{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2001/6_U_45_01urteil20010523","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0523.6U45.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2001-05-23","aktenzeichen":"6 U 45/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Antragstellerin wird das am\n 13.12.2000 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer\n des Landgerichts Köln - 28 O 506/00 - abgeändert.\n\n Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom\n Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu-\n setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,\n ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs \n Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten\n - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem\n Geschäftsführer der Antragsgegnerin - zu \n unterlassen,\n\n sich über die Redaktion der WirtschaftsWoche und\n ihren Chefredakteur, Herrn S. B., wie in \n dem nachfolgend wiedergegebenen Bericht zu äußern\n und/oder äußern zu lassen und/oder einen solchen\n Bericht zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen\n zu lassen:\n\n \n\n Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen\n werden der Antragsgegnerin auferlegt.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.\n\nSoweit das Landgericht den von der Antragstellerin geltend\ngemachten, gegen den unter dem Titel \"Was Werbegelder alles\nbewirken können\" publizierten Beitrag in dem Periodikum \"Medien\nTenor\" (Ausgabe Nr. 99 - 15. August 2000) der Antragsgegnerin\ngerichteten Unterlassungsantrag abgewiesen hat, hält das den mit\nder Berufung vorgebrachten Beanstandungen nicht stand.\n\nDer Antragstellerin steht der geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch in der Fassung des im Termin vor dem\nerkennenden Senat gestellten Unterlassungsantrags aus den §§ 823\nAbs. 1, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt der\nPersönlichkeitsrechtsverletzung mittels Verbreitung einer durch das\nRecht zur freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit (Art. 5\nAbs. 1 GG) nicht gedeckten, die Antragstellerin in ihrer\nunternehmerischen Wertgeltung als Presseverlag diskriminierenden\nAussage zu.\n\nI.\n\nDas Verfügungsbegehren ist zulässig.\n\nSoweit die Antragstellerin zu dem in erster Instanz zunächst\nangekündigten Unterlassungsantrag zurückgekehrt ist, und nunmehr\nunter Verzicht auf die Angabe konkret beanstandeter einzelner\nTextpassagen und/oder grafischer Elemente des Beitrags - wie in der\nUrteilsformel ersichtlich - Unterlassung beantragt, begegnet dies\nim Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr.\n2 ZPO keinen Bedenken. Denn der Begründung dieses Antrags sowie\neiner diesem entsprechenden Entscheidung lassen sich die Reichweite\nsowie die Vollstreckungsmöglichkeiten des erstrebten bzw.\ntitulierten Verbots mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen. Die\nAntragstellerin stützt den Vorwurf der Verletzung ihres\nkörperschaftlichen Persönlichkeitsrechts danach auf die im\nFließtext des streitbefangenen Beitrags enthaltene Aussage \"Die\nTelekom dominiert von den drei großen Anbietern nicht nur die\nWerbeeinkommen, sondern vor allen Dingen die Redaktion\", wie\ndiese im konkreten Zusammenhang des unter der Überschrift \"Was\nWerbegelder alles bewirken können - Seltsame Berichterstattung zur\nTelekom in der WIRTSCHAFTSWOCHE Januar 1998 bis Juni 2000\" unter\nDarstellung zweier Grafiken sowie einer weiteren Abbildung\nformuliert ist. Auch wenn die Antragstellerin die erwähnte Aussage\nsowie deren konkreten Verwendungszusammenhang selbst nicht\nausdrücklich zum verbalisierten Bestandteil ihres Antrages gemacht\nhat, ist damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Ziel und\nAngriffsrichtung ihres Unterlassungspetitums sind und daher den\nKern sowie die Vollstreckungsmöglichkeiten des Verbots mit der\nerforderlichen Klarheit definieren.