{"status":"available","doknr":"OLD301913","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0525.13W20.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-25","aktenzeichen":"13 W 20/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\nLandgerichts Aachen vom 28.03.2001, mit dem die Kosten des\nRechtsstreits und des Vergleichs dem Kläger zu 85% und der\nBeklagten zu 15% auferlegt worden sind, ist als unzulässig zu\nverwerfen. In dem im Verhandlungstermin vom 13.03.2001\ngeschlossenen Vergleich haben die Parteien die Kostenregelung dem\nGericht unter ausdrücklichem Verzicht auf eine Begründung der\nEntscheidung überlassen. In einem solchen vorbehaltlosen\nBegründungsverzicht ist regelmäßig zugleich ein übereinstimmend\nerklärter Verzicht auf die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs.2\nZPO zu sehen (st. Rspr. des Senats, siehe Beschluss vom 13.09.1999\n- 13 W 55/99 -, OLGR 2000, 472 = JMBl.NW 2000, 55 = MDR 2000, 472\nmit abl. Bespr. Schneider in MDR 2000, 987). Der Verzicht auf die\nBegründung der Kostenentscheidung macht nur dann Sinn, wenn damit\nzugleich ein Rechtsmittelverzicht verbunden ist. Anders als bei\neinem einseitigen Rechtsmittelverzicht, der entsprechend § 514 ZPO\nerst nach Erlass der Entscheidung wirksam erklärt werden kann,\nbestehen gegen die Wirksamkeit eines übereinstimmend erklärten\nvorweggenommenen Rechtsmittelverzichts keine Bedenken, weil die\nParteien anerkanntermaßen bereits vor der Entscheidung\nrechtswirksam vereinbaren können, dass sie kein Rechtsmittel gegen\ndie künftige Entscheidung einlegen werden. Angesichts des bekannten\nMeinungsstreits zu der Frage, ob in einem Verzicht auf die\nschriftliche Begründung einer gemäß § 91a Abs.1 ZPO zu treffenden\nKostenentscheidung regelmäßig zugleich ein stillschweigend\nerklärter Rechtsmittelverzicht zu sehen ist (vgl. die Nachweise in\nder angeführten Senatsentscheidung), kann von anwaltlich\nvertretenen Parteien jedenfalls erwartet werden, dass ein mit dem\nBegründungsverzicht etwa nicht zugleich gewollter\nRechtsmittelverzicht durch einen entsprechenden Vorbehalt (E.\nSchneider, MDR 2000, 988 empfiehlt die Beifügung des zu\nprotokollierenden Zusatzes: \"ohne Verzicht auf Rechtsmittel\") zum\nAusdruck gebracht wird. Da hier ein solcher Vorbehalt weder erklärt\nnoch den Umständen zu entnehmen ist, hat es ohne inhaltliche\nÜberprüfung bei dem angefochtenen Kostenbeschluss zu\nverbleiben.\n\n3\n\nStreitwert: bis 8.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-25/13-w-20-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-25/13-w-20-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301913","retrieved":"2026-07-09 03:27:33.244505+00:00"}}