{"status":"available","doknr":"OLD301916","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0525.19W17.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-25","aktenzeichen":"19 W 17/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Beschluss vom 19.02.2001 hatte das Landgericht dem\nSachverständigen zur Erstattung des Gutachtens gemäß\nBeweisbeschluss vom 03.07.1998 eine Nachfrist bis zum 15.03.2001\ngesetzt und ihm für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist\ndie Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 1.000,00 DM\nangedroht, nachdem die Kammer bereits unter dem 29.03.2000 einen\nentsprechenden Beschluss mit Nachfrist bis zum 15.05.2000 erlassen\nhatte. Gegen diesen dem Sachverständigen am 28.02.2001 zugestellten\nBeschluss hat er mit Schreiben vom 08.03.2001 Stellung genommen und\nunter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 27.02.2001 darum gebeten,\ndie Frist bis zum 10.05. zu verlängern, weil er beruflich sehr\nstark überlastet sei und es aufgrund stress- und allergiebedingter\ngesundheitlicher Probleme seit Mitte 2000 zu massiven Verzögerungen\ngekommen sei.\n\n4\n\nDaraufhin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss\nvom 12.03.2001 die Nachfrist bis zum 15.04.2001 verlängert. Zur\nBegründung hat es unter anderem darauf hingewiesen, dass der\nSachverständige bereits am 13.06.2000 mitgeteilt habe, das\nGutachten werde bis spätestens Ende Juli 2000 vorgelegt; mit\nSchreiben vom 09.08.2000 habe er mitgeteilt, das Gutachten\nspätestens Ende August vorzulegen, und am 13.10.2000 die\nFertigstellung des Gutachtens bis Ende des Jahres angekündigt. Eine\nweitere Verlängerung der Nachfrist komme nicht in Betracht, zumal\nder Sachverständige weitere 2 Sachstandsanfragen des Gerichts vom\n02. und 25.01.2001 unbeantwortet gelassen habe.\n\n5\n\nGegen diesen dem Sachverständigen am 21.03.2001 zugestellten\nBeschluss hat er mit Schreiben vom 03.05., beim Landgericht\neingegangen am 04.05.2001 Beschwerde eingelegt und sich auf eine\närztliche Bescheinigung vom 19.04.2001 bezogen, wonach er wegen\neines Überlastungssyndroms mit rez. anginöser Thoraxsymptomatik das\ngewünschte Gutachten bis zum 15.04.2001 nicht erstellen konnte.\n\n6\n\nDas Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.05.2001\nnicht abgeholfen, weil sich aus dem Attest nicht ergebe, von wann\nbis wann der Sachverständige arbeitsunfähig und daran gehindert\ngewesen sei, das Gutachten anzufertigen, zumal er die Akten bereits\nseit dem 26.10.1998 zur Gutachtenerstattung vorliegen habe.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nDie Beschwerde ist zulässig.\n\n10\n\nDer Senat folgt der Entscheidung des OLG München vom 18.06.1980\n(VersR 1980, 1078 = MDR 1980, 1029), wonach der Sachverständige\nbereits gegen die Nachfristsetzung und die Androhung des\nOrdnungsmittels Beschwerde einlegen kann. Das OLG München hat im\nEinzelnen erörtert, dass und warum sich die in § 411 Abs. 2 S. 4\nZPO vorgesehene entsprechende Anwendung von § 409 Abs. 2\n(Statthaftigkeit der Beschwerde) nicht nur auf die Festsetzung des\nOrdnungsgeldes gemäß § 411 Abs. 2 S. 1 ZPO selbst, sondern auch auf\ndie in S. 2 geregelte vorherige Androhung Setzung einer Nachfrist\nbezieht. Auf die ausführliche Begründung des OLG München, der sich\nauch das OLG Hamm (OLGR 1998, 55, 56) und Thomas (in Thomas/Putzo,\n22. Auflage, § 411 ZPO Rn. 4) angeschlossen haben, wird Bezug\ngenommen. Soweit Greger (in Zöller, 22. Auflage, § 411 ZPO Rn. 8)\neine Beschwerde gegen die Fristsetzung oder die Androhung für\nunzulässig hält, hat er dafür keine Begründung angegeben.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nDie Beschwerde ist jedoch unbegründet.\n\n13\n\nDas Gericht nimmt auf die Begründungen des Landgerichts im\nangefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss Bezug. Bereits\nauf die Nachfristsetzung mit Androhung des Ordnungsgeldes im\nBeschluss vom 29.03.2000 hatte der Sachverständige mit Schreiben\nvom 08.05.2000 darum gebeten, die Parteien nochmals zur Vorlage\nbestimmter Unterlagen aufzufordern, und mitgeteilt, dass er\nandernfalls das Gutachten ohne diese Unterlagen \"kurzfristig, d.h.\ninnerhalb von 3 Wochen, abgeben\" werde. Nach Erhalt der geforderten\nUnterlagen bis auf ein Gutachten kündigte der Sachverständige im\nSchreiben vom 13.06.2000 an, das Gutachten - ggf. ohne diese letzte\nUnterlage (Gutachten) - \"bis spätestens Ende Juli 2000\" vorzulegen.\nMit Schreiben vom 09.08.2000 teilte der Sachverständige mit, das\nausstehende Gutachten \"heute letztmalig bei dem Anwalt mit einer\nFrist von 2 Wochen angefordert\" zu haben; nach dieser Frist werde\ner sein Gutachten abschließen und \"bis spätestens Ende diesen\nMonats zusenden\". Auf mehrfache Nachfragen teilte der\nSachverständige mit Schreiben vom 30.10.2000 mit, dass das\nGutachten immer noch nicht vorliege. Er habe diesbezüglich nochmals\neine Anforderung an den Konkursverwalter geschickt. Er werde sein\nGutachten abschließen, soweit die Unterlage nicht innerhalb\nangemessener Frist bei ihm eingehe; das Gutachten werde \"auf jeden\nFall bis Jahresende endgültig vorliegen\". Diese Frist sei\nnotwendig, da er beruflich zum Jahresende hin sehr stark\nausgelastet sei.\n\n14\n\nBei einer derartigen Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass\ndie Kammer die ursprüngliche Frist (bis 15.03.2001) auf die Eingabe\ndes Sachverständigen vom 08.03. um einen ganzen Monat bis zum\n15.04.2001 verlängert hat.\n\n15\n\nDie Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Sachverständige\ngemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.\n\n16\n\nBeschwerdewert: 1.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-25/19-w-17-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-25/19-w-17-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301916","retrieved":"2026-07-09 03:27:33.491507+00:00"}}