\n\nDem Verfügungsbegehren ist weiter auch nicht der Verfügungsgrund\nder Dringlichkeit (§§ 935, 940 ZPO) abzusprechen. Denn der in Rede\nstehende Vorwurf des \"Gefälligkeitsjournalismusses\", den die\nAntragsgegnerin - wie im nachfolgenden noch näher zu erläutern sein\nwird - in dem streitbefangenen Pressebeitrag zum Ausdruck bringt,\nist geeignet, nicht nur die in dem Artikel erkennbar gemachte\nRedaktion der WirtschaftsWoche und ihres namentlich genannten\nChefredakteurs in ihrer sozialen bzw. beruflichen Wertgeltung als\nJournalisten, sondern auch den Ruf und das Ansehen des von der\nAntragstellerin verlegten Magazins \"WirtschaftsWoche\" selbst\nerheblich zu beschädigen, was überdies zu einer nachhaltigen\nBeeinträchtigung der Erwerbsinteressen der Antragstellerin führen\nkann. Mit Blick auf diese als gravierend zu beurteilenden\nBeeinträchtigungen, welche die Antragstellerin mit der Verbreitung\nder in Rede stehenden Aussage zu gewärtigen hat, erscheint der\nErlass der begehrten Unterlassungsverfügung zur Abwendung\nwesentlicher Nachteile geboten, wohingegen es der Antragsgegnerin\nzuzumuten ist, die weitere Verbreitung der streitbefangene Äußerung\nbis zu einer endgültigen Klärung im Rahmen eines\nHauptsacheverfahrens zurückzustellen.\n\nDer danach bestehende Verfügungsgrund ist auch nicht etwa\ndadurch entfallen, dass die Antragstellerin den Unterlassungsantrag\nin erster Instanz - entgegen der zunächst angekündigten, dem\nnunmehr gestellten Antrag entsprechenden Fassung - umformuliert und\nsodann in einer konkreteren Fassung gestellt hat. Zwar trifft es\nzu, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn die antragstellende\nPartei trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange\nzugewartet hat, bevor sie eine einstweilige Verfügung beantragt\n(vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 940 ZPO Rdn. 4\nm.w.N.). Entsprechendes muss dann gelten, wenn und soweit eine\nPartei im einstweiligen Verfügungsverfahren ihren Antrag zunächst\nzurücknimmt, und diesen später erneut oder wiederum in der um den\nreduzierten Teil erweiterten Fassung geltend macht. Ein solcher\nFall der Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes durch die\nantragstellende Partei liegt hier jedoch nicht vor. Denn der in\nerster Instanz tatsächlich gestellte Antrag diente ersichtlich\nlediglich der Anpassung an die konkrete Verletzungshandlung und\nnicht etwa der sachlichen Reduktion des Unterlassungspetitums. Hat\ndie Antragstellerin aber mit der Fassung ihres in erster Instanz\ngestellten Antrags das Verfügungsbegehren nicht - teilweise -\nzurückgenommen, liegt in der Rückkehr zu der ursprünglich\nangekündigten und nunmehr gestellten Antragsfassung keine\nnachträgliche Erweiterung des Verfügungsbegehrens, die nach den\ndargestellten Maßstäben - im Umfang der Antragserweiterung - als\ndringlichkeitsschädlich zu erachten wäre.\n\nII.\n\nDer Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist weiter\nauch begründet.\n\nDie Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß §§ 823\nAbs. 1, 1004 BGB Unterlassung verlangen, die in dem\nstreitbefangenen Beitrag eingestellte Aussage \"Die Telekom\ndominiert ....nicht nur das Werbeeinkommen, sondern vor allem die\nRedaktion\" weiterhin in bezug auf die Zeitschrift WirtschaftsWoche\nund/oder deren Redaktion zu verbreiten.\n\nIhrem objektiven Aussagegehalt nach verletzt die darge-\n\nstellte Äußerung die von dem unternehmerischen\nPersönlichkeitsrecht erfasste Geschäftsehre der\nAntragstellerin.