{"status":"available","doknr":"OLD301912","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0525.11W11.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-25","aktenzeichen":"11 W 11/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde\nist unbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat den Streitwert für die Erörterungsgebühr\nzutreffend auf nur 13.629,61 DM festgesetzt. Der Senat kann nicht\nfeststellen, dass in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2001 (Bl.\n89 d.A.) eine Erörterung nach dem Hauptsachewert von 23.629,31 DM,\ndessen Festsetzung mit der Beschwerde erstrebt wird, stattgefunden\nhat. Die Beklagten hatten in ihrer Einspruchsschrift vorgetragen,\ndass am 07.09.2000 weitere 10.000,00 DM gezahlt worden seien (Bl.\n53, 55 d.A.), die Klägerin hatte dies mit Schriftsatz vom\n02.11.2000 bestätigt und den Rechtsstreit insoweit für erledigt\nerklärt (Bl. 75 d.A.). In der mündlichen Verhandlung haben sich die\nBeklagten ausweislich des Tatbestandes des Urteils vom 12.02.2001\n(Bl. 95, 98 d.A.) der Erledigungserklärung angeschlossen. Das\nLandgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss vom 01.03.2001 (Bl.\n113 d.A.) ausgeführt, der unstreitig gezahlte Betrag sei nicht\nGegenstand der der Antragstellung voran gehenden Erörterung\ngewesen; dieser Beschluss ist von den drei Richtern unterschrieben\ndie an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. In dem\nSchriftsatz vom 05.04.2001 (Bl. 119 f. d.A.) tragen die\nBeschwerdeführer zwar vor, vor Abgabe der Erledigungserklärungen\nsei \"die gesamte Angelegenheit, insbesondere auch sämtliche\nZahlungen\" besprochen worden. Darauf kommt es aber nicht an. Eine\nErörterungsgebühr entsteht nur, wenn Gegenstand der Erörterung\nunterschiedliche (also streitige) Standpunkte bezüglich des\nStreitgegenstandes bzw. des Prozesses sind (vgl. etwa OLG Köln,\nOLGR 1999, 958 f.; Hansens, JurBüro 1996, 453, 454; jeweils mit\nweiteren Nachweisen). Auch die Beschwerdeführer tragen indes nicht\nvor, dass die Behandlung des gezahlten Betrages als Abzugsposten\nnoch einer (streitigen) Erörterung bedurft hätte. Vielmehr ist\ndavon auszugehen, dass die Zahlung in Höhe von 10.000,00 DM\nzwischen den Parteien völlig unstreitig war und deshalb lediglich\nals bei der Forderungsberechnung zu berücksichtigender\nRechnungsposten im Raum stand. Dass die Erledigung im Zeitpunkt der\nErörterung in der mündlichen Verhandlung noch nicht erklärt worden\nwar, ist für diese Beurteilung unerheblich (vgl. auch OLG Koblenz,\nJurBüro 1980, 1846, 1847; OLG Hamburg, JurBüro 1981, 1518; Hansens,\na.a.O.).\n\n4\n\nEine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht\nveranlasst (§ 25 Abs. 4 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-25/11-w-11-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-25/11-w-11-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301912","retrieved":"2026-07-09 03:27:33.167870+00:00"}}