{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0601.13W62.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2001-06-01","aktenzeichen":"13 W 62/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat der\nbeabsichtigten Rechtsverfolgung der Antragstellerin mit Recht keine\nhinreichende Erfolgaussicht beigemessen und der Antragstellerin\ndeshalb die beantragte Prozesskostenhilfe versagt (§ 114 ZPO). Der\nSenat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des\nNichtabhilfebeschlusses der Zivilkammer (§ 543 Abs.1 ZPO\nentsprechend). Das weitere Vorbringen der Antragstellerin in der\nBeschwerdeinstanz gibt dem Senat lediglich Veranlassung zu\nfolgenden ergänzenden Ausführungen:\n\nSelbst wenn man unterstellt, dass die erstrangige Grundschuld\nder Antragsgegnerin auf dem Grundstück des Verkäufers K .(sog. W.\n\"b. B.\") nach der formularmäßigen Sicherungszweckerklärung alle\nAnsprüche der Antragsgegnerin aus der bankmäßigen\nGeschäftsverbindung mit diesem Kunden einschließlich in\nbanküblicher Weise erworbener Forderungen erfasst, würde ein Erwerb\nder titulierten Forderung der Antragstellerin gegen den Verkäufer\nnicht hierunter fallen. Zum einen ist die formularmäßige\nErweiterung der Haftung aus einer Grundschuld auf alle künftigen\nAnsprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem\nSicherungsgeber grundsätzlich überraschend i.S.d. § 3 AGBG, soweit\nes sich um Verbindlichkeiten handelt, auf deren Entstehung der\nSicherungsgeber keinen Einfluss hat. Zum anderen fallen Ansprüche\nder Bank aus der Geschäftsverbindung zu einem Dritten, sofern die\nAnsprüche nicht aus der Geschäftsverbindung mit dem Sicherungsgeber\nhervorgegangen sind, nach dem typischen Sinngehalt der weiten\nSicherungszweckerklärungen nicht unter den Deckungsbereich der\nGrundschuld. Mit dem Begriff der bankmäßigen Geschäftsverbindung,\nwie er sich sowohl in den Banken als auch in den üblichen\nformularmäßigen Zweckerklärungen findet, werden Ansprüche\nbeschrieben, die mit dem allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr\nzwischen der Bank und dem Kunden im Zusammenhang stehen und die\neine in diesem Verhältnis erbrachte vertragstypische Bankleistung\nzur Grundlage haben (BGH NJW-RR 1998, 190). Es ist daher schon\nzweifelhaft und umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen\nder Anspruch aus einer Bürgschaft, die ein Bankkunde zur Sicherung\nvon Ansprüchen der Bank aus deren Geschäftsverbindung zu einem\nDritten abgibt, zur bankmäßigen Geschäftsverbindung gehört (vgl.\nClemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 3. Aufl., Rz. 286d;\nBunte in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., §\n18 Rz. 7 m.w.Nachw.). Erst recht würde es keinen banküblichen\nForderungserwerb darstellen, wenn sich die Antragsgegnerin auf das\nAnsinnen der Antragstellerin einlassen würde, sich deren titulierte\nForderung gegen den Verkäufer abtreten zu lassen, um sie unter die\nerstrangige Grundschuld - soweit diese nicht für eigene Forderungen\nder Antragsgegnerin gegen ihren Kunden benötigt wird -\neinzustellen. Das Unterdeckungnehmen fremder Forderungen ist ein\ntypischer Fall, bei dem regelmäßig nicht vom Erwerb in banküblicher\nWeise gesprochen werden kann (Merkel in: Schimansky/Bunte/Lwowski,\nBankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 94 Rz. 315; Bunte, ebendort, § 19\nRz. 39; Clemente, a.a.O., Rz. 286e m.w.Nachw.). Die Antragsgegnerin\nmüsste vielmehr gewärtigen, dass ihr ein solches Vorgehen als\nrechtsmissbräuchlich vorgehalten würde. Denn der Bankkunde braucht\nes im Rahmen seiner Sicherungsabrede mit der Bank nicht\nhinzunehmen, dass diese die von ihm gestellten Sicherheiten dazu\nbenutzt, Drittinteressen wahrzunehmen, die mit seinem Verhältnis\nzur Bank nichts zu tun haben (BGH NJW 1981, 1600; NJW 1983, 1735).\nOb hier ausnahmsweise ein eigenes wirtschaftliches Interesse der\nAntragsgegnerin eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte,\nerscheint in solchem Maße zweifelhaft, dass es der Antragsgegnerin\njedenfalls nicht als ein die Vollstreckung hindernder Einwand\nvorgehalten werden kann, wenn sie sich nicht auf die Abtretung der\ntitulierten Rückabwicklungsforderung der Antragstellerin gegen den\nVerkäufer einlässt.\n\nEs hat daher bei der Versagung der Prozesskostenhilfe zu\nverbleiben.\n\nEine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht\nveranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).\n\nBeschwerdewert: 415.000,00 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-01/13-w-62-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-06-01/13-w-62-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:57.217746+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2001-06-01/13-w-62-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"13. 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