\n\nDass die Antragstellerin im Grundsatz als juristische Person\nPersönlichkeitsschutz beanspruchen kann, soweit ihre Funktion und\nsoziale Wertgeltung als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind,\nsteht außer Zweifel (vgl. für viele: Palandt/Thomas, BGB 60.\nAuflage, Rdn. 181 zu § 823 m.w.N.). Eben dieser Bereich ist hier\nauch berührt. Dem steht es nicht entgegen, dass die Antragstellerin\nnicht selbst als Wirtschaftsunternehmen in dem streitbefangenen\nArtikel erwähnt ist. Denn soweit dieser sich mit der Art der\nBerichterstattung in der in ihrem Verlag erscheinenden Publikation\n\"WirtschaftsWoche\" befasst, wird erkennbar ein Bezug auch zur\nAntragstellerin hergestellt, die - soweit das von ihr verlegte\nWirtschaftsmagazin durch die vorbezeichnete Äußerung des\nGefälligkeitsjournalismusses bezichtigt und damit letztlich das\nZulassen der Einflussnahme wirtschaftlicher Erwägungen auf die\ninhaltliche Gestaltung der redaktionellen Berichterstattung unter\nVerletzung des Gebots journalistischer Neutralität unterstellt wird\n- selbst in ihrem sozialen Geltungsanspruch und in ihrer\ngeschäftlichen Reputation als Wirtschaftsunternehmen betroffen\nist.\n\nDie in Frage stehende Äußerung verletzt die Antragstellerin auch\nin ihrer unternehmerischen Ehre. Sowohl für sich genommen als auch\nnach dem konkreten Kontext, in den sie gestellt ist, ist ihr die\nAussage zu entnehmen, dass die Redaktion der \"WirtschaftsWoche\"\nsich bei der Berichterstattung über Vorgänge betreffend die Telekom\nunter Verletzung des Gebots journalistischer Unabhängigkeit und\nDistanz einseitig an tatsächlichen oder vermeintlichen\nwirtschaftlichen Interessen der Telekom orientiere, die dem\ngenannten, von der Antragstellerin verlegten Wirtschaftsmagazin auf\ndiesem Wege nicht nur als einer der größten Insertionskunden aus\ndem Marktsegement der Telekommunikation erhalten bleiben solle,\nsondern auch maßgeblichen sachlichen Einfluss auf die Redaktion und\nderen inhaltliche Arbeit nehme. Unterstellt wird damit die\ninhaltliche Verzerrung der redaktionellen Informationsübermittlung\nund -bewertung, die sich unter Hinwegsetzen über bessere\nErkenntnismöglichkeiten und sogar wider bessere Kenntnis auf die\npositive Darstellung eines Anzeigenkunden - hier konkret der\nTelekom - beschränkt. Für ein Organ der Presse stellt sich der\ndargestellte Vorwurf als ein erheblicher, seine publizistische\nWertgeltung nachhaltig beschädigender Angriff dar. Es wird damit\nletztlich die \"Käuflichkeit\" einer bestimmten inhaltlichen Tendenz\nder Berichterstattung suggeriert, die ein sich als Organ der\nunabhängigen Presse verstehendes Medium sowie den verantwortlichen\nVerlag ins Mark trifft und eine gravierende Diskriminierung\ndarstellt. Insgesamt wird damit die Unabhängigkeit der Zeitschrift\n\"Wirtschaftswoche\" und deren Wert als Informationsquelle nachhaltig\nin Zweifel gezogen, was überdies dazu führen kann, dass sich\njedenfalls ein Teil der Leserschaft von diesem Publikationsorgan\nabwendet.\n\nIst die Aussage \"Die Telekom dominiert von den drei großen\n\nAnbietern nicht nur die Werbeeinkommen, sondern vor allem die\nRedaktion\" aber geeignet, das Ansehen der Antragstellerin in der\nÖffentlichkeit zu beeinträchtigen, und somit als Verletzung ihres\nunternehmerischen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren, so wird\ndiese nicht durch ein als vorrangig zu bewertendes Recht der\nAntragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG)\ngerechtfertigt.\n\nAllerdings trifft es zu, dass es sich bei der in Frage\n\nstehende Aussage nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um\neine Meinungsäußerung bzw. um ein Werturteil handelt, für welches\ndie Antragsgegnerin in weitergehendem Umfang das in § 5 Abs. 1 GG\nformulierte Recht zur freien Meinungsäußerung in Anspruch nehmen\nkann, als dies bei der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen der\nFall ist.