ndes Sachverständigen L. davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund\nder psychischen Folgen, die das Unfallerleben sowie die bleibenden\nEntstellungen und Sinnesbeeinträchtigungen bei ihm ausgelöst haben,\nzur Durchführung eines solchen Studiums jedenfalls nur unter ganz\nerschwerten Bedingungen in der Lage ist. Die psychisch vermittelten\nUnfallfolgen, d. h. eine Störung des Selbstwertgefühls und des\nSelbstwerterlebens, die sich nach den Feststellungen des\nSachverständigen L. in Herabgestimmtheit mit Gefühlen von\nNiedergedrücktsein, Lustlosigkeit und allgemeinem\nInsuffizienzerleben ausdrücken, sind unschwer nachvollziehbar; sie\nstellen daher keinesfalls eine unangemessene Reaktion des Klägers\nauf das Unfallgeschehen dar, sondern beruhen in ihrer Gesamtheit\nauf dem Schadensereignis, für dessen Auswirkungen die Beklagten\nhaften. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der\nSchlussfolgerung des Sachverständigen Dr. Ri., all dies sei durch\n\"zumutbare Anspannung der Willenskräfte\" zu überwinden, nicht zu\nfolgen. Für das Vorliegen einer Begehrungsneurose reichen die\nFeststellungen unter keinen Umständen aus. Für psychisch\nvermittelte Unfallfolgen haben die Beklagten aber einzustehen (BGH\nNJW 1996, 24 mwN).\n\n70\n\nIV.\n\n71\n\nDer Feststellungsantrag ist sowohl hinsichtlich zukünftiger\nmaterieller als auch zukünftiger immaterieller Schäden mit einer\nErsatzpflicht in 100%iger Höhe gerechtfertigt.\n\n72\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es hinsichtlich des\nimmateriellen Vorbehalts nicht an dem erforderlichen\nFeststellungsinteresse. Wird die Feststellung der Pflicht zum\nErsatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen\nRechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das\nFeststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus,\ndie nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei\nverständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines\nSchadens wenigstens zu rechnen (BGH BGHR 2001, 234 mwN). Dies ist\nnach Angaben von Prof. Dr. Ric. (Bl. 44 d.A.) schon deshalb der\nFall, weil die Gefahr besteht, dass es infolge der Facialparese zu\nHornhautschäden im Bereich des gesunden Auges kommen kann.\n\n73\n\nV.\n\n74\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten hat das Landgericht auch\nzutreffend die Klage nicht im Hinblick auf die zwischen\nAnhängigkeit und Rechtshängigkeit geleistete Zahlung auf das\nSchmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 DM mit der entsprechenden\nKostenfolge abgewiesen. Im Unterschied zu den zu anderen\nLeistungsklagen vertretenen Ansicht, dass im Falle des\n(teil-)erledigenden Ereignisses zwischen Anhängigkeit und\nRechtshängigkeit der Kläger einer (Teil-) Klageabweisung nur durch\n(Teil-)Rücknahme mit der entsprechenden Kostenfolge entgehen könne,\nhandelt es sich bei dem Klageantrag zu 2) um einen einheitlichen,\nunteilbaren Schmerzensgeldantrag. Ebenso wie wegen der\nUnteilbarkeit des Schmerzensgeldantrags der Erlass eines\nTeilurteils unzulässig ist, kommt wegen dieser Unteilbarkeit auch\nkeine Teilklagerücknahme bzw. Teilklageabweisung in Betracht.\n\n75\n\nVI.\n\n76\n\nEbenso wie die Beklagte zu 2) schuldet der Beklagte zu 1)\nVerzugszinsen seit dem 10.04.1996. Zwar ist Rechtshängigkeit ihm\ngegenüber - wie ausgeführt (siehe oben I.) - möglicherweise erst zu\neinem späteren Zeitpunkt eingetreten. Im Hinblick auf die Regelung\ndes § 10 Abs. 5 AKB treten die Verzugsfolgen jedoch auch für den\nmitversicherten Fahrer bereits durch die Erhebung der Klage\ngegenüber dem Versicherer ein (OLG Nürnberg, NJW 1974, 1950 -\nMahnbescheid -; Stiefel/Hofmann aaO, § 10 AKB Rn. 107;\nPalandt/Heinrichs, aaO, § 425 Rn. 3).\n\n77\n\nVII.\n\n78\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 100, 108 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n79\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für die Beklagten: 117.329,90 DM (siehe Senatsbeschluss\nvom 20.12.2000, Bl. 483 d. A.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-01/19-u-158-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-01/19-u-158-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301853","retrieved":"2026-07-09 03:27:28.426445+00:00"}}