{"status":"available","doknr":"OLD301907","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0528.11W16.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-28","aktenzeichen":"11 W 16/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das\nLandgericht es abgelehnt hat, die erneute Begutachtung durch einen\nObergutachter anzuordnen, ist die Beschwerde bereits unzulässig.\nDie Beschwerde gegen einen die neue Begutachtung nach § 412 Abs. 1\nZPO ablehnenden Beschluss sieht das Gesetz auch im selbständigen\nBeweisverfahren nicht vor (OLG Köln, OLGR 1999, 305 f. = NJW-RR\n2000, 729 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1998, 366; OLG Frankfurt/Main,\nOLGR 1996, 82; OLG Hamm, OLGR 1996, 203 f.). Ein Fall greifbarer\nGesetzeswidrigkeit ist nicht gegeben; die Ansicht des Landgerichts,\nder Sachverständige habe in dem vorliegenden Gutachten die ihm\ngestellten Beweisfragen ausreichend beantwortet, ist keinesfalls\nunvertretbar.\n\n4\n\n2. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das\nLandgericht es abgelehnt hat, auf den Hilfsantrag vom 03.11.2000\ndie schriftliche und mündliche Ergänzung des vorliegenden\nGutachtens durch den Sachverständigen anzuordnen, ist die\nBeschwerde unbegründet. Der Senat ist mit dem Landgericht der\nAnsicht, dass der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb eines\nangemessenen Zeitraums nach Zugang des Gutachtens gestellt hat (§§\n492, 411 Abs. 4 ZPO). Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen\ndes Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss und dem\nNichtabhilfebeschluss vom 14.03.2001 wird Bezug genommen. Der\nZeitraum von nahezu acht Monaten zwischen der Zustellung des\nGutachtens am 21.03.2000 und dem Eingang des Ergänzungsantrags bei\nGericht am 17.11.2000 kann auch bei Anlegung großzügiger Maßstäbe\nnicht als angemessen angesehen werden.\n\n5\n\nWann die Grenze der Angemessenheit überschritten ist, muss zwar\nim Einzelfall entschieden werden. In der Rechtsprechung ist jedoch\nbereits mehrfach entschieden worden, dass ein Zeitraum von vielen\nMonaten regelmäßig nicht als angemessen angesehen werden kann (vgl.\nOLG Köln, OLGR 1997, 198 f.: ein Zeitraum von sechs Wochen ist\nangemessen; OLG Köln, OLGR 1997, 116: in einem einfach gelagerten\nFall kann die Antragstellung nach Ablauf von vier Monaten\nunangemessen sein; OLG Köln, OLGR 1998, 54 f.: ein Zeitraum von\nmehr als sechs Monaten ist regelmäßig zu lang; OLG Braunschweig,\nBauR 1993, 251, 252: ein Zeitraum von knapp zehn Monaten ist nicht\nangemessen; OLG Frankfurt/Main, OLGR 1993, 287, 288 = BauR 1994,\n139, 140: ein Zeitraum von etwa einem halben Jahr ist auch bei\neinem umfangreichen Gutachten, das hohe Sachkunde erfordert, zu\nlang; SchlHOLG, OLGR 1999, 141 f.: ein Zeitraum von mehr als drei\nMonaten kann in aller Regel nicht mehr als angemessen angesehen\nwerden).\n\n6\n\nBei Anlegung der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden\nMaßstäbe, die der Senat im Ansatz für zutreffend hält, ist der\nErgänzungsantrag im vorliegenden Fall nicht in angemessener Frist\ngestellt worden. Der festzustellende Sachverhalt ist weder\nsonderlich kompliziert, noch bedarf er besonderer\nwissenschaftlicher Aufbereitung. Zu begutachten war die\nordnungsgemäße Ausführung der dem Antragsgegner übertragenen\nMalerarbeiten. In diesem Zusammenhang beanstandet der Antragsteller\nin der Beschwerdeschrift zu Unrecht, das Landgericht habe nicht\ndargetan, warum die Beweisfragen weder besonders umfangreich seien\nnoch besonders hohe Sachkunde erforderten. Wenn dieser sich aus der\nAkte ergebende Eindruck unrichtig und die Formulierung der\nErgänzungsfragen - etwa wegen der Notwendigkeit weiterer privater\nBegutachtung - ungewöhnlich zeitaufwendig gewesen sein sollte,\nhätte dies vom Antragsteller im einzelnen vorgetragen werden\nmüssen. Dazu findet sich indes in der Beschwerdebegründung nichts.\nOhne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, das im\nvorliegenden Verfahren eingeholte Gutachten habe mit dem\nPrivatgutachter T., der das Gutachten vom 25.10.1999 erstellt\nhatte, besprochen werden müssen. Der Antragsteller hat mit\nSchriftsatz vom 04.04.2000 mitgeteilt, das Gutachten müsse mit dem\nSachverständigen T. besprochen werden, der sich aber derzeit im\nUrlaub befinde. Drei Monate später, nämlich mit Schriftsatz vom\n07.07.2000 hat der Antragsteller mitgeteilt, ergänzende Fragen\nmüssten mit dem Sachverständigen T. abgestimmt werden, was wegen\nder Urlaubszeit nicht möglich sei; ein Ergänzungsantrag werde \"in\nKürze\" gestellt. Unter dem 22.09.2000 hat sich der\nVerfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht gewähren\nlassen. Erst am 17.11.2000 ist sodann der Ergänzungsantrag bei dem\nLandgericht eingegangen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser\nVerfahrensgang durch besondere Schwierigkeiten der\nGutachtenbewertung oder der Hinzuziehung des Privatsachverständigen\nausreichend gerechtfertigt sein könnte. Selbst wenn man auf die\nletzte Ankündigung des Ergänzungsantrags vom 07.07.2000 abstellen\nwollte, kann der Antragseingang am 17.11.2000, also mehr als vier\nMonate nach dieser Ankündigung, nicht mehr als binnen angemessener\nFrist erfolgt angesehen werden. Dass das Landgericht dem\nAntragsteller mit der Übersendung des Gutachtens bzw. im Anschluss\nan seine Ankündigungen keine Frist gesetzt hat, ändert - entgegen\nder Ansicht des Antragstellers - an dieser Bewertung nichts.\n\n7\n\nDie Beschwerde ist dem gemäß zurückzuweisen. Mögliche\nEinwendungen gegen das Gutachten kann der Antragsteller im Rahmen\neiner streitigen Auseinandersetzung geltend machen. Da damit\nangesichts der gegen die Antragstellung vom Antragsgegner erhobenen\nEinwendungen ohnehin zu rechnen ist, geben auch die in der\nBeschwerdeschrift vorgetragenen prozessökonomischen Überlegungen\nkeinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich\naus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nBeschwerdewert: 5.000,00 DM (§ 3 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-28/11-w-16-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-28/11-w-16-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301907","retrieved":"2026-07-09 03:27:32.812853+00:00"}}