\n\nDie Abgrenzung, ob eine Aussage als Tatsachenbehauptung oder als\nWerturteil bzw. Meinungsäußerung einzuordnen ist, entscheidet sich\ndanach, ob der aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen\nVerkehrs zu ermittelnde Aussagegehalt der Äußerung einer objektiven\nKlärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem\nBeweis offensteht. Denn eine Tatsachenbehauptung kann wahr oder\nunwahr sein und ist dem Beweis zugänglich, wohingegen ein\nWerturteil bzw. eine Meinungsäußerung demgegenüber je nach dem\nStandpunkt entweder als falsch abgelehnt oder als richtig\nakzeptiert werden kann. Treffen - wie dies in einer Vielzahl von\nFällen gerade bei Pressebeiträgen geschieht - in einer Aussage\nTatsachenbehauptungen und Wertungen zusammen bzw. sind\ntatsächliche, als solche dem Wahrheitsbeweis zugängliche Elemente\nmit solchen der subjektiven Wertung vermengt, kommt es für die\nBeantwortung der Frage, welchem der beiden \"Lager\" die Äußerung\nzuzuordnen ist, entscheidend darauf an, ob im Rahmen der\nGesamtwürdigung der tatsächliche Gehalt so substanzarm ist, dass er\ngegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, deren\nErgebnis lediglich durch Angabe der tatsächlichen\nBewertungsgrundlage begründet werden soll, oder ob die Äußerung\nüberwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt\nist und bei den Adressaten die Vorstellung von konkreten in die\nForm von Wertungen eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als\nsolche mit den Mitteln des Beweises als wahr oder unwahr\nfestgestellt werden können ( BGH NJW 1994, 2614; Palandt/Thomas,\na.a.O., § 824 Rdn. 2). Der Begriff der \"Meinung\" ist dabei weit zu\nverstehen und eine Aussage dann als \"Meinungsäußerung anzusehen,\nwenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn\nder Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. BVerfG NJW 1993, 1845).\nUnter Zugrundelegung der dargestellten Kriterien ist die hier zu\nbeurteilende Aussage \"Die Telekom dominiert ...nicht nur die\nWerbeeinkommen, sondern vor allem die Redaktion\" als\nMeinungsäußerung anzusehen.\n\nNamentlich im Zusammenhang mit den oberen und mittleren\ngrafischen Darstellungen, welche die jeweilige Menge von Anzeigen\nder Unternehmen der Telekommunikationsbranche bei der\nWirtschaftsWoche sowie die Häufigkeit ihrer Erwähnung im\nredaktionellen Teil des genannten Wirtschaftsmagazin demonstrieren\nsollen, versteht sich die dargestellte Textpassage als eine\nGemengelage aus einerseits wertender Schlussfolgerung, die\nandererseits in den Kontext des erwähnten Tatsachenmaterials\ngestellt ist und damit auch eine Würdigung dieser Einzeltatsachen\nvornimmt. Jedoch stellt sich der aus dem Zusammenhang mit den\nvorbezeichneten Grafiken gewonnene tatsächliche Gehalt der Aussage\ngegenüber der mit ihr zum Ausdruck gebrachten subjektiven Meinung\nals derart substanzarm dar, dass er - wenn überhaupt - die wertende\nSchlussfolgerung allenfalls am Rande tragen soll. Gerade die zum\nAusdruck gebrachte Wertung steht eindeutig im Vordergrund und\nbestimmt daher insgesamt den Charakter der Gesamtaussage.\n\nb) Ist die streitbefangene, die Antragstellerin diskriminierende\nAussage vor dem dargestellten Hintergrund mithin als Werturteil\neinzuordnen, so ist sie gleichwohl nicht von dem durch die\nAntragsgegnerin in Anspruch genommenen Grundrecht der Meinungs- und\nPressefreiheit gedeckt. Auch im Rahmen einer durch das Grundrecht\nauf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützten\nöffentlichen Auseinandersetzung hat der von einer herabsetzenden\nKritik Betroffene nicht jede negative Beurteilung seiner Person\nhinzunehmen. Auch dort, wo er ein negatives Werturteil abgibt, ist\nder Kritiker zur Rücksichtnahme auf die Ehre des Angegriffenen\nverpflichtet. Zwar wird von ihm dabei nicht verlangt, dass er das\n\"mildeste Mittel\" zur Verdeutlichung seines Standpunktes einsetzt.\nJedoch muss seine Kritik nach Art und Aussagegehalt sachbezogen\nsein. Das berechtigte Interesse der Presse daran, an der\nöffentlichen Meinungsbildung einschließlich der Aufdeckung von als\nMissständen empfundenen Vorgängen mitzuwirken, und hierzu mit einer\nunter Umständen auch scharfen und schonungslosen, sogar ausfälligen\nKritik beizutragen, deckt nicht ein dem Betroffenen nachteiliges\nWerturteil, das in keinem inneren Zusammenhang mit dem erörterten\nGegenstand steht und lediglich aus dem äußeren Anlass der\nInteressenwahrnehmung gemacht ist, in Wirklichkeit aber\nausschließlich dazu dient, den Kritisierten zu diffamieren (vgl.\nBVerFG NJW 1993, 1462; BGH GRUR 1995, 270/273 f -\"Dubioses\nGeschäftsgebaren\"-; ders. GRUR 1975, 208/209 f\n-\"Deutschland-Stiftung\"-; ders. GRUR 196, 324 -\"Doppelmörder\"-\njeweils mit weiteren Nachweisen). Aber auch dann, wenn eine\ndiskriminierende Presseäußerung nicht ausschließlich der\nVerunglimpfung der betroffenen Person bzw. deren Schmähung dient,\nsondern daneben auch von der pressespezifischen Motivation der\nBeteiligung an einer öffentlichen Auseinandersetzung der Meinungen\ngetragen ist, erweist sie sich nicht allein deshalb als zulässig.\nIm Rahmen einer Abwägung einerseits des Interesses des Betroffenen\nan der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts sowie andererseits des\nRechts auf freie Meinungsäußerung ist vielmehr zu prüfen, ob der -\nggf. sogar in überzogener Form - zum Ausdruck gebrachten Meinung\ntatsächliche Anhalts- und Verdachtsgründe zugrunde liegen, die\ngewichtig genug sind, um ein Recht auf Äußerung eines konkreten,\nden Betroffenen diskriminierenden Verdachts zu begründen und\nplausibel machen, das dessen Interesse am Schutz der Ehre überwiegt\n(vgl. BGH GRUR 1995, 270/274 - \"Dubioses Geschäftsgebaren\" -).\nHierbei fällt u.a. ins Gewicht, welcher Bereich des in seiner\nPersönlichkeit diskriminierten Betroffenen durch die in Frage\nstehende Äußerung berührt ist. Tangiert ein Vorwurf - wie im\nStreitfall - nicht den Intimbereich des Betroffenen, sondern den\nBereich seiner gewerblichen Betätigung, also die Sozialsphäre, so\nkommt dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein Rang zu,\ndemgegenüber der Schutz des Persönlichkeitsrechts vor\nherabsetzender Kritik eher zurücktreten muss. Denn wer sich im\nWirtschaftleben betätigt, muss sich in weiterem Umfang der Kritik\naussetzen, als dies bei Vorgängen betreffend die Intimsphäre der\nFall ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439/1440; BGHZ 78, 9/14 -\"Das\nMedizinsyndikat III\"-; Palandt/Thomas, a.a.O., § 823 Rdnrn. 179,\n184, 185 ff - mit weiteren Nachweisen). Unter Anwendung der\ndargestellten Kriterien wird die streitbefangene Aussage indessen\nvon der Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt und muss die\nAntragstellerin sie daher nicht hinnehmen.\n\nAllerdings kann die Aussage \"Die Telekom dominiert von den drei\ngroßen Anbietern nicht nur die Werbeeinkommen, sondern vor allem\ndie Redaktion\" nicht als eine ausschließlich die Diffamierung der\nAntragstellerin bezweckende sog. \"Schmähkritik\" eingeordnet werden,\ndie bereits aus diesem Grund von dem Grundrecht der Meinungs- und\nPressefreiheit nicht gewährleistet ist. Denn unverkennbar sind in\ndem streitbefangenen Artikel der Antragsgegnerin Umstände\nangesprochen worden, die im Rahmen der gesellschaftlichen\nDiskussion um das Institut des freien Pressewesens erheblich werden\nkönnen. Der Artikel spricht ersichtlich die Frage der\nInterdependenz wirtschaftlicher Interessen der Presseorgane und\nihrer inhaltlichen Berichterstattung an. Insoweit reiht er sich als\nBeitrag in die öffentliche Diskussion zu dem Thema der\nUnabhängigkeit der Presse im weitesten Sinne bzw. dazu ein, ob und\ninwiefern ein bedeutender Anzeigenkunde - und sei es auch nur im\nWege des \"vorauseilenden Gehorsams\" der Mitglieder der Redaktion -\nbei der konkreten Themenauswahl sowie bei der inhaltlichen\nBefassung und Präsentation der Themen sachlich und tendenziell auf\ndie Berichterstattung Einfluss nimmt. Die Befassung mit diesem\nThema sowie die in diesem Zusammenhang geäußerte Wertung, dass bei\nder Redaktion einer bestimmten, von der Antragstellerin verlegten\nZeitschrift die Grenze einer unabhängigen Berichterstattung bei\neinem bestimmten, ebenfalls namentlich bezeichneten Anzeigenkunden\nüberschritten sei, kann danach nicht als ausschließlich die\nVerunglimpfung der Antragstellerin bezweckend, sondern jedenfalls\nauch von dem pressespezifischen Interesse der Aufklärung der\nÖffentlichkeit motiviert angesehen werden.\n\nIndessen führt die nach den dargestellten Maßstäben\nvorzunehmende Interessenabwägung im übrigen dazu, dass die\nAntragsgegnerin mit der in Frage stehenden Aussage die Grenzen des\nRechts zur freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit im\nkonkreten Fall überschritten hat. Denn auch nach dem eigenen\nVorbringen der Antragsgegnerin liegen keine ausreichenden\nVerdachtsgründe vor, welche den erhobenen Vorwurf des\n\"Gefälligkeits-\" bzw. mit der suggerierten Käuflichkeit einer\nbestimmten Tendenz der Berichterstattung sogar unterstellten\n\"Prostitutionsjournalismusses\" rechtfertigen. Objektiv umfasst die\nder Grafik \"Vorsprung für den Ex-Monopolisten - Erwähnung von\nTelekommunikationsanbietern 1998 - 2000\" zugrundeliegende Recherche\nder Antragsgegnerin - wie zwischen den Parteien unstreitig ist -\ndie bloße Anzahl der Erwähnung der Telekom im redaktionellen Teil\nder WirtschaftsWoche, ohne zwischen positiver, neutraler oder sogar\nnegativer Tendenz der Erwähnung zu unterscheiden. Dies würdigend\nmacht das von der Antragsgegnerin in dem Artikel dargestellte\nTatsachenmaterial die hier in Rede stehende diskriminierende\nWertung, dass die Redaktion der Wirtschaftswoche durch die Telekom\ndominiert werde, aber nicht plausibel. Denn allein die (häufige)\nNennung der Telekom als solche, wie sich dies beispielsweise aus\nder Erwähnung in Berichten betreffend die Praxis der\nRegulierungsbehörde oder sonstige Wirtschaftsbereiche ergeben kann,\nund eine daraus u.U. herzuleitende Erhöhung des Merkwertes der\nUnternehmensbezeichnung \"Telekom\", stellt nicht die mit der\nstreitbefangenen Aussage als Folge der hohen Werbeeinnahmen durch\ndie Telekom aber gerade unterstellte positive Berichterstattung\ndar. Zu dem Aspekt, dass schon das eigene, von der Beklagten\nrecherchierte Tatsachenmaterial die in dem Artikel zum Ausdruck\ngebrachte schlussfolgernde Wertung nicht plausibel macht, tritt\nhinzu, dass es sich bei dem in bezug auf das von der\nAntragstellerin verlegte Wirtschaftsmagazin erhobenen Vorwurf um\neinen solchen handelt, der ein Presseorgan in seiner wesentlichen\nFunktion als Medium der unabhängigen Berichterstattung trifft und\ngravierende Folgen für dessen Marktbedeutung nach sich ziehen kann.\nDiesen Vorwurf hat die Antragsgegnerin, die sich selbst\nwissenschaftlichen Kriterien sowie der neutralen Beobachtung des\nPressemarktes verpflichtet fühlt und die mit den in den\nverfahrensgegenständlichen Artikel eingestellten Schaubildern einen\nwissenschaftlichen Deduktionsanspruch vermittelt, daher auf einer\nGrundlage erhoben, die ihren eigenen Maßstäben nicht genügt. Selbst\nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass die diskriminierende\nÄußerung im Streitfall in den Bereich der gewerblichen Betätigung\nder Antragstellerin fällt, in dem sie sich eher eine scharfe,\nherabsetzende Kritik gefallen lassen muss, können die auf Seiten\nder Antragsgegnerin für die öffentlich geäußerte Diskrimierung\nangeführten Verdachtsgründe es nicht rechtfertigen, das Interesse\nder Antragstellerin am Schutz ihrer Ehre zurücktreten zu lassen.\nHervorzuheben ist dabei allerdings, dass diese Würdigung es der\nAntragsgegnerin nicht abstrakt untersagt, die streitbefangene\nWertung zum Ausdruck zu bringen, sondern es ihr danach lediglich\nverboten ist, sie zu publizieren, solange sie allein aus dem in dem\nkonkreten Beitrag angeführten statistischen Belegmaterial\nabgeleitet ist.\n\nIst das Unterlassungsbegehren nach alledem berechtigt, soweit\nsich die in Frage stehende Aussage auf die Redaktion des von der\nAntragstellerin verlegten Wirtschaftsmagazins bezieht, gilt im\nErgebnis Gleiches hinsichtlich der in den Antrag einbezogenen\nPerson ihres Chefredakteurs S. B.. Letzterer ist von der die\nRedaktion betreffenden Äußerung miterfasst, weil er als namentlich\ngenannter Chefredakteur das Redaktionsgeschehen zu verantworten hat\nund aus der Sicht des Verkehrs innerhalb der Redaktion nichts ohne\nsein Wissen und Wollen geschehen kann. Ist daher mit der\ninkriminierten Äußerung auch eine ehrenrührige Aussage über den\nChefredakteur S. B. des von der Antragstellerin verlegten\nWirtschaftsmagazin getroffen, so ist sie aktivlegitimiert, auch\ninsoweit einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Zwar kann\ngrundsätzlich nur der unmittelbar Verletzte, nicht aber der\nlediglich mittelbar Belastete gegen rechtsverletzende Eingriffe in\ndas Persönlichkeitsrecht vorgehen. Indessen können ehrenrührige\nAussagen über Betriebsangehörige auch das Unternehmen negativ\nkennzeichnen, was insbesondere dann gilt, wenn Negativaussagen über\nFührungskräfte verbreitet werden, die die betrieblichen\nVerhältnisse maßgeblich mitgestalten. Bei dieser Sachlage kann dem\nUnternehmen ein eigener Anspruch zustehen, wenn die Äußerung\nzugleich als Kritik am den Unternehmen aufzufassen ist (vgl.\nWenzel, Das recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl.\nRdn. 12.39, S. 638/639 mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall\nhier. Denn die Person des Chefredakteurs gestaltet die\nredaktionelle Berichterstattung des von der Antragstellerin\nverlegten Wirtschaftsmagazins ganz maßgeblich mit. Er wird damit\ngerade wegen einer Tätigkeit angegriffen, mit der die das Magazin\nverlegende Antragstellerin, die eine mit der Unterstellung des\nGefälligkeitsjournalismusses verbundene Einflussnahme in ihrem\nBlatt zulässt, identifiziert wird. Sie ist daher auch durch die in\nbezug auf ihren Chefredakteur vorgebrachte Aussage selbst in ihrer\nunternehmerischen Wertgeltung betroffen und daher auch insoweit für\nden Unterlassungsanspruch aktivlegitimiert.\n\nIII.\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nGemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist das Urteil mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\nStreitwert: 200.000,00 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-23/6-u-45-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-23/6-u-45-01","retrieved":"2026-10-25 20:21:56.556971+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2001-05-23/6-u-45